TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/20 W124 2141896-1

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Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W124 2141896-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch XXXX , Rechtsberater, betreffend seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX , zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , Rechtsberater, betreffend seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A.

1. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.1. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG stattgegeben.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des XXXX vom2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des römisch 40 vom

XXXX wird gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 28 Abs. 7 VwGVG zurückgewiesen.römisch 40 wird gemäß Paragraphen 33, Absatz eins, in Verbindung mit 28 Absatz 7, VwGVG zurückgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch XXXX , Rechtsberater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. XXXX , beschlossen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , Rechtsberater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A. Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zurückgewiesen.A. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zurückgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX bei einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin am XXXX seine Erstbefragung durch den öffentlichen Sicherheitsdienst erfolgte.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 bei einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin am römisch 40 seine Erstbefragung durch den öffentlichen Sicherheitsdienst erfolgte.

2. Am XXXX langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) die Vollmacht des Landes Niederösterreich als für den BF zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 10 Abs 3 BFA-VG ein, durch welche XXXX und XXXX ermächtigt wurden, den BF bis zur Volljährigkeit unter Ausschluss der Substitution im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu vertreten. Durch diese Vollmacht wurde den genannten Personen auch ausdrücklich die Zustellvollmacht per Adresse " XXXX " erteilt.2. Am römisch 40 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) die Vollmacht des Landes Niederösterreich als für den BF zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG ein, durch welche römisch 40 und römisch 40 ermächtigt wurden, den BF bis zur Volljährigkeit unter Ausschluss der Substitution im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu vertreten. Durch diese Vollmacht wurde den genannten Personen auch ausdrücklich die Zustellvollmacht per Adresse " römisch 40 " erteilt.

3. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt.3. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt.

4. Mit E-Mail vom XXXX teilte XXXX , Rechtsberaterin der XXXX , dem Bundesamt mit, dass die Adresse der Asylberatung der XXXX ab XXXX " lauten würde.4. Mit E-Mail vom römisch 40 teilte römisch 40 , Rechtsberaterin der römisch 40 , dem Bundesamt mit, dass die Adresse der Asylberatung der römisch 40 ab römisch 40 " lauten würde.

5. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.5. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

6. Das Bundesamt ordnete am XXXX mit Zustellverfügung an, dieses Schreiben per RSa an die gesetzliche Vertretung des Asylwerbers zuzustellen. Als Empfänger wurde in der Zustellverfügung " XXXX " angeführt.6. Das Bundesamt ordnete am römisch 40 mit Zustellverfügung an, dieses Schreiben per RSa an die gesetzliche Vertretung des Asylwerbers zuzustellen. Als Empfänger wurde in der Zustellverfügung " römisch 40 " angeführt.

7. Laut Rückschein hat ein Bevollmächtigter der XXXX , das Schreiben am XXXX übernommen.7. Laut Rückschein hat ein Bevollmächtigter der römisch 40 , das Schreiben am römisch 40 übernommen.

8. Am XXXX übermittelte das Bundesamt ein Schreiben an die Grundversorgung Niederösterreich, mit welchem es mitteilte, der Bescheid des Bundesamtes über den Antrag des BF sei am XXXX in Rechtskraft erwachsen.8. Am römisch 40 übermittelte das Bundesamt ein Schreiben an die Grundversorgung Niederösterreich, mit welchem es mitteilte, der Bescheid des Bundesamtes über den Antrag des BF sei am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen.

9. Mit der am XXXX eingebrachten Beschwerde wurde das als Bescheid bezeichnete Schreiben durch den BF, vertreten durch XXXX , XXXX und XXXX vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.9. Mit der am römisch 40 eingebrachten Beschwerde wurde das als Bescheid bezeichnete Schreiben durch den BF, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

9.1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid fälschlicherweise an keinen der drei Zustellbevollmächtigten, sondern lediglich an die XXXX als juristische Person adressiert worden sei. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG sei die Nichtbezeichnung des Zustellbevollmächtigten als Empfänger in der Zustellverfügung erst mit dem tatsächlichen Zukommen am XXXX geheilt, weshalb die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei.9.1 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid fälschlicherweise an keinen der drei Zustellbevollmächtigten, sondern lediglich an die römisch 40 als juristische Person adressiert worden sei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG sei die Nichtbezeichnung des Zustellbevollmächtigten als Empfänger in der Zustellverfügung erst mit dem tatsächlichen Zukommen am römisch 40 geheilt, weshalb die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei.

9.2 In eventu wurde geltend gemacht, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei, da eine entsprechend der Zustellverfügung erfolgte Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei bezeichnet wurde, keine Rechtswirkungen entfalten könne. Der Zustellmangel sei nicht heilbar.

9.3 Aus rechtlicher Vorsicht wurde im Zuge der Beschwerde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und begründend dazu ausgeführt, die mangelhafte Adressierung des Schreibens habe dazu geführt, dass die Vertreter nicht rechtzeitig Kenntnis von dem Schreiben erlangen hätten können. Ebenso unvorhersehbar und unabwendbar sei gewesen, dass der von XXXX übernommene Bescheid trotz ordnungsgemäßer Ablage am Schreibtisch des XXXX versehentlich entfernt und erst erheblich später dort wieder deponiert worden sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig, da der Bescheid am XXXX gefunden worden sei.9.3 Aus rechtlicher Vorsicht wurde im Zuge der Beschwerde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und begründend dazu ausgeführt, die mangelhafte Adressierung des Schreibens habe dazu geführt, dass die Vertreter nicht rechtzeitig Kenntnis von dem Schreiben erlangen hätten können. Ebenso unvorhersehbar und unabwendbar sei gewesen, dass der von römisch 40 übernommene Bescheid trotz ordnungsgemäßer Ablage am Schreibtisch des römisch 40 versehentlich entfernt und erst erheblich später dort wieder deponiert worden sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig, da der Bescheid am römisch 40 gefunden worden sei.

10. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim BVwG mit dem Vermerk des Bundesamtes ein, das Verfahren sei von ihm aufgrund offensichtlicher Fristversäumnis als rechtskräftig eingetragen worden. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.10. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim BVwG mit dem Vermerk des Bundesamtes ein, das Verfahren sei von ihm aufgrund offensichtlicher Fristversäumnis als rechtskräftig eingetragen worden. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.

11. Mit Verspätungsvorhalt vom XXXX , zugestellt am XXXX , räumte das BVwG dem BF die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde abzugeben.11. Mit Verspätungsvorhalt vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , räumte das BVwG dem BF die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde abzugeben.

12. In der Stellungnahme vom XXXX verwies der BF, vertreten durch12. In der Stellungnahme vom römisch 40 verwies der BF, vertreten durch

XXXX , XXXX und XXXX , bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Wesentlichen auf die rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde sowie auf den Wiedereinsetzungsantrag. Weiters gaben die Vertreter bekannt, dass ihre Vollmacht auf Wunsch des Landes Niederösterreich zurückgelegt worden sei und ersuchten, alle Zustellungen an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger vorzunehmen.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Wesentlichen auf die rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde sowie auf den Wiedereinsetzungsantrag. Weiters gaben die Vertreter bekannt, dass ihre Vollmacht auf Wunsch des Landes Niederösterreich zurückgelegt worden sei und ersuchten, alle Zustellungen an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger vorzunehmen.

13. Am XXXX erhob der BF, vertreten durch den Rechtsberater XXXX , eine Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und führte zur Begründung aus, das Bundesamt habe über seinen mit Schriftsatz vom XXXX gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entschieden. Da seit der Antragstellung knapp 19 Monate vergangen seien, sei das Bundesamt jedenfalls säumig. Der Beschwerde sei somit stattzugeben und das BVwG habe über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Gleichzeitig beantragte er, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG zuzuerkennen.13. Am römisch 40 erhob der BF, vertreten durch den Rechtsberater römisch 40 , eine Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und führte zur Begründung aus, das Bundesamt habe über seinen mit Schriftsatz vom römisch 40 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entschieden. Da seit der Antragstellung knapp 19 Monate vergangen seien, sei das Bundesamt jedenfalls säumig. Der Beschwerde sei somit stattzugeben und das BVwG habe über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Gleichzeitig beantragte er, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zuzuerkennen.

14. Am XXXX langte die Vorlage der Säumnisbeschwerde beim BVwG ein.14. Am römisch 40 langte die Vorlage der Säumnisbeschwerde beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Mit Schreiben vom XXXX erteilte das Land Niederösterreich als für den BF zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 10 Abs. 3 BFA-VG XXXX , XXXX , XXXX bis zur Volljährigkeit folgende Vollmachten unter Ausschluss der Substitution:1.1. Mit Schreiben vom römisch 40 erteilte das Land Niederösterreich als für den BF zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 bis zur Volljährigkeit folgende Vollmachten unter Ausschluss der Substitution:

  • -Strichaufzählung
    Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren einschließlich

  • -Strichaufzählung
    Zustellvollmacht an XXXX , XXXX und XXXX .Zustellvollmacht an römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

Dieses Schreiben wurde dem Bundesamt am XXXX zugestellt.Dieses Schreiben wurde dem Bundesamt am römisch 40 zugestellt.

1.2. Mit einem als Bescheid bezeichneten Schreiben vom XXXX erledigte das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF. In der Zustellverfügung vom XXXX ordnete das Bundesamt an, dieses Schreiben per RSa an den Empfänger " XXXX , XXXX " sowie an UNHCR zu übermitteln. Am XXXX wurde das Schriftstück von XXXX in der Funktion als Bevollmächtigter der Perspektivenberatung für die Entgegennahme von RSa-Briefen an der Adresse XXXX , übernommen.1.2. Mit einem als Bescheid bezeichneten Schreiben vom römisch 40 erledigte das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF. In der Zustellverfügung vom römisch 40 ordnete das Bundesamt an, dieses Schreiben per RSa an den Empfänger " römisch 40 , römisch 40 " sowie an UNHCR zu übermitteln. Am römisch 40 wurde das Schriftstück von römisch 40 in der Funktion als Bevollmächtigter der Perspektivenberatung für die Entgegennahme von RSa-Briefen an der Adresse römisch 40 , übernommen.

1.3. Am XXXX erhielt XXXX das als Bescheid bezeichnete Schreiben im Original, woraufhin die Vertreter des BF am XXXX einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Bescheidbeschwerde beim Bundesamt einbrachten.1.3. Am römisch 40 erhielt römisch 40 das als Bescheid bezeichnete Schreiben im Original, woraufhin die Vertreter des BF am römisch 40 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Bescheidbeschwerde beim Bundesamt einbrachten.

1.4. Das Bundesamt hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entschieden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Bundesamt durch ein Fehlverhalten des BF oder durch ein unüberwindbares Hindernis an der Erledigung des Antrags gehindert wurden.

2. Beweiswürdigung

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der am XXXX an das Bundesamt übermittelten Vollmacht sowie der Zustellverfügung vom XXXX und der Übernahmebestätigung vom XXXX .Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der am römisch 40 an das Bundesamt übermittelten Vollmacht sowie der Zustellverfügung vom römisch 40 und der Übernahmebestätigung vom römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs 1 VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

3.1 Spruchteil I.A.3.1 Spruchteil römisch eins.A.

Verwaltungsgerichte entscheiden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gem. § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Verwaltungsgerichte entscheiden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde; etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (vgl. Fister et al., Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 8 VwGVG, Anm. 9.; mwN). Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist sohin nicht iS eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen, sondern handelt es sich vielmehr um einen "objektiven Maßstab" (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz 37 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde; etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde vergleiche Fister et al., Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9.; mwN). Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist sohin nicht iS eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen, sondern handelt es sich vielmehr um einen "objektiven Maßstab" vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, Rz 37 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).

Ist eine aufrechte Säumnisbeschwerde zulässig und iSd § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG begründet, mündet das Säumnisbeschwerdeverfahren in ein Erkenntnis, mit dem das VwG entweder zunächst eine (Teil-)Entscheidung in der betriebenen Verwaltungssache oder sogleich eine Entscheidung in der Sache selbst trifft (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz 186 (Stand 15.2.2017, rdb.at)). Bei der Entscheidung in der Sache selbst handelt das VwG anstelle der Unterinstanz, ist also im Regelfall funktionell erste Instanz. In diesem Sinn nimmt § 27 VwGVG auf Säumnisbeschwerden nicht Bezug und kann daher die Prüfungsbefugnis des VwG von vornherein nicht einschränken (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 95 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).Ist eine aufrechte Säumnisbeschwerde zulässig und iSd Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG begründet, mündet das Säumnisbeschwerdeverfahren in ein Erkenntnis, mit dem das VwG entweder zunächst eine (Teil-)Entscheidung in der betriebenen Verwaltungssache oder sogleich eine Entscheidung in der Sache selbst trifft (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz 186 (Stand 15.2.2017, rdb.at)). Bei der Entscheidung in der Sache selbst handelt das VwG anstelle der Unterinstanz, ist also im Regelfall funktionell erste Instanz. In diesem Sinn nimmt Paragraph 27, VwGVG auf Säumnisbeschwerden nicht Bezug und kann daher die Prüfungsbefugnis des VwG von vornherein nicht einschränken (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz 95 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).

3.1.1 Stattgabe der Säumnisbeschwerde

Im konkreten Fall stellte der BF am XXXX einen Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden mit einer Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes und löste hierdurch die Entscheidungspflicht der Behörde aus.Im konkreten Fall stellte der BF am römisch 40 einen Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden mit einer Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes und löste hierdurch die Entscheidungspflicht der Behörde aus.

Das Bundesamt legte dem BVwG die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor, ohne über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Durch die Beschwerdevorlage nach § 14 VwGVG endet hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutzes die Rolle Bundesamtes als für den Verfahrensgang verantwortliche Stelle und Entscheidungsträgerin, sie wird zur Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die dem Beschwerdeführer gegenübersteht und der dieselben Rechte zukommen wie diesem (vgl. Neudorfer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2, § 14 VwGVG, Rz 7 (lexisnexis.at, Stand 01.08.2016)). Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag geht jedoch trotz Vorlage der Beschwerde nicht auf das BVwG über, da es ansonsten im Ermessen der belangten Behörde stehen würde, selbst zu entscheiden oder die Zuständigkeit zu übertragen. Eine solche Interpretation des § 33 Abs. 4 VwGVG würde somit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen und ist daher unzulässig (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Mangels Übergangs der Zuständigkeit auf das BVwG blieb das Bundesamt daher weiterhin entscheidungspflichtig.Das Bundesamt legte dem BVwG die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor, ohne über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Durch die Beschwerdevorlage nach Paragraph 14, VwGVG endet hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutzes die Rolle Bundesamtes als für den Verfahrensgang verantwortliche Stelle und Entscheidungsträgerin, sie wird zur Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die dem Beschwerdeführer gegenübersteht und der dieselben Rechte zukommen wie diesem vergleiche Neudorfer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2, Paragraph 14, VwGVG, Rz 7 (lexisnexis.at, Stand 01.08.2016)). Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag geht jedoch trotz Vorlage der Beschwerde nicht auf das BVwG über, da es ansonsten im Ermessen der belangten Behörde stehen würde, selbst zu entscheiden oder die Zuständigkeit zu übertragen. Eine solche Interpretation des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG würde somit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen und ist daher unzulässig vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Mangels Übergangs der Zuständigkeit auf das BVwG blieb das Bundesamt daher weiterhin entscheidungspflichtig.

Im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde lag keine Entscheidung des Bundesamtes vor und war die Behörde daher bereits seit über 18 Monaten säumig. Auch im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens wurde der Bescheid über den Antrag nicht nachgeholt.

§ 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF vom 01.06.2016 legt für die Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz abweichend von § 73 AVG eine Frist von 15 Monaten fest. Im gegenständlichen Fall bezieht sich die Säumnis jedoch auf den Wiedereinsetzungsantrag und nicht auf den Antrag auf internationalen Schutz, weshalb von einer sechsmonatigen Frist gemäß § 8 VwGVG auszugehen ist. Selbst bei Vertretung der Rechtsansicht, § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF vom 01.06.2016 gelte auch für Anträge, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz stehen, ist die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde nach den obigen Ausführungen jedenfalls verstrichen. Aufgrund der unbestrittenen Säumigkeit des Bundesamtes ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht daher zulässig.Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vom 01.06.2016 legt für die Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, AVG eine Frist von 15 Monaten fest. Im gegenständlichen Fall bezieht sich die Säumnis jedoch auf den Wiedereinsetzungsantrag und nicht auf den Antrag auf internationalen Schutz, weshalb von einer sechsmonatigen Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG auszugehen ist. Selbst bei Vertretung der Rechtsansicht, Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vom 01.06.2016 gelte auch für Anträge, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz stehen, ist die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde nach den obigen Ausführungen jedenfalls verstrichen. Aufgrund der unbestrittenen Säumigkeit des Bundesamtes ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht daher zulässig.

Zu prüfen ist nunmehr, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Wie sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde trotz ihrer Zuständigkeit keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt oder aufgrund der Aktenlage eine Entscheidung getroffen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch schuldhaftes Verhalten des BF oder durch unüberwindbare Hindernisse herbeigeführt worden sind. Das Bundesamt erstattete diesbezüglich auch kein Vorbringen. Vielmehr wurde die Säumnisbeschwerde kommentarlos an das BVwG weitergeleitet. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher im vorliegenden Fall gegeben. Der Beschwerde war sohin spruchgemäß stattzugeben.

Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf das BVwG übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.

3.1.2 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Eingangs ist festzuhalten, dass entgegen der Rechtsansicht des BF bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht § 71 AVG, da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG) (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Eingangs ist festzuhalten, dass entgege

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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