TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/31 G306 2196758-1

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Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G306 2196758-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., und III. desA) römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., und römisch drei. des

angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , dass dessen Spruchpunkt I. zu lauten hat:angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , dass dessen Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:

"I. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist.""I. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig ist."

II. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wird insoweit s t a t t g e g e b e n , als das Einreiseverbot auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde a b g e w i e s e n .römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird insoweit s t a t t g e g e b e n , als das Einreiseverbot auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 19.04.2018 von Organen der Finanzpolizei im Bundesgebiet bei der Schwarzarbeit betreten.

2. Am 21.04.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 21.04.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. 9 BFA-VG gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 6 und 7 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 21.04.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit 9 BFA-VG gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

4. Mit per Post am 18.05.2018 beim BFA eingebrachtem und dort am 24.05.2018 eingelangtem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid.

Darin wurde der Widerruf seiner Ausweisung sowie des Einreiseverbotes beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 29.05.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien. Der BF ist im Besitz eines biometrischen mazedonischen Reisepasses.

Der BF reiste am 15.04.2018 ins Bundesgebiet ein und wurde am XXXX2018 bei der Verrichtung von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, konkret bei der Verarbeitung von Holzbrettern an der Grundstücksgrenze und im Innenraum (Wände) eines Lokales für die Betreiberfirma, XXXX, in XXXX, von Organen der Finanzpolizei betreten.Der BF reiste am 15.04.2018 ins Bundesgebiet ein und wurde am XXXX2018 bei der Verrichtung von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, konkret bei der Verarbeitung von Holzbrettern an der Grundstücksgrenze und im Innenraum (Wände) eines Lokales für die Betreiberfirma, römisch 40 , in römisch 40 , von Organen der Finanzpolizei betreten.

Grund für die Einreise des BF ins Bundesgebiet war die Vornahme der besagten Tätigkeiten und hat der BF seine Ausreise für den XXXX2018 geplant.

Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt und/oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels.

Mit Mandatsbescheid des BFA, Zl. XXXX, vom XXXX2018, wurde gegen den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.Mit Mandatsbescheid des BFA, Zl. römisch 40 , vom XXXX2018, wurde gegen den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

Der BF verfügt über keine Wohnsitzmeldung in Österreich und erweist sich als mittellos.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Mazedonien, wo er die Schule besuchte, erwerbstätig ist und über Frau, Kinder und weitere Familienangehörige verfügt.

Der BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher oder sprachlicher Hinsicht im Bundesgebiet festgestellt werden.

Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht im Bundesgebiet als unbescholten.

Der BF wurde am XXXX2018 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien abgeschoben.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität zur Staatsangehörigkeit, zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit, zum Fehlen eines Aufenthaltstitels und einer Beschäftigungsbewilligung, zu den fehlenden Wohnsitzmeldungen in Österreich, zur Mittellosigkeit, zu den fehlenden Anknüpfungspunkten in Österreich sowie zur Nichtfeststellbarkeit einer tiefgreifenden Integration getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Zudem wird der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des BF durch dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde, die fehlende Aufenthalts- und Beschäftigungsberechtigung durch den Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie die fehlenden Wohnsitzmeldungen durch den Datenbestand des Zentralen Melderegisters bestätigt.

Der in Mazedonien gelegene Lebensmittelpunkt, der ebendortige Schulbesuch sowie das Vorhandensein von familiären und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, beruhen auf dem konkreten Vorbringen des BF vor der belangten Behörde.

Der Einreisezeitpunkt des BF beruht auf einer - im Akt einliegenden - Kopie des Reisepasses des BF, welcher als letzten Eintrag einen Einreisestempel vom 15.04.2018 aufweist. (siehe AS 1f). Zudem brachte der BF - dies untermauernd - vor der belangten Behörde vor, am besagten Tag eingereist zu sein.

Das Betreten des BF bei Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, beruht - wie noch näher ausgeführt wird - auf einem Bericht der Finanzpolizei, Zl. XXXX, vom XXXX2018, wonach deren Organe den BF am besagten Tag bei der Verrichtung von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ohne im Besitz einer diesbezüglichen Berechtigung zu sein, betreten haben. (siehe AS 7)Das Betreten des BF bei Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, beruht - wie noch näher ausgeführt wird - auf einem Bericht der Finanzpolizei, Zl. römisch 40 , vom XXXX2018, wonach deren Organe den BF am besagten Tag bei der Verrichtung von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ohne im Besitz einer diesbezüglichen Berechtigung zu sein, betreten haben. (siehe AS 7)

Der Grund der Einreise beruht - wie noch näher ausgeführt wird - auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde.

Die Feststellung das Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 4 Herkunftsstaatenverordnung und ergibt sich die Nichtfeststellbarkeit von Rückkehrhindernissen aus dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes seitens des BF.Die Feststellung das Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaatenverordnung und ergibt sich die Nichtfeststellbarkeit von Rückkehrhindernissen aus dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes seitens des BF.

Die geplante Ausreise des BF am XXXX.2018 beruht auf einem in Vorlage gebrachten, auf den BF ausgestelltes Flugticket für den besagten Tag (siehe AS 5) sowie dem sich damit deckenden Vorbringen des BF vor der belangten Behörde.Die geplante Ausreise des BF am römisch 40 .2018 beruht auf einem in Vorlage gebrachten, auf den BF ausgestelltes Flugticket für den besagten Tag (siehe AS 5) sowie dem sich damit deckenden Vorbringen des BF vor der belangten Behörde.

Die Schubhaftverhängung beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Mandatsbescheides des BFA. (siehe AS 23 und 103)

Die Abschiebung des BF beruht auf einem Bericht des LPD XXXX, Zl.XXXX, vom XXXX2018 (AS 89) und ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).Die Abschiebung des BF beruht auf einem Bericht des LPD römisch 40 , Zl.XXXX, vom XXXX2018 (AS 89) und ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

2.2.2. Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde wiederholt, keiner unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen, sondern nur in einem Gebäude, in welchen gearbeitet wurde, angetroffen worden zu sein, kann diesem nicht beigetreten werden. Vielmehr gestand der BF vor der belangten Behörde, nachdem er zuvor behauptetet hat, als Tourist nach Österreich gereist zu sein und sein Vater dem Freund eines Freundes Arbeitsschritte erklären gewollt habe, letztlich ein, Arbeiten für den besagten Freund eines Freundes verrichtet zu haben. Das nunmehrige Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, sich nur in einem Gebäude aufgehalten zu haben, in welchem Bauarbeiten vorgenommen worden seien, widerspricht sohin dem besagten Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und findet zudem im Bericht der Finanzpolizei, welchen zu entnehmen ist, dass der BF bei der Verrichtung von Hilfsarbeiten für die Betreiberfirma eines Lokals, XXXX, betreten wurde, keine Deckung. Demzufolge kann dem nunmehrigen Vorbringen des BF kein Glauben geschenkt werden, zumal es logisch nicht nachvollzogen werden kann, vor der belangten Behörde Hilfstätigkeiten einzugestehen, ohne diese tatsächlich verrichtet zu haben.2.2.2. Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde wiederholt, keiner unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen, sondern nur in einem Gebäude, in welchen gearbeitet wurde, angetroffen worden zu sein, kann diesem nicht beigetreten werden. Vielmehr gestand der BF vor der belangten Behörde, nachdem er zuvor behauptetet hat, als Tourist nach Österreich gereist zu sein und sein Vater dem Freund eines Freundes Arbeitsschritte erklären gewollt habe, letztlich ein, Arbeiten für den besagten Freund eines Freundes verrichtet zu haben. Das nunmehrige Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, sich nur in einem Gebäude aufgehalten zu haben, in welchem Bauarbeiten vorgenommen worden seien, widerspricht sohin dem besagten Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und findet zudem im Bericht der Finanzpolizei, welchen zu entnehmen ist, dass der BF bei der Verrichtung von Hilfsarbeiten für die Betreiberfirma eines Lokals, römisch 40 , betreten wurde, keine Deckung. Demzufolge kann dem nunmehrigen Vorbringen des BF kein Glauben geschenkt werden, zumal es logisch nicht nachvollzogen werden kann, vor der belangten Behörde Hilfstätigkeiten einzugestehen, ohne diese tatsächlich verrichtet zu haben.

In diesem Kontext ist auch festzuhalten, dass es sich der Logik des erkennenden Gerichtes entzieht, weshalb der BF den Freund eines Freundes, sohin einer dem BF fernstehenden und von demselben nicht als Freund bezeichneten Person, besuchen hätte sollen und dafür - wie unter anderem das vom BF vorgelegte Flugticket aufzeigt - nicht unerhebliche Kosten auf sich nehmen hätte sollen. Im Lichte des bisher ausgeführten, liegt vielmehr der Schluss nahe, dass der BF zur Vornahme von Erwerbstätigkeiten ins Bundesgebiet eingereist ist, bei welchen er schlussendlich auch betreten wurde.

Im Lichte der einschlägigen Judikatur des VwGH, wonach als - nicht unter das AuslBG fallende - Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige unentgeltliche Beschäftigungen anerkannt werden können, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, wobei jedoch der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslGB fließend sei, (vgl. VwGH 18.05.2007, 2007/18/0197), vermochte der BF mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde in Ermangelung der Darlegung einer maßgeblichen spezifischen Bindung, einen derartigen Gefälligkeitsdienst nicht darzulegen. Der behaupteten Verrichtung von Tätigkeiten für einen Freund eines Freundes, sohin für eine Person, gegenüber jener kein besonderes Naheverhältnis besteht, fehlt es jedenfalls an einer spezifischen Bindung. Zudem unterließ es der BF nähere Angaben zur besagten Person und ein Naheverhältnis, welches über die vorgebrachte Bekanntschaft hinausgeht vorzubringen.Im Lichte der einschlägigen Judikatur des VwGH, wonach als - nicht unter das AuslBG fallende - Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige unentgeltliche Beschäftigungen anerkannt werden können, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, wobei jedoch der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslGB fließend sei, vergleiche VwGH 18.05.2007, 2007/18/0197), vermochte der BF mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde in Ermangelung der Darlegung einer maßgeblichen spezifischen Bindung, einen derartigen Gefälligkeitsdienst nicht darzulegen. Der behaupteten Verrichtung von Tätigkeiten für einen Freund eines Freundes, sohin für eine Person, gegenüber jener kein besonderes Naheverhältnis besteht, fehlt es jedenfalls an einer spezifischen Bindung. Zudem unterließ es der BF nähere Angaben zur besagten Person und ein Naheverhältnis, welches über die vorgebrachte Bekanntschaft hinausgeht vorzubringen.

Insofern vermochte der BF in der gegenständlichen Beschwerde den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegenzutreten und ist vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur des VwGH von der Verrichtung der "Schwarzarbeit" seitens des BF auszugehen.

Darüber hinaus wird die Mittellosigkeit des BF zudem durch das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, nämlich über kein Geld zu verfügen und über keine Möglichkeit zu verfügen, legal an Geld zu kommen untermauert. Wenn der BF zwar auch den unmittelbaren Besitz von EUR 80,- vor dem BFA vorbrachte, vermochte er vor dem zuvor geschilderten Hintergrund eingedenk seiner unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich die legale Herkunft desselben nicht darzulegen, weshalb in Ermangelung einer substantiierten Entgegnung in der gegenständlichen Beschwerde, der belangte Behörde nicht entgegengetreten werden kann.

Demzufolge ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der BF der Schwarzarbeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und sich darüber hinaus als mittellos erweist.

2.2.3. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur wirtschaftlichen und medizinischen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Der BF ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunfts

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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