TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 I401 2145282-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I401 2145282-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 28.05.2018, Aktenzahl: 1044863807/180406788, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 28.05.2018, Aktenzahl: 1044863807/180406788, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2016 und in weiterer Folge mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017, I407 2145282-1/6E, negativ entschieden wurde. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Palästina verlassen habe, weil er dort niemanden mehr habe und auch bedroht worden sei.

2. Am 27.04.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 28.04.2018 an, dass er Palästinenser sei und Palästinenser Probleme mit Juden hätten.

3. Am 09.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er Palästinenser sei und in Palästina Krieg herrsche. Man sehe täglich, wie Leute ums Leben kämen; es gebe täglich Explosionen. Außerdem sei er homosexuell. Er könne in keinem arabischen Land leben und er habe in diesen Ländern keine Rechte. In Österreich habe er bereits Freunde und ein Leben aufgebaut. Hier könne er ein normales Leben führen.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem sprach sie aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Des Weiteren verhängte die belangte Behörde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem sprach sie aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Des Weiteren verhängte die belangte Behörde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Er befand sich nach der ersten Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes vom 08.11.2014 von Ende 2014 bis Ende 2015 in Deutschland, kehrte in der Folge bis September 2016 wieder nach Österreich zurück, hielt sich anschließend bis Anfang 2017 in der Schweiz auf und ist bis zum gegebenen Zeitpunkt wieder in Österreich aufhältig.

Er stellte bereits vor der erstmaligen Antragstellung auf Zuerkennung internationalen Schutzes vom 08.11.2014 in Griechenland einen Asylantrag. Am 06.10.2016 stellte er einen solchen in der Schweiz. Gegen den Beschwerdeführer ist ein von der Schweiz erlassenes und im gesamten Schengener Gebiet bis 15.12.2019 gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot aufrecht.

Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt:

Mit erstem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.06.2016, welches am 07.06.2016 in Rechtskraft erwuchs, wurde er als junger Erwachsener wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen gemäß § 15 StGB iVm §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 1 StGB und der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit erstem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.06.2016, welches am 07.06.2016 in Rechtskraft erwuchs, wurde er als junger Erwachsener wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen gemäß Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 127 und 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit dem zweiten rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.02.2017 wurde er als junger Erwachsener wegen der Vergehen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 15 StGB iVm §§ 127 und 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei bei einer Probezeit von drei Jahren sechs Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit dem zweiten rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.02.2017 wurde er als junger Erwachsener wegen der Vergehen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraphen 127 und 130 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei bei einer Probezeit von drei Jahren sechs Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Mit drittem am 25.07.2017 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX von 25.07.2017 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 15 StGB iVm § 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit drittem am 25.07.2017 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 von 25.07.2017 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben.

Er nimmt das Medikament "Revotril" zur Behandlung seiner Depressionen, an welchen er seit sieben bis acht Jahren leidet, ein. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht ab 28.04.2018 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er Palästina verlassen habe, weil er dort niemanden habe und auch bedroht worden sei. Die gegen den negativen Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2016 erhobene Beschwerde wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017 abgewiesen.

Im gegenständlichen Folgeverfahren wiederholte der Beschwerdeführer den im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgrund, in Palästina Probleme gehabt zu haben. Zusätzlich führte er ins Treffen, dass er homosexuell sei, an Depressionen, welche medikamentös behandelt werden, leide und in keinem arabischen Land leben könne, weil er dort keine Rechte habe.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Im Wesentlichen waren dies folgende Feststellungen:

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015; vgl. AA 23.2.2017). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 23.2.2017). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015; vergleiche AA 23.2.2017). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 23.2.2017). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.

Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner algerischen Staatszugehörigkeit, ergeben sich aus der erhobenen Beschwerde, in der er selbst die Staatsangehörigkeit von Algerien angab und sein bereits im ersten Asylverfahren getätigtes Vorbringen, aus Palästina zu stammen, nicht mehr aufrecht hielt. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017 festgestellt wurde, dass sein Herkunftsstaat Algerien ist (vgl. dazu den Beschluss des VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0033). Damit kommt seiner, auch im gegenständlichen Verfahren neuerlich vorgebrachten Behauptung, aus Palästina zu kommen bzw. Palästinenser zu sein, keine Relevanz zu.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner algerischen Staatszugehörigkeit, ergeben sich aus der erhobenen Beschwerde, in der er selbst die Staatsangehörigkeit von Algerien angab und sein bereits im ersten Asylverfahren getätigtes Vorbringen, aus Palästina zu stammen, nicht mehr aufrecht hielt. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017 festgestellt wurde, dass sein Herkunftsstaat Algerien ist vergleiche dazu den Beschluss des VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0033). Damit kommt seiner, auch im gegenständlichen Verfahren neuerlich vorgebrachten Behauptung, aus Palästina zu kommen bzw. Palästinenser zu sein, keine Relevanz zu.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Aussagen vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen, dass er im Bezug von Leistungen der Grundversorgung steht, ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 22.06.2018. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen stützt sich auf eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 22.08.2018.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglichen glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers.

Auf seinen bei der Erstbefragung vom 28.04.2018 gemachten glaubhaften Angaben (vgl. AS 25) fußt die Feststellung, dass er ca. einen Monat nach der ersten Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes vom 08.11.2014 Österreich verließ, er sich für ca. ein Jahr in Deutschland befand, in der Folge wieder ca. neun Monate in Österreich lebte, er neuerlich ausreiste und ca. fünf Monate, nämlich von September 2016 bis Anfang 2017, in der Schweiz verblieb sowie er bis zum gegebenen Zeitpunkt wieder in Österreich aufhältig ist.Auf seinen bei der Erstbefragung vom 28.04.2018 gemachten glaubhaften Angaben vergleiche AS 25) fußt die Feststellung, dass er ca. einen Monat nach der ersten Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes vom 08.11.2014 Österreich verließ, er sich für ca. ein Jahr in Deutschland befand, in der Folge wieder ca. neun Monate in Österreich lebte, er neuerlich ausreiste und ca. fünf Monate, nämlich von September 2016 bis Anfang 2017, in der Schweiz verblieb sowie er bis zum gegebenen Zeitpunkt wieder in Österreich aufhältig ist.

Die Feststellungen zu seinen Asylanträgen in Griechenland und der Schweiz gründen auf den im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister gespeicherten EURODAC Treffern. Das gegen den Beschwerdeführer von der Schweiz erlassene und im gesamten Schengener Gebiet gültige Einreise- und Aufenthaltsverbot wird auf einen Auszug im Schengener Informationssystem vom 22.06.2018, wobei sich zur nationalen ID-Nummer "CH/... (Schweiz)" gemäß Artikel 24 SIS II Beschluss die Vormerkung mit dem "Ausschreibungsgrund":Die Feststellungen zu seinen Asylanträgen in Griechenland und der Schweiz gründen auf den im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister gespeicherten EURODAC Treffern. Das gegen den Beschwerdeführer von der Schweiz erlassene und im gesamten Sc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten