TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 I413 2114153-1

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I413 2114153-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 28.07.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 28.07.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde führte im Zuge einer Prüfung aufgrund des Konkurses der XXXX, für den Zeitraum 01.01.2012 bis 04.04.2014 durch und stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum entgegen seiner Meldung zur Sozialversicherung nicht als geringfügiger, sondern als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer tätig war und verrechnete die entsprechenden Beiträge nach. Mit Schreiben vom 21.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch die AK Vorarlberg, die bescheidmäßig Erledigung. Er sei im Zeitraum vom 01.02. bis 31.03.2013 lediglich geringfügig beschäftigt gewesen und habe lediglich monatlich Euro 370,00 ins Verdienen gebracht.1. Die belangte Behörde führte im Zuge einer Prüfung aufgrund des Konkurses der römisch 40 , für den Zeitraum 01.01.2012 bis 04.04.2014 durch und stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum entgegen seiner Meldung zur Sozialversicherung nicht als geringfügiger, sondern als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer tätig war und verrechnete die entsprechenden Beiträge nach. Mit Schreiben vom 21.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch die AK Vorarlberg, die bescheidmäßig Erledigung. Er sei im Zeitraum vom 01.02. bis 31.03.2013 lediglich geringfügig beschäftigt gewesen und habe lediglich monatlich Euro 370,00 ins Verdienen gebracht.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.07.2016, Zl. XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenleger für die Dienstgeberin XXXX, im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.03.2013 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund einer nach § 42 Abs. 3 1. Satz ASVG getroffenen Schätzung von einer Vollversicherungspflicht auszugehen sei. Bezüglich des Entgelts müsste sich die belangte Behörde auf den Stundensatz von Euro 13,00 netto, der multipliziert mit dem von ihm in den verfahrensgegenständlichen Monaten geleisteten Arbeitsstunden (Februar 2013 200 Arbeitsstunden, März 2013 163 Arbeitsstunden) ein monatliches Entgelt von weit über der Geringfügigkeitsgrenze von Euro 386,80 monatlich für das Jahr 2013 komme. Selbst wenn nur die Kollektivvertragslöhne im Winter ausbezahlt worden seien sollten (im gegenständlichen Fall Euro 11,94 brutto), wäre die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden. Daher liege ein echtes Dienstverhältnis vor.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.07.2016, Zl. römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenleger für die Dienstgeberin römisch 40 , im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.03.2013 als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund einer nach Paragraph 42, Absatz 3, 1. Satz ASVG getroffenen Schätzung von einer Vollversicherungspflicht auszugehen sei. Bezüglich des Entgelts müsste sich die belangte Behörde auf den Stundensatz von Euro 13,00 netto, der multipliziert mit dem von ihm in den verfahrensgegenständlichen Monaten geleisteten Arbeitsstunden (Februar 2013 200 Arbeitsstunden, März 2013 163 Arbeitsstunden) ein monatliches Entgelt von weit über der Geringfügigkeitsgrenze von Euro 386,80 monatlich für das Jahr 2013 komme. Selbst wenn nur die Kollektivvertragslöhne im Winter ausbezahlt worden seien sollten (im gegenständlichen Fall Euro 11,94 brutto), wäre die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden. Daher liege ein echtes Dienstverhältnis vor.

3. Gegen diesen der Arbeiterkammer Vorarlberg am 07.08.2015 zugestellten Bescheid erhob der -nunmehr unvertretene - Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vom 24.08.2015, in dem er zusammengefasst vorbrachte, dass er tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Stundenlohn, sondern einen Monatslohn von Euro 370,00 ins Verdienen gebracht hätte. Er sei nur fallweise von der Firma XXXX eingesetzt worden. Die belangte Behörde stützte sich ausschließlich auf Einvernahmen, die von der LPD im späteren Strafverfahren gegen den Geschäftsführer von XXXXdurchgeführt wurde. Er selbst sei überhaupt nicht einvernommen worden. Es seien jedenfalls rumänische Arbeitnehmer auf den Baustellen beschäftigt gewesen, die weit weniger Lohn ins Verdienen gebracht hätten, als österreichische Eisenleger. Es sei naheliegend, für einfache Tätigkeiten die billigeren rumänischen Arbeitnehmer in bedeutend höherem Umfang heranzuziehen, als die teuren österreichischen Eisenleger. Daher sei er gerade im Winter nur für schwierige qualifizierte Arbeiten eingesetzt worden. Es könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass nicht doch Arbeitnehmer illegal, ohne Anmeldung, beschäftigt wurden und somit die belegte Eisenmenge durch weit mehr Personen verlegt worden sein könnte. Die vorgenommene Schätzung müsse auf Basis von gesicherten Ergebnissen erfolgen und dürfe nicht auf Basis von Angaben, die im Strafverfahren zu gänzlich anderen Themen gegeben wurden, vorgenommen werden.3. Gegen diesen der Arbeiterkammer Vorarlberg am 07.08.2015 zugestellten Bescheid erhob der -nunmehr unvertretene - Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vom 24.08.2015, in dem er zusammengefasst vorbrachte, dass er tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Stundenlohn, sondern einen Monatslohn von Euro 370,00 ins Verdienen gebracht hätte. Er sei nur fallweise von der Firma römisch 40 eingesetzt worden. Die belangte Behörde stützte sich ausschließlich auf Einvernahmen, die von der LPD im späteren Strafverfahren gegen den Geschäftsführer von XXXXdurchgeführt wurde. Er selbst sei überhaupt nicht einvernommen worden. Es seien jedenfalls rumänische Arbeitnehmer auf den Baustellen beschäftigt gewesen, die weit weniger Lohn ins Verdienen gebracht hätten, als österreichische Eisenleger. Es sei naheliegend, für einfache Tätigkeiten die billigeren rumänischen Arbeitnehmer in bedeutend höherem Umfang heranzuziehen, als die teuren österreichischen Eisenleger. Daher sei er gerade im Winter nur für schwierige qualifizierte Arbeiten eingesetzt worden. Es könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass nicht doch Arbeitnehmer illegal, ohne Anmeldung, beschäftigt wurden und somit die belegte Eisenmenge durch weit mehr Personen verlegt worden sein könnte. Die vorgenommene Schätzung müsse auf Basis von gesicherten Ergebnissen erfolgen und dürfe nicht auf Basis von Angaben, die im Strafverfahren zu gänzlich anderen Themen gegeben wurden, vorgenommen werden.

4. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 10.09.2015 die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor und nahm zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass die im Bescheid vorgenommenen Berechnungen der belangten Behörde die Fehlstunden, die den rumänischen Arbeitern zuzurechnen waren, bereits subtrahiert habe. Im bekämpften Bescheid seien die gesamten Fehlstunden erfasst und erst in weiterer Folge die Zuteilung zunächst an die rumänischen und dann an die Arbeiter der XXXX zugeteilt worden. Dies ändere nichts am Ergebnis.4. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 10.09.2015 die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor und nahm zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass die im Bescheid vorgenommenen Berechnungen der belangten Behörde die Fehlstunden, die den rumänischen Arbeitern zuzurechnen waren, bereits subtrahiert habe. Im bekämpften Bescheid seien die gesamten Fehlstunden erfasst und erst in weiterer Folge die Zuteilung zunächst an die rumänischen und dann an die Arbeiter der römisch 40 zugeteilt worden. Dies ändere nichts am Ergebnis.

5. Am 05.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, sowie der Zeuge

XXXX einvernommen wurden. Der weiters geladene Zeuge XXXX blieb trotz ausgewiesener Ladung der mündlichen Verhandlung fern. Auf seine Aussage verzichtete der Beschwerdeführer. Sie erwies sich für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes als nicht erforderlich.römisch 40 einvernommen wurden. Der weiters geladene Zeuge römisch 40 blieb trotz ausgewiesener Ladung der mündlichen Verhandlung fern. Auf seine Aussage verzichtete der Beschwerdeführer. Sie erwies sich für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes als nicht erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Zudem werden folgende Feststellungen getroffen:Der im Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Zudem werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer war als Arbeiter bei der Dienstgeberin XXXX im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.03.2013 als Eisenleger beschäftigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in diesem Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt gewesen ist. Der Beschwerdeführer erhielt für eine Arbeitsstunde Euro 13,00. Dieser Lohn wurde entsprechend den im Vormonat geleisteten Stunden mal den kollektivvertraglichen Stundenlohn, wie in den Lohnzetteln angeführt, in bar ausbezahlt. Den Rest erhielt der Beschwerdeführer vom Geschäftsführer der XXXX schwarz ausbezahlt, indem er dieses Geld in einem Kuvert überreicht erhielt. Zeitgleich befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01. bis 31.03.2013 im Bezug von Arbeitslosengeld.Der Beschwerdeführer war als Arbeiter bei der Dienstgeberin römisch 40 im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.03.2013 als Eisenleger beschäftigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in diesem Zeitraum lediglich geringfügig beschäftigt gewesen ist. Der Beschwerdeführer erhielt für eine Arbeitsstunde Euro 13,00. Dieser Lohn wurde entsprechend den im Vormonat geleisteten Stunden mal den kollektivvertraglichen Stundenlohn, wie in den Lohnzetteln angeführt, in bar ausbezahlt. Den Rest erhielt der Beschwerdeführer vom Geschäftsführer der römisch 40 schwarz ausbezahlt, indem er dieses Geld in einem Kuvert überreicht erhielt. Zeitgleich befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01. bis 31.03.2013 im Bezug von Arbeitslosengeld.

Der Geschäftsführer der XXXX hatte weiters eine XXXX mit Sitz in XXXX, Deutschland. Wirtschaftlich betrachtet sind beide Firmen als Einheit zu betrachten. Die Abwicklung über die beiden verschiedenen Unternehmer diente in erster Linie dem Zweck, über fingierte Rechnungen schwarz Lohnzahlungen zu verschleiern. Die auf den Baustellen beschäftigten rumänischen Arbeiter wurden über XXXX abgerechnet und entsendet, über XXXX wurden die österreichischen Arbeiter abgerechnet. XXXX trag vorgeblich als Subunternehmerin für XXXX auf.Der Geschäftsführer der römisch 40 hatte weiters eine römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , Deutschland. Wirtschaftlich betrachtet sind beide Firmen als Einheit zu betrachten. Die Abwicklung über die beiden verschiedenen Unternehmer diente in erster Linie dem Zweck, über fingierte Rechnungen schwarz Lohnzahlungen zu verschleiern. Die auf den Baustellen beschäftigten rumänischen Arbeiter wurden über römisch 40 abgerechnet und entsendet, über römisch 40 wurden die österreichischen Arbeiter abgerechnet. römisch 40 trag vorgeblich als Subunternehmerin für römisch 40 auf.

Sämtliche Arbeitsleistungen im Betrieb der XXXX wurden entweder von eigenen (gemeldeten) Arbeitern oder von entsendeten Arbeitern der XXXX erbracht. Die Geschäftsführer der XXXX der XXXX und XXXX führten selbst nicht Eisenbindertätigkeiten aus, sondern waren hauptsächlich mit organisatorischen Abwicklungen der Vorgänge befasst.Sämtliche Arbeitsleistungen im Betrieb der römisch 40 wurden entweder von eigenen (gemeldeten) Arbeitern oder von entsendeten Arbeitern der römisch 40 erbracht. Die Geschäftsführer der römisch 40 der römisch 40 und römisch 40 führten selbst nicht Eisenbindertätigkeiten aus, sondern waren hauptsächlich mit organisatorischen Abwicklungen der Vorgänge befasst.

Im Zeitraum 01.02.2013 bis 31.03.2013 erbrachten XXXX und XXXX folgende Arbeitsleistungen:Im Zeitraum 01.02.2013 bis 31.03.2013 erbrachten römisch 40 und römisch 40 folgende Arbeitsleistungen:

  • -Strichaufzählung
    Im Monat Feber 2013 verlegten die beiden Unternehmen 408.841 kg Eisen und rechneten 1.899 Regiestunden ab. In diesem Monat waren zwölf rumänische Arbeiter über XXXX auf Baustellen tätig und 24 Arbeiter über XXXX gemeldet, darunter auch der Beschwerdeführer.Im Monat Feber 2013 verlegten die beiden Unternehmen 408.841 kg Eisen und rechneten 1.899 Regiestunden ab. In diesem Monat waren zwölf rumänische Arbeiter über römisch 40 auf Baustellen tätig und 24 Arbeiter über römisch 40 gemeldet, darunter auch der Beschwerdeführer.

  • -Strichaufzählung
    Im Monat März 2013 verlegten die beiden Unternehmen 483.001 kg Eisen und rechneten 1.608 Regiestunden ab. In diesem Monat waren 14 rumänische Arbeiter über XXXX und 27 Arbeiter über XXXX gemeldet, darunter auch der Beschwerdeführer.Im Monat März 2013 verlegten die beiden Unternehmen 483.001 kg Eisen und rechneten 1.608 Regiestunden ab. In diesem Monat waren 14 rumänische Arbeiter über römisch 40 und 27 Arbeiter über römisch 40 gemeldet, darunter auch der Beschwerdeführer.

Hieraus errechnen sich nachstehende Arbeits- bzw. Fehlstunden:

  • -Strichaufzählung
    Für Feber 2013 wurden 408.841 kg Eisen in 4.088 Arbeitsstunden verlegt. Zusätzlich wurden den Auftraggebern 1.899 Regiestunden in Rechnung gestellt. Insgesamt wurden in den Betrieben XXXX und XXXXFür Feber 2013 wurden 408.841 kg Eisen in 4.088 Arbeitsstunden verlegt. Zusätzlich wurden den Auftraggebern 1.899 Regiestunden in Rechnung gestellt. Insgesamt wurden in den Betrieben römisch 40 und römisch 40

5.987 Arbeitsstunden erbracht. Abgerechnet wurden 1.180 Stunden bei der XXXX und 771 Stunden bei der XXXX, sodass 4.096 Fehlstunden verbleiben.5.987 Arbeitsstunden erbracht. Abgerechnet wurden 1.180 Stunden bei der römisch 40 und 771 Stunden bei der römisch 40 , sodass 4.096 Fehlstunden verbleiben.

  • -Strichaufzählung
    Für März 2013 wurden insgesamt 483.001 Kg Eisen in 4.830 Arbeitsstunden verlegt. Den Auftraggebern wurden 1.608 Regiestunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Insgesamt erbrachten die XXXX und XXXX somit 6.438 Arbeitsstunden. XXXX rechnete 1.512 Stunden und XXXX 1.205,50 Stunden ab, sodass 3.720,50 Fehlstunden verbleiben.Für März 2013 wurden insgesamt 483.001 Kg Eisen in 4.830 Arbeitsstunden verlegt. Den Auftraggebern wurden 1.608 Regiestunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Insgesamt erbrachten die römisch 40 und römisch 40 somit 6.438 Arbeitsstunden. römisch 40 rechnete 1.512 Stunden und römisch 40 1.205,50 Stunden ab, sodass 3.720,50 Fehlstunden verbleiben.

Dem Beschwerdeführer waren im Monat Februar 2013 folgende Fehlstunden zuzurechnen:

  • -Strichaufzählung
    Hinsichtlich der XXXX ergeben sich 200 Stunden minus 68 Stunden für Schlechtwetterschicht und damit 132 Arbeitsstunden pro im gesamten Kalendermonat beschäftigten Arbeiter. Zwei Arbeiter waren nicht während des gesamten Kalendermonats beschäftigt, sodass für diese aliquot maximal 73,33 Arbeitsstunden anzusetzen waren. Insgesamt waren den zwölf für XXXX tätigen Rumänen 1.466,67 Arbeits- und 286,67 Fehlstunden insgesamt zuzuordnen.Hinsichtlich der römisch 40 ergeben sich 200 Stunden minus 68 Stunden für Schlechtwetterschicht und damit 132 Arbeitsstunden pro im gesamten Kalendermonat beschäftigten Arbeiter. Zwei Arbeiter waren nicht während des gesamten Kalendermonats beschäftigt, sodass für diese aliquot maximal 73,33 Arbeitsstunden anzusetzen waren. Insgesamt waren den zwölf für römisch 40 tätigen Rumänen 1.466,67 Arbeits- und 286,67 Fehlstunden insgesamt zuzuordnen.

  • -Strichaufzählung
    Hinsichtlich der XXXX waren den 24 bei dieser Gesellschaft gemeldeten Arbeiten noch 3.809,33 von 4.096 Fehlstunden zuzurechnen.Hinsichtlich der römisch 40 waren den 24 bei dieser Gesellschaft gemeldeten Arbeiten noch 3.809,33 von 4.096 Fehlstunden zuzurechnen.

  • -Strichaufzählung
    Für den Beschwerdeführer wurden bereits 31 Arbeitsstunden (Euro 370,00 pro Euro 11,94) gemeldet, sodass ihm abzüglich der bereits gemeldeten Arbeitsstunden noch 169 Fehlstunden zuzuweisen waren. Die Gesamtarbeitszeit betrug 200 Stunden.

Für März 2013 waren dem Beschwerdeführer folgende (Fehl-)Stunden zuzurechnen:

  • -Strichaufzählung
    Hinsichtlich der XXXX ergeben sich 200 Stunden minus 38 Stunden für Schlechtwetterschicht, somit 162 Arbeitsstunden pro im gesamten Kalendermonat beschäftigten Arbeiter. Insgesamt waren den 14 tätigen rumänischen Arbeitnehmern gesamthaft 2.268 Arbeits- bzw. 756 Fehlstunden zuzurechnen.Hinsichtlich der römisch 40 ergeben sich 200 Stunden minus 38 Stunden für Schlechtwetterschicht, somit 162 Arbeitsstunden pro im gesamten Kalendermonat beschäftigten Arbeiter. Insgesamt waren den 14 tätigen rumänischen Arbeitnehmern gesamthaft 2.268 Arbeits- bzw. 756 Fehlstunden zuzurechnen.

  • -Strichaufzählung
    Den 27 bei der XXXX gemeldeten Arbeitern waren somit noch 2.964 von 3.720 Fehlstunden zuzurechnen.Den 27 bei der römisch 40 gemeldeten Arbeitern waren somit noch 2.964 von 3.720 Fehlstunden zuzurechnen.

  • -Strichaufzählung
    Auf den Beschwerdeführer wurden bereits 31 Arbeitsstunden (Euro 370,00/Euro 11,94) gemeldet. 37 Stunden waren für Schlechtwetterschicht abzuziehen, sodass ihm abzüglich der bereits gemeldeten Arbeitsstunden noch 132 Fehlstunden zuzuweisen waren. Die Gesamtarbeitszeit betrug 163 Stunden.

2. Beweiswürdigung:

Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid, den vorgelegten Verwaltungsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, Hilfsarbeiter gewesen zu sein und Eisen verlegt zu haben. Er habe monatlich Euro 370,00 bzw. 380,00 in das Verdienen gebracht. Er sei ungefähr zwei Stunden pro Tag eingesetzt worden, aber nicht jeden Tag. Arbeitsaufzeichnungen hatte er keine geführt. Zu den gesamthaft vorliegenden Arbeits- bzw. Fehlstunden und zu den verlegten Eisen konnte er keine Angaben machen. Seine Aussage, dass er nur Euro 380,00 maximal verdient habe und lediglich zwei Stunden pro Tag, und das nicht an jedem Tag, eingesetzt worden sei, erweist sich auch nicht als glaubhaft, zumal er selbst in der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Vorarlberg vom 25.11.2013 angibt, dass er durchschnittlich zwischen 160 und 190 Stunden an kalten Monaten und über 200 Stunden an warmen Monaten gearbeitet habe. Ferner schilderte er auch deutlich, wie der Lohn ausbezahlt wurde. Er habe zum einen am ersten eines Monats einen Vorschuss von ca. Euro 600,00 bis 800,00 erhalten und einen Restbetrag, in bar ausbezahlt bekommen. Der Differenzbetrag sei schwarz von XXXX und XXXX ausbezahlt worden. Er habe das Geld im Kuvert überreicht bekommen. Als der Beschwerdeführer mit dieser Aussage konfrontiert wurde, teilte er in der mündlichen Verhandlung mit, dass alle Unterlagen, die bei der Polizei seien, von XXXX unterschrieben worden seien. Das sei die Wahrheit. Als der erkennende Richter den Beschwerdeführer die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 25.11.2013 vorwies und ihn fragte, ob diese Beschuldigtenvernehmung seine Unterschrift trage, musste er einräumen, dass diese Beschuldigtenvernehmung auf jeder Seite seine Unterschrift trug. Daher ist die Behauptung, dass der Beschwerdeführer lediglich eine geringfügige Entlohnung seitens XXXXerhalten habe, nicht zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung vom 25.11.2013 die Wahrheit mitgeteilt hat, weshalb die vorliegende Feststellung zu treffen war. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem umfangreichen Geständnis des XXXX vom 10.10.2013, ein Arbeiter mit seiner Stundenaufzeichnung zu ihm komme - in der Regel ca. 170 Stunden pro Monat. Offiziell erhalte der Arbeiter z.B. Euro 1.600,00 netto. Er gehe dann her und rechne seine 170 Stunden mal den vereinbarten Stundenlohn (schwarz). Dieser beläuft sich bei den meisten Arbeitern auf Euro 12,00 bis 12,50. Das ergibt dann einen Betrag von ca. Euro 2.1000,00. Wenn er diesen Betrag von dem offiziellen Lohn abziehe, komme er auf die zu leistende Schwarzzahlung in Höhe von ca. Euro 500,00. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer teilweise schwarz entlohnt wurde.Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid, den vorgelegten Verwaltungsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, Hilfsarbeiter gewesen zu sein und Eisen verlegt zu haben. Er habe monatlich Euro 370,00 bzw. 380,00 in das Verdienen gebracht. Er sei ungefähr zwei Stunden pro Tag eingesetzt worden, aber nicht jeden Tag. Arbeitsaufzeichnungen hatte er keine geführt. Zu den gesamthaft vorliegenden Arbeits- bzw. Fehlstunden und zu den verlegten Eisen konnte er keine Angaben machen. Seine Aussage, dass er nur Euro 380,00 maximal verdient habe und lediglich zwei Stunden pro Tag, und das nicht an jedem Tag, eingesetzt worden sei, erweist sich auch nicht als glaubhaft, zumal er selbst in der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Vorarlberg vom 25.11.2013 angibt, dass er durchschnittlich zwischen 160 und 190 Stunden an kalten Monaten und über 200 Stunden an warmen Monaten gearbeitet habe. Ferner schilderte er auch deutlich, wie der Lohn ausbezahlt wurde. Er habe zum einen am ersten eines Monats einen Vorschuss von ca. Euro 600,00 bis 800,00 erhalten und einen Restbetrag, in bar ausbezahlt bekommen. Der Differenzbetrag sei schwarz von römisch 40 und römisch 40 ausbezahlt worden. Er habe das Geld im Kuvert überreicht bekommen. Als d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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