TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 W240 2185224-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §57

Spruch

W240 2185224-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. 1078879505-150903534, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2018, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 21.07.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, aus XXXX in Somalia zu stammen und Mitte 2014 mit einem Bus nach Kenia gelangt zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab er insbesondere an,

"(...)

Ich gehöre einer Minderheit an die sich XXXX nennt. Wir sind ein unbewaffneter Clan, der seinen Lebensunterhalt mit Landwirtschaft und Handel verdient. Daher sind wir zu einem Opfer der Terrormiliz Al Shabaab geworden. Die Miliz hat dann meine Eltern angesprochen, dass meine Brüder und ich bei ihnen kämpfen müssen. Sie haben auch uns drei selbst gefragt, sie haben uns versprochen, dass wir dann ins Paradies kommen und bessere Menschen werden. Wir haben das aber nicht einfach angenommen, sondern gesagt, wir überlegen uns das. Ich habe meinen Eltern das erzählt, woraufhin mein Vater mir und meinen beiden Brüdern sofort befohlen hat, dass wir die Stadt verlassen müssen.

Nachdem wir die Stadt verlassen hatten, hat die Al Shabaab bei meinem Vater nachgefragt, wo ich und meine Brüder sind. Weil wir nicht da waren, haben sie erst meinen Vater umgebracht und sein Feld und auch sein Geschäft angezündet.

(...)"

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 30.10.2017 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer tätigte im Wesentlichen folgende Angaben:

"(...)

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX in XXXX /Somalia.

F: Können Sie Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Nein.

F: Besitzen Sie einen Reisepass?

A: Nein.

F: Können Sie Beweismittel nachbringen?

A: Nein, ich kann eine Geburtsurkunde meiner Tochter vorlegen.

Anm: Die originale Geburtsurkunde wird in Kopie dem Akt beigelegt.

F: Wo haben Sie sich bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten?

A: In Afgooye. Befragt dass die Adresse XXXX lautet.

F: Wo haben Sie mehrheitlich Ihr Leben verbracht? (Provinz, Distrikt, Stadt, Dorf...) Bitte zeichnen Sie es in der Karte ein.

A: In XXXX

Anm: Karte wird als Beil./1 in den Akt genommen.

F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er? Bitte geben Sie die genaue Adresse an.

A: XXXX , er ist ca 50 Jahre alt und ist bereits verstorben befragt gebe ich an, dass er umgebracht wurde.

F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie?

A: XXXX , sie ist ca 46 Jahre alt. In XXXX , Somalia.

F: Haben Sie Geschwister? Bitte geben Sie ihre Personendaten bekannt.

A: Ja. Ich habe zwei Brüder.

Brüder:

-

XXXX , 27 Jahre alt, whft in Jemen

-

XXXX , 29 Jahre alt, whft in Saudi Arabien

F: Haben Sie sonst noch Angehörige in Somalia?

A: Ich habe sonst keine Angehörigen in Somalia.

F: Waren Ihre Eltern Einzelkinder?

A: Ja.

F: Haben Sie in Angehörige in Österreich oder im EU-Raum?

A: Meine Frau und mein Kind.

F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia?

A: Zu meiner Mutter habe ich noch Kontakt. 1x pro Woche via Telefon.

F: Wie haben Sie bzw Ihre Familie in Somalia ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Wir hatten ein Geschäft. Es war ein Lebensmittelgeschäft.

F: Was haben Ihre Eltern gearbeitet?

A: Mein Vater hatte eine Landwirtschaft.

F: Was haben Sie gearbeitet?

A: Ich habe im Geschäft gearbeitet.

F: Haben Sie bzw Ihre Familie Besitztümer in Somalia? (Haus, Grundstück, Tiere)

A: Wir hatten ein Geschäft und ein Haus. Befragt gebe ich an, dass es uns weggenommen wurde.

F: Von wem wurden Ihre Besitztümer weggenommen?

A: Wir gehören zu einer Minderheit. Ein anderer großer Clan hat unser Eigentum weggenommen.

F: Wie ist Ihr Personenstand?

A: Ich bin traditionell verheiratet. XXXX anerkannter Flüchtling.

IFA: 810965207

Wir haben heute einen Termin beim Magistrat da wir Standesamtlich in Österreich heiraten wollen.

F: Seit wann sind Sie mit Ihrer Frau verheiratet?

A: Seit einem Jahr.

F: Das ist vage und unkonkret. Machen Sie bitte konkrete Angaben!

A: XXXX .

F: Waren Sie bereits verheiratet?

A: Ja, ich war schon mal verheiratet aber dann geschieden.

F: Wann haben Sie sich scheiden lassen?

A: Am XXXX , ich habe auch die Unterlagen mit.

Anm: AW legt Scheidungspapiere aus Somalia in Original vor.

F: Haben Sie Kinder? Haben Sie andere Obsorge- oder Sorgepflichten?

A: Ja, ich habe eine Tochter. XXXX . Die Geburtsurkunde habe ich bereits vorgelegt.

F: Welche Schulbildung haben Sie?

A: Von 1994 bis 2006 habe ich die Grundschule in Mogadischu besucht.

F: Wann konkret haben Sie Somalia verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Im August 2014 habe ich Somalia verlassen und in Österreich bin ich am 19.07.2015 illegal eingereist.

F: Durch welche Länder sind Sie auf den Weg nach Österreich gereist?

A: Kenia, Türkei, Griechenland und dann Österreich.

F: Wer hat die Reise organisiert?

A: Meine Mutter.

F: Wie viel hat die Reise gekostet? Wie konnten Sie sich das leisten?

A: Meine Mutter hat das organisiert, befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wie viel sie bezahlt hat.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Somali, Arabisch und ein wenig Englisch

F: Sprechen Sie Deutsch?

A: Ja, ein wenig.

F: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?

A: Nein.

F: Warum stellten Sie gerade in Österreich einen Asylantrag, nachdem Sie andere sichere Drittstaaten durchquert hatten?

A: Ich habe mich nicht ausgekannt, ich bin zur Polizei gegangen. Ich wurde dann aufgenommen.

F: Welcher Volksgruppe, Stamm, Clan gehören Sie an? Bitte schreiben Sie diese auf.

A: Volksgruppe: Bagadi, Stamm: XXXX

Anm: Wird als Beil./2 in den Akt genommen.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Moslem/Sunnit.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja, ich verstehe ihn.

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie all Ihre Fluchtgründe?

A: Ich hatte Probleme zuhause, deswegen habe ich das Land verlassen.

Auff: Ihre Angaben sind vage und unkonkret machen Sie mir genaue Angaben rund um Ihren Fluchtgrund! Nennen Sie mir Einzelheiten und Details!

A: Die Al Shabaab wollte, dass ich für sie arbeite. Aber ich habe für meine Eltern gearbeitet. Die waren mehrmals bei uns im Geschäft und wollten mich überreden. Sie haben mich auch geschlagen. Ich hatte Verletzungen und einige Narben. Sie wollten mich zwingen für sie zu arbeiten. Eines Tages kam mein Nachbar zu mir und behauptete, dass ich ein Spion bin und für die Regierung arbeiten würde. Er wurde zu mir von Al Shabaab geschickt. Er hat zu mir gesagt, ich soll mich vorbereiten, er wird mich umbringen. Er hat seine Pistole genommen und hat versucht mich zu erschießen. Zwei Mal hat er es versucht, aber es kam kein Schuss, da keine Munition in der Pistole war. Danach lief er weg. Ich bin danach zusammengebrochen und meine Eltern haben gemeint, ich muss sofort das Land verlassen, da es ansonsten noch schlimmer werden könnte. Ich bin geflüchtet und nach Afgooye gegangen, dort bin ich zwei Monate geblieben und eines Tages hat mich mein Vater angerufen und er meinte, dass ich noch von Al Shabaab gesucht werden würde. Ich sollte Afgooye verlassen. Ich habe dann Afgooye mit einem Auto verlassen, ich bin dann nach Mandera, dann direkt nach Ifo. In Ifo gab es ein Asyllager, dort war ich 4 Monate und habe versucht einen Asylaufenthalt zu bekommen. Al Shabaab war auch in Ifo. Ich bin dann nach Kenia in die Hauptstadt Nairobi gegangen. Dort war ich weitere 4 Monate bei einem Freund, da hat meine Mutter einen Schlepper organisiert und ich bin weitergereist.

Auff. Das ist vage und unkonkret. Machen Sie konkretere Angaben!

Anm: Dolmetsch wiederholt die Frage und erklärt AW bitte genauere Angaben zu machen!

A: Ich bin Nairobi geblieben, weil ich dort bei einem Freund war und habe im August 2014 Somalia verlassen.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung in Somalia verfolgt?

A: Wegen meiner Religion.

F: Machen Sie bitte konkrete Angaben rund um Ihre Bedrohung!

A: Die Al Shabaab haben mich nicht als echter Moslem angesehen, weil ich nicht mache, was sie wollen.

F: Haben Sie jemals aus eigenem Antrieb eine Sicherheitsbehörde aufgesucht?

A: Nein. Ich hatte von ihnen Angst.

F: Von wem hatten Sie Angst?

A: Von Al Shabaab.

F: Seit wann ist Al Shabaab in Ihrem Heimatdorf?

A: 2011.

F: Kennen Sie AMISOM?

A: Ja.

F: Ist AMISOM in Ihrem Heimatdorf vertreten?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Somalia?

A: Ich habe Angst um mein Leben, weil Al shabaab meinen Vater getötet hat.

F: Wann konkret ist al shabaab zu Ihnen gekommen?

A: Ich habe Angst von Al shabaab. Die sind in Somalia weit verbreitet. Sie werden mir wieder eine Pistole anhalten. Deshalb bitte ich Sie um Schutz vor diesen Milizen.

F: Woher wussten Sie, dass Ihr Nachbar von Al Shabaab ist?

Anm: Dolmetsch wiederholt die Frage.

A: Er ist zu mir nach Hause gekommen und hat gesagt, dass er Al Shabaab angehöre.

F: Können Sie den Nachbar genauer beschreiben?

A: Er war mittelgroß und hat XXXX geheißen. Sein Alter kann ich nicht sagen.

F: Was konkret hat er zu Ihnen gesagt?

A: Ich wurde geschickt dich umzubringen.

F: Kam der Nachbar nochmals zu Ihnen?

A: Ja.

F: Wann ist er das zweite Mal gekommen?

A: Monat später.

F: Was hat er beim zweiten Mal zu Ihnen gesagt?

A: Er hat versucht mich zu berauben, ich habe es nicht zugelassen und ihn festgehalten. Er hat dann eine Flasche genommen und ich habe versucht ihm die Flasche wegzunehmen, doch ich wurde dann verletzt.

F: Was haben Sie dann gemacht?

A: Ich habe geblutet. Mein Vater ist noch dazu gekommen. Mein Vater hat versucht ihn festzuhalten. Es gab eine Rangelei. Nach diesem Vorfall bin ich dann ausgereist.

F: Erzählen Sie mir wie Ihr Vater ums Leben kam!

A: Al Shabaab hat meinen Vater umgebracht, weil sie mich gesucht haben.

F: Das ist vage und unkonkret. Bitte machen Sie konkrete Angaben!

A: Er wurde erschossen. Sie haben niemand erlaubt die Leiche wegzuräumen. Er lag lange in dem Geschäft. Erst als sie weg waren, durfte meine Mutter die Leiche abholen.

F: Woher wussten Sie, dass Ihr Vater von Al Shabaab getötet wurde?

A: Meine Mutter hat es mir erzählt.

F: Woher wusste es Ihre Mutter?

A: Meine Mutter war im selben Ort und sie ging dann hin. Andere Leute haben es ihr erzählt.

F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich verurteilt?

A: Nein.

F: Hatten Sie Probleme mit heimatlichen Behörden?

A: Nein.

F: Haben Sie sich in Somalia politisch oder religiös betätigt?

A: Nein.

F: Gibt es in Somalia ein Meldesystem?

A: Nein.

F: Könnten Sie somit in einer anderen Stadt oder in einer anderen Provinz in Somalia leben?

A: Nein.

F: Warum ist es nicht möglich?

A: Al Shabaab ist überall.

F: Haben Sie je persönlich mit Al Shabaab gesprochen?

A: Nein.

F: Wurden Sie persönlich von Al Shabaab bedroht?

A: Ja.

F: Machen Sie bitte konkrete Angaben zu dem Vorfall!

A: Die haben mich anonym angerufen. Mehr kann ich nicht sagen.

F: Was konkret haben sie zu Ihnen gesagt?

A: Die haben mich mit dem Tod bedroht, wenn ich nicht zu Ihnen kommen würde.

F: Haben Sie das Bundegebiet seit Ihrer Einreise wieder verlassen?

A: Nein.

F: Wohnen Sie alleine, wohnen Sie mit jemanden zusammen?

A: Ich wohne gemeinsam mit meiner Frau und meinem Kind.

F: Sind sie in Österreich in einem Verein? Betätigen Sie sich ehrenamtlich?

A: Ja ich bin bei irgendeinem Verein Volkshilfe in Linz.

F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

A: Ich suche eine Arbeit.

F: Was möchten Sie künftig in Österreich machen?

A: Ich bin gelernter Frisör und ich möchte als Frisör arbeiten.

F: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren könnten?

A: Ich kann nicht nach Somalia, es gibt noch immer die Bedrohung durch Al Shabaab.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Somalia Einsicht und Stellung zu nehmen. Möchten Sie das?

A: Nein.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben vor Ort durch beiziehen eines Vertrauensanwaltes überprüft werden? Selbstverständlich wird auf Ihre Anonymität geachtet, es werden keine Daten an Ihre heimatlichen Behörden weitergegeben.

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetsch einwandfrei verstanden?

A: Ja, sehr gut.

F: Möchten Sie noch etwas angeben? Hatten Sie genug Zeit um alles vorzubringen?

A: Ich habe alles gesagt.

(...)"

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen eingeräumt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger und muslimischen Glaubens sei, seine Identität habe nicht festgestellt werden können.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Behörde davon zu überzeugen, dass er in seinem Heimatland einer Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder nunmehr sei. Das BFA hielt fest, dass es die Auffassung vertrete, es ergebe sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Somalia, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

3. Gegen den Bescheid des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer gehöre einem Minderheitenclan an und sei von der Al Shabaab belästigt worden. Verwiesen wurde auf die Hungerskatastrophe in Somalia und darauf, dass heimatliche Behörden nicht schutzwillig bzw. schutzfähig seien. Es wurde zusammen mit der Beschwerde eine Urkunde über die standesamtliche Heirat des Beschwerdeführers mit einer somalischen Staatsangehörigen am XXXX übermittelt und eine Geburtsurkunde hinsichtlich der minderjährigen Tochter, der im Familienverfahren zu ihrer Mutter Asyl zuerkannt wurde.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 24.05.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Vertreterin des MigrantInnenvereins, einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Fluchtvorbringen, seiner Herkunft, der Lage in Somalia und zu seiner Integration befragt und ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt alle seine Gründe für die Ausreise aus Somalia sowie seine Rückkehrbefürchtungen darzulegen.

Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend weitere aktuelle Länderberichte zur Herkunftsregion und zu Clans in Somalia sowie zu Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab in Somalia zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

5. In der am 07.06.2018 eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass in Somalia eine katastrophale Sicherheitslage bestehe und Existenzmöglichkeiten im Falle einer Rückkehr fehlen würden. Der Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers sei ungewiss, womit der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit Sicherheit kein familiäres Netzwerk habe, das ihn unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer befürchte zurecht im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, auch aufgrund der aktuellen Hungersnot in Somalia und aufgrund der Auswirkungen der Flut. Zitiert wurden aktuelle Länderberichte zur Hungersnot und zur Flutkatastrophe in Somalia. Es bestehe die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia. Weiters wurde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung auf die Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers verwiesen, welche als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, stammt aus XXXX , wo er den Großteil seines Lebens gelebt hat, zuletzt war er noch kurz vor der Ausreise aus Somalia noch einige Monate in Afgooye Wochen wohnhaft. Er gehört dem Clan der XXXX an. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden.

Von seiner Religion her ist er Moslem und Sunnit. Die angegebene örtliche Herkunft und seine Schulbildung erscheinen glaubhaft. Der Beschwerdeführer war in Somalia ab 2012 bis zur Scheidung im Jahr 2015 verheiratet, er hat keine Kenntnis über den Aufenthalt seiner ersten Frau. Seine zweite Frau XXXX hat er am XXXX nach traditionellem Ritus und am XXXX standesamtlich geheiratet. In Österreich wurde die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers namens XXXX geboren, ihr wurde im Familienverfahren zur Mutter der Asylstatus zuerkannt.

Zu den konkreten Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Er gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Saudi Arabien und ein weiterer Bruder im Jemen. Sein Vater ist bereits verstorben und der Beschwerdeführer hat keine Kenntnis über den Aufenthalt der Mutter, zu der er keinen Kontakt hat. Er legte somit dar, keinerlei Kontakte mehr mit seiner Familie in Somalia zu haben bzw. nicht zu wissen, wo sich diese derzeit aufhält. Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia über kein Eigentum wie Häuser, Grundstücke oder ähnliches und er hat auch keine sozialen Anknüpfungspunkte in Somalia.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer verneint jegliche aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme.

Zu Somalia wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt.

2. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

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DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

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EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

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Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

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UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

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UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017

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UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

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UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

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UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017):

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

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WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017

2.1. Puntland

Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.1.2017; vgl. BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.1.2017). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).

Im Jänner 2014 kam es zum dritten Mal zu einem friedlichen Machtwechsel an der Spitze von Puntland. Allerdings fand dieser Machtwechsel nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Wahl statt (AA 1.1.2017). Zwar war eine solche geplant, doch wurde die Wahl aufgrund gewaltsamer Proteste abgesagt. Gewählt wurde Präsident Abdiweli Mohamed Ali "Gaas" im Prinzip von Ältesten (BS 2016). Das Parlament, das den Präsidenten wählte, war unter Einbeziehung traditioneller Strukturen mit Clan-Bezug von einem durch den vorherigen Präsidenten eingesetzten Auswahlausschuss ernannt worden (AA 1.1.2017). Dabei folgte die Wahl von Präsident Gaas dem Rotationsprinzip der drei Hauptclans von Puntland (BS 2016).

Obwohl das Parlament schon im Jahr 2012 eine Verfassung beschlossen hat, die ein Mehrparteiensystem vorsieht (USDOS 3.3.2017), hat Puntland noch keine wirklich demokratischen Strukturen geschaffen. Präsident und Parlament werden durch den Beschluss von Ältesten entschieden (BS 2016).

Politische Auseinandersetzungen werden in der Regel zwar nicht gewaltsam ausgetragen, aber die Sicherheitslage ist im Umfeld der Wahlen sehr angespannt. Staatliche Sicherheitskräfte agieren mit Sondervollmachten (AA 1.1.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

3. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017).

Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017).

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen:

Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die

Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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