TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/28 W198 2147943-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W198 2147943-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), idgF, sowie §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF.,Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), idgF, sowie Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF.,

§ 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte hierzu vor, dass er aufgrund der Taliban seine Heimat verlassen habe. Er sei auf einer Liste der Taliban gestanden, weil sie ihn hätten töten wollen.

2. Mit Bescheid vom 18.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner politischen Gesinnung von den Taliban verfolgt werde. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Darüber hinaus sei für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben, weshalb ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

4. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit - rechtskräftigem - Erkenntnis vom 22.05.2018 unter Spruchpunkt A) die Beschwerde als unbegründet ab. Unter Spruchpunkt B) wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.

5. Am 30.06.2018 verließ der Beschwerdeführer ohne Abmeldung seine Unterkunft, tauchte in die Anonymität ab und versuchte am 01.07.2018 unrechtmäßig nach Deutschland auszureisen. An der Grenze wurde dem Beschwerdeführer die Einreise nach Deutschland verweigert und wurde er den österreichischen Behörden übergeben.

6. Mit Bescheid des BFA wurde der Beschwerdeführer am 02.07.2018 gemäß

§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 AVG in Schubhaft genommen.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG in Schubhaft genommen.

7. Am 06.07.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft heraus gegenständlichen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz. Er gab im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe wie im Erstverfahren an und führte aus, dass auch seine Familie in Gefahr wäre, wenn er nach Afghanistan zurückkehre.

8. Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2018 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass er schon früher psychische Probleme gehabt habe; diese seien jetzt mehr geworden. Er müsse Medikamente nehmen. Befragt, warum er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, führte er aus, dass er seine Probleme bereits im ersten Verfahren geschildert habe. Er könne nicht nach Afghanistan zurück. Befragt, ob es nunmehr Asylgründe gebe, die der Beschwerdeführer im ersten Verfahren nicht angegeben habe, führte er aus, dass im Mai zwei Personen zu seiner Schwester gekommen seien und diese hätten mit Fotos vom Beschwerdeführer nach dem Beschwerdeführer gesucht. Die Personen hätten verdeckte Gesichter gehabt. Als der Beschwerdeführer am 28.05.2018 mit seiner Schwester telefoniert habe, habe er das erfahren. Der Vorfall habe sich ca. 20 Tage zuvor ereignet. Auf die Frage, warum ihm seine Schwester erst 20 Tage nach dem Vorfall davon erzählt habe, gab er an, dass die Verbindung schlecht sei und es viel Geld koste; sie könne es sich nicht leisten den Beschwerdeführer anzurufen. Für den Fall, dass er nach Afghanistan zurückkehre, wären seine Geschwister auch in Gefahr.

9. Der Beschwerdeführer wurde am 25.07.2018 neuerlich von der belangten Behörde einvernommen. Hierbei wurde er erneut zu dem Vorfall, über den ihm seine Schwester am Telefon berichtet habe, befragt und gab er an, dass die Personen mit den verdeckten Gesichtern seine Schwester aufgesucht, ihr Fotos gezeigt und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Dann hätten sie das Haus durchsucht und seien wieder gegangen. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer getötet werden solle. Im Falle einer Rückkehr würde er umgebracht werden.

10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I und II.). GemäßParagraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei.). Gemäß

§ 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). GemäßParagraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß

§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.)Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.)

In diesem Bescheid stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sacherhalt vorgebracht habe. Er habe keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubwürdig vorgebracht und es ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt.

11. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mangelhafte Länderfeststellungen getroffen habe. In weiterer Folge wurde auf eine Vielzahl von Berichten zur Situation in Afghanistan verwiesen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer sehr wohl ein neues Vorbringen erstattet. Der Vorfall, von dem ihm seine Schwester berichtet habe, zeige, dass sich die drohende Verfolgung intensiviert habe und er nicht aus dem Blickfeld der Taliban verschwunden sei. Nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner religiösen bzw. poltisch-oppositionellen Gesinnung durch die Taliban überaus wahrscheinlich sei. Die belangte Behörde beschäftige sich in keiner Weise mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr und hätte sie dem Beschwerdeführer zumindest subsidiären Schutz gewähren müssen. Zuletzt werde ausgeführt, dass kein Einreiseverbot erlassen werden hätte dürfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX . Er spricht Paschtu als Muttersprache, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren römisch 40 . Er spricht Paschtu als Muttersprache, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Laghman geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat elf Jahre lang die Schule besucht. Im Jahr 2011 ist er nach Pakistan gereist und hat dort bis Mai 2015 bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt.

Von 2012 bis 2014 hat auch seine Familie in Pakistan gelebt, bevor diese im April 2014 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt ist. In Pakistan hat der Beschwerdeführer im Lebensmittelgeschäft seines Vaters mitgeholfen und außerdem an einer Grundschule Flüchtlingskinder unterrichtet.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am 14.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass die Taliban seinen Bruder und ihn im Jahr 2010 hätten rekrutieren wollen, woraufhin er nach Pakistan geschickt worden sei. Im April 2012 sei seine Mutter erschossen worden. Daraufhin habe sein Bruder fünf Mitglieder der Taliban getötet und sei ebenfalls nach Pakistan geflüchtet. Nach ein paar Monaten sei der Bruder von den Taliban in Pakistan ermordet worden. Im Mai 2012 sei seine restliche Familie nach Pakistan geflüchtet und 2014 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. 2015 sei der Beschwerdeführer zurück in sein Heimatdorf gegangen und in weiterer Folge aus Afghanistan geflüchtet.

Dieser erste Antrag wurde mit Bescheid vom 18.01.2017 sowie die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2018 wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens rechtskräftig abgewiesen.

Mit dem gegenständlichen Folgeantrag brachte der Beschwerdeführer den Sachverhalt erneut vor. Darüber hinaus brachte er vor, dass im Mai zwei Personen zu seiner Schwester gekommen seien und diese Personen mit Fotos nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Dann hätten sie das Haus durchsucht und seien wieder gegangen. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer getötet werden solle. Im Falle einer Rückkehr würde er umgebracht werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte.

Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er leidet an einer mittelgradig depressiven Episode und nimmt deswegen regelmäßig Medikamente ein. Er ist arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet im Juli 2015 nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern hält sich bis dato im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. Im Bundesgebiet halten sich - abgesehen von einem Cousin - keine Familienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers auf. Auch sonst machte der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Bezugspersonen, zu denen eine intensive, länger währende Bindung besteht, geltend.

Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Der Beschwerdeführer hat die gewährte Frist zur Ausreise in sein Heimatland von 14 Tagen nicht eingehalten.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt.

Der Beschwerdeführer hat versucht eine Abschiebung durch nicht abgemeldetes Verlassen seiner Unterkunft und versuchter unrechtmäßiger Weiterreise nach Deutschland mutwillig und rechtswidrig zu verhindern und war für die österreichischen Behörden erst nach seiner Übergabe durch die deutschen Behörden wieder greifbar.

Zudem steht fest, dass er seine Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen konnte.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren.

Betreffend die Gründe für die Erlassung des Einreiseverbots:

Dass der Beschwerdeführer die anlässlich der ersten Entscheidung gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingehalten hat, basiert aus dem unbestreitbaren Akteninhalt.

Dass der Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt wurde, geht aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2018 hervor. Bereits im ersten Verfahren hielt das Vorbringen des Beschwerdeführers einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht stand.

Dass der Beschwerdeführer durch sein "Untertauchen" und den Versuch der unrechtmäßigen Ausreise nach Deutschland rechtswidrig eine Abschiebung zu verhindern versucht hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Umstand, dass er seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus staatlichen Leistungen bestreitet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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