TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 W250 2183576-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z7
FPG §76 Abs3 Z9
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W250 2183576-8/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er unrechtmäßig nach Österreich eingereist war. Im Zuge der Anhaltung gab er an, dass er nach Deutschland weiterreisen wolle.

Der BF hatte bereits am 08.12.2014 in Griechenland und am 29.07.2015 in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Der Antrag vom 14.08.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 23.02.2017 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung den BF betreffend getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Gegen diesen Bescheid hat der BF keine Beschwerde erhoben.

2. Am 24.03.2017 stellte der BF einen Asylantrag in Deutschland. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen und aus Libyen zu stammen. Am 01.09.2017 wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt und mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2017 über ihn Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Am 24.03.2017 stellte der BF einen Asylantrag in Deutschland. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen und aus Libyen zu stammen. Am 01.09.2017 wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt und mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2017 über ihn Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3. Das Bundesamt stellte am 30.08.2017 bei der algerischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.

4. Am 03.09.2017 trat der BF in Hungerstreik und wurde am 18.09.2017 wegen der durch den Hungerstreik herbeigeführten Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2017 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Demzufolge hatte sich der BF beginnend ab 18.09.2017 täglich zwischen 08.00 und 12.00 Uhr zu melden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.09.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Seiner Meldeverpflichtung ist der BF kein einziges Mal nachgekommen.

6. Vor Entlassung aus der Schubhaft wurde versucht, dem BF einen Ladungsbescheid zu einem Termin bei der algerischen Botschaft am 26.09.2017 persönlich auszufolgen. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme hat der BF verweigert, dem Termin am 26.09.2017 ist er nicht nachgekommen.

7. Am 27.09.2017 wurde der BF beim Versuch der Begehung einer strafbaren Handlung betreten. Er zeigte sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber unkooperativ, nannte weder seinen Namen noch machte er sonstige Angaben und flüchtete. Bei der daraufhin eingeleiteten Fahndung wurde der BF angehalten und nach seiner Identifizierung gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen.7. Am 27.09.2017 wurde der BF beim Versuch der Begehung einer strafbaren Handlung betreten. Er zeigte sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber unkooperativ, nannte weder seinen Namen noch machte er sonstige Angaben und flüchtete. Bei der daraufhin eingeleiteten Fahndung wurde der BF angehalten und nach seiner Identifizierung gemäß Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen.

8. Das Bundesamt hat den BF am 28.09.2017 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft und zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Einen Reisepass oder andere amtliche Dokumente besitze er nicht, da er Algerien ohne Dokumente verlassen habe. In Österreich habe er keine Verwandte, zu seinen Onkeln in Frankreich und Belgien habe er ab und zu telefonisch Kontakt, er habe sie jedoch noch nie besucht. Seine Eltern und seine vier Geschwister befänden sich in Algerien und er habe zuletzt vor ca. zwei Monaten telefonisch Kontakt zu ihnen gehabt. In Algerien habe er keine ständige Adresse gehabt. In Österreich habe er ebenfalls keinen Wohnsitz, da er kein Geld habe. Er wohne bei verschiedenen Leuten, die er auf der Straße treffe. Nach Deutschland sei er ausgereist, da sein Asylantrag in Österreich abgelehnt worden sei. Er verfüge über kein regelmäßiges Einkommen und über kein Vermögen. In Deutschland habe er von der Grundversorgung gelebt. Er sei unmittelbar nach Ablehnung seines Asylantrages in Österreich unrechtmäßig nach Deutschland ausgereist und habe dort nochmals um Asyl angesucht. Er habe dabei andere Personaldaten angegeben, damit niemand wisse, dass er in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt habe und auch niemand wisse, was er in Österreich gesagt habe. Seiner Meldeverpflichtung auf Grund des gelinderen Mittels sei er nicht nachgekommen, da er sich nicht auskenne und eine tägliche Meldung zu viel für ihn sei. Er könne sich nicht täglich bei der Polizei melden. Die Annahme eines Ladungsbescheides habe er am 18.09.2017 verweigert, da er nicht gewusst habe, worum es gehe. Nach Algerien wolle er nicht zurückkehren, da er dort ein Problem habe.

Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF ein Formblatt der algerischen Botschaft zur Identifikation bzw. Personenfeststellung vorgelegt. Das Ausfüllen dieses Formblattes hat der BF verweigert.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.09.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen hat er nicht erhoben.

10. Mit Bescheid vom 29.09.2017 hat das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 abgewiesen.

11. Der BF befand sich von 28.09. bis 04.10.2017 im Hungerstreik.

12. Am XXXX wurde der BF der algerischen Botschaft zur Feststellung der Identität vorgeführt. Dabei wurde der BF auf Grund seiner Angaben und seiner Aussprache als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, es bedurfte dazu jedoch noch weiterer Erhebungen in Algerien, die bis zu vier Monate in Anspruch nehmen können, da laut Mitteilung der Botschaft alle Angaben des BF zu seiner Identität falsch seien.12. Am römisch 40 wurde der BF der algerischen Botschaft zur Feststellung der Identität vorgeführt. Dabei wurde der BF auf Grund seiner Angaben und seiner Aussprache als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, es bedurfte dazu jedoch noch weiterer Erhebungen in Algerien, die bis zu vier Monate in Anspruch nehmen können, da laut Mitteilung der Botschaft alle Angaben des BF zu seiner Identität falsch seien.

13. Der BF befand sich von 01.11.2017 bis 15.11.2017 und von 21.12.2017 bis 26.12.2017 abermals im Hungerstreik.

14. Am 27.10.2017, 24.11.2017 und 21.12.2017 führte das Bundesamt jeweils eine Schubhaftprüfung durch.

15. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018 und 21.02.2018 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

16. Am 08.03.2018 erhielt das Bundesamt die Information, dass die algerische Vertretungsbehörde kein Heimreisezertifikat für den BF ausstellen werde. Am 09.03.2018 wurden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei den Vertretungsbehörden der Staaten Libyen, Tunesien und Marokko eingeleitet.

17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2018 wurde die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen.

18. Im Zuge des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der libyschen Vertretungsbehörde gab der BF am XXXX an, dass er algerischer Staatsangehöriger sei. Daraufhin wurde am XXXX das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde erneut aufgenommen.18. Im Zuge des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der libyschen Vertretungsbehörde gab der BF am römisch 40 an, dass er algerischer Staatsangehöriger sei. Daraufhin wurde am römisch 40 das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde erneut aufgenommen.

19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2018 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

20. Am 09.05.2018 wurde der BF vom Bundesamt zur beabsichtigten Verlängerung der Schubhaft einvernommen. Dabei führte der BF aus, dass es ihm gut gehe und es aus seiner Sicht keine Gründe gäbe, die gegen eine weitere Anhaltung in Schubhaft sprächen. Da er lange in Haft sei, äußerte er den Wunsch, entlassen zu werden.

21. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2018, 27.06.2018 und 25.07.2018 wurde jeweils festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

22. Der BF befand sich von 22.03.2018 bis 07.04.2018 sowie von 09.08.2018 bis 12.08.2018 erneut in Hungerstreik.

23. Am 13.08.2018 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der BF über den Zeitraum von weitern vier Wochen hinaus in Schubhaft angehalten werden soll. In der diesbezüglichen Stellungnahme wird ergänzend zum geschilderten Sachverhalt ausgeführt, dass derzeit Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei den Vertretungsbehörden Algeriens und Marokkos anhängig seien. Bei der Vertretungsbehörde Marokkos sei zuletzt am 05.06.2018 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert worden, bei der Vertretungsbehörde Algeriens sei die letzte Urgenz am 07.08.2018 erfolgt. Bei der algerischen Botschaft finde am 01.09.2018 zudem ein Wechsel des Konsuls statt und werden anhängige Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht weiterbetrieben und sei die Botschaft im Monat August 2018 geschlossen. Ab September 2018 werde eine Weiterbehandlung offener Anträge auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgen und wieder Vorführungstermine bekannt gegeben.

Zur Sicherung der Abschiebung des BF sei die Schubhaft weiterhin aufrecht zu erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.23.)1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1. - römisch eins.23.)

Der unter Punkt I.1. bis I.23. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.23. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF verfügt über keine Dokumente, die seine Identität belegen, insbesondere über kein Reisedokument. Er gibt an, algerischer Staatsangehöriger zu sein, seine Identität steht nicht fest. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wird seit 28.09.2017 in Schubhaft angehalten.

2.3. Im Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Er ist haftfähig.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung den BF betreffend getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Der BF hat nach Erlassung dieser Entscheidung Österreich verlassen und ist unrechtmäßig nach Deutschland ausgereist.

3.2. Mit Bescheid vom 29.09.2017 hat das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 abgewiesen. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.3. Der BF ist seiner Verpflichtung aus dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2017 angeordneten gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu keinem Zeitpunkt nachgekommen.

3.4. Am 18.09.2017 musste der BF aus der Schubhaft entlassen werden, da er durch Hunger- und Durststreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat.

3.5. Der BF hat an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt. Er ist am 26.09.2017 zu einem Termin bei der algerischen Botschaft unentschuldigt nicht erschienen und hat sich am 28.09.2017 geweigert, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen.

3.6. Während seiner Anhaltung in Schubhaft trat der BF von 28.09.2017 bis 04.10.2017, von 01.11.2017 bis 15.11.2017, von 21.12.2017 bis 26.12.2017, von 22.03.2018 bis 07.04.2018 sowie von 09.08.2018 bis 12.08.2018 in den Hungerstreik.

3.7. Der BF hat - außer in Österreich - in Griechenland, Ungarn und Deutschland um internationalen Schutz angesucht. Er hat dabei zumindest in Deutschland eine weitere Identität angegeben, um zu verhindern, dass festgestellt wird, dass er bereits in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Es bestehen Zweifel daran, dass der BF in Österreich seine tatsächlichen Identitätsdaten genannt hat.

3.8. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

3.9. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

3.10. In Österreich leben keine Familienangehörigen und keine engen Freunde des BF.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF ist vor der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 14.08.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

4.2. Der BF hat in seinen Verfahren mehrere unterschiedliche Identitäten angegeben. Es bestehen Zweifel darüber, ob seine in Österreich genannten Daten der Wahrheit entsprechen.

4.3. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes wurde der BF wegen versuchten Diebstahls nach den §§ 15 und 127 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, die bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt.4.3. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes wurde der BF wegen versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15 und 127 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, die bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt.

4.4. Der BF wurde am XXXX einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass er algerischer Staatsangehöriger ist, dass seine angegebenen Identitätsdaten jedoch falsch seien. Nach einer Überprüfung der Daten des BF in Algerien teilte die algerische Vertretungsbehörde am 08.03.2018 mit, dass für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Nachdem bei den Vertretungsbehörden Libyens, Tunesiens und Marokkos am 09.03.2018 jeweils ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet wurde, gab der BF am XXXX bei der libyschen Vertretungsbehörde an, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Daraufhin wurde am XXXX bei der algerischen Vertretungsbehörde neuerlich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Derzeit sind Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bei den Vertretungsbehörden Marokkos und Algeriens anhängig. Die letzte Urgenz durch das Bundesamt erfolgte bei der marokkanischen Vertretungsbehörde am 05.06.2018, bei jener Algeriens am 07.08.2018. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde dauert etwa vier bis fünf Monate. Im Monat August ist die Vertretungsbehörde Algeriens geschlossen, am 01.09.2018 kommt es zu einem Wechsel des Konsuls. Ab 01.09.2018 werden offene Anträge auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates weiterbehandelt. Eine Mitteilung der algerischen oder der marokkanischen Vertretungsbehörde, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist, wurde bisher an das Bundesamt nicht übermittelt. Es kann daher weiterhin damit gerechnet werden, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann.4.4. Der BF wurde am römisch 40 einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass er algerischer Staatsangehöriger ist, dass seine angegebenen Identitätsdaten jedoch falsch seien. Nach einer Überprüfung der Daten des BF in Algerien teilte die algerische Vertretungsbehörde am 08.03.2018 mit, dass für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Nachdem bei den Vertretungsbehörden Libyens, Tunesiens und Marokkos am 09.03.2018 jeweils ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet wurde, gab der BF am römisch 40 bei der libyschen Vertretungsbehörde an, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Daraufhin wurde am römisch 40 bei der algerischen Vertretungsbehörde neuerlich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Derzeit sind Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bei den Vertretungsbehörden Marokkos und Algeriens anhängig. Die letzte Urgenz durch das Bundesamt erfolgte bei der marokkanischen Vertretungsbehörde am 05.06.2018, bei jener Algeriens am 07.08.2018. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde dauert etwa vier bis fünf Monate. Im Monat August ist die Vertretungsbehörde Algeriens geschlossen, am 01.09.2018 kommt es zu einem Wechsel des Konsuls. Ab 01.09.2018 werden offene Anträge auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates weiterbehandelt. Eine Mitteilung der algerischen oder der marokkanischen Vertretungsbehörde, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist, wurde bisher an das Bundesamt nicht übermittelt. Es kann daher weiterhin damit gerechnet werden, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann.

4.5. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.

4.6. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 28.09.2017 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2174087-1, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017 betreffend, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.2. Die Feststellung, wonach der BF über keine Dokumente verfügt, die seine Identität bescheinigen, ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf, dem kein Hinweis darauf entnommen werden kann, dass der BF ein Identitätsdokument vorgelegt hat. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bei seinem Interviewtermin bei der Vertretungsbehörde Libyens am XXXX angegeben hat, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Zweifel an der Volljährigkeit des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.1.2. Die Feststellung, wonach der BF über keine Dokumente verfügt, die seine Identität bescheinigen, ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf, dem kein Hinweis darauf entnommen werden kann, dass der BF ein Identitätsdokument vorgelegt hat. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bei seinem Interviewtermin bei der Vertretungsbehörde Libyens am römisch 40 angegeben hat, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Zweifel an der Volljährigkeit des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Dass der BF seit 28.09.2017 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.4. Dass der BF gesund und haftfähig ist ergibt sich aus seiner Aussage im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesamt vom 28.09.2017 und 09.05.2018 in denen er auf die Frage, ob er gesund sei angab, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme und an keinen Krankheiten oder körperlichen Gebrechen leide.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich vollinhaltlich abgewiesen wurde, steht auf Grund des Akteninhaltes des Verfahrensaktes des Bundesamtes fest. Aus der Aussage des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.09.2017 ergibt sich, dass er Österreich auf Grund dieser Entscheidung verlassen und ohne Reisedokument nach Deutschland eingereist ist.

2.2. Dass eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme den BF betreffend vorliegt, steht auf Grund des Akteninhaltes des Verfahrensaktes des Bundesamtes sowie auf Grund des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2174087-1 fest.

2.3. Die Feststellung, dass der BF seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist, gründet sich zum einen darauf, dass im Akt des Bundesamtes der diesbezügliche Bescheid samt der Bestätigung vorliegt, dass der BF diesen Bescheid persönlich übernommen hat. Zum anderen steht auf Grund der im Akt des Bundesamtes befindlichen Nachricht der betreffenden Polizeiinspektion vom 21.09.2017 fest, dass der BF seiner täglichen Meldeverpflichtung zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist.

2.4. Die Entlassung des BF auf Grund seiner Haftunfähigkeit nach einem Hunger- und Durststreik ergibt sich aus dem diesbezüglichen Entlassungsschein des Bundesamtes vom 18.09.2017.

2.5. Die Feststellung zur mangelnden Mitwirkung des BF an der Erlangung eines Heimreisezertifikates ergibt sich daraus, dass er - entsprechend dem diesbezüglichen Bericht des Bundesamtes vom 26.09.2017 - zu einem Botschaftstermin am 26.09.2017 nicht erschienen ist und er sich am 28.09.2017 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme geweigert hat, das entsprechende Formblatt der algerischen Botschaft auszufüllen.

2.6. Die Zeiträume, in denen sich der BF in Hungerstreik befunden hat, ergeben sich aus den im Akt des Bundesamtes befindlichen Meldungen über Beginn und Ende des jeweiligen Hungerstreiks. Diese Daten stimmen auch mit jenen aus der Anhaltedatei ersichtlichen Zeiträumen, in denen der BF in Hungerstreik getreten ist, überein.

2.7. Dass der BF auch in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus den im Akt des Bundesamtes befindlichen Eurodac-Treffern. Dass er zumindest in Deutschland von seiner in Österreich behaupteten Identität abweichende Angaben gemacht hat, ergibt sich zum einen aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Schreiben der deutschen Dublin-Behörde sowie aus der Aussage des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.09.2017, in der er angibt, dass er aus dem Grund andere Identitätsdaten angegeben habe, um zu verschleiern, dass er in Österreich um Asyl angesucht hat. Die Zweifel an der Richtigkeit seiner in Österreich genannten Daten ergeben sich aus dem Ergebnis seines Termines bei der algerischen Botschaft.

2.8. Die Feststellungen zum mangelnden Wohnsitz, dem mangelnden Einkommen und Vermögen sowie zu der Tatsache, dass er in Österreich weder über Familienangehörige noch über enge Freunde verfügt, gründen sich auf die Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.09.2017.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

3.1. Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 28.09.2017, in der der BF angibt, dass er Algerien ohne Dokumente verlassen hat und noch nie einen Reisepass besessen hat.

3.2. Die Feststellung, wonach der BF mehrere Identitäten in seinem Verfahren angegeben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.09.2017 gibt der BF selbst an, dass er in Deutschland eine andere Identität als in Österreich genannt hat.

3.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister.

3.4. Die Feststellungen zum Verlauf der bisher eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Insbesondere ergibt sich daraus, dass die algerische Vertretungsbehörde bereits anlässlich der Vorführung des BF am XXXX Zweifel an der Richtigkeit der von ihm angegebenen persönlichen Daten hatte. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF führte auch dazu, dass bei drei weiteren Vertretungsbehörden ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt werden musste, da nicht bekannt war, welche Staatsangehörigkeit der BF tatsächlich besitzt. Erst bei seinem Interviewtermin bei der libyschen Vertretungsbehörde im April 2018 gab der BF an, algerischer Staatsangehöriger zu sein.3.4. Die Feststellungen zum Verlauf der bisher eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Insbesondere ergibt sich daraus, dass die algerische Vertretungsbehörde bereits anlässlich der Vorführung des BF am römisch 40 Zweifel an der Richtigkeit der von ihm angegebenen persönlichen Daten hatte. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF führte auch dazu, dass bei drei weiteren Vertretungsbehörden ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt werden musste, da nicht bekannt war, welche Staatsangehörigkeit der BF tatsächlich besitzt. Erst bei seinem Interviewtermin bei der libyschen Vertretungsbehörde im April 2018 gab der BF an, algerischer Staatsangehöriger zu sein.

3.5. Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF möglich ist.

3.6. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 28.09.2017 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentlic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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