TE Bvwg Erkenntnis 2014/5/6 W129 1437114-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2014
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Entscheidungsdatum

06.05.2014

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W129 1437114-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2013, Zl. 13 01.322-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2013, Zl. 13 01.322-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch drei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF 1 genannt) - ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher zur Volksgruppe der Awaren und dem muslimischen Glauben angehört - reiste gemäß eigenen Angaben zusammen mit seiner Gattin (in weiterer Folge BF 2 genannt) und deren gemeinsamen Töchtern (in weiterer Folge BF 3 und 4 genannt) am 31.01.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF 1 genannt) - ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher zur Volksgruppe der Awaren und dem muslimischen Glauben angehört - reiste gemäß eigenen Angaben zusammen mit seiner Gattin (in weiterer Folge BF 2 genannt) und deren gemeinsamen Töchtern (in weiterer Folge BF 3 und 4 genannt) am 31.01.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF 1 an, am 23.01.2013 mit seiner Familie mit einem Reisebus legal ausgereist und nach Kiew gefahren zu sein. Die Reisedokumente würden sich beim Schlepper, den sie ihn Kiew getroffen hätten, befinden. Am 28.01.2013 sei die Familie mit einem Kleinbus weitergereist und schließlich am 31.01.2013 in Österreich angekommen.römisch eins.2. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF 1 an, am 23.01.2013 mit seiner Familie mit einem Reisebus legal ausgereist und nach Kiew gefahren zu sein. Die Reisedokumente würden sich beim Schlepper, den sie ihn Kiew getroffen hätten, befinden. Am 28.01.2013 sei die Familie mit einem Kleinbus weitergereist und schließlich am 31.01.2013 in Österreich angekommen.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, im Herkunftsland Zeuge eines Mordes gewesen zu sein. Fünf maskierte Männer des russischen Geheimdienstes - er habe sie durch das Wappen des FSB am Oberarm der Uniform erkennen können - hätten einen Nachbarn ermordet. Als diese mitbekommen hätten, dass BF 1 die Tat beobachtete habe, hätten sie seine Wohnungstüre eingetreten und ihn erschießen wollen. Dies hätten sie auf Grund der Schreie der Kinder nicht getan und hätten ihn stattdessen bedroht sowie geschlagen und schließlich mitgenommen. Er sei in einen Keller verbracht worden, in dem er die ganze Nacht verhört worden sei. Er sei dann in ein Büro zu einem gewissen XXXX gebracht worden, der ihm erneut gedroht habe und gewollt habe, dass BF 1 ein Dokument unterzeichne, in dem er bezeuge nichts beobachtet zu haben. Als BF 1 sich geweigert habe, sei er wieder in den Keller gebracht worden. Schließlich habe er das Dokument unterschrieben und sei freigelassen worden. Auch sei er auf dem Weg zur Moschee von ihm unbekannten bewaffneten Männern festgehalten worden, es sei ihm jedoch gelungen sich loszureißen und zu flüchten.Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, im Herkunftsland Zeuge eines Mordes gewesen zu sein. Fünf maskierte Männer des russischen Geheimdienstes - er habe sie durch das Wappen des FSB am Oberarm der Uniform erkennen können - hätten einen Nachbarn ermordet. Als diese mitbekommen hätten, dass BF 1 die Tat beobachtete habe, hätten sie seine Wohnungstüre eingetreten und ihn erschießen wollen. Dies hätten sie auf Grund der Schreie der Kinder nicht getan und hätten ihn stattdessen bedroht sowie geschlagen und schließlich mitgenommen. Er sei in einen Keller verbracht worden, in dem er die ganze Nacht verhört worden sei. Er sei dann in ein Büro zu einem gewissen römisch 40 gebracht worden, der ihm erneut gedroht habe und gewollt habe, dass BF 1 ein Dokument unterzeichne, in dem er bezeuge nichts beobachtet zu haben. Als BF 1 sich geweigert habe, sei er wieder in den Keller gebracht worden. Schließlich habe er das Dokument unterschrieben und sei freigelassen worden. Auch sei er auf dem Weg zur Moschee von ihm unbekannten bewaffneten Männern festgehalten worden, es sei ihm jedoch gelungen sich loszureißen und zu flüchten.

Bei der ebenfalls am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BF 2 gab diese zur Ausreise im Wesentlichen dasselbe an wie ihr Ehemann.

Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, den von ihrem Mann beobachteten Mord selbst nicht gesehen zu haben, weil sie sich mit den Kindern in der Wohnung befunden und einen Film angesehen habe. Sie habe im Stiegenhaus Lärm gehört, ihr Mann sei nachsehen gegangen und als er zurückgekommen sei, sei er so schockiert gewesen, dass er nicht mehr sprechen habe können. Plötzlich habe jemand an der Türe geklopft und durch die Türe geschossen. Drei Männer hätten die Türe eingetreten und seien in die Wohnung eingedrungen. Sie hätten ihren Mann mitgenommen und BF 2 bedroht, nicht nachzukommen. Weil sie Angst um ihren Mann und ihre Kinder habe, seien sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, umgebracht zu werden.

I.3. Am 10.04.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der BF 1 angab, seine persönlichen Dokumente würden sich in der Wohnung seines Vaters, in der BF 1 mit seiner Familie gelebt habe, befinden. Diese könne er dort anfordern. Die Fluchtgründe betreffend wiederholte er im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte und ergänzte, man habe auch versucht einmal seine Frau mitzunehmen. Außerdem wisse er von seinem Schwager, dass man immer noch nach ihm suche.römisch eins.3. Am 10.04.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der BF 1 angab, seine persönlichen Dokumente würden sich in der Wohnung seines Vaters, in der BF 1 mit seiner Familie gelebt habe, befinden. Diese könne er dort anfordern. Die Fluchtgründe betreffend wiederholte er im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte und ergänzte, man habe auch versucht einmal seine Frau mitzunehmen. Außerdem wisse er von seinem Schwager, dass man immer noch nach ihm suche.

Am selben Tag wurde auch BF 2 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in der sie angab persönliche Dokumente in der Heimat zu besitzen. Es wurde ihr aufgetragen, diese dem Bundesasylamt vorzulegen. Befragt zu den Fluchtgründen wiederholte sie ihr Vorbingen von der Erstbefragung, bestätigte im Wesentlichen das Vorbringen ihres Ehemannes und ergänzte, sie habe sich an die Polizei gewandt als ihr Mann mitgenommen wurde. Diese habe jedoch gesagt, sie könne nicht helfen als BF 2 erwähnt habe, dass sie bei den Leuten die Aufschrift FSB gelesen habe. Zwei Tage später sei ihr Ehemann spät abends wieder nach Hause gekommen. Er sei offensichtlich geschlagen worden. Sie hätten sich an niemanden wenden können, weil er einen Bart trug und BF 2 verschleiert sei. Zwei weitere Tage später habe er in die Moschee gehen wollen, sei aber nicht mehr zurückgekehrt, sondern habe am nächsten Tag angerufen und erklärt, sie müssten ausreisen.

I.4. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.07.2013, Zl. 13 01.322-BAI, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation des Beschwerdeführers getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das Vorbringen des BF 1 und der BF 2 sei widersprüchlich und enthielt nicht nachvollziehbare bzw. unrealistische Passagen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die BF 1 bis 4 im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden. Trotz der in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Schließlich wurde dargelegt, eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens käme nicht in Betracht, da keinem der Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.römisch eins.4. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.07.2013, Zl. 13 01.322-BAI, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation des Beschwerdeführers getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das Vorbringen des BF 1 und der BF 2 sei widersprüchlich und enthielt nicht nachvollziehbare bzw. unrealistische Passagen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die BF 1 bis 4 im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden. Trotz der in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Schließlich wurde dargelegt, eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten der Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens käme nicht in Betracht, da keinem der Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

I.5. Mit Schreiben vom 02.08.2013 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhaftige Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung der Verfahrensvorschriften in Bezug auf den gesamten Umfang ein und brachten vor, die belangte Behörde hätte einen Vertrauensanwalt vor Ort mit der Überprüfung des Vorbringens beauftragen müssen. Weiters sei bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine völlig untaugliche Dolmetscherin eingesetzt, die weder richtig russisch noch richtig deutsch sprechen habe können. Weiters habe die Erstbefragung so lange gedauert und die Kinder hätten bereits Hunger gehabt und geweint, sodass BF 2 das Protokoll einfach unterschrieben hätte, ohne es genau durchzulesen. Es liege eine eindeutige Irrtumssituation vor, daher das Vorbringen aus der Erstbefragung nicht beachtliche sei und zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht herangezogen werden dürfe. Überdies seien die Länderfeststellungen mangelhaft.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 02.08.2013 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhaftige Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung der Verfahrensvorschriften in Bezug auf den gesamten Umfang ein und brachten vor, die belangte Behörde hätte einen Vertrauensanwalt vor Ort mit der Überprüfung des Vorbringens beauftragen müssen. Weiters sei bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine völlig untaugliche Dolmetscherin eingesetzt, die weder richtig russisch noch richtig deutsch sprechen habe können. Weiters habe die Erstbefragung so lange gedauert und die Kinder hätten bereits Hunger gehabt und geweint, sodass BF 2 das Protokoll einfach unterschrieben hätte, ohne es genau durchzulesen. Es liege eine eindeutige Irrtumssituation vor, daher das Vorbringen aus der Erstbefragung nicht beachtliche sei und zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht herangezogen werden dürfe. Überdies seien die Länderfeststellungen mangelhaft.

I.6. Am 18.03.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter

Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache eine

öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF 1 und die

BF 2 teilnahmen. Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und

Asyl hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Diese

öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

gestaltete sich in den wesentlichen, hier wiedergegebenen Teilen wie

folgt (Anmerkung zu den verwendeten Abkürzungen: VR = vorsitzender

Richter, BF = Beschwerdeführer):

VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?

BF: Uns Eltern und den Kindern geht es gut, wir sind gesund.

[...]

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? Dies gilt auch für die letzten Wochen und Monate.

BF1: Im Prinzip habe ich bei den vorigen Einvernahmen alles gesagt.

Neu ist: Leute sind in das Haus, wo ich gewohnt habe, gekommen. Sie haben Fragen gestellt. Sonst habe ich alles gesagt.

VR: Wann sind diese Leute gekommen? Von wem wissen Sie das?

BF1: In der ersten Zeit hatte ich Kontakt mit Verwandten meiner Frau. Mein Vater wohnt allein in der Wohnung der Eltern. Es wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt. Mein Vater ist jetzt schon verstorben. Er war krank. Er hatte Krebs. Es gab nach dem Vorfall Komplikationen. Infolge dessen starb er.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF1: Ja.

VR befragt den BF1 hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF1: Ich heiße XXXX . Ich bin am XXXX in XXXX geboren. Ich bin mit der BF2 traditionell und standesamtlich verheiratet.BF1: Ich heiße römisch 40 . Ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich bin mit der BF2 traditionell und standesamtlich verheiratet.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF1: Nein.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF1: Ich habe zwei Kinder (BF3 und BF4).

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF1: Mein Vater ist wie gesagt, verstorben. Meine Mutter ist schon vor zehn Jahren verstorben. Ich habe eine ältere Schwester. Ich habe zusätzlich eine Art Halbschwester. Das ist zwar eine leibliche Schwester, welche aber von der Tante erzogen wurde. Ich habe auch noch Onkeln und Tanten.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF1: Nein.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF1: Ich bin Staatsbürger der Russischen Föderation.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF1: In Dagestan gibt es 36 Volksgruppen. Ich gehöre zur Volksgruppe der Awaren.

VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF1: Ich gehöre dem Islam an.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF1: Elf Jahre habe ich die Grundschule besucht. Dann habe ich die Technische Universität besucht. Ich habe Wirtschaft studiert und abgeschlossen. Ich bin diplomierter Wirtschaftsmanager. Diese

Ausbildung war in den Jahren .... (BF1 denkt nach)... Von 1998 bis

2004.

VR: Welche Prüfungsfächer hatten Sie in diesem Studium?

BF1: Wirtschaftstheorie und Mathematik. Geschichte, Wirtschaft der Russischen Föderation, Fremdsprachen, Geometrie. Ich hätte die ganze Liste hier. Ich habe eine Kopie meines Diploms mit.

VR: Haben Sie eine Diplomarbeit verfasst?

BF1: Ja.

VR: Welches Thema hatte die Diplomarbeit?

BF1: Daran erinnere ich mich nicht.

BF1 blickt äußerst betreten.

VR: Ich halte es für sehr seltsam, dass Sie das Thema Ihrer Diplomarbeit nicht mehr wissen. Sie müssen doch wochenlang daran geschrieben haben. Haben Sie die Arbeit nicht auch verteidigen müssen, wie dies in der Russ. Föderation üblich ist?

BF1 schweigt.

VR: Was konkret haben Sie in Geometrie gelernt, was von Bedeutung für die Wirtschaftswissenschaft sein soll?

BF1 (denkt nach, blickt "betreten" zu Boden, mit sehr leiser Stimme): Ich studierte Bauwirtschaft. Das habe ich nicht geschafft und wechselte dann. Ich erinnere mich nicht mehr, was ich in Geometrie lernte.

VR: Was haben Sie in Mathematik gelernt?

BF1: schweigt.

VR: Was haben Sie in den Fremdsprachen gelernt?

BF1: Jetzt lerne ich Deutsch. Auf der Universität lernte ich Englisch.

VR: Was können Sie mir auf Englisch sagen?

BF1: Nichts.

VR: Mit anderen Worten, ich kann Ihnen das Studium nicht glauben.

BF1 (grinst über das ganze Gesicht): Ich habe das Studium nicht gekauft. Was soll mein Studium mit dem Antrag zu tun haben?

VR: Ich habe Ihnen bei der Belehrung schon gesagt, dass ich Sie auch nebengeordnete Dinge frage und dass es von höchster Bedeutung ist, dass Sie auch hier die Wahrheit sagen.

BF1: Ich mag ein schlechter Student gewesen sein. Mein Studium ist echt und nicht gekauft. Ich habe wegen meines Studiums meine Frau kennen gelernt.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF1: Ich habe nicht in meinem Fachgebiet gearbeitet. Es gibt sehr viele Wirtschaftsleute. Ich habe im Baugewerbe gearbeitet.

VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?

BF1: Nein, vor allem im Baugewerbe. Ich habe auch Handel gemacht. Ich habe ungefähr einen Handel 2007/2008 in Moskau betrieben. Ich habe mit Kleidung, als auch mit Vorhängen und Gardinen gehandelt.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF1: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF1: Ich bin in XXXX geboren. Das Jahr in Moskau war die einzige Zeit, wo ich nicht in XXXX gelebt habe.BF1: Ich bin in römisch 40 geboren. Das Jahr in Moskau war die einzige Zeit, wo ich nicht in römisch 40 gelebt habe.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF1: Ich habe im Herkunftsstaat eine Wohnung, welche im Moment leer steht.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF1: Immer in der Russischen Föderation.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF1: Nein.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF1: Nein. (BF1 schüttelt den Kopf)

VR: Laut Aktenlage ist das aber Teil Ihres Vorbringens.

BF1 (denkt nach): In meinem Akt soll das stehen?

VR: Angeblich sind Sie angehalten worden.

BF1: Das waren so Kleinigkeiten beispielsweise, wenn etwa Dokumente geprüft werden.

VR: Sonstige Anhaltungen, wie gesagt: auch illegale Anhaltungen, fallen Ihnen nicht ein?

BF1: Es gab nur einen einzigen Vorfall vor der Ausreise, als ich in der Moschee war, da wurden viele Personen, darunter ich, mitgenommen. Ich wurde damals für ein paar Stunden angehalten.

VR: Gab es sonst Anhaltungen, auch illegale und kürzere (Stunden, Tage)?

BF1: Nein.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF1: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF1: Nein. Die Nationalität spielt keine Rolle.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF1: Zu Hause ging meine Frau verschleiert. Ich trug einen Bart.

VR: Wurden Sie deswegen verfolgt?

BF1: Nicht richtig verfolgt. Das Ganze begann damit, dass ich einen Cousin hatte, der, wie man behauptet hat, mitgeholfen und geliefert hat (Ende der freien Erzählung).

VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

(Der BF1 wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

BF1: Ich war Zeuge des Mordes an meinem Nachbarn. Danach wurde ich am selben Tag festgenommen, ich wurde danach einige Tage angehalten. Ich unterschrieb dann Papiere, vielleicht war das ein Geständnis. Danach wurde ich weiter beobachtet. Man sagte mir, dass ich spurlos verschwinden könnte, wie das auch bei meinem Bruder der Fall war. Aus diesem Grund konnte ich nicht mehr länger dort bleiben.

VR: Wann wurden Sie "für einige Tage angehalten"? Sie haben vor 2 Minuten davon nichts gesagt.

BF1: Es war keine Anhaltung, wo man eingesperrt und gefoltert wird.

VR: Welche Anhaltung war es dann?

BF1: Es war eine allgemeine Überprüfung am Freitag, wo die Leute mit Bart mitgenommen werden und fotografiert werden.

VR: Mit anderen Worten: Sie sind in der Moschee angehalten und mitgenommen worden?

BF1: Ja, es war draußen.

VR: Sie haben doch vor der Erstinstanz ausdrücklich erzählt, dass Sie aus Ihrer Wohnung heraus mitgenommen wurden?

BF1: Ja, ja! Währenddessen wurde ich mitgenommen. Ich verstehe noch immer nicht, warum ich nach dem Diplom gefragt wurde.

VR: Von einer Wohnungsfestnahme haben Sie mir nie etwas erzählt.

BF1: Fragen Sie mich nach meinem Schicksal und nicht nach meinem Diplom.

VR: Gehen Sie bitte endlich auf meinen Vorhalt ein. Ich habe Sie ausdrücklich nach allen Anhaltungen befragt. Sie haben mir lediglich eine einzige Anhaltung im Rahmen einer Überprüfung in der Moschee angegeben, aber keine Anhaltung aus Ihrer Wohnung heraus.

BF1 (mit sehr leiser Stimme): Na, dann reden wir halt über den Vorfall (BF1 blickt äußerst betreten zu Boden).

VR: Was passierte überhaupt bei diesem Vorfall rund um Ihre Wohnung?

BF1 (schweigt).

VR: Das ist doch Ihr Kernvorbringen!

BF1: Was interessiert Sie?

VR: Ich habe Ihnen eine konkrete Frage gestellt. Nochmals: Was passierte überhaupt bei diesem Vorfall rund um Ihre Wohnung

(BF1 schweigt).

BF1 (nach einer längeren Pause): Im Stiegenhaus hörte ich Geräusche,.... (BF1 bricht ab).

VR: Ja?

BF1 (sehr zögerlich, offenbar unschlüssig, ob oder was er zu Protokoll geben soll):

..... Bei uns wurde das Haus saniert. Ich blickte aus der Wohnungstür heraus. Ich sah, dass jemand hinaufging und hörte dann Schüsse. Ich sah, dass jemand niederstürzte. Das dauerte nur wenige Sekunden. Ich lief sofort in meine Wohnung und bemerkte, dass das jemand beobachtet hatte. Ich versperrte die Türe. Ich lief in das Zimmer, wo wir uns mit den Kindern aufhielten. Danach klopften sie an der Türe. Sie traten mit den Füßen gegen die Türe. Die Kinder schrien und weinten. Dann begannen sie auf die Türe zu schießen. Ich rief: "Schießt nicht, hier sind Kinder!" Sie brachen die Türe auf. Mehrere Personen kamen herein. Das waren vier oder fünf Personen. Sie zielten auf uns mit ihren Waffen. Ich versuchte, mich vor die Kinder zu stellen. Ich sagte: "Schießt nicht, wir haben nichts gemacht. Hier sind Kinder". Sie packten mich dann und zogen mich weg. Sie legten mir hinter den Rücken Handschellen an. Dann zogen sie mir einen Sack über den Kopf. Sie setzten mich in ein Auto und brachten mich weg. Sie brachten mich in einen Keller. Dort wurde ich befragt. Dort hielt ich mich zwei Tage lang auf.

VR: Von einer zweitägigen Anhaltung haben Sie mir vor 30 Minuten aber nichts gesagt?

BF1: Ich habe gedacht, dass sich Ihre Frage nicht auf meine Sache, die ja schon im Akt steht, bezieht, ich dachte, dass Sie darüber hinaus noch etwas wissen wollten. Zuerst fragen Sie mich nach meinem Leben und nach meinem Diplom.

VR: Ich habe ausdrücklich gefragt, ob es außer dieser mehrstündigen Anhaltung noch weitere Anhaltungen gegeben hat?

BF1: Ich dachte, Sie wollen Anhaltungen hören, welche nicht im Akt enthalten sind.

VR: Wann kamen Sie nach Hause?

BF1: Am 17.01.

VR: Um wie viel Uhr war das?

BF1: Es war in der Früh, als ich frei gelassen wurde. Es hat gerade gedämmert.

VR: Sie sind dann direkt vom Ort der Anhaltung zu Fuß nach Hause gegangen? Also vom dortigen Haus zu Ihrem Haus!?

BF1: Ja. Man kann das praktisch so sagen, ein kleines Stück hat mich ein zufällig vorbeifahrendes Auto mitgenommen. Ich wurde in einem Keller angehalten, die Adresse weiß ich nicht. Dort waren Sonderbehörden, der FSB.

VR: An welcher Adresse war das?

BF1: Das weiß ich nicht. Dort war ich mit einer Kapuze über dem Kopf angehalten.

VR: Sie müssen doch das Haus ohne Kapuze verlassen haben, sonst hätten Sie nicht nach Hause finden können. Beim Verlassen des Hauses hätten Sie umgehend wenigstens die ungefähr die Adresse feststellen können müssen, da es sich um ihre Heimatstadt handelt.

BF1 (denkt nach): Ich ging zu Fuß von der Stelle, wo ich freigelassen wurde, nach Hause.

VR: Warum sagten Sie zuvor, Sie sind vom Haus der Anhaltung zu Fuß nach Hause gegangen?

BF1: Ich wurde zuerst von dem Ort der Anhaltung weggebracht zu einer Stelle an der Straße in den Bergen.

VR: Wer hat die aufgebrochene Türe repariert?

BF1: Ich selbst.

VR: Wann?

(BF1 denkt nach): Am Tag, als ich kam. Mein Vater war anwesend. Wir haben das wieder eingerichtet. Ich kam nach Hause zurück, badete und zog mich an. Dann sagte mein Vater: "Wir müssen die Türe reparieren, diese steht offen, wir können sie nicht zumachen". Dann kam der Mann der Schwester. Er hatte Ahnung, wie das geht.

VR: Was war zu reparieren?

BF1: Das Schloss.

VR: Das war das Einzige, was zu reparieren war?

BF1: Ja.

VR: Vor dem BAA haben Sie doch zahlreiche Schusslöcher angegeben.

BF1: Natürlich haben wir die Löcher gelassen. Was soll man damit machen? Ein Schuss ging in die Mitte der Türe und landete in der Wohnung im Badezimmer.

VR: Wo war Ihre Frau, als Sie nach Hause kamen?

BF1: Sie war nicht zu Hause. Sie war bei ihrer Mutter mit den Kindern.

VR: Wann kam sie nach Hause?

BF1: Sie kam nie wieder nach Hause. Sie blieb bis zur Ausreise bei meiner Schwiegermutter. Sie ist nicht mehr zurückgekommen.

VR: Wann haben Sie erstmals Ihre Frau wieder gesehen?

BF1: Gegen abends oder nachts.

VR: Vorhalt AS 64 unten.

VR: Angeblich seien Sie zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr zu Ihrer Frau gefahren und spätestens mittags bei Ihrer Frau gewesen.

BF1: Das war mein ursprünglicher Plan, dass ich mittags hinfahre. Wir waren auch schon draußen. Mein Schwager warnte mich davor. Er sagte: "Ich solle erst abends fahren, wenn es dunkel ist".

VR: Es gibt im gesamten Akt von Ihnen und Ihrer Frau sehr viele Widersprüche. Das hat sich in der bisherigen Verhandlung nicht gebessert, eher im Gegenteil. Was ist wirklich passiert? Warum haben Sie die Russische Föderation verlassen?

BF1: Ich sage Ihnen die Wahrheit.

VR: Welche weiteren Vorfälle gab es bis zur Ausreise?

BF1 (denkt nach): Ich fuhr am 17. abends zur Schwiegermutter. Danach verließ ich das Haus nicht mehr. Am 3. Tag verließ ich das Haus, um in die Moschee zu gehen. Ich sah dort ein Auto, welches dort den ganzen Tag stand. Ich ging Richtung Moschee. Das Auto folgte mir. Es war mir klar, dass ich unter Beobachtung stand (Ende der freien Erzählung).

VR: Was passierte noch?

BF1: 2 Personen stiegen aus. Sie kamen auf mich zu. Eine Person hatte eine Pistole oder eine Maschinenpistole in der Hand. Ich hatte Angst, weil man mich bei meiner Freilassung gewarnt hat, dass wir einander wiedersehen werden. Deshalb lief ich weg.

VR: Welche weiteren Vorfälle gab es bis zu Ihrer Ausreise?

BF1: Sie liefen mir nach. Wir liefen durch mehrere Höfe. Sie wussten, dass ich mich bei der Schwiegermutter aufhalte. Ich blieb dann bei einem Freund. Ich hatte kein Telefon mit. Dieser Freund verständigte meine Familie. Er sagte, was passiert war, dass sich meine Frau nicht so sehr aufregen solle. Er half mir dann, eine Möglichkeit zu finden, Russland zu verlassen. Bis zu meiner Ausreise war ich bei diesem Freund versteckt.

VR: Wie heißt dieser Freund? Wo wohnt er?

BF1: In der Straße, welche früher XXXX hieß. Diese wurde dann in XXXX umbenannt. Da bin ich nicht ganz sicher. XXXX heißt dieser Freund.BF1: In der Straße, welche früher römisch 40 hieß. Diese wurde dann in römisch 40 umbenannt. Da bin ich nicht ganz sicher. römisch 40 heißt dieser Freund.

VR: Welche weiteren Vorfälle gab es bis zur Ausreise?

BF1: Sie kamen nach Hause.

VR: Gab es keine weiteren Vorfälle?

BF1: Nein.

VR: Ich dachte, es gab noch eine mehrstündige Anhaltung im Zusammenhang mit der Moschee?

BF1: Das war zu Neujahr.

VR: Wann haben Sie sich den Bart abrasiert?

BF1: Ich hatte einen Vollbart. Ich rasierte ihn vor der Abreise.

VR: Wo rasierten Sie den Bart ab?

BF1: Ja, vor der Abreise bei diesem Freund, wo ich wohnte.

VR: Wo lebten Ihre Frau und Ihre Kinder in diesen letzten Tagen?

BF1: Bei der Schwiegermutter.

VR: Sie erwähnten zu Beginn der Befragung Probleme auf Grund der Tätigkeiten eines Cousins. In der ganzen üblichen Befragung kam der Cousin nie wieder zur Sprache. Wann und wo hat man Ihnen konkret vorgeworfen, dass dieser Cousin etwas Bestimmtes macht?

BF1: Ich hatte einen Cousin namens XXXX . Er wurde beschuldigt, die Rebellen zu unterstützen. Er soll sie angeblich mit Lebensmitteln zu beliefern (Ende der freien Erzählung).BF1: Ich hatte einen Cousin namens römisch 40 . Er wurde beschuldigt, die Rebellen zu unterstützen. Er soll sie angeblich mit Lebensmitteln zu beliefern (Ende der freien Erzählung).

VR: Was hat das mit Ihnen zu tun?

BF1: Er wurde in Moskau vor der Moschee verhaftet, als er gerade mit seiner Frau telefonierte. Sie bekam das mit. Er sollte ein Auto aus Moskau abholen.

VR: Was hat das alles mit Ihnen zu tun?

BF1: Das passierte 2010.

VR: Frage wird wiederholt.

BF1: Ich wurde beim Verhör über ihn gefragt. Man hat irgendwie herausgefunden, dass ich sein Cousin bin.

VR: Wie bitte? Was soll heißen, dass man irgendwie herausgefunden hat, dass Sie sein Cousin sind?

BF1: Sie sagten: "Ich könnte genau so verschwinden wie er". Sie haben herausgefunden, dass es mein Cousin ist und dass er verschwunden ist.

VR: Ausgerechnet Polizeibehörden sollen drei Jahre von 2010 bis 2013 benötigen, um herauszufinden, dass Sie sein Cousin sind?

BF1: Das hat man natürlich schon zuvor gewusst. Mein Onkel hat versucht, ihn zu finden.

VR: Warum erzählen Sie die ganze Geschichte rund um den Cousin nicht vor dem BAA, sondern erst heute?

BF1: Doch, das habe ich erzählt. Ich habe das in Innsbruck auch erzählt. Der Referent hat mich aber andauernd unterbrochen.

VR: Sie haben zB auf AS 62/63 eineinhalb Seiten ohne Unterbrechung beim BAA sprechen dürfen. Das wirkt nicht gerade so, als hätte der Referent Sie "andauernd unterbrochen".

BF1: Der Referent verlangte von mir zuerst eine ausführliche Darstellung. Als ich ihm ausführlich berichtete, was vorgefallen war, wollte er nur eine kurze Fassung hören.

VR: Auch in Ihrer Beschwerde findet sich kein Wort darüber, dass es Probleme auf Grund Ihrer Verwandtschaft zu diesem Cousin gab.

BF: Ich habe gesagt, dass ich im Keller über ihn befragt wurde. Mein Rechtsanwalt hat mich nicht danach gefragt. Er hat mir einige Fragen zum zeitlichen Ablauf gefragt.

VR: In der Beschwerde wird gerügt, dass es bei der Erstbefragung eine "völlig untaugliche Dolmetscherin" gegeben hat, welche weder richtig Russisch, noch richtig Deutsch verstand, und sehr schlecht übersetzt habe.

BF1: Ich weiß nicht, wie diese Frau Deutsch sprich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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