Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W256 2143735-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. November 2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. November 2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Ich habe meine Heimat Afghanistan wegen den Taliban verlassen. Weil ich als Taxifahrer in Richtung Kabul und Maidan gearbeitet habe, haben die Taliban geglaubt, dass ich ein Spion bin. Die Taliban haben mir Drohbriefe geschickt, dass sie mich umbringen werden. Deshalb habe ich meine Heimat verlassen. Das war mein Fluchtgrund."
Der Beschwerdeführer wurde am 26. September 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen ergänzend aus, er habe als Taxifahrer auch Polizisten und Soldaten befördert, weshalb die Taliban ihm - wie ihm der Mullah im Vertrauen mitgeteilt habe - Spionage vorwerfen würden. Auch hätten die Taliban einen - unter einem vorgelegten - Drohbrief im Elternhaus hinterlassen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die behauptete Verfolgung durch die Taliban habe nicht glaubhaft gemacht werden können. So sei der Beschwerdeführer lediglich von den Taliban verwarnt worden, weshalb er, wenn er nicht weiter Soldaten und Polzisten befördern würde, auch keiner Gefahr in Afghanistan ausgesetzt sei. Dem im Verfahren vorgelegten Drohbrief könne unter Bezugnahme auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28. Juli 2016 "Taliban Drohbriefe", wonach Drohbriefe gekauft werden könnten, keine Beweiskraft zugesprochen werden. Davon abgesehen würden seine Mutter und seine Schwester sogar nach wie vor in der Provinz XXXX leben. Diese seien nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht mittellos, so befänden sich ein Haus, Grundstücke und eine Bäckerei in deren Besitz. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, und sei er jahrelang in Afghanistan in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen. Er kenne die dortigen Verhältnisse und sei er sozialisiert, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass für den Beschwerdeführer ein zumutbares Umfeld in Kabul vorliege und er dort nicht in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Auch könne er Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine nahen Angehörigen und auch sonst keine sozialen Kontakte. Er lebe in Österreich ausschließlich von der öffentlichen Hand und gehe er keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer habe zwar Deutschkurse besucht, eine ehrenamtliche Tätigkeit habe er aber bislang nicht ausgeübt. Die gesamte Kernfamilie und Verwandtschaft des Beschwerdeführers lebe in Afghanistan. Es bestehe insofern in Afghanistan ein deutlich intensiveres Privatleben, als im Vergleich zu Österreich. Das private Interesse an einem Verbleib in Österreich sei dementsprechend geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die behauptete Verfolgung durch die Taliban habe nicht glaubhaft gemacht werden können. So sei der Beschwerdeführer lediglich von den Taliban verwarnt worden, weshalb er, wenn er nicht weiter Soldaten und Polzisten befördern würde, auch keiner Gefahr in Afghanistan ausgesetzt sei. Dem im Verfahren vorgelegten Drohbrief könne unter Bezugnahme auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28. Juli 2016 "Taliban Drohbriefe", wonach Drohbriefe gekauft werden könnten, keine Beweiskraft zugesprochen werden. Davon abgesehen würden seine Mutter und seine Schwester sogar nach wie vor in der Provinz römisch 40 leben. Diese seien nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht mittellos, so befänden sich ein Haus, Grundstücke und eine Bäckerei in deren Besitz. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, und sei er jahrelang in Afghanistan in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen. Er kenne die dortigen Verhältnisse und sei er sozialisiert, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass für den Beschwerdeführer ein zumutbares Umfeld in Kabul vorliege und er dort nicht in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Auch könne er Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine nahen Angehörigen und auch sonst keine sozialen Kontakte. Er lebe in Österreich ausschließlich von der öffentlichen Hand und gehe er keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer habe zwar Deutschkurse besucht, eine ehrenamtliche Tätigkeit habe er aber bislang nicht ausgeübt. Die gesamte Kernfamilie und Verwandtschaft des Beschwerdeführers lebe in Afghanistan. Es bestehe insofern in Afghanistan ein deutlich intensiveres Privatleben, als im Vergleich zu Österreich. Das private Interesse an einem Verbleib in Österreich sei dementsprechend geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Befragung zu seinem Fluchtgrund erweise sich als für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes als völlig unzureichend. Der vorgelegte Drohbrief sei vom Beschwerdeführer nicht gekauft worden, da weder er, noch seine Familie dafür Geld gehabt hätten. Die Leute aus seinem Heimatdorf könnten ebenfalls bezeugen, dass es sich hierbei um einen Drohbrief handle. Das ergebe sich auch aus dem typischen Aussehen des Briefes und dass er vor die Türe geschmissen worden sei. Auch in Kabul sei er einer Gefährdung ausgesetzt, weil es sich herumsprechen würde, dass er wieder in Afghanistan sei. Aber selbst für den Fall, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtgrundes nicht geglaubt werde, drohe ihm im Falle einer Abschiebung eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK, weshalb ihm jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen gewesen wäre.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Befragung zu seinem Fluchtgrund erweise sich als für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes als völlig unzureichend. Der vorgelegte Drohbrief sei vom Beschwerdeführer nicht gekauft worden, da weder er, noch seine Familie dafür Geld gehabt hätten. Die Leute aus seinem Heimatdorf könnten ebenfalls bezeugen, dass es sich hierbei um einen Drohbrief handle. Das ergebe sich auch aus dem typischen Aussehen des Briefes und dass er vor die Türe geschmissen worden sei. Auch in Kabul sei er einer Gefährdung ausgesetzt, weil es sich herumsprechen würde, dass er wieder in Afghanistan sei. Aber selbst für den Fall, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtgrundes nicht geglaubt werde, drohe ihm im Falle einer Abschiebung eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK, weshalb ihm jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen gewesen wäre.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht diverse Länderberichte, darunter u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2. März 2017, zuletzt aktualisiert am 27. Juni 2017 (LIB) zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2018 wurde dem Beschwerdeführer die im Verwaltungsakt einliegende Übersetzung des von ihm vorgelegten Drohbriefes zum Parteiengehör übermittelt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 12. Jänner 2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er derzeit ohne Religionsbekenntnis sei. Zu seinem Gesundheitszustand befragt brachte er vor, dass er sich aufgrund von Depressionen seit einem Jahr in ärztlicher Behandlung befinde und wurde dazu ein fachpsychiatrischer Kurzbefundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie, vom 11. Jänner 2018 vorgelegt sowie wurde die Vorlage eines darüberhinausgehenden umfassenden Berichtes in Aussicht gestellt. Unter einem wurden diverse Integrationsunterlagen, darunter vorgelegt.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 12. Jänner 2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er derzeit ohne Religionsbekenntnis sei. Zu seinem Gesundheitszustand befragt brachte er vor, dass er sich aufgrund von Depressionen seit einem Jahr in ärztlicher Behandlung befinde und wurde dazu ein fachpsychiatrischer Kurzbefundbericht von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie, vom 11. Jänner 2018 vorgelegt sowie wurde die Vorlage eines darüberhinausgehenden umfassenden Berichtes in Aussicht gestellt. Unter einem wurden diverse Integrationsunterlagen, darunter vorgelegt.
Mit Schreiben vom 3. April 2018 wurde ein fachpsychiatrischer Befundbericht von Dr. XXXX vom 13. Jänner 2018 vorgelegt.Mit Schreiben vom 3. April 2018 wurde ein fachpsychiatrischer Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 13. Jänner 2018 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 wurde ein Schreiben der XXXX vom 8. Juni 2018 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Nierenkolik rechts am 13. Juli 2018 in der XXXX einer Steinextraktion rechts zu unterziehen habe.Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 wurde ein Schreiben der römisch 40 vom 8. Juni 2018 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Nierenkolik rechts am 13. Juli 2018 in der römisch 40 einer Steinextraktion rechts zu unterziehen habe.
Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte der Beschwerdeführer in Bezug auf den obigen Eingriff ein weiteres Schreiben der XXXX vom 14. Juli 2018 vor. Weiters wurde ein Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 31. Juli 2018 vorgelegt.Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte der Beschwerdeführer in Bezug auf den obigen Eingriff ein weiteres Schreiben der römisch 40 vom 14. Juli 2018 vor. Weiters wurde ein Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 31. Juli 2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person
Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem (Erstbefragung AS 1; Befragung vor der belangten Behörde AS 45 und 59; Verhandlungsschrift Seite 6ff; siehe auch die Beweiswürdigung).
Er wurde in Afghanistan, in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan Anfang des Jahres 2015 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder im eigenen Haus gelebt (Erstbefragung, Verhandlungsschrift Seite 6 und 15). Anschließend hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran gelebt (Verhandlungsschrift vom 13. November 2017, Seite 9ff).Er wurde in Afghanistan, in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan Anfang des Jahres 2015 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder im eigenen Haus gelebt (Erstbefragung, Verhandlungsschrift Seite 6 und 15). Anschließend hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran gelebt (Verhandlungsschrift vom 13. November 2017, Seite 9ff).
Ungefähr 6 Monate nach seiner Ausreise hat sein Bruder das Heimatdorf in Richtung den Iran verlassen. Seine Mutter ist zu dieser Zeit in das 15 Minuten vom Heimatdorf mit dem Auto entfernte Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX zur Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann gezogen (Verhandlungsschrift Seite 6 und 12ff).Ungefähr 6 Monate nach seiner Ausreise hat sein Bruder das Heimatdorf in Richtung den Iran verlassen. Seine Mutter ist zu dieser Zeit in das 15 Minuten vom Heimatdorf mit dem Auto entfernte Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 zur Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann gezogen (Verhandlungsschrift Seite 6 und 12ff).
Seine Mutter besitzt im Heimatdorf ein Grundstück mit 300 bis 400 Apfelbäumen, von deren Ertrag sie lebt. Gelegentlich wird sie dabei auch vom Ehemann der Schwester, der eine Bäckerei besitzt, (auch finanziell) unterstützt. Auch der Bruder des Beschwerdeführers unterstützt die Mutter aus dem Iran gelegentlich (Verhandlungsschrift Seite 14 und 17, Befragung vor der belangten Behörde AS 55ff). Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen (siehe dazu die Beweiswürdigung).
Der Beschwerdeführer spricht Paschtu und Dari. Er hat in Afghanistan 7 Monate die Schule besucht sowie in der Landwirtschaft seiner Familie als Bauer, als auch als Taxifahrer gearbeitet (Verhandlungsschrift Seite 12).
Der Beschwerdeführer leidet unter einer Panikstörung und einer generalisierten Angststörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Syndrom, weshalb er seit der 2. Jahreshälfte 2017 regelmäßig in fachärztlicher und medikamentöser Behandlung steht und eine solche Behandlung auch beibehalten werden soll (fachpsychiatrischer Befundbericht von Dr. XXXX vom 13. Jänner 2018 sowie Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 31. Juli 2018).Der Beschwerdeführer leidet unter einer Panikstörung und einer generalisierten Angststörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Syndrom, weshalb er seit der 2. Jahreshälfte 2017 regelmäßig in fachärztlicher und medikamentöser Behandlung steht und eine solche Behandlung auch beibehalten werden soll (fachpsychiatrischer Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 13. Jänner 2018 sowie Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 31. Juli 2018).
Beim Beschwerdeführer wurde am 13. Juli 2018 aufgrund einer Nierenkolik rechts eine Steinextraktion rechts durchgeführt und wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Medikation bei Bedarf sowie eine Verlaufskontrolle bezüglich der Nierensteine links empfohlen.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 21. August 2018).
Er ist seit seiner Antragsstellung am 23. Mai 2015 durchgehend auf Grund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (Erstbefragung).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen (Verhandlungsschrift Seite 15ff). Er hat bereits Deutschkurse besucht, wobei er bislang keine Prüfungen abgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat für die Marktgemeinde XXXX vom 7. November 2017 bis zum 31. Dezember 2017 vorübergehend eine gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerber verrichtet (Verhandlungsschrift Seite 15 samt Beilage ./D). In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer in dem Verein " XXXX hilft" Fußball (Verhandlungsschrift Seite 16 samt Beilage ./A). Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 21. August 2018).Der Beschwerdefü