Entscheidungsdatum
29.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G314 2171316-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. XXXX, beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen und zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 08.03.2016 in Österreich internationalen Schutz, nachdem er bereits 2006 und 2010 erfolglose Asylanträge gestellt hatte. Nach seiner Erstbefragung wurde er am 31.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem neuerlichen Antrag vernommen.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), der Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.), der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, Informationen bei der kosovarischen Vertretungsbehörde einzuholen und dem BF des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, in eventu, die Abschiebung in den Kosovo auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu, eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen, in eventu, das Einreiseverbot aufzuheben oder zu verkürzen, in eventu, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.
Der BF bringt zusammengefasst vor, dass das behördliche Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil entscheidungsrelevante Tatsachen nicht erhoben worden seien. Die Beweiswürdigung sei unzutreffend. Es hätte ihm durch eine genauere Befragung die Gelegenheit gegeben werden müssen, seine Fluchtgründe konkreter zu schildern sowie Missverständnisse und Widersprüche auszuräumen. Zum Einreiseverbot und zu seinem Familienleben in Österreich sei er nur oberflächlich befragt worden. Die rechtliche Beurteilung des BFA sei falsch. Der BF sei im Kosovo einer Verfolgung durch Private ausgesetzt, vor der ihn die dortigen Behörden wegen der verbreiteten Korruption nicht schützen könnten, sodass er als Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sei. Jedenfalls hätte ihm subsidiärer Schutz gewährt oder eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werden müssen. Die Bereitschaft des Kosovo, seine Bürger vor Straftaten zu schützen, und die Effizienz der Verbrechensbekämpfung entsprächen nicht westeuropäischen Standards. Dem BF drohe dort die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege trotz seiner strafgerichtlichen Verurteilungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Er spreche ausgezeichnet Deutsch, habe aufgrund der Haft einen positiven Lebenswandel und ambitionierte Zukunftspläne. Er habe aufgrund seiner zahlreichen in Österreich lebenden Verwandten ein Familienleben im Bundesgebiet. Sein Vater halte sich seit 30 Jahren in XXXX auf. Der BF sei mit einer Österreicherin liiert; eine Eheschließung stünde bevor. Aufgrund der ernstzunehmenden Bedrohung des BF durch private Verfolger würden seine durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte bei seiner Abschiebung in den Kosovo verletzt, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Ein zehnjähriges Einreiseverbot sei jedenfalls unverhältnismäßig. Die Bescheidbegründung sei in diesem Punkt unzureichend. Aufgrund der zahlreichen nahen Verwandten des BF in Österreich und der bevorstehenden Hochzeit wäre kein oder ein kürzeres Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Das BFA hätte bei der kosovarischen Vertretungsbehörde in XXXX Informationen zum vom BF geschilderten Gerichtsverfahren einholen müssen, um dessen Glaubwürdigkeit zu demonstrieren. Trotz der gegen den Täter eingeleiteten Ermittlungen gehe von ihm nach wie vor eine große Gefahr für den BF aus. Eine Beschwerdeverhandlung sei zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts zwingend geboten.Der BF bringt zusammengefasst vor, dass das behördliche Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil entscheidungsrelevante Tatsachen nicht erhoben worden seien. Die Beweiswürdigung sei unzutreffend. Es hätte ihm durch eine genauere Befragung die Gelegenheit gegeben werden müssen, seine Fluchtgründe konkreter zu schildern sowie Missverständnisse und Widersprüche auszuräumen. Zum Einreiseverbot und zu seinem Familienleben in Österreich sei er nur oberflächlich befragt worden. Die rechtliche Beurteilung des BFA sei falsch. Der BF sei im Kosovo einer Verfolgung durch Private ausgesetzt, vor der ihn die dortigen Behörden wegen der verbreiteten Korruption nicht schützen könnten, sodass er als Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sei. Jedenfalls hätte ihm subsidiärer Schutz gewährt oder eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werden müssen. Die Bereitschaft des Kosovo, seine Bürger vor Straftaten zu schützen, und die Effizienz der Verbrechensbekämpfung entsprächen nicht westeuropäischen Standards. Dem BF drohe dort die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege trotz seiner strafgerichtlichen Verurteilungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Er sp