Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2194244-1/10E
I412 2121523-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. am XXXX und XXXX, geb. XXXX, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, beide StA. NIGERIA, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich vom 03.02.2016 und vom 25.04.2018, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, beide StA. NIGERIA, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich vom 03.02.2016 und vom 25.04.2018, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Verfahren der am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführerin sowie ihrer minderjährigen Tochter, der am XXXX geborenen Zeitbeschwerdeführerin sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.1. Die Verfahren der am römisch 40 geborenen Erstbeschwerdeführerin sowie ihrer minderjährigen Tochter, der am römisch 40 geborenen Zeitbeschwerdeführerin sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 8.8.2013 nach illegaler Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei ihrer ersten Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund befragt an, ihre Eltern hätten sich Geld von einem Mann geliehen. Da sie es nicht zurückzahlen hätten können, habe der Mann vorgeschlagen, sie anstelle des Geldes zu heiraten. Der Mann sei etwa 40 Jahre alt gewesen und zu alt für sie. Außerdem sei ein böser Mensch. Er habe ihr gedroht, solle sie ihn nicht freiwillig heiraten, dann würde er sie mit Gewalt dazu bringen. Ihre Eltern hätten den Mann gebeten, ihnen Zeit zu geben, sie würden den Betrag schon zahlen, er solle sie aber in Ruhe lassen. Da sie keinen Ausweg gewusst habe, und der Mann auf sie bestanden habe, sei sie nach Lagos geflüchtet. In Lagos habe sie eine Frau getroffen, die ihr helfen habe wollen und sei mit ihr gegangen. Danach habe sich herausgestellt, dass diese Frau lesbisch sei und habe sie diese bedrängt. Sie habe dies aber nicht gewollt und sei wieder geflüchtet. In Nigeria sei dies von der Polizei nicht toleriert und deshalb habe sie Angst.
Auf die Frage nach ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie schließlich an, sie habe Angst vor der Polizei. Fremde Leute hätten sie mit der Frau, welche lesbisch sei, gesehen, wie diese sie umarmt habe und die Polizei gerufen. Sie seien beide festgenommen worden. Der Vater dieser Frau habe sie ausgelöst. Wenn sie jetzt zurückkehre und ein zweites Mal von der Polizei erwischt würde, dann würde sie für 14 Jahre ins Gefängnis kommen. Außerdem habe sie Angst vor ihren Eltern, da sie unfolgsam gewesen sei und diesen Mann nicht geheiratet habe, weshalb ihre Eltern sie verstoßen hätten.
2. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.4.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Eltern hätten sich Geld von dem Mann geborgt, der ihnen sein Land zur Verfügung gestellt habe. Dieser habe sie heiraten wollen, weil sie ein schönes Mädchen sei. Ihre Familie habe angeboten, ihm das Geld zu bezahlen. Der Mann habe das abgelehnt und darauf bestanden, sie zu heiraten. Da ihre Familie das Geld nicht gehabt habe, wollte sie sie schließlich für diesen Geldbetrag austauschen, der Mann habe dies jedoch abgelehnt. Sie habe die Heirat mit diesem Mann abgelehnt, die Familie habe dann gemeint, dass sie ihnen nicht gehorche, daher würden sie sie verstoßen. In der Folge sei sie nach Lagos gegangen. Dort habe sie niemanden gekannt, ein Mädchen habe dann gemeint, sie könne zu ihr nach Hause kommen und bei ihr wohnen. Sie sei zu dem Haus des Mädchens gegangen. Diese habe ihr dann die Bedingung gestellt, mit ihr zu schlafen; da sie sonst niemanden gekannt habe, habe sie dem zugestimmt und mit ihr Liebe gemacht. Das sei für sie das erste Mal gewesen. Nachdem sie es das erste Mal gemacht habe, habe sie es richtig gemocht, also hätten sie es weiter getan. Einmal hätten sie sich auf der Straße geküsst und umarmt. Nachbarn hätten sie gesehen und sie aufgefordert, dies nicht mehr zu tun, das wäre nicht gut. Die gleichen Nachbarn hätten sie schließlich noch einmal dabei erwischt, als sie sich umarmt und geküsst hätten, diesmal hätten sie die Polizei geholt. Sie seien zur Polizeistation gebracht worden, der Vater des Mädchens sei hergekommen und habe für seine Tochter die Kaution bezahlt. Sie habe dort keine Familie gehabt, niemand der für sie zahlen hätte können, also habe das Mädchen den Vater gebeten, auch für sie die Kaution zu bezahlen, was er auch getan habe. Weil die Beschwerdeführerin danach Angst gehabt habe, es noch mal zu tun, und Angst vor einer möglichen Steinigung oder irgendeinem anderen körperlichen Angriff ihrerseits gehabt habe, habe sie beschlossen das Land zu verlassen. Gegenwärtig habe sie Probleme mit ihrer Familie, da sie nicht wisse ob diese ihren neuen Lebensstil akzeptieren würden. Im Weiteren gab die Erstbeschwerdeführerin an, sich dem gleichen Geschlecht hingezogen zu fühlen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2016 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Staates der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Erstbeschwerdeführerin nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für eine freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2016 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Staates der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Erstbeschwerdeführerin nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für eine freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Mit Schriftsatz vom 12.2.2016 erhob die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde gegen den angeführten Bescheid, welche sich in erster Linie dagegen richtet, dass ihrer Homosexualität kein Glauben geschenkt wurde.
5. Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin geboren und am 7.3.2018 durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ein Asylantrag für diese eingebracht.5. Am römisch 40 wurde die Zweitbeschwerdeführerin geboren und am 7.3.2018 durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ein Asylantrag für diese eingebracht.
Aus dem Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin geht hervor, dass das Kind keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe, der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe der Mutter.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.4.2018 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 7.3.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Staates der Asylberichtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Zweitbeschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt III.), weiters wurde gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Als Frist für eine freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VI.)6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.4.2018 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 7.3.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Staates der Asylberichtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Zweitbeschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), weiters wurde gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Als Frist für eine freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch sechs.)
7. Am 05.04.2018 wurde gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben, welche sich ebenfalls auf die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin bezieht.
Am 16.5.2018 wurde eine Ergänzung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin eingebracht, in welche zusammengefasst ausgeführt wird, dass dieser in Nigeria die Gefahr einer Genitalverstümmelung drohe. Die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin sei selbst Opfer dieser, in Nigeria weit verbreiteten menschenrechtswidrigen Praxis geworden und lehne diese Praxis entschieden ab. Aus Länderberichten zu Nigeria gehe jedoch hervor, dass vor allem im Süden und Südosten Nigerias, woher die Mutter der Beschwerdeführerin stamme, zahlreiche Beschneidungen durchgeführt werden. Aus Länderberichten über FGM in Nigeria werden Gründe für die weit verbreitete Praxis der Genitalverstümmelung bei Frauen aufgezählt und beschrieben, welcher große gesellschaftliche Druck hinter der Entscheidung stehe, junge Mädchen und Frauen beschneiden zu lassen. Aus eine Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Boeard of Canada vom 30.10.2006 gehe hervor, dass die Weigerung der Beschneidung von Mädchen zum einen gesellschaftliche Konsequenzen haben könne, da eine unbeschnittene Frau weitaus geringere Chancen auf dem Heiratsmarkt habe. Zudem werde auch berichtet, dass es zu Zwangsbescheidungen im Zuge von Entführungen während einer Schwangerschaft kommen könne. Obgleich in vielen Teilen des Landes FGM gesetzlich verboten sei, sei der Staat nicht willens/nicht in der Lage Mädchen und Frauen vor Genitalverstümmelung zu schützen. Daraus lasse sich ableiten, dass nicht etwa nur der Wille der Mutter dafür ausschlaggebend sein werde, ob die Zweitbeschwerdeführerin von Genitalverstümmelung betroffen sein könne, sondern zu einem großen Teil das soziale Umfeld der Erstbeschwerdeführerin. Da davon ausgegangen werden müsse, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in der Lage sein werde, selbständig für ihren Lebensunterhalt und den der Zweitbeschwerdeführerin sorgen zu können, werde sie sich entweder in die Abhängigkeit von ihrer Familie oder in die Abhängigkeit von ihrem Lebenspartner begeben müssen. Bezüglich des Lebensgefährten der Zweitbeschwerdeführerin sei fraglich, ob er als Rückkehrer aus Europa in Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit in Nigeria in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerinnen zu erhalten.
Aus den Länderberichten gehe zudem hervor, dass die Polizei nicht gewillt sei, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt sei niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen würden. Im Allgemeinen seien die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz von nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert seien als Männer. In Anbetracht dessen, dass Fälle geschlechtsspezifische Gewalt, worunter auch Beschneidung falle, von der nigerianischen Polizei nicht entsprechend geahndet werde, Opfer in vielen Fällen keine Unterstützung erhalten würden und die nigerianischen Sicherheitskräfte selbst in den letzten Jahren zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen hätten, könne nicht von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nigerianischen Behörden im Fall der Zweitbeschwerdeführerin ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin wäre somit bei einer Rückkehr nach Nigeria asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Bei korrekter Würdigung der Situation hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende, unzumutbare Notlage geraten werde. Diese weise als Kleinkind einen erhöhten ganztägigen Betreuungsbedarf auf, wobei es für ihre Mutter bei einer Rückkehr äußerst schwierig wäre, einer Beschäftigung nachzugehen, mit welcher sie für ihren und für den Lebensunterhalt der Zweitbeschwerdeführerin aufkommen könne. Die Mutter der Beschwerdeführerin verfüge über keine Berufsausbildung. Darüber hinaus müsste die Zweitbeschwerdeführerin während der Arbeitszeit der Mutter fremdbetreut werden. Ob der Vater der Zweitbeschwerdeführerin in der Lage und gewillt wäre, mit den Beschwerdeführerinnen nach Nigeria zurückzukehren und dort für sie zu sorgen, sei ungeklärt.
Der Erstbeschwerdeführerin sei nicht zumutbar, sich dem Schutz ihre Familie zu unterstellen bzw. mit Unterstützung einer Rückkehr zu rechnen. Diese habe sich aufgrund der Erfahrungen in jeder Familie von dieser losgesagt. Zudem sei unklar, mit welchen familiären und vielmehr gesellschaftlichen Konsequenzen in Mutter der die Erstbeschwerdeführerin rechnen müsse, da es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um ein uneheliches Kind handle. Die Beschwerdeführer seien besonders vulnerabel, was von der langen belangte Behörde entsprechend zu berücksichtigen gewesen wäre.
8. Am 01.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt und am 14.08.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerinnen:
Die BF sind Staatsangehörige Nigerias und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 20b AsylG. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nicht fest, jene der Zweitbeschwerdeführerin steht fest.Die BF sind Staatsangehörige Nigerias und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nicht fest, jene der Zweitbeschwerdeführerin steht fest.
Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit spätestens 8.8.2013 in Österreich auf. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 24.02.2018 in Österreich geboren.
Betreffend die Erstbeschwerdeführerin scheint im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung auf.
Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX, ist ebenfalls nigerianischer Staatsangehöriger. Dessen zweiter Asylantrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 09.06.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2017, Zl. I416 2163403, bestätigt.Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist ebenfalls nigerianischer Staatsangehöriger. Dessen zweiter Asy