Entscheidungsdatum
14.05.2018Norm
VwGG §61 Abs2Spruch
W174 2187391-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK über den Antrag von XXXX zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018, Zl. W174 2187391-1/19E, betreffend die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK über den Antrag von römisch 40 zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018, Zl. W174 2187391-1/19E, betreffend die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf dessen Grundlage gemäß § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, wurde auch innerhalb der zu seinem Anschluss nach § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt.Das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf dessen Grundlage gemäß Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, ZPO zu entscheiden ist, wurde auch innerhalb der zu seinem Anschluss nach Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt.
Schlagworte
Fristablauf, Verfahrenshilfe, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W174.2187391.1.01Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018