Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
I403 2192667-1/10E
I403 2192664-1/9E
I403 2192661-1/9E
I403 2192659-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 27.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, der mj. XXXX, geb. XXXX, der mj. XXXX, geb. XXXX, der mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Nigeria und vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion vom 07.03.2018, Zl. 1134276006-151511704, 1134275902-151511725, 1134275706-161511747, 1134275608-151511755 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Nigeria und vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion vom 07.03.2018, Zl. 1134276006-151511704, 1134275902-151511725, 1134275706-161511747, 1134275608-151511755 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX, XXXX, XXXX und XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX, XXXX, XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 27.06.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 27.06.2019 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. bisrömisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch drei. bis
VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2192661.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018