Entscheidungsdatum
07.03.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
L510 2127009-1/350E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer RAe, und des XXXX, gegen Spruchpunkt 4. des Bescheides der XXXX Gebietskrankenkasse, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 25.02.2016, GZ.: XXXX in welchem festgestellt wurde, dass XXXX, im Zeitraum 01.07.2009 - 31.12.2014 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für dieXXXX der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlag und über die Beschwerden der XXXX vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer RAe, und der Sabrina Jost gegen Spruchpunkt 4. des Bescheides der XXXX Gebietskrankenkasse, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 25.02.2016, GZ.: XXXX, in welchem festgestellt wurde, dassXXXX, in den Zeiträumen 01.01.2007 - 31.03.2008 und 01.01.2009 - 31.12.2014 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 , vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer RAe, und des römisch 40 , gegen Spruchpunkt 4. des Bescheides der römisch 40 Gebietskrankenkasse, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 25.02.2016, GZ.: römisch 40 in welchem festgestellt wurde, dass römisch 40 , im Zeitraum 01.07.2009 - 31.12.2014 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für dieXXXX der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlag und über die Beschwerden der römisch 40 vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer RAe, und der Sabrina Jost gegen Spruchpunkt 4. des Bescheides der römisch 40 Gebietskrankenkasse, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 25.02.2016, GZ.: römisch 40 , in welchem festgestellt wurde, dassXXXX, in den Zeiträumen 01.01.2007 - 31.03.2008 und 01.01.2009 - 31.12.2014 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt 4. sowohl in Bezug auf XXXX als auch in Bezug auf XXXX werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt 4. sowohl in Bezug auf römisch 40 als auch in Bezug auf römisch 40 werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK" oder "belangte Behörde") hat in Spruchpunkt 4. des im Spruch angeführten Bescheides festgestellt, dass XXXX im Zeitraum 01.07.2009 - 31.12.2014 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden auch als "beschwerdeführende Partei" bzw. kurz als "bP" oder "XXXX" bezeichnet) der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlegen sei und ebenso in Spruchpunkt 4. dieses Bescheides festgestellt, dass XXXX in den Zeiträumen 01.01.2007 - 31.03.2008 und 01.01.2009 - 31.12.2014 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlegen sei.1. Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK" oder "belangte Behörde") hat in Spruchpunkt 4. des im Spruch angeführten Bescheides festgestellt, dass römisch 40 im Zeitraum 01.07.2009 - 31.12.2014 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 (im Folgenden auch als "beschwerdeführende Partei" bzw. kurz als "bP" oder "XXXX" bezeichnet) der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlegen sei und ebenso in Spruchpunkt 4. dieses Bescheides festgestellt, dass römisch 40 in den Zeiträumen 01.01.2007 - 31.03.2008 und 01.01.2009 - 31.12.2014 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlegen sei.
Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Z 2, § 7 Z 3 lit. a, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 42 Abs. 3, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. d AlVG.Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 5 Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,, 10 Absatz eins, 11, 33, 35, Absatz eins, 41 a, 42, Absatz 3, 43, 44, 49, 410 und 539 a ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera d, AlVG.
Im Bescheid der GKK vom 25.02.2016 wurde über Personen unterschiedlichster Berufsrichtungen, welche für die bP tätigt waren bzw. sind, entschieden.
Die gegenständlichen Entscheidungen betreffen die zwei namentlich genannten Schulungsleiter, welche in den im Spruch angeführten Zeiträumen für die bP tätig waren und nach wie vor für diese tätig sind.
Begründend führte die GKK zusammengefasst aus, dass gegenständlich im Zuge der gemäß § 41a ASVG abgeschlossenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für die Prüfungszeiträume 2007 - 2010 und 2011 - 2014 im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend der im Spruch bzw. in den Anlagen zum Spruch genannten Personen zu den dort genannten Zeiträumen festgestellt worden seien.Begründend führte die GKK zusammengefasst aus, dass gegenständlich im Zuge der gemäß Paragraph 41 a, ASVG abgeschlossenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für die Prüfungszeiträume 2007 - 2010 und 2011 - 2014 im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend der im Spruch bzw. in den Anlagen zum Spruch genannten Personen zu den dort genannten Zeiträumen festgestellt worden seien.
XXXXrömisch 40
XXXX preise auf ihrer Homepage ihre qualitätsgeprüften Produkte sowie eine professionelle "Schlafberatung" durch Experten an (Ordner Vl.a., ON 6, Homepage). Die Schlafberater würden das orthopädische Schlafsystem von XXXX sowie entsprechendes Zubehör wie z.B. Matratzen, Alpenkräuter-Regenerationseinlagen, Oberbetten, Kissen etc. im Direktvertrieb verkaufen (Näheres Ordner IV.a. ON 1, XXXX). Die Beratungen würden beim Kunden zu Hause stattfinden.römisch 40 preise auf ihrer Homepage ihre qualitätsgeprüften Produkte sowie eine professionelle "Schlafberatung" durch Experten an (Ordner römisch fünf l.a., ON 6, Homepage). Die Schlafberater würden das orthopädische Schlafsystem von römisch 40 sowie entsprechendes Zubehör wie z.B. Matratzen, Alpenkräuter-Regenerationseinlagen, Oberbetten, Kissen etc. im Direktvertrieb verkaufen (Näheres Ordner römisch vier.a. ON 1, römisch 40 ). Die Beratungen würden beim Kunden zu Hause stattfinden.
XXXX sei ein international agierendes Unternehmen mit Sitz an der XXXX (Ordner ll.c., Foto XXXX). In XXXX und in XXXXseien Verkaufsniederlassungen eingerichtet (vgl Ordner II.a., ON 8, NS FA XXXX, S 3; Ordner IV.a., ON 1, XXXX). Die Gesellschaft sei im Firmenbuch des Landesgerichts XXXXeingetragen. Geschäftsführerin der XXXX. Im Bescheid wurde eine Grafik über die Unternehmensstruktur angeführt.römisch 40 sei ein international agierendes Unternehmen mit Sitz an der römisch 40 (Ordner ll.c., Foto römisch 40 ). In römisch 40 und in XXXXseien Verkaufsniederlassungen eingerichtet vergleiche Ordner römisch zwei.a., ON 8, NS FA römisch 40 , S 3; Ordner römisch vier.a., ON 1, römisch 40 ). Die Gesellschaft sei im Firmenbuch des Landesgerichts XXXXeingetragen. Geschäftsführerin der römisch 40 . Im Bescheid wurde eine Grafik über die Unternehmensstruktur angeführt.
Mit der XXXX habe XXXX ein professionelles Team zur Terminvereinbarung. Die Telefonnummern, welche von den Telefonistinnen zur Kundenakquise benutzt würden, würden von XXXX, im Namen und auf Rechnung der XXXX von Adressanbietern unter bestimmten Voraussetzungen gekauft. Diese "Listen" würden in der Folge in das EDV-System eingespielt und demnach von den Telefonistinnen "abtelefoniert" (Ordner VI.b., ON 1, Rechnungen Opt-In Adressen; Ordner ll.a., ON 2, NS XXXX, Frage 3). Darüber hinaus würden Adressen bzw. Telefonnummern auch durch "Teilnahmescheine" gewonnen, welche bei den Verkaufsveranstaltungen an alle Teilnehmer ausgeteilt würden (Ordner ll.e., ON 6, Schreiben XXXXh an BMASK, 31.01.2012; Ordner ll c.. ON 1, NS XXXX, S 2).Mit der römisch 40 habe römisch 40 ein professionelles Team zur Terminvereinbarung. Die Telefonnummern, welche von den Telefonistinnen zur Kundenakquise benutzt würden, würden von römisch 40 , im Namen und auf Rechnung der römisch 40 von Adressanbietern unter bestimmten Voraussetzungen gekauft. Diese "Listen" würden in der Folge in das EDV-System eingespielt und demnach von den Telefonistinnen "abtelefoniert" (Ordner römisch sechs.b., ON 1, Rechnungen Opt-In Adressen; Ordner ll.a., ON 2, NS römisch 40 , Frage 3). Darüber hinaus würden Adressen bzw. Telefonnummern auch durch "Teilnahmescheine" gewonnen, welche bei den Verkaufsveranstaltungen an alle Teilnehmer ausgeteilt würden (Ordner ll.e., ON 6, Schreiben römisch 40 h an BMASK, 31.01.2012; Ordner ll c.. ON 1, NS römisch 40 , S 2).
Organisation
Zur Organisationsaubau wurde seitens der GKK ein Organigramm erstellt.
Geschäftsführung
XXXXlenke als alleinige Geschäftsführerin der bP die Geschicke des Unternehmens und treffe alle maßgeblichen Entscheidungen eigenverantwortlich. Hinsichtlich der operativen Betriebsführung erteile sie Weisungen an XXXX XXXX. Bis 2012 sei XXXX kaufmännischer Leiter und Prokurist der Gesellschaft gewesen. Er habe gemäß der Anweisung von XXXX die "Handelsvertreterverträge" unterzeichnet (Ordner ll.a., ON 5, NS XXXX, Frage 5). Seit 2013 habe XXXX diese Position inne und sei für die gesamten Finanzen im Unternehmen zuständig. Er handle ebenso entsprechend den Weisungen der Geschäftsführerin. In ihrer Abwesenheit unterzeichne er die Verträge (Ordner ll.a. ON 4, NSXXXX, Frage 3 - 4).XXXXlenke als alleinige Geschäftsführerin der bP die Geschicke des Unternehmens und treffe alle maßgeblichen Entscheidungen eigenverantwortlich. Hinsichtlich der operativen Betriebsführung erteile sie Weisungen an römisch 40 römisch 40 . Bis 2012 sei römisch 40 kaufmännischer Leiter und Prokurist der Gesellschaft gewesen. Er habe gemäß der Anweisung von römisch 40 die "Handelsvertreterverträge" unterzeichnet (Ordner ll.a., ON 5, NS römisch 40 , Frage 5). Seit 2013 habe römisch 40 diese Position inne und sei für die gesamten Finanzen im Unternehmen zuständig. Er handle ebenso entsprechend den Weisungen der Geschäftsführerin. In ihrer Abwesenheit unterzeichne er die Verträge (Ordner ll.a. ON 4, NSXXXX, Frage 3 - 4).
XXXX sei seit 2007 für die bP als "selbstständiger Unternehmensberater" tätig. Er habe sukzessive mehr Führungsaufgaben übernommen (Ordner ll.a., ON 3 XXXX; ON 9, NS XXXX, Frage 10). Seit ca. 2011 sei er für die Abteilungen Auftragswesen, Organisation, IT, Facility Management usw. zuständig (Ordner ll.a. ON 4, NS XXXX, Frage 5; ON 5, NS XXXX, Frage 16; ON 1, NS XXXX Frage 6). Er handle auf Weisung seiner Mutter und setze deren Entscheidungen im Unternehmen um (Ordner ll.a. ON 9, NS XXXX, Frage 10, ON 3, NS Dl XXXX, Frage 4). XXXX arbeite mit dem Prokuristen zusammen und erteile diesem direkte Weisungen (NS Mag.XXXX, Frage 4). Gemeinsam mit Mag. XXXXgebe er z.B. Rechnungen in besonderen Fällen frei (NS Mag. XXXX, Frage 7).römisch 40 sei seit 2007 für die bP als "selbstständiger Unternehmensberater" tätig. Er habe sukzessive mehr Führungsaufgaben übernommen (Ordner ll.a., ON 3 römisch 40 ; ON 9, NS römisch 40 , Frage 10). Seit ca. 2011 sei er für die Abteilungen Auftragswesen, Organisation, IT, Facility Management usw. zuständig (Ordner ll.a. ON 4, NS römisch 40 , Frage 5; ON 5, NS römisch 40 , Frage 16; ON 1, NS römisch 40 Frage 6). Er handle auf Weisung seiner Mutter und setze deren Entscheidungen im Unternehmen um (Ordner ll.a. ON 9, NS römisch 40 , Frage 10, ON 3, NS Dl römisch 40 , Frage 4). römisch 40 arbeite mit dem Prokuristen zusammen und erteile diesem direkte Weisungen (NS Mag.XXXX, Frage 4). Gemeinsam mit Mag. XXXXgebe er z.B. Rechnungen in besonderen Fällen frei (NS Mag. römisch 40 , Frage 7).
Auf Grund der nach Prüfungsabschluss vorgelegten A1-Bescheinigung XXXX betreffend, sei Österreich zur Durchführung der Pflichtversicherung allerdings nicht zuständig (Ordner ll.a., ON 3).Auf Grund der nach Prüfungsabschluss vorgelegten A1-Bescheinigung römisch 40 betreffend, sei Österreich zur Durchführung der Pflichtversicherung allerdings nicht zuständig (Ordner ll.a., ON 3).
Provisionsabrechnungen
Die Buchhaltung, Unterabteilung Finanzen, erstelle die Provisionsabrechnung auf Basis des ausgelieferten Warenwerts aus. Die Rechnungen würden idR nicht vom Provisionsempfänger selbst ausgestellt. Die Abrechnung erfolge bis zum 10. des Folgemonats. Die Buchhaltung habe zu diesem Zweck für jeden Provisionsbezieher ein Provisionskonto angelegt. Die Schlafberater würden einmal monatlich eine Provisionsaufstellung erhalten. Im April 2014 sei auf ein Gutschriftsverfahren umgestellt worden, d.h. dass die Abrechnungslast von der bP getragen werde. (Ordner ll.a., ON 5, NS XXXX, Frage 11; Ordner II.b., ON 7, XXXX, Frage 54, Ordner ll.a., ON 18, NS XXXX, Frage 13-14).Die Buchhaltung, Unterabteilung Finanzen, erstelle die Provisionsabrechnung auf Basis des ausgelieferten Warenwerts aus. Die Rechnungen würden idR nicht vom Provisionsempfänger selbst ausgestellt. Die Abrechnung erfolge bis zum 10. des Folgemonats. Die Buchhaltung habe zu diesem Zweck für jeden Provisionsbezieher ein Provisionskonto angelegt. Die Schlafberater würden einmal monatlich eine Provisionsaufstellung erhalten. Im April 2014 sei auf ein Gutschriftsverfahren umgestellt worden, d.h. dass die Abrechnungslast von der bP getragen werde. (Ordner ll.a., ON 5, NS römisch 40 , Frage 11; Ordner römisch zwei.b., ON 7, römisch 40 , Frage 54, Ordner ll.a., ON 18, NS römisch 40 , Frage 13-14).
Schulungsleiter
Die Verkaufsstrategie der Vertriebsleitung werde umgesetzt, in dem die Schlafberater zu Verkaufsprofis geschult würden. Zu diesem Zweck habe die XXXX neben dem Firmensitz ein Ausbildungszentrum eingerichtet und mit vier Schulungsleitern besetzt. Je besser die Schlafberater geschult wären, umso besser seien die Chancen für gute Verkaufserfolge. Von professionell geschulten Schlafberatern würden - wie oben dargestellt - alle höheren (Vertriebs-)ebenen, inklusive der Schulungsleiter selbst, profitieren.Die Verkaufsstrategie der Vertriebsleitung werde umgesetzt, in dem die Schlafberater zu Verkaufsprofis geschult würden. Zu diesem Zweck habe die römisch 40 neben dem Firmensitz ein Ausbildungszentrum eingerichtet und mit vier Schulungsleitern besetzt. Je besser die Schlafberater geschult wären, umso besser seien die Chancen für gute Verkaufserfolge. Von professionell geschulten Schlafberatern würden - wie oben dargestellt - alle höheren (Vertriebs-)ebenen, inklusive der Schulungsleiter selbst, profitieren.
Die XXXX werbe auf ihrer Homepage mit professioneller Beratung:Die römisch 40 werbe auf ihrer Homepage mit professioneller Beratung:
"Eine professionelle Beratung ist der erste Schritt zu mehr Lebensqualität". Demnach würden die XXXX auf individuelle Schlafprobleme und ihre Folgen wie Durchblutungsstörungen, Kopfschmerzen, Verspannungen, Bandscheibenschäden, Rücken- und Gelenkschmerzen eingehen. Auch deshalb sorge die XXXX für eine entsprechende Ausbildung zum XXXX. "Gut schlafen heißt besser leben": Der XXXX-Schlafberater werde im Zuge der Schulung befähigt, die Lösung für die Schlafprobleme anzubieten (Ordner VI.a., ON 5, Homepage)."Eine professionelle Beratung ist der erste Schritt zu mehr Lebensqualität". Demnach würden die römisch 40 auf individuelle Schlafprobleme und ihre Folgen wie Durchblutungsstörungen, Kopfschmerzen, Verspannungen, Bandscheibenschäden, Rücken- und Gelenkschmerzen eingehen. Auch deshalb sorge die römisch 40 für eine entsprechende Ausbildung zum römisch 40 . "Gut schlafen heißt besser leben": Der XXXX-Schlafberater werde im Zuge der Schulung befähigt, die Lösung für die Schlafprobleme anzubieten (Ordner römisch sechs.a., ON 5, Homepage).
Vertragliche Grundlage
Die XXXX habe keine Verträge betreffend der Schulungsleiter vorgelegt, sondern am 11.04.2014 Protokolle über die Tätigkeit von XXXX erstellt. Demnach würden sie den "Handelsvertretern" Hilfestellung leisten, durch Coaching, Zusammentreffen und Seminare, Weitergabe ihrer Erfahrungen und ihres Wissens. Zudem würden sie Argumentationshilfen für den Verkauf entwickeln (Ordner ll.a., ON 11-12, 16).Die römisch 40 habe keine Verträge betreffend der Schulungsleiter vorgelegt, sondern am 11.04.2014 Protokolle über die Tätigkeit von römisch 40 erstellt. Demnach würden sie den "Handelsvertretern" Hilfestellung leisten, durch Coaching, Zusammentreffen und Seminare, Weitergabe ihrer Erfahrungen und ihres Wissens. Zudem würden sie Argumentationshilfen für den Verkauf entwickeln (Ordner ll.a., ON 11-12, 16).
Tatsächliche Tätigkeit
HXXXX würden regelmäßig Einschulungen sowie die laufende Aus- und Weiterbildungen für die XXXX-Schlafberater durchführen. XXXX habe sich dabei auf die Einschulung spezialisiert, XXXX und XXXX würden die Schlafberater insbesondere zum Thema Einzelberatung schulen.HXXXX würden regelmäßig Einschulungen sowie die laufende Aus- und Weiterbildungen für die XXXX-Schlafberater durchführen. römisch 40 habe sich dabei auf die Einschulung spezialisiert, römisch 40 und römisch 40 würden die Schlafberater insbesondere zum Thema Einzelberatung schulen.
Vermittelt werde zum einen eine tiefgehende Produktkenntnis (Ordner VII, Produktunterlagen). Zum anderen jedoch auch Wissen um die Produktpräsentation, Gesprächsverlauf, Verkaufstaktik, wie zB man Kundeneinwänden entgegne. Zu diesem Zweck habe XXXX einen Gesprächsleitfaden mit konkreten Handlungsanweisungen entwickelt, welcher im Grundsatz einzuhalten sei (Ordner l.a" Schreiben vom 29.01.2015; Ordner ll.c., NS FA XXXX, S 2; NS FA XXXX, S 2; ON 4, NS FA XXXX, S 2; XXXX, NS XXXXGKK, Frage 8, 9; ON 9, NS FA XXXX, S 2; ON 12 NS, S 3, FA XXXX; ON 13, NS XXXXGKK, XXXX, Frage, Drop-out 8, 9; Ordner ll.e.; ON 4, ON 5 Gesprächsleitfaden, ON 6, Stellungnahme XXXX, 31.01.2012, S 27).Vermittelt werde zum einen eine tiefgehende Produktkenntnis (Ordner römisch sieben, Produktunterlagen). Zum anderen jedoch auch Wissen um die Produktpräsentation, Gesprächsverlauf, Verkaufstaktik, wie zB man Kundeneinwänden entgegne. Zu diesem Zweck habe römisch 40 einen Gesprächsleitfaden mit konkreten Handlungsanweisungen entwickelt, welcher im Grundsatz einzuhalten sei (Ordner l.a" Schreiben vom 29.01.2015; Ordner ll.c., NS FA römisch 40 , S 2; NS FA römisch 40 , S 2; ON 4, NS FA römisch 40 , S 2; römisch 40 , NS XXXXGKK, Frage 8, 9; ON 9, NS FA römisch 40 , S 2; ON 12 NS, S 3, FA römisch 40 ; ON 13, NS XXXXGKK, römisch 40 , Frage, Drop-out 8, 9; Ordner ll.e.; ON 4, ON 5 Gesprächsleitfaden, ON 6, Stellungnahme römisch 40 , 31.01.2012, S 27).
Ohne Einschulung könne man die Tätigkeit zur Durchführung einer fachkundigen Schlafberatung für die XXXX nicht aufnehmen (Ordner II.b., ON 7, NS XXXX, Frage 15; Ordner ll.c., ON 13, NS XXXXGKK,Ohne Einschulung könne man die Tätigkeit zur Durchführung einer fachkundigen Schlafberatung für die römisch 40 nicht aufnehmen (Ordner römisch zwei.b., ON 7, NS römisch 40 , Frage 15; Ordner ll.c., ON 13, NS XXXXGKK,
XXXX. Frage 10). Nach erfolgreicher Absolvierung der Einschulung samt Prüfungsgespräch, würden die Teilnehmer eine Bestätigung erhalten (Ordner ll.c., ON 1, NS FA XXXX, S 2; ON 2, NS FA XXXX, S 2; ON 4, NS FA XXXX, S 2; ON 7, NS XXXX, Frage 8; Ordner ll.e. ON 6, Stellungnahme XXXX, 31.01.2012, S 27). Diese Auszeichnung qualifiziere sie zum Verkauf der XXXX Produkte. Seitens der XXXX wolle man durch die Einschulung überprüfen, ob der Bewerber zum einen persönlich für die Tätigkeit geeignet sei; zum anderen seine fachliche Qualifikation. Es gebe eine Ausfallsquote von ca 30% - 40% (Ordner IX.b., Stellungnahme XXXX, 16.12.2015; Ordner La., Schreibenrömisch 40 . Frage 10). Nach erfolgreicher Absolvierung der Einschulung samt Prüfungsgespräch, würden die Teilnehmer eine Bestätigung erhalten (Ordner ll.c., ON 1, NS FA römisch 40 , S 2; ON 2, NS FA römisch 40 , S 2; ON 4, NS FA römisch 40 , S 2; ON 7, NS römisch 40 , Frage 8; Ordner ll.e. ON 6, Stellungnahme römisch 40 , 31.01.2012, S 27). Diese Auszeichnung qualifiziere sie zum Verkauf der römisch 40 Produkte. Seitens der römisch 40 wolle man durch die Einschulung überprüfen, ob der Bewerber zum einen persönlich für die Tätigkeit geeignet sei; zum anderen seine fachliche Qualifikation. Es gebe eine Ausfallsquote von ca 30% - 40% (Ordner römisch neun.b., Stellungnahme römisch 40 , 16.12.2015; Ordner La., Schreiben
XXXX 29.01.2015).römisch 40 29.01.2015).
Bei Produktneuerung würden ebenfalls Schulungen abgehalten. Bei diesen Veranstaltungen seien auch XXXX sowie Ärzte anwesend. Zudem würden Persönlichkeitsseminare wie zB über positives Denken abgehalten (Ordner II. c., ON 4, NS XXXX, S 2; ON 12, NS FA XXXX, S 3).Bei Produktneuerung würden ebenfalls Schulungen abgehalten. Bei diesen Veranstaltungen seien auch römisch 40 sowie Ärzte anwesend. Zudem würden Persönlichkeitsseminare wie zB über positives Denken abgehalten (Ordner römisch zwei. c., ON 4, NS römisch 40 , S 2; ON 12, NS FA römisch 40 , S 3).
Um immer wieder benötigte Schlafberater anzulocken, übernehme die XXXX für die Interessenten die Hotelkosten samt Frühstück (Ordner La., Foto, 12.01.2015; Schreiben XXXX, 29.01.2015). Die XXXX stelle den Schulungsleitern die gesamte Infrastruktur zur Verfügung sowie die Schulungsunterlagen. Die jährlichen Schulungskosten beliefen sich im Prüfzeitraum auf die im Bescheid durchschnittlich angeführte Summe (Ordner Vl.a., ON 1, XXXX, Ausgabe Mai 2007, S 7; Ordner ll.a., ON 9, NS XXXX, Frage 6, 9; Ordner VI.b., ON 3 Hotelrechnungen).Um immer wieder benötigte Schlafberater anzulocken, übernehme die römisch 40 für die Interessenten die Hotelkosten samt Frühstück (Ordner La., Foto, 12.01.2015; Schreiben römisch 40 , 29.01.2015). Die römisch 40 stelle den Schulungsleitern die gesamte Infrastruktur zur Verfügung sowie die Schulungsunterlagen. Die jährlichen Schulungskosten beliefen sich im Prüfzeitraum auf die im Bescheid durchschnittlich angeführte Summe (Ordner römisch fünf l.a., ON 1, römisch 40 , Ausgabe Mai 2007, S 7; Ordner ll.a., ON 9, NS römisch 40 , Frage 6, 9; Ordner römisch sechs.b., ON 3 Hotelrechnungen).
Die Schulungsleiter hätten wiederum durch eine Subprovision von den Verkäufen der Schlafberater profitiert. Bis März 2014 sei die Leistung auf den monatlichen Rechnungen als "Schulung Ihrer Außendienstmitarbeiter" bezeichnet. Seit April 2014 würden die Rechnungen auf das Protokoll vom April 2014 verweisen, obwohl dieses hinsichtlich der Honorierung keinerlei Aussage treffe. Es wurde auf eine im Prüfzeitraum im Monat durchschnittliche monatliche Provision der Schulungsleiter hingewiesen (Ordner V.j.f V.q., V.r., V.u. Rechnungen 2007 - 2014).Die Schulungsleiter hätten wiederum durch eine Subprovision von den Verkäufen der Schlafberater profitiert. Bis März 2014 sei die Leistung auf den monatlichen Rechnungen als "Schulung Ihrer Außendienstmitarbeiter" bezeichnet. Seit April 2014 würden die Rechnungen auf das Protokoll vom April 2014 verweisen, obwohl dieses hinsichtlich der Honorierung keinerlei Aussage treffe. Es wurde auf eine im Prüfzeitraum im Monat durchschnittliche monatliche Provision der Schulungsleiter hingewiesen (Ordner römisch fünf.j.f römisch fünf.q., römisch fünf.r., römisch fünf.u. Rechnungen 2007 - 2014).
Für ihre Büros bei der XXXX würden sie seit April 2014 monatliche Mieten bezahlen, XXXX und XXXX in Höhe von EUR XXXX jeweils zzgl USt, XXXX in Höhe von EUR 250,00 zzgl USt (Ordner VI.e., ON 4, Konto XXXX). Betreffend XXXX hätten keine Mieterlöse festgestellt werden können (Ordner ll.a., ON 16, Kreditorenkonto XXXX).Für ihre Büros bei der römisch 40 würden sie seit April 2014 monatliche Mieten bezahlen, römisch 40 und römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 jeweils zzgl USt, römisch 40 in Höhe von EUR 250,00 zzgl USt (Ordner römisch sechs.e., ON 4, Konto römisch 40 ). Betreffend römisch 40 hätten keine Mieterlöse festgestellt werden können (Ordner ll.a., ON 16, Kreditorenkonto römisch 40 ).
Zur Tätigkeit der Schulungsleiter XXXX sei anzumerken, dass diesbezüglich seitens der XXXX ebenso keine schriftlichen Verträge vorgelegt und sohin im Zuge der GPLA im April 2014 seitens der XXXX Protokolle erstellt worden seien (Ordner ll.a., ON 11-12, 16). Demnach würden die Schulungsleiter den Handelsvertretern durch Coaching, Zusammentreffen und Seminaren, der Weitergabe ihrer Erfahrungen und ihres Wissens "Hilfestellung" leisten. Zudem würden sie Argumentationshilfen für den Verkauf entwickeln. Wie die erfolgsabhängige Vergütung der Schulungsleiter errechnet werde gehe aus den Protokollen nicht hervor.Zur Tätigkeit der Schulungsleiter römisch 40 sei anzumerken, dass diesbezüglich seitens der römisch 40 ebenso keine schriftlichen Verträge vorge