Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2166182-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl. 1091961707-151598438, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2017 und 20.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl. 1091961707-151598438, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2017 und 20.08.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und dieser Spruchpunkt - betreffend den Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG - ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und dieser Spruchpunkt - betreffend den Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG - ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 21.10.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 22.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune, sunnitischer Muslim und am XXXX in der Provinz XXXX geboren zu sein. Er heiße XXXX . Der BF sei im Iran aufgewachsen und habe neun Jahre die Schule in XXXX besucht. Danach habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern würden nach wie vor in XXXX leben. Der BF habe den Iran vor zwei Monaten verlassen, weil er im Iran illegal aufhältig gewesen sei. Er habe dort nicht zur Schule gehen können. Zuletzt hätten die Iraner die Afghanen zurück nach Afghanistan abgeschoben. In Afghanistan herrsche derzeit Krieg, daher könne er nicht in Afghanistan leben.1.2. Am 22.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune, sunnitischer Muslim und am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren zu sein. Er heiße römisch 40 . Der BF sei im Iran aufgewachsen und habe neun Jahre die Schule in römisch 40 besucht. Danach habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern würden nach wie vor in römisch 40 leben. Der BF habe den Iran vor zwei Monaten verlassen, weil er im Iran illegal aufhältig gewesen sei. Er habe dort nicht zur Schule gehen können. Zuletzt hätten die Iraner die Afghanen zurück nach Afghanistan abgeschoben. In Afghanistan herrsche derzeit Krieg, daher könne er nicht in Afghanistan leben.
1.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 22.09.2016, Zl. 1 Ps 45/16x-33, wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien die Obsorge für den BF übertragen.1.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.09.2016, Zl. 1 Ps 45/16x-33, wurde dem Kinder- und Jugendhilfeträger Wien die Obsorge für den BF übertragen.
1.4. Am 15.11.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien (im Folgenden: BFA), im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen. Dabei gab der BF an, dass Dari seine Muttersprache sei, er aber auch Farsi, Paschto und etwas Deutsch spreche. Er habe keinen Deutschkurs besucht. Es gehe dem BF gut und er sei gesund. Er habe Beruhigungs- und Schlaftabletten bekommen, aber derzeit gehe es ihm gut und er nehme keine Medikamente mehr. Der BF sei am XXXX in der Provinz XXXX geboren. Er sei im Alter von zwei Jahren aus Afghanistan in den Iran geflüchtet. Personen, die der BF nicht gekannt habe, hätten seine Eltern bedroht. Der BF sei von diesen Personen geschlagen und mit dem Messer am Hinterkopf am Rücken und am Oberarm verletzt worden. Dies sei vor einem Jahr und sieben Monaten passiert. Der BF sei Paschtune und nie wegen seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit verfolgt worden. Er habe acht Jahre in XXXX die Schule besucht und eine sechsjährige Ausbildung zum Glaser gemacht. Der Vater des BF heiße XXXX und sei 42 Jahre alt; seine Mutter heiße XXXX und sei 32 Jahre alt. Der BF habe keine Geschwister. Er habe zu seinem Vater kein gutes Verhältnis. Mit seiner Mutter halte er zweimal monatlich Kontakt. Der BF habe kein gutes Verhältnis zu seinem Vater, da sich seine Eltern vor sechs Jahren getrennt hätten. Der BF wisse nicht, wo sich sein Vater befinde. Er habe gehört, dass der Vater gestorben sei, aber er wisse es nicht. Seine Mutter lebe seit 14 Jahren illegal in XXXX und verlasse kaum die Wohnung. Sie nehme Gelegenheitsjobs an und arbeite als Reinigungskraft oder nehme Arbeit mit nach Hause, wie zum Beispiel nähen. Eine Tante und vier Onkel und die Großeltern des BF würden in XXXX leben.1.4. Am 15.11.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien (im Folgenden: BFA), im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen. Dabei gab der BF an, dass Dari seine Muttersprache sei, er aber auch Farsi, Paschto und etwas Deutsch spreche. Er habe keinen Deutschkurs besucht. Es gehe dem BF gut und er sei gesund. Er habe Beruhigungs- und Schlaftabletten bekommen, aber derzeit gehe es ihm gut und er nehme keine Medikamente mehr. Der BF sei am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren. Er sei im Alter von zwei Jahren aus Afghanistan in den Iran geflüchtet. Personen, die der BF nicht gekannt habe, hätten seine Eltern bedroht. Der BF sei von diesen Personen geschlagen und mit dem Messer am Hinterkopf am Rücken und am Oberarm verletzt worden. Dies sei vor einem Jahr und sieben Monaten passiert. Der BF sei Paschtune und nie wegen seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit verfolgt worden. Er habe acht Jahre in römisch 40 die Schule besucht und eine sechsjährige Ausbildung zum Glaser gemacht. Der Vater des BF heiße römisch 40 und sei 42 Jahre alt; seine Mutter heiße römisch 40 und sei 32 Jahre alt. Der BF habe keine Geschwister. Er habe zu seinem Vater kein gutes Verhältnis. Mit seiner Mutter halte er zweimal monatlich Kontakt. Der BF habe kein gutes Verhältnis zu seinem Vater, da sich seine Eltern vor sechs Jahren getrennt hätten. Der BF wisse nicht, wo sich sein Vater befinde. Er habe gehört, dass der Vater gestorben sei, aber er wisse es nicht. Seine Mutter lebe seit 14 Jahren illegal in römisch 40 und verlasse kaum die Wohnung. Sie nehme Gelegenheitsjobs an und arbeite als Reinigungskraft oder nehme Arbeit mit nach Hause, wie zum Beispiel nähen. Eine Tante und vier Onkel und die Großeltern des BF würden in römisch 40 leben.
Die Mutter sei mit dem BF aus Afghanistan in den Iran geflohen, da der Vater des BF Anhänger der Taliban gewesen sei. Ca. nach einem Jahr sei der Vater gekommen, um nach dem BF und seiner Mutter zu suchen. Sie hätten sich versteckt, aber der Vater habe sie gefunden; dann seien sie geflohen und hätten sich erneut versteckt. Konkret habe der Vater den BF gefunden, als dieser am Heimweg von der Schule gewesen sei. Er habe wissen wollen, wo sich die Mutter befinde, aber der BF habe fliehen könne. Der Vater sei nach Afghanistan zurückgekehrt. Das habe der BF von einem Freund des Vaters erfahren. Wenn den BF Freunde seines Vaters auf der Straße gesehen haben, seien er und seine Mutter geschlagen und belästigt worden. Die Mutter habe Verletzungen an Beinen und Armen erlitten und könne daher nicht richtig gehen. Vor ca. einem Jahr und sieben Monate habe sich der BF im Ortsteil XXXX , XXXX , Iran, befunden, wo drei Personen auf ihn zugekommen seien. Es seien zwei Iraner und ein Afghane gewesen, die seinen Vater gekannt und wollen hätten, dass der BF mit ihnen mitgehe und in ein Auto einsteige. Der BF habe sich gewehrt, daraufhin hätten sie zu dritt auf ihn eingeschlagen. Einer von denen habe den BF mit einem Messer verletzt und der BF habe ins Krankenhaus müsse. Daher habe der BF den Iran verlassen. Der BF habe neben der Schule gearbeitet, um seine Mutter zu unterstützen. Der BF wolle nicht nach