Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I420 2202619-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kongo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. 1115000604 - 160690023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kongo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. 1115000604 - 160690023, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
III. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch drei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2016 an, dass es während der Präsidentschaftswahl um den 20.03.2016 im Kongo zu Unruhen gekommen sei. Die Bevölkerung der Provinz Pointe Noire, wo auch er herkomme, sei gegen den amtierenden Präsidenten und mit dem Wahlausgang zu dessen Gunsten folglich auch nicht zufrieden gewesen, zumal der amtierende Präsident lediglich aufgrund einer Verfassungsänderung neuerlich kandidieren können habe. Deswegen habe man in Pointe Noir den Oppositionskandidaten General Jean Marie Michel Mokoko unterstützt. Nach dem Wahlverlust habe der General die Bevölkerung zu einer Massendemonstration am 29.03.2016 aufgerufen, welche er und zwei weitere Personen mitorganisiert hätten, indem sie unter anderem T-Shirts mit dem Bild des Generals an die Bevölkerung verteilt hätten. Die zwei Personen, die ihm bei der Organisation geholfen hätten, seien am 28. und am 29. März vom Militär erschossen und als "Ninja" (Milizen) beschuldigt worden. Er selbst habe in Erfahrung bringen können, dass das Militär ein Bild von ihm besitze und ihn folglich ausforschen könne und sei deswegen geflohen. Bei einer Rückkehr würde er getötet werden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.03.2018 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass General Jean Marie Michel Mokoko am 24.03.2016 im Radio zu einer Demonstration am 29.03.2016 aufgerufen habe, bei welcher man sich im Zentrum von Point Noir treffen hätte sollen. Auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Bakongo habe er Probleme gehabt und sei deswegen als "Ninja" bezeichnet worden. Die Bakongo hätten nach einer anderen Regierung verlangt und auch er habe sich Veränderungen gewünscht, weswegen sein Leben in Gefahr sei. Er sei aber weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe niemals politische Aktivitäten gesetzt.
Mit Schreiben vom 27.03.2018 übermittelte der Beschwerdeführer aktuelle Informationen zum Kongo.
Das BFA gab eine Anfrage zu "Demonstration in Pointe Noir" in Auftrag. Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.05.2018 wurde festgestellt, dass im Zuge der Präsidentschaftswahl 2016 die Bevölkerung von den vier Oppositionskandidaten aufgefordert worden sei, die Wiederwahl von Präsident Denis Sassou Nguesso mit "friedlichen" Rechtsmitteln, nämlich mit einem stillen Protest, einer "ville morte" (in etwa: Generalstreik), anzufechten. So sei die Bevölkerung gebeten worden, am 29.03.2016 nicht zur Arbeit zu gehen, eine Art Generalstreik. Im Zuge dieser Aufforderung sei es jedoch zu Gewaltanwendungen gekommen und seien etwa 50 Regimegegner, vorwiegend Mitglieder des oppositionellen Wahlkampfteams von Jean Marie Michel Mokoko, in Untersuchungshaft genommen worden. Am 04.04.2016, dem Tag der Verkündung des Wahlergebnisses, sei es zu einer Reihe von Angriffen in der Hauptstadt Brazzaville gekommen, Regierungs-, Polizei-und Militärgebäude seien von der Opposition in Brand gesetzt worden. Daraufhin habe die Regierung große Operationen gegen weitere Oppositionelle, wie Pasteur Ntumi, den Anführer der sogenannten "Ninja-Rebellen", gesetzt. Die Folge seien Angriffe der Regierung auf die Zivilbevölkerung in Gebieten, in welchen angenommen worden sei, es würden sich "Ninjas" verstecken, gewesen.
Bei der ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 12.06.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, ob es am 29.03.2016 tatsächlich zu einer Demonstration gekommen sei, zumal er bereits vorher das Land verlassen habe und sich dann nicht mehr darüber informiert habe. Auf Vorhalt seitens des BFA, dass laut Recherchen am 29.03.2016 zu einer "ville morte", also zu einem stillen Protest aufgerufen worden sei, meinte der Beschwerdeführer lediglich, dass das nicht stimme und das Motto für den 29.03.2016 ziviler Ungehorsam gewesen sei. Des Weiteren erklärte er seitens des BFA zu den "Ninjas" befragt, dass es sich dabei um eine Miliz handle, deren Anführer Bissamoumou Frederick Ntoumi sei, er aber nichts mit dieser Miliz zu tun gehabt habe und auch niemanden kenne, der dieser Miliz angehöre. Im Kongo sei der Begriff "Ninja" so etwas wie ein Schimpfwort, welches verwendet werde, wenn man jemanden beleidigen möchte.
Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA, RD Oberösterreich, vom 04.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt VI.). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden als nicht glaubhaft befunden und wurde keine besondere Rückkehrgefährdung für den Beschwerdeführer festgestellt. Ebenso wenig wurde ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt.Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA, RD Oberösterreich, vom 04.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer