Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I413 2114153-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 28.07.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 28.07.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde führte im Zuge einer Prüfung aufgrund des Konkurses der XXXX, für den Zeitraum 01.01.2012 bis 04.04.2014 durch und stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum entgegen seiner Meldung zur Sozialversicherung nicht als geringfügiger, sondern als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer tätig war und verrechnete die entsprechenden Beiträge nach. Mit Schreiben vom 21.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch die AK Vorarlberg, die bescheidmäßig Erledigung. Er sei im Zeitraum vom 01.02. bis 31.03.2013 lediglich geringfügig beschäftigt gewesen und habe lediglich monatlich Euro 370,00 ins Verdienen gebracht.1. Die belangte Behörde führte im Zuge einer Prüfung aufgrund des Konkurses der römisch 40 , für den Zeitraum 01.01.2012 bis 04.04.2014 durch und stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum entgegen seiner Meldung zur Sozialversicherung nicht als geringfügiger, sondern als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer tätig war und verrechnete die entsprechenden Beiträge nach. Mit Schreiben vom 21.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch die AK Vorarlberg, die bescheidmäßig Erledigung. Er sei im Zeitraum vom 01.02. bis 31.03.2013 lediglich geringfügig beschäftigt gewesen und habe lediglich monatlich Euro 370,00 ins Verdienen gebracht.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.07.2016, Zl. XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenleger für die Dienstgeberin XXXX, im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.03.2013 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund einer nach § 42 Abs. 3 1. Satz ASVG getroffenen Schätzung von einer Vollversicherungspflicht auszugehen sei. Bezüglich des Entgelts müsste sich die belangte Behörde auf den Stundensatz von Euro 13,00 netto, der multipliziert mit dem von ihm in den verfahrensgegenständlichen Monaten geleisteten Arbeitsstunden (Februar 2013 200 Arbeitsstunden, März 2013 163 Arbeitsstunden) ein monatliches Entgelt von weit über der Geringfügigkeitsgrenze von Euro 386,80 monatlich für das Jahr 2013 komme. Selbst wenn nur die Kollektivvertragslöhne im Winter ausbezahlt worden seien sollten (im gegenständlichen Fall Euro 11,94 brutto), wäre die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden. Daher liege ein echtes Dienstverhältnis vor.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.07.2016, Zl. römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenleger für die Dienstgeberin römisch 40 , im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.03.2013 als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund einer nach Paragraph 42, Absatz 3, 1. Satz ASVG getroffenen Schätzung von einer Vollversicherungspflicht auszugehen sei. Bezüglich des Entgelts müsste sich die belangte Behörde auf den Stundensatz von Euro 13,00 netto, der multipliziert mit dem von ihm in den verfahrensgegenständlichen Monaten geleisteten Arbeitsstunden (Februar 2013 200 Arbeitsstunden, März 2013 163 Arbeitsstunden) ein monatliches Entgelt von weit über der Geringfügigkeitsgrenze von Euro 386,80 monatlich für das Jahr 2013 komme. Selbst wenn nur die Kollektivvertragslöhne im Winter ausbezahlt worden seien sollten (im gegenständlichen Fall Euro 11,94 brutto), wäre die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden. Daher liege ein echtes Dienstverhältnis vor.
3. Gegen diesen der Arbeiterkammer Vorarlberg am 07.08.2015 zugestellten Bescheid erhob der -nunmehr unvertretene - Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vom 24.08.2015, in dem er zusammengefasst vorbrachte, dass er tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Stundenlohn, sondern einen Monatslohn von Euro 370,00 ins Verdienen gebracht hätte. Er sei nur fallweise von der Firma XXXX eingesetzt worden. Die belangte Behörde stützte sich ausschließlich auf Einvernahmen, die von der LPD im späteren Strafverfahren gegen den Geschäftsführer von XXXXdurchgeführt wurde. Er selbst sei überhaupt nicht einvernommen worden. Es seien jedenfalls rumänische Arbeitnehmer auf den Baustellen beschäftigt gewesen, die weit weniger Lohn ins Verdienen gebracht hätten, als österreichische Eisenleger. Es sei naheliegend, für einfache Tätigkeiten die billigeren rumänischen Arbeitnehmer in bedeutend höherem Umfang heranzuziehen, als die teuren österreichischen Eisenleger. Daher sei er gerade im Winter nur für schwierige qualifizierte Arbeiten eingesetzt worden. Es könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass nicht doch Arbeitnehmer illegal, ohne Anmeldung, beschäftigt wurden und somit die belegte Eisenmenge durch weit mehr Personen verlegt worden sein könnte. Die vorgenommene Schätzung müsse auf Basis von gesicherten Ergebnissen erfolgen und dürfe nicht auf Basis von Angaben, die im Strafverfahren zu gänzlich anderen Themen gegeben wurden, vorgenommen werden.3. Gegen diesen der Arbeiterkammer Vorarlberg am 07.08.2015 zugestellten Bescheid erhob der -nunmehr unvertretene - Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vom 24.08.2015, in dem er zusammengefasst vorbrachte, dass er tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Stundenlohn, sondern einen Monatslohn von Euro 370,00 ins Verdienen gebracht hätte. Er sei nur fallweise von der Firma römisch 40 eingesetzt worden. Die belangte Behörde stützte sich ausschließlich auf Einvernahmen, die von der LPD im späteren Strafverfahren gegen den Geschäftsführer von XXXXdurchgeführt wurde. Er selbst sei überhaupt nicht einvernommen worden. Es seien jedenfalls rumänische Arbeitnehmer auf den Baustellen beschäftigt gewesen, die weit weniger Lohn ins Verdienen gebracht hätten, als österreichische Eisenleger. Es sei naheliegend, für einfache Tätigkeiten die billigeren rumänischen Arbeitnehmer in bedeutend höherem Umfang heranzuziehen, als die teuren österreichischen Eisenleger. Daher sei er gerade im Winter nur für schwierige qualifizierte Arbeiten eingesetzt worden. Es könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass nicht doch Arbeitnehmer illegal, ohne Anmeldung, beschäftigt wurden und somit die belegte Eisenmenge durch weit mehr Personen verlegt worden sein könnte. Die vorgenommene Schätzung müsse auf Basis von gesicherten Ergebnissen erfolgen und dürfe nicht auf Basis von Angaben, die im Strafverfahren zu gänzlich anderen Themen gegeben wurden, vorgenommen werden.
4. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 10.09.2015 die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor und nahm zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass die im Bescheid vorgenommenen Berechnungen der belangten Behörde die Fehlstunden, die den rumänischen Arbeitern zuzurechnen waren, bereits subtrahiert habe. Im bekämpften Bescheid seien die gesamten Fehlstunden erfasst und erst in weiterer Folge die Zuteilung zunächst an die rumänischen und dann an die Arbeiter der XXXX zugeteilt worden. Dies ändere nichts am Ergebnis.4. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 10.09.2015 die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor und nahm zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass die im Bescheid vorgenommenen Berechnungen der belangten Behörde die Fehlstunden, die den rumänischen Arbeitern zuzurechnen waren, bereits subtrahiert habe. Im bekämpften Bescheid seien die gesamten Fehlstunden erfasst und erst in weiterer Folge die Zuteilung zunächst an die rumänischen und dann an die Arbeiter der römisch 40 zugeteilt worden. Dies ändere nichts am Ergebnis.
5. Am 05.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, sowie der Zeuge
XXXX einvernommen wurden. Der weiters geladene Zeuge XXXX blieb trotz ausgewiesener Ladung der mündlichen Verhandlung fern. Auf seine Aussage verzichtete der Beschwerdeführer. Sie erwies sich für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes als nicht erforderlich.römisch 40 einvernommen wurden. Der weiters geladene Zeuge römisch 40 blieb trotz ausgewiesener Ladung der mündlichen Verhandlung fern. Auf seine Aussage verzichtete der Beschwerdeführer. Sie erwies sich für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes als nicht erforderlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Zudem werden folgende Feststellungen getroffen:Der im Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Zudem werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer war als Arbeiter bei der Dienstgeberin XXXX im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.03.2013 als Eisenleger beschäftigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in diesem Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt gewesen ist. Der Beschwerdeführer erhielt für eine Arbeitsstunde Euro 13,00. Dieser Lohn wurde entsprechend den im Vormonat geleisteten Stunden mal den kollektivvertraglichen Stundenlohn, wie in den Lohnzetteln angeführt, in bar ausbezahlt. Den Rest erhielt der Beschwerdeführer vom Geschäftsführer der XXXX schwarz ausbezahlt, indem er dieses Geld in einem Kuvert überreicht erhielt. Zeitgleich befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01. bis 31.03.2013 im Bezug von Arbeitslosengeld.Der Beschwerdeführer war als Arbeiter bei der Dienstgeberin römisch 40 im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.03.2013 als Eisenleger beschäftigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in diesem Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt gewesen ist. Der Beschwerdeführer erhielt für eine Arbeitsstunde Euro 13,00. Dieser Lohn wurde entsprechend den im Vormonat geleisteten Stunden mal den kollektivvertraglichen Stundenlohn, wie in den Lohnzetteln angeführt, in bar ausbezahlt. Den Rest erhielt der Beschwerdeführer vom Geschäftsführer der römisch 40 schwarz ausbezahlt, indem er dieses Geld in einem Kuvert überreicht erhielt. Zeitgleich befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01. bis 31.03.2013 im Bezug von Arbeitslosengeld.
Der Geschäftsführer der XXXX hatte weiters eine XXXX mit Sitz in XXXX, Deutschland. Wirtschaftlich betrachtet sind beide Firmen als Einheit zu betrachten. Die Abwicklung über die beiden verschiedenen Unternehmer diente in erster Linie dem Zweck, über fingierte Rechnungen schwarz Lohnzahlungen zu verschleiern. Die auf den Baustellen beschäftigten rumänischen Arbeiter wurden über XXXX abgerechnet und entsendet, über XXXX wurden die österreichischen Arbeiter abgerechnet. XXXX trag vorgeblich als Subunternehmerin für XXXX auf.Der Geschäftsführer der römisch 40 hatte weiters eine römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , Deutschland. Wirtschaftlich betrachtet sind beide Firmen als Einheit zu betrachten. Die Abwicklung über die beiden verschiedenen Unternehmer diente in erster Linie dem Zweck, über fingierte Rechnungen schwarz Lohnzahlungen zu verschleiern. Die auf den Baustellen beschäftigten rumänischen Arbeiter wurden über römisch 40 abgerechnet und entsendet, über römisch 40 wurden die österreichischen Arbeiter abgerechnet. römisch 40 trag vorgeblich als Subunternehmerin für römisch 40 auf.
Sämtliche Arbeitsleistungen im Betrieb der XXXX wurden entweder von eigenen (gemeldeten) Arbeitern oder von entsendeten Arbeitern der XXXX erbracht. Die Geschäftsführer der XXXX der XXXX und XXXX führten selbst nicht Eisenbindertätigkeiten aus, sondern waren hauptsächlich mit organisatorischen Abwicklungen der Vorgänge befasst.Sämtliche Arbeitsleistungen im Betrieb der römisch 40 wurden entweder von eigenen (gemeldeten) Arbeitern oder von entsendeten Arbeitern der römisch 40 erbracht. Die Geschäftsführer der römisch 40 der römisch 40 und römisch 40 führten selbst nicht Eisenbindertätigkeiten aus, sondern waren hauptsächlich mit organisatorischen Abwicklungen der Vorgänge befasst.
Im Zeitraum 01.02.2013 bis 31.03.2013 erbrachten XXXX und XXXX folgende Arbeitsleistungen:Im Zeitraum 01.02.2013 bis 31.03.2013 erbrachten römisch 40 und römisch 40 folgende Arbeitsleistungen:
Hieraus errechnen sich nachstehende Arbeits- bzw. Fehlstunden:
5.987 Arbeitsstunden erbracht. Abgerechnet wurden 1.180 Stunden bei der XXXX und 771 Stunden bei der XXXX, sodass 4.096 Fehlstunden verbleiben.5.987 Arbeitsstunden erbracht. Abgerechnet wurden 1.180 Stunden bei der römisch 40 und 771 Stunden bei der römisch 40 , sodass 4.096 Fehlstunden verbleiben.
Dem Beschwerdeführer waren im Monat Februar 2013 folgende Fehlstunden zuzurechnen:
Für März 2013 waren dem Beschwerdeführer folgende (Fehl-)Stunden zuzurechnen:
2. Beweiswürdigung:
Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid, den vorgelegten Verwaltungsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, Hilfsarbeiter gewesen zu sein und Eisen verlegt zu haben. Er habe monatlich Euro 370,00 bzw. 380,00 in das Verdienen gebracht. Er sei ungefähr zwei Stunden pro Tag eingesetzt worden, aber nicht jeden Tag. Arbeitsaufzeichnungen hatte er keine geführt. Zu den gesamthaft vorliegenden Arbeits- bzw. Fehlstunden und zu den verlegten Eisen konnte er keine Angaben machen. Seine Aussage, dass er nur Euro 380,00 maximal verdient habe und lediglich zwei Stunden pro Tag, und das nicht an jedem Tag, eingesetzt worden sei, erweist sich auch nicht als glaubhaft, zumal er selbst in der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Vorarlberg vom 25.11.2013 angibt, dass er durchschnittlich zwischen 160 und 190 Stunden an kalten Monaten und über 200 Stunden an warmen Monaten gearbeitet habe. Ferner schilderte er auch deutlich, wie der Lohn ausbezahlt wurde. Er habe zum einen am ersten eines Monats einen Vorschuss von ca. Euro 600,00 bis 800,00 erhalten und einen Restbetrag, in bar ausbezahlt bekommen. Der Differenzbetrag sei schwarz von XXXX und XXXX ausbezahlt worden. Er habe das Geld im Kuvert überreicht bekommen. Als der Beschwerdeführer mit dieser Aussage konfrontiert wurde, teilte er in der mündlichen Verhandlung mit, dass alle Unterlagen, die bei der Polizei seien, von XXXX unterschrieben worden seien. Das sei die Wahrheit. Als der erkennende Richter den Beschwerdeführer die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 25.11.2013 vorwies und ihn fragte, ob diese Beschuldigtenvernehmung seine Unterschrift trage, musste er einräumen, dass diese Beschuldigtenvernehmung auf jeder Seite seine Unterschrift trug. Daher ist die Behauptung, dass der Beschwerdeführer lediglich eine geringfügige Entlohnung seitens XXXXerhalten habe, nicht zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2013 die Wahrheit mitgeteilt hat, weshalb die vorliegende Feststellung zu treffen war. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem umfangreichen Geständnis des XXXX vom 10.10.2013, ein Arbeiter mit seiner Stundenaufzeichnung zu ihm komme - in der Regel ca. 170 Stunden pro Monat. Offiziell erhalte der Arbeiter z.B. Euro 1.600,00 netto. Er gehe dann her und rechne seine 170 Stunden mal den vereinbarten Stundenlohn (schwarz). Dieser beläuft sich bei den meisten Arbeitern auf Euro 12,00 bis 12,50. Das ergibt dann einen Betrag von ca. Euro 2.1000,00. Wenn er diesen Betrag von dem offiziellen Lohn abziehe, komme er auf die zu leistende Schwarzzahlung in Höhe von ca. Euro 500,00. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer teilweise schwarz entlohnt wurde.Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid, den vorgelegten Verwaltungsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, Hilfsarbeiter gewesen zu sein und Eisen verlegt zu haben. Er habe monatlich Euro 370,00 bzw. 380,00 in das Verdienen gebracht. Er sei ungefähr zwei Stunden pro Tag eingesetzt worden, aber nicht jeden Tag. Arbeitsaufzeichnungen hatte er keine geführt. Zu den gesamthaft vorliegenden Arbeits- bzw. Fehlstunden und zu den verlegten Eisen konnte er keine Angaben machen. Seine Aussage, dass er nur Euro 380,00 maximal verdient habe und lediglich zwei Stunden pro Tag, und das nicht an jedem Tag, eingesetzt worden sei, erweist sich auch nicht als glaubhaft, zumal er selbst in der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Vorarlberg vom 25.11.2013 angibt, dass er durchschnittlich zwischen 160 und 190 Stunden an kalten Monaten und über 200 Stunden an warmen Monaten gearbeitet habe. Ferner schilderte er auch deutlich, wie der Lohn ausbezahlt wurde. Er habe zum einen am ersten eines Monats einen Vorschuss von ca. Euro 600,00 bis 800,00 erhalten und einen Restbetrag, in bar ausbezahlt bekommen. Der Differenzbetrag sei schwarz von römisch 40 und römisch 40 ausbezahlt worden. Er habe das Geld im Kuvert überreicht bekommen. Als d