Entscheidungsdatum
28.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W265 2180372-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger, in der Provinz Kandahar in Afghanistan geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Leben sei in Gefahr gewesen, da er von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten sein Geschäft haben wollen, da sie ihn als Ungläubigen bezeichnet hätten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den Tod durch die Taliban.
3. Am 20.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person führte er zunächst aus, er sei in Quetta, in Pakistan, geboren. Er habe bis auf drei Monate immer in Pakistan gelebt. In den drei Monaten seines Aufenthaltes in Afghanistan habe er in Kandahar gelebt. Seine Eltern, seine Geschwister sowie seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien allesamt in Pakistan aufhältig. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, er sei von Pakistan nach Afghanistan gereist, weil er die Tazkira seines Großvaters gesucht habe. Während seines dreimonatigen Aufenthaltes in Afghanistan sei er von den Afghanen, insbesondere Paschtunen, wegen seiner dunklen Hautfarbe beleidigt und bedroht worden. Daher sei er wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Pakistan habe er verlassen, weil er wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit immer wieder Probleme gehabt habe.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 20.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
9. Zu dem in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial erklärte die Vertreterin des Beschwerdeführers, innerhalb einer vierwöchigen Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Quetta in Pakistan geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Belustschen und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Quetta in Pakistan geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Belustschen und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer besuchte 10 Jahre lang in Quetta in Pakistan die Schule. Im Alter von vierzehn Jahren begann er zu arbeiten. Zwei bis drei Jahre arbeitete er als Bäcker, danach arbeitete er als Taxifahrer.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers besteht - neben seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern - aus seinen Eltern, drei Brüdern und drei Schwestern. Weiters leben eine Tante mütterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und drei Onkel väterlicherseits in Pakistan. Alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben in Quetta in Pakistan. Die wirtschaftliche Situation der Familie ist gut. Die Brüder des Beschwerdeführers gehen in Pakistan einer Beschäftigung nach.
Zu seinen in Pakistan lebenden Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde in der Provinz Kandahar in Afghanistan geboren. Vor ca. 50 Jahren übersiedelte der Vaters des Beschwerdeführers von Afghanistan nach Pakistan. Die Mutter des Beschwerdeführers stammt aus Pakistan.
Der Beschwerdeführer lebte bis auf einen dreimonatigen Aufenthalt Mitte des Jahres 2015 immer in Quetta in Pakistan.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul oder in anderen afghanischen Großstädten.
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine finanzielle Unterstützung durch seine Familie erfahren können.
Der Beschwerdeführer leitet an Thallesmia Minor (Bluterkrankung). Er nimmt regelmäßig Medikamente. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht außerdem Urdu und kann auf Farsi lesen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ Pakistan aufgrund der dortigen Lebensumstände.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er in Pakistan geboren wurde, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus Pakistan physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Belutschen oder zur schiitischen Religionsgemeinschaft konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Belutschen oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Herkunftsprovinz seines Vaters, nämlich die Provinz Kandahar, ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 28.12.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht; er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Der Beschwerdeführer verrichtete ehrenamtliche Tätigkeiten in der Flüchtlingsunterkunft. Am Wochenende arbeitete er gelegentlich als Zeitungskolporteur. Darüber hinaus verbringt der Beschwerdeführer den ganzen Tag zu Hause. Er hat kaum soziale Kontakte zu Österreichern. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.