TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 W124 1405174-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2145321-1/10E

W124 1405174-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Indien und 2.) mj. XXXX , StA. Indien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX und vom XXXX , zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien und 2.) mj. römisch 40 , StA. Indien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 und vom römisch 40 , zu den Zahlen 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 iVm 58 Abs.11 Asylgesetz (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 3, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, Absatz 3, 55, in Verbindung mit 58 Absatz 11, Asylgesetz (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 3, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) ist Staatsangehörige von Indien und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) ist Staatsangehörige von Indien und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem BF 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem BF 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. XXXX gemäß §3, 8 und 10 AsylG als unbegründet zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum XXXX aufgeschoben. (Spruchpunkt II.).3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. römisch 40 gemäß §3, 8 und 10 AsylG als unbegründet zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum römisch 40 aufgeschoben. (Spruchpunkt römisch zwei.).

Diese Entscheidung wuchs mit XXXX in Rechtskraft.Diese Entscheidung wuchs mit römisch 40 in Rechtskraft.

4. Der Zweitbeschwerdeführer (BF 2) und Sohn des BF 1, wurde am XXXX in Österreich geboren. Am XXXX stellte der BF 1 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom XXXX negativ beschieden und der BF 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde am XXXX als unbegründet zurückgewiesen.4. Der Zweitbeschwerdeführer (BF 2) und Sohn des BF 1, wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Am römisch 40 stellte der BF 1 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom römisch 40 negativ beschieden und der BF 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde am römisch 40 als unbegründet zurückgewiesen.

5. Am XXXX beantragte der BF1 die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 NAG und legte als Beweismittel eine Kopie des Reisepasses bei.5. Am römisch 40 beantragte der BF1 die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 43, Absatz 4, NAG und legte als Beweismittel eine Kopie des Reisepasses bei.

6. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag mangels vorgelegter Dokumente und Unterlagen zurückgewiesen.6. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag mangels vorgelegter Dokumente und Unterlagen zurückgewiesen.

7. Am XXXX stellte der BF 1 für den BF 2 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41a Abs. 9 NAG.7. Am römisch 40 stellte der BF 1 für den BF 2 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG.

8. Mit Bescheid vom XXXX wurde dieser Antrag mangels vorgelegter Dokumente und Unterlagen zurückgewiesen.8. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dieser Antrag mangels vorgelegter Dokumente und Unterlagen zurückgewiesen.

9. Am XXXX stellte der BF 1 für sich und den BF 2 einen Antrag gem. § 55 Abs. 1 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.9. Am römisch 40 stellte der BF 1 für sich und den BF 2 einen Antrag gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Im Zuge dessen wurde der BF 1 darauf hingewiesen, dass im Zuge eines solchen Antrages eine schriftliche Antragsbegründung und sowohl ein gültiges Reisedokument als auch eine beglaubigte Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltendes Dokument des Antragstellers sowohl in Kopie als auch in Orginal anzuschließen sei. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auf § 58 Z 11 AsylG, wonach für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachkomme, nach § 58 Abs. 11 Z 1 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, worüber der BF 1 zu belehren sei.Im Zuge dessen wurde der BF 1 darauf hingewiesen, dass im Zuge eines solchen Antrages eine schriftliche Antragsbegründung und sowohl ein gültiges Reisedokument als auch eine beglaubigte Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltendes Dokument des Antragstellers sowohl in Kopie als auch in Orginal anzuschließen sei. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auf Paragraph 58, Ziffer 11, AsylG, wonach für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachkomme, nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer eins, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, worüber der BF 1 zu belehren sei.

Der BF 1 wurde demnach aufgefordert innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument und eine von der österreichischen Botschaft in Indien beglaubigten Geburtsurkunde mit Übersetzung jeweils für sich und seinen Sohn vorzulegen, wobei die Personendokumente sowohl im Orginal als auch in Kopie vorzulegen seien. Der BF 1 wurde gleichzeitig darüber belehrt, dass andernfalls der Antrag ohne inhaltliche Absprache zurückzuweisen sei und diese Zurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei.

10. Im Rahmen der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Beweisaufnahme führte der BF 1 aus, dass er verheiratet sei, drei Kinder habe, wovon ein Sohn in Österreich und zwei Kinder in Indien leben würden. Der in Österreich lebende Sohn würde über denselben Aufenthaltsstaus wie die Eltern verfügen.

Familienangehörige habe der BF 1 außer seiner Ehefrau und den Sohn in Österreich nicht. In Indien habe der BF 1 keine Familienangehörigen. Sie würde derzeit von Bekannten und der Caritas unterstützt werden und könne umgehend einen Arbeitsvorvertrag vorlegen. Einer erlaubten Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach. Eine ehrenamtliche Tätigkeit würde er nicht ausüben, besuche nur einen Fitnessclub. Aufgrund der nach wie vor bestehenden, politischen Verfolgung hätte er und seine Frau nicht ausreisen können.

11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurden der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als unzulässig zurückgewiesen. Ebenso wurde gegen die BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurden der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als unzulässig zurückgewiesen. Ebenso wurde gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.).

12. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF fristgerecht Beschwerde am

XXXX . Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass das BFA nicht auf die Gründe eingehen würde, wie diesem auch bekannt sein müsste, dass die Vorlage der betreffenden Dokumente, wie Reisepass und Geburtsurkunde nicht möglich gewesen sei.römisch 40 . Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass das BFA nicht auf die Gründe eingehen würde, wie diesem auch bekannt sein müsste, dass die Vorlage der betreffenden Dokumente, wie Reisepass und Geburtsurkunde nicht möglich gewesen sei.

Es entspreche vielmehr dem Amtswissen, dass die indische Botschaft seit langer Zeit auf Anträge indischer Staatsbürger, die in Österreich leben würden, keine Reisepässe ausgestellt werden würden, sondern vielmehr die bemitleidenswerten Betroffenen auffordere, sie mögen ein Schreiben des jeweils zuständigen BFA vorweisen, wonach die amtlicherseits gewünscht sei.

Dazu sei das BFA, RD Wien, keineswegs bereits. Aus nicht bekannten, vermutlich rein subjektiven Gründen, weil sie auf diese Art und Weise wohl die Deportation des jeweiligen Antragstellers im Sinne habe. Interessanter Weise seien nun andere BFA sehr wohl dazu nötigenfalls, sofern die indische Botschaft dies wünsche, entsprechende Schreiben an die indische Botschaft zu richten, worauf in der Folge auch dem Antragsteller ein indischer Pass ausgestellt werden würden.

Es würde einseitig Schwergewicht auf einen Zeitraum gelegt, wo sich der BF behaupteter Weise illegal in Österreich aufhalten würde. Dass er seit 2011 das Recht auf entsprechende Antragsstellungen beim Magistrat, aber auch beim BFA wahrgenommen hat, würde ihm zu Last gelegt, so als ob dieses nicht wüsste, dass die Einreichung eines rechtlich zugestandenen Antrags niemals gegen die Gesetze sein können.

Die von der belangten Behörde getätigte Vorgangsweise entbehre einer tragfähigen Begründung. Man habe die Unmöglichkeit an die erwähnten Dokumente in Österreich heranzukommen bewusst übersehen.

Die Behörde hätte sich, selbst wenn sie dem BF Unglaubwürdigkeit unterstellen würde, mit der Frage auseinandersetzten müssen, ob er BF im Falle einer Rückkehr nach Indien mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen gehabt hätte. Dazu hätte es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos bedurft, inwieweit den Behörden und Personen in Indien das Ausweichen des BF nach Österreich bekannt sei und mit ernstzunehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen geknüpft seien. Ohne solche Feststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr keine Verfolgungshandlungen seitens Indiens zu befürchten habe. Der BF habe eine ganze Reihe von Belegen, Dokumenten und Unterlagen vorgelegt, die unzweifelhaft ein ernstes Bemühen um Integration darlegen würden.

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass das BFA die Rückkehrsituation des BF im Lichte der aktuellen Länderinformationen zu seinem Herkunftsland einer genauen Prüfung unterziehen hätte müssen, damit eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen ist.Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass das BFA die Rückkehrsituation des BF im Lichte der aktuellen Länderinformationen zu seinem Herkunftsland einer genauen Prüfung unterziehen hätte müssen, damit eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen ist.

Mit Schreiben vom XXXX wurden die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen eine Stellungnahmefrist von zehn Tagen eingeräumt.Mit Schreiben vom römisch 40 wurden die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen eine Stellungnahmefrist von zehn Tagen eingeräumt.

13. Am XXXX wurde eine Verhandlung vor dem BVwG anberaumt. Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:13. Am römisch 40 wurde eine Verhandlung vor dem BVwG anberaumt. Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

..........

R: Was ist mit Ihrer Frau?

BF1: Sie ist im Februar dieses Jahres nach Indien zurückgekehrt. Ich habe noch drei andere Kinder, ein Sohn ist hier und die anderen beiden Kinder sind auch in Indien.

R: Wo lebt jetzt Ihre Frau mit Ihren Kindern?

BF1: Meine Gattin war schon sieben oder acht Jahre lang alkoholkrank und ich hatte deswegen Probleme mit dem Jugendamt. Ich habe meine Frau im Februar dieses Jahres nach Indien geschickt und habe keinen Kontakt. Ich weiß nicht, ob sie im Spital oder woanders ist. Die Gattin wird nicht mehr zurückkommen.

RV legt eine Bestätigung der MA 11 vom XXXX vor, wonach die BF2 bereits am XXXX Österreich verlassen hat, welche als Beilage A zum Akt genommen wird, einen Arbeitsvorvertrag, welcher als Beilage B zum Akt genommen wird, eine Besuchsbestätigung von BF3, welche als Beilage C zum Akt genommen wird, ein Empfehlungsschreiben der Klassenlehrerin, welche als Beilage D zum Akt genommen wird, drei Zeugnisse, welche als Beilage E zum Akt genommen werden, Empfehlungsschreiben und zwar, den Angaben des BF1 vor zwei Tagen verfasst, welche als Beilage F zum Akt genommen wird und fünf Empfehlungsschreiben von verschiedenen Personen, welche als Beilage G zum Akt genommen werden.Regierungsvorlage legt eine Bestätigung der MA 11 vom römisch 40 vor, wonach die BF2 bereits am römisch 40 Österreich verlassen hat, welche als Beilage A zum Akt genommen wird, einen Arbeitsvorvertrag, welcher als Beilage B zum Akt genommen wird, eine Besuchsbestätigung von BF3, welche als Beilage C zum Akt genommen wird, ein Empfehlungsschreiben der Klassenlehrerin, welche als Beilage D zum Akt genommen wird, drei Zeugnisse, welche als Beilage E zum Akt genommen werden, Empfehlungsschreiben und zwar, den Angaben des BF1 vor zwei Tagen verfasst, welche als Beilage F zum Akt genommen wird und fünf Empfehlungsschreiben von verschiedenen Personen, welche als Beilage G zum Akt genommen werden.

R: Was ist das Projekt " XXXX "?R: Was ist das Projekt " römisch 40 "?

BF1: Mein Sohn hat dort Klarinette gelernt und jetzt singt er. In den ersten und zweiten Klassen gibt es keine Noten.

Eröffnung der Verhandlung

(...).

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF1: Punjabi.

R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für die Beschwerdeführer?

D: Punjabi.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut versteht, dies wird bejaht.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF1: Mir geht es gut, ich bin gesund.

Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.

R: Sie sind auch darüber informiert worden, dass ein Rechtsberater von der XXXX teilnehmen kann. Sind Sie mit dieser/diesem in Verbindung getreten?R: Sie sind auch darüber informiert worden, dass ein Rechtsberater von der römisch 40 teilnehmen kann. Sind Sie mit dieser/diesem in Verbindung getreten?

BF1: Ich verzichte auf die Teilnahme der Diakonie.

Eröffnung des Beweisverfahrens

Zum bisherigen Verfahren:

Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht.

R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

R: Wie lautet Ihr vollständiger Name, Ihr Geburtsdatum, in welchem Ort sind Sie geboren und wo haben Sie in Indien gelebt, bevor Sie Indien verlassen haben?

BF1: Mein Name ist XXXX . Ich bin am XXXX in XXXX geboren und habe in XXXX gelebt.BF1: Mein Name ist römisch 40 . Ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe in römisch 40 gelebt.

R: Haben Sie dort bis zu Ihrer Ausreise in Indien gelebt?

BF1: Ja.

R: Wie lange haben Sie in Indien gelebt bzw. wie alt waren Sie, als Sie Indien verlassen haben?

BF1: Ich habe Indien XXXX verlassen und war damals 30 Jahre alt.BF1: Ich habe Indien römisch 40 verlassen und war damals 30 Jahre alt.

R: Haben Sie Indien alleine verlassen?

BF1: Ja.

R: Wann haben Sie Ihre Ehefrau kennengelernt?

BF1: Ich kenne sie seit XXXX .BF1: Ich kenne sie seit römisch 40 .

R: Von Ihrem Heimatort?

BF1: Ja.

R: Hatten Sie zuvor schon eine Beziehung mit ihr, bevor Sie geheiratet haben?

BF1: Wir hatten schon seit XXXX eine Beziehung.BF1: Wir hatten schon seit römisch 40 eine Beziehung.

R: Sind die drei Kinder alle gemeinsame Kinder von Ihnen und Ihrer Ehefrau?

BF1: Ja.

R: Wo leben Ihre beiden Kinder?

BF1: Bei der Großmutter mütterlicherseits.

R: Wo ist das?

BF1: " XXXX ".BF1: " römisch 40 ".

R: Wie alt sind diese beiden Kinder, die in Indien leben?

BF1: Fast zwei Jahre und circa fünf Jahre.

R: Ist Ihre Ehefrau zu Ihrer Mutter und zu den beiden Kindern zurückgekehrt?

BF1: Nein.

R: Warum nicht?

BF1: Sie ist in XXXX gelandet und wurde von den Verwandten abgeholt. Auch damals hat sie Whiskey in ihrer Tasche gehabt. Ich weiß nicht, von wo meine Frau dort hin gegangen ist.BF1: Sie ist in römisch 40 gelandet und wurde von den Verwandten abgeholt. Auch damals hat sie Whiskey in ihrer Tasche gehabt. Ich weiß nicht, von wo meine Frau dort hin gegangen ist.

R: Welche Verwandten haben Ihre Frau abgeholt?

BF1: Meine Schwägerin lebt in Amritsar.

R: Haben Sie Ihre Schwägerin gefragt, wo sich Ihre Ehefrau aufhält?

BF1: Die Schwägerin hat gesagt, dass meine Gattin ins Spital eingeliefert wurde, aber seither haben sie auch keinen Kontakt mit ihr. Es kann auch sein, dass sie mir nicht sagen wollen, wo sie aufhältig ist.

R: Warum sollten sie es Ihnen nicht sagen, wenn Sie Ihre Frau selbst nach Indien geschickt haben?

BF1: Vielleicht wissen sie das selber nicht. Ich habe ein- bzw. zweimal gefragt und keine Antwort bekommen.

R: Haben Sie mit Ihrer Schwiegermutter darüber gesprochen?

BF1: Ja, ich habe mit meiner Schwiegermutter gesprochen, aber sie hat mir auch keine klare Antwort gegeben. Meine zwei Kinder sind bei ihr. Vielleicht will sie auch nicht, dass die alkoholkranke Tochter bei ihr auftaucht.

R: Wer hat dann die beiden Kinder nach Indien gebracht?

BF1: Ein Freund von mir.

R: Wann?

BF1: Am XXXX .BF1: Am römisch 40 .

R: Haben Sie auch Anträge für Ihre andren beiden Kinder gestellt?

BF1: Nein. Das eine Kind hat ein Asylverfahren gehabt, aber das wurde negativ entschieden.

R: Wie hat das Kind geheißen?

BF1: XXXX .BF1: römisch 40 .

R: Wer hat jetzt die Obsorge über den BF 3?

BF1: Ich habe die Obsorge für alle drei Kinder.

R: Wer ist Herr XXXX (Beschluss vom BG Fünfhaus vom XXXX , welche als Beilage H zum Akt genommen wird)?R: Wer ist Herr römisch 40 (Beschluss vom BG Fünfhaus vom römisch 40 , welche als Beilage H zum Akt genommen wird)?

BF1: Er war mein Mitbewohner von XXXX .BF1: Er war mein Mitbewohner von römisch 40 .

R: Wann sind Sie nach Österreich gekommen?

BF1: Im XXXX .BF1: Im römisch 40 .

R: Sind Sie zivilrechtlich verheiratet?

BF1: Nein.

R: Wie hat dann die Trauung mit Ihrer Frau stattgefunden?

BF1: Wir haben hier im Sikh-Tempel im 12. Bezirk geheiratet.

R: Wann ist Ihre Frau nach Österreich gekommen?

BF1: Im XXXX .BF1: Im römisch 40 .

R: War das Ihre Idee, dass Ihre Frau nach Österreich nachkommt?

BF1: Ja.

R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Kindern?

BF1: Mit meinem älteren Sohn unterhalte ich mich jetzt mehr in Deutsch.

R: Unterhalten Sie sich mit Ihrem Sohn auch in der Muttersprache?

BF1: Ja.

R auf Deutsch: Sprechen Sie Deutsch?

BF1 auf Deutsch: Ja.

R auf Deutsch: Verstehen Sie Deutsch?

BF1 Deutsch: Ja.

R auf Deutsch: Haben Sie Kinder?

BF1 auf Deutsch: Ja.

R auf Deutsch: Wie viele?

BF1 auf Deutsch: Drei.

R auf Deutsch: Sagen Sie mir bitte die Namen und die Geburtsdaten und den Geburtsort Ihrer Kinder?

BF1 auf Deutsch: 1. XXXX . Das Geburtsdatum ist der XXXX in Wien.BF1 auf Deutsch: 1. römisch 40 . Das Geburtsdatum ist der römisch 40 in Wien.

2. XXXX . Das Geburtsdatum ist der XXXX , in Wien.2. römisch 40 . Das Geburtsdatum ist der römisch 40 , in Wien.

3. XXXX . Das Geburtsdatum ist der XXXX in Wien.3. römisch 40 . Das Geburtsdatum ist der römisch 40 in Wien.

R auf Deutsch: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Arbeiten Sie in Österreich?

BF1 auf Deutsch: Ich habe schon früher gearbeitet, schon bis XXXX , aber dann habe ich Schwierigkeiten mit Arbeit gehabt, darf nix arbeiten.BF1 auf Deutsch: Ich habe schon früher gearbeitet, schon bis römisch 40 , aber dann habe ich Schwierigkeiten mit Arbeit gehabt, darf nix arbeiten.

R: Fragewiederholung auf Punjabi.

BF1 auf Punjabi: Bist XXXX habe ich als Zeitungszusteller bzw. als Lieferant für Apotheken gearbeitet. Derzeit bekomme ich finanzielle Unterstützung von der XXXX .BF1 auf Punjabi: Bist römisch 40 habe ich als Zeitungszusteller bzw. als Lieferant für Apotheken gearbeitet. Derzeit bekomme ich finanzielle Unterstützung von der römisch 40 .

R auf Deutsch: Seit wann haben Sie in Österreich zu arbeiten begonnen?

BF1 auf Deutsch: Seit dem Jahr XXXX .BF1 auf Deutsch: Seit dem Jahr römisch 40 .

R auf Deutsch: Haben Sie vom Jahr XXXX bis zum Jahr XXXX durchgehend gearbeitet?R auf Deutsch: Haben Sie vom Jahr römisch 40 bis zum Jahr römisch 40 durchgehend gearbeitet?

BF1 auf Deutsch: Ja.

R auf Deutsch: Wie viel Geld haben Sie in dem Zeitraum XXXX verdient?R auf Deutsch: Wie viel Geld haben Sie in dem Zeitraum römisch 40 verdient?

BF1 auf Deutsch: Von XXXX habe ich ungefähr 700 bis 800 Euro monatlich verdient. Danach habe ich "Lieferung von Apotheke". Habe im Monat 1.500 bis 1.600 Euro im Monat verdient.BF1 auf Deutsch: Von römisch 40 habe ich ungefähr 700 bis 800 Euro monatlich verdient. Danach habe ich "Lieferung von Apotheke". Habe im Monat 1.500 bis 1.600 Euro im Monat verdient.

R auf Deutsch: Haben Sie für den Zeitraum XXXX Ihr Einkommen versteuert, sprich Einkommenssteuer und Umsatzsteuer bezahlt?R auf Deutsch: Haben Sie für den Zeitraum römisch 40 Ihr Einkommen versteuert, sprich Einkommenssteuer und Umsatzsteuer bezahlt?

BF1 auf Deutsch: Ich habe bis XXXX wenig verdient. Danach habe ich nichts bekommen.BF1 auf Deutsch: Ich habe bis römisch 40 wenig verdient. Danach habe ich nichts bekommen.

R: Legen Sie mir bis XXXX sämtliche Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide für den Zeitraum XXXX und den aktuellen Versicherungsdatenauszug vor.R: Legen Sie mir bis römisch 40 sämtliche Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide für den Zeitraum römisch 40 und den aktuellen Versicherungsdatenauszug vor.

R: Haben Sie beim Finanzamt eine Steuererklärung für die Jahre XXXX abgegeben?R: Haben Sie beim Finanzamt eine Steuererklärung für die Jahre römisch 40 abgegeben?

BF1: XXXX habe ich eine Steuererklärung abgegeben. Ich habe einmal XXXX Euro u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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