Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W109 2140652-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016, Zl. 1073831803-150678468, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016, Zl. 1073831803-150678468, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 15.06.2015 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, der Volksgruppe der Hazara und der schiitisch muslimischen Glaubensrichtung zugehörig, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge: Asylantrag).
Am 15.06.2015 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Burgenland.
Wegen Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers wurde eine medizinische Altersdiagnose in Auftrag gegeben. Im diesbezüglichen medizinischen Sachverständigengutachten wurde zusammenfassend ausgeführt, dass - basierend auf einer Untersuchung am 11.09.2015 - das höchstmögliche Mindestalter zum Zeitpunkt der Antragstellung mit mindestens 18 Jahren und zum Zeitpunkt der Untersuchung mit 19 Jahren anzunehmen sei.
Am 15.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dort gab dieser im Wesentlichen an, dass seine Eltern verstorben seien, als er ein kleines Kind gewesen sei. Er und sein Bruder hätten bei seinem Onkel gelebt. Seit seinem 16. Lebensjahr habe der Beschwerdeführer bei seinem Bruder gearbeitet, dieser sei Mechaniker gewesen. Das Gebiet in Afghanistan, in welchem der Beschwerdeführer gelebt habe, sei sehr gefährlich. Die Taliban, der IS und die Kuchi-Nomaden würden ihnen das Leben erschweren. Diese würden die Hazara entführen und entweder töten oder vergewaltigen. Eines Tages habe es einen Selbstmordanschlag gegeben, bei diesem sei der Bruder des Beschwerdeführers schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe in ständiger Angst gelebt. Das Leben in Afghanistan sei sehr schwer gewesen, deshalb habe er den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen.
In das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asly brachte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:
2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde, das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.)2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde, das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt