Entscheidungsdatum
28.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W187 2162669-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Irene OBERSCHLICK, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Irene OBERSCHLICK, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am XXXX gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, von den Taliban bedroht worden zu sein, da er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei und sein Bruder mit den Behörden zusammenarbeite.Im Rahmen der Erstbefragung am römisch 40 gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, von den Taliban bedroht worden zu sein, da er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei und sein Bruder mit den Behörden zusammenarbeite.
2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Er habe zuletzt in der Provinz Ghazni, Gemeinde XXXX im Dorf2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Er habe zuletzt in der Provinz Ghazni, Gemeinde römisch 40 im Dorf
XXXX gelebt. Er habe dort mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt, sein Vater sei bereits verstorben. Seine Lebenserhaltungskosten habe er selbst beglichen, er habe als Lehrer für Dari, Englisch und Sozialkunde gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass seine Familie in Afghanistan einen politischen Hintergrund habe. Er werde wegen der politischen Tätigkeiten seines Bruders von den Taliban für einen Ungläubigen gehalten, weshalb ihm Gefahr drohe.römisch 40 gelebt. Er habe dort mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt, sein Vater sei bereits verstorben. Seine Lebenserhaltungskosten habe er selbst beglichen, er habe als Lehrer für Dari, Englisch und Sozialkunde gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass seine Familie in Afghanistan einen politischen Hintergrund habe. Er werde wegen der politischen Tätigkeiten seines Bruders von den Taliban für einen Ungläubigen gehalten, weshalb ihm Gefahr drohe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.5. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:
[...]
Richter: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?
Beschwerdeführer: Ich nehme nur Medikamente gegen Migräne.
[...]
Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: Ich bin in der Provinz Ghazni im Bezirk XXXX geboren, und zwar am XXXX .Beschwerdeführer: Ich bin in der Provinz Ghazni im Bezirk römisch 40 geboren, und zwar am römisch 40 .
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Meine Muttersprache ist Dari, ich kann auch Pashtu sprechen. Englisch kann ich bis zur Grenze Advance und Deutsch spreche ich am Niveau B2.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich bin ledig, bin Hazara und schiitischer Moslem.
Richter: Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Von meiner Geburt bis zum Jahr XXXX habe ich in Ghazni gelebt. Von XXXX bis XXXX war ich in Kabul und XXXX bin ich wieder nach Ghazni zurückgekehrt. Der Übersetzer hat bei der Einvernahme Ende XXXX auf XXXX umgerechnet, aber ich bin sicher, dass es XXXX war. Da bin ich nach Ghazni zurückgekehrt.Beschwerdeführer: Von meiner Geburt bis zum Jahr römisch 40 habe ich in Ghazni gelebt. Von römisch 40 bis römisch 40 war ich in Kabul und römisch 40 bin ich wieder nach Ghazni zurückgekehrt. Der Übersetzer hat bei der Einvernahme Ende römisch 40 auf römisch 40 umgerechnet, aber ich bin sicher, dass es römisch 40 war. Da bin ich nach Ghazni zurückgekehrt.
Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?
Beschwerdeführer: Ich habe einige Zeit im Büro meines Bruders und auch als Lehrer gearbeitet. Mein Bruder war und ist noch immer ein hoher Beamter. Ab XXXX habe ich mit meiner Familie, meiner Mutter, meinen vier Schwestern und einem Halbbruder bis XXXX zusammengelebt. Vorher habe ich nur mit meiner Mutter und meinen Schwestern gelebt. Nach XXXX bin ich nach Ghazni zurückgekehrt und habe mit meine Mutter und den Schwestern in XXXX zusammen gelebt.Beschwerdeführer: Ich habe einige Zeit im Büro meines Bruders und auch als Lehrer gearbeitet. Mein Bruder war und ist noch immer ein hoher Beamter. Ab römisch 40 habe ich mit meiner Familie, meiner Mutter, meinen vier Schwestern und einem Halbbruder bis römisch 40 zusammengelebt. Vorher habe ich nur mit meiner Mutter und meinen Schwestern gelebt. Nach römisch 40 bin ich nach Ghazni zurückgekehrt und habe mit meine Mutter und den Schwestern in römisch 40 zusammen gelebt.
Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?
Beschwerdeführer: Ich habe die Matura gemacht und an einer privaten Universität drei Semester Wirtschaft studiert. Dann habe ich als Lehrer gearbeitet. Auch habe ich meinem Bruder in seinem Büro geholfen und ihm auch privat geholfen.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Mein Halbbruder lebt mit seiner Familie in Kabul. Meine Mutter und meine Schwestern leben noch immer in Ghazni. Mein Bruder lebt aus Sicherheitsgründen in Kabul.
Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?
Beschwerdeführer: Seit ich in Österreich bin nicht mehr.
Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: Ja, es gibt viele, aber die wohnen in verschiedenen Dörfern. Es handelt sich dabei um Verwandte wie Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen. Meine engere Familie wohnt in XXXX und mein Bruder in Kabul. Ich habe zu meinen Verwandten keinen Kontakt.Beschwerdeführer: Ja, es gibt viele, aber die wohnen in verschiedenen Dörfern. Es handelt sich dabei um Verwandte wie Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen. Meine engere Familie wohnt in römisch 40 und mein Bruder in Kabul. Ich habe zu meinen Verwandten keinen Kontakt.
Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?
Beschwerdeführer: Ja, sie wollen das aus Sicherheitsgründen.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Im Moment lerne ich die deutsche Sprache. Bis B2 habe ich bisher die Kurse belegt. Ich nehme einmal pro Woche auch an Konversationskursen teil. Es gibt auch einen Verein namens XXXX , seit Monaten lehre ich dort den afghanischen Kindern Englisch. Es gibt noch einen Lerntreff, dort lehre ich zweimal pro Woche montags und donnerstags Englisch. Es gibt viele afghanische Familien, die dort als Asylwerber oder Flüchtlinge leben und denen helfe ich soweit ich das kann.Beschwerdeführer: Im Moment lerne ich die deutsche Sprache. Bis B2 habe ich bisher die Kurse belegt. Ich nehme einmal pro Woche auch an Konversationskursen teil. Es gibt auch einen Verein namens römisch 40 , seit Monaten lehre ich dort den afghanischen Kindern Englisch. Es gibt noch einen Lerntreff, dort lehre ich zweimal pro Woche montags und donnerstags Englisch. Es gibt viele afghanische Familien, die dort als Asylwerber oder Flüchtlinge leben und denen helfe ich soweit ich das kann.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ja. Ich lebe bei einer österreichischen Familie, XXXX und XXXX , sie haben drei Kinder, XXXX und XXXX und XXXX . Ich bin auch befreundet mit anderen österreichischen Personen, habe auch guten Kontakt zu Nachbarn, eigentlich zu ganz XXXX . Ich habe auch einige Empfehlungsschreiben mitgebracht.Beschwerdeführer: Ja. Ich lebe bei einer österreichischen Familie, römisch 40 und römisch 40 , sie haben drei Kinder, römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 . Ich bin auch befreundet mit anderen österreichischen Personen, habe auch guten Kontakt zu Nachbarn, eigentlich zu ganz römisch 40 . Ich habe auch einige Empfehlungsschreiben mitgebracht.
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Ja, beim Verein " XXXX " und bin Mitglied bzw. Helfer beim XXXX .Beschwerdeführer: Ja, beim Verein " römisch 40 " und bin Mitglied bzw. Helfer beim römisch 40 .
Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Als ich zweieinhalb Jahre alt war, ist mein Vater an Lungenkrebs gestorben. Im Jahre XXXX hat mein Halbbruder einen Mitarbeiter zu uns geschickt, damit er mich mitnimmt. Diese Person hat uns nach Kabul mitgenommen, damit meine ich meine vier Schwestern und meine Mutter. Anfangs wollte mein Bruder in der Familie das Oberhaupt sein und die Verantwortung übernehmen. Nach XXXX ging das Familienleben nicht so gut wie früher. Ich war in dieser Zeit offiziell erwachsen. Damit meine ich, dass ich in einem Alter war, dass ich für mein Leben und Zukunft selbst entscheiden wollte. Daher gab es Probleme in der Familie. Als ich bei meiner Einvernahme gesagt habe, dass ich wegen der Sicherheitslage dort und wegen der Aufgaben meines Bruders und familiärer Probleme meine Heimat verlassen habe, muss ich ergänzen, dass in diesem Punkt nicht alles geschrieben wurde. Es gibt aber Sachen, die ich dort nicht gefragt wurde, deshalb will ich jetzt alles erzählen, was ich auch damals schon sagen wollte. Das familiäre Problem hat so begonnen, dass mein Bruder sozusagen alles für sich haben wollte, z.B. die Grundstücke etc. Er wollte das auch als etwas Gutes für uns verkaufen, weil er meinte, dass er von XXXX bis XXXX auf uns aufgepasst hätte und deshalb alles sein Gut wäre. Das ging so weiter bis zum Jahr XXXX und wie ich schon anfangs sagte, musste ich ihm auch überall helfen. Es war, so denke ich, im XXXX . Ich habe in dieser Zeit geholfen sein Haus zu bauen. Es war das Ende der Arbeit, ich und einige Arbeiter wollten einen Wassertank bauen. Natürlich habe ich neben diesem Tank ein Gerüst gebaut, damit man darauf stehen und arbeiten kann. Einmal ist mein Bruder auf dieses Gerüst hinaufgestiegen. Leider ist es in diesem Moment gebrochen und mein Bruder ist heruntergefallen. Ich habe die Ambulanz angerufen und sie haben den Bruder in das Krankenhaus der Universität von Kabul gebracht. Da er dort gute Beziehungen hatte, ist er nicht lange dort geblieben und man hat ihn ins "KH 400-Betten" gebracht. Aber das ist ein militärisches KH. Er ist drei Tage dort geblieben und danach hat ihn seine Familie nach Indien gebracht. Durch den Sturz sind sein Oberschenkel und drei Wirbel gebrochen. Man wusste sicher, dass die Wirbelsäule geschädigt war. Da er wusste, dass diese Behandlung in Kabul nicht so gut möglich ist, ist er auch nach Indien gebracht worden. Er war ca. 3 Monate dort in einem Krankenhaus. Die Beziehung meines Bruders zu meiner Mutter und meinen Schwestern war zu dem Zeitpunkt sehr schlecht. Es ging so weit, dass die Söhne meines Bruders und auch seine Frau behauptet haben, dass ich mit diesem Sturz etwas zu tun hätte. Sie haben es direkt behauptet, dass ich irgend etwas mit diesem Sturz zu tun gehabt hätte. Da mein Bruder am Anfang im Koma lag und er aber in Indien wieder zu Bewusstsein gekommen ist, hat er gemeint, dass die Behauptungen seines Sohnes und seiner Frau falsch wären und ich nichts damit zu tun gehabt hätte. Nachdem er wieder in Afghanistan war, hat er immer gewollt, dass ich die Dokumente, die zu unseren Grundstücken bzw. allen anderen Sachen, die uns gehört hatten, unterschreibe. Anfangs habe ich mit der Zeit gespielt und ihm gesagt, dass ich gerne alles unterschreiben würde, bis ich gesehen habe, dass er das wirklich ernst meinte, dass ich alles unterschreiben soll. Aus diesem Grund habe ich mit meiner Mutter und meinen Schwestern mich beraten und sind wir letztendlich zu dem Ergebnis gekommen, dass, wenn ich die Papiere unterschreiben würde, wir praktisch alles verlieren würden. Da meine Mutter und meine Schwester fast immer als Arbeitskraft für meinen Bruder benutzt worden sind, haben sie Angst gehabt, dass sie auf der Straße landen würden, wenn ich diesen Erbverzicht unterschreiben würde, sind wir letztendlich zu dem Ergebnis gekommen, dass ich die Papiere nicht unterschreiben soll. Es ging so weit, dass ich das Gefühl gehabt habe, dass mein Bruder auf jeden Fall meine Unterschrift für die Dokumente verlangt und braucht. Im Laufe der Zeit wurden seine Aussagen immer klarer. Es ging so weit, dass er mir gedroht hat, mich aus diesem Grund ins Gefängnis zu stecken oder habe ich das Gefühl gehabt, dass sogar mein Leben von seiner Seite oder der Seite seiner Familie in Gefahr wäre. Aus diesem Grund musste ich mich entscheiden, dass ich mit meiner Mutter und meinen Schwestern den Ort verlasse. Aus diesem Grund sind wir nach Ghazni geflüchtet. Obwohl ich wusste, dass in Ghazni von Seiten der Taliban grundsätzlich eine Gefahr besteht, war Ghazni der einzige Ort an den ich und meine Familie gehen konnten. Ich muss sagen, dass mein Bruder und seinerzeit auch mein Vater, Mitglied der XXXX -Partei waren bzw. sind. Aus diesem Grund weiß ich, dass beide auch Einfluss gehabt haben. Als wir in Ghazni waren, haben wir in den ersten zwei oder drei Monaten überhaupt kein Problem gehabt. Eines Tages ist jemand von den Mullah der Moschee des Ortes zu mir gekommen. Man wollte, dass ich in die Moschee gehe und das habe ich auch getan. Da wurde mir gesagt, dass sie einen Drohbrief von den Taliban bekommen haben. Der Brief war an die gesamte Bevölkerung des Dorfes adressiert. In dem Brief stand, dass die Leute des Dorfes mich den Taliban übergeben müssten. Aus diesem Grund haben mir die Leute aus dem Dorf nahegelegt, dass ich den Ort verlassen müsse. Diese Leute wollten sich nicht meinetwegen in Gefahr bringen. Ich muss sagen, ich hatte auch nicht sehr viel Zeit. In den drei Tagen, die ich gehabt habe, habe ich versucht mit meinem Helfer, der auf unseren Grundstücken gearbeitet hat, alles einigermaßen zu regeln und nach diesen drei Tagen musste ich in den Iran weitergehen. Ich habe auch vier Monate illegal im Iran gelebt. In dieser Zeit habe ich gearbeitet. Ich muss sagen, dass ich in dieser Zeit in Angst gelebt habe, weil ich keine offiziellen Dokumente hatte. Es ist im Iran auch üblich, dass die iranische Polizei überall hingeht und wenn sie die afghanischen Leute, die keine Dokumente haben, erwischen, werden sie alle wieder nach Afghanistan abgeschoben. Letztendlich musste ich auch aus diesem Grund den Iran verlassen. An einem Tag war ich bei meiner Arbeit und gab es einen Vorfall, dass ich mir meinen Mittelfinger durch eine Maschine verletzt habe. Da ich keine Dokumente gehabt habe und aus diesem Grund auch nicht ins Krankenhaus gehen konnte, musste ich zu einem Privatarzt gehen. Der Arzt hat die Verletzung ohne Anästhesie genäht. Das erzähle ich, weil ich dadurch erkannt habe, dass ich auch dort nicht mehr weiter leben kann und bin deshalb nach Europa weitergereist. Dieser Arzt hat mich nicht wie einen Menschen behandelt sondern in mir ein Tier gesehen.Beschwerdeführer: Als ich zweieinhalb Jahre alt war, ist mein Vater an Lungenkrebs gestorben. Im Jahre römisch 40 hat mein Halbbruder einen Mitarbeiter zu uns geschickt, damit er mich mitnimmt. Diese Person hat uns nach Kabul mitgenommen, damit meine ich meine vier Schwestern und meine Mutter. Anfangs wollte mein Bruder in der Familie das Oberhaupt sein und die Verantwortung übernehmen. Nach römisch 40 ging das Familienleben nicht so gut wie früher. Ich war in dieser Zeit offiziell erwachsen. Damit meine ich, dass ich in einem Alter war, dass ich für mein Leben und Zukunft selbst entscheiden wollte. Daher gab es Probleme in der Familie. Als ich bei meiner Einvernahme gesagt habe, dass ich wegen der Sicherheitslage dort und wegen der Aufgaben meines Bruders und familiärer Probleme meine Heimat verlassen habe, muss ich ergänzen, dass in diesem Punkt nicht alles geschrieben wurde. Es gibt aber Sachen, die ich dort nicht gefragt wurde, deshalb will ich jetzt alles erzählen, was ich auch damals schon sagen wollte. Das familiäre Problem hat so begonnen, dass mein Bruder sozusagen alles für sich haben wollte, z.B. die Grundstücke etc. Er wollte das auch als etwas Gutes für uns verkaufen, weil er meinte, dass er von römisch 40 bis römisch 40 auf uns aufgepasst hätte und deshalb alles sein Gut wäre. Das ging so weiter bis zum Jahr römisch 40 und wie ich schon anfangs sagte, musste ich ihm auch überall helfen. Es war, so denke ich, im römisch 40 . Ich habe in dieser Zeit geholfen sein Haus zu bauen. Es war das Ende der Arbeit, ich und einige Arbeiter wollten einen Wassertank bauen. Natürlich habe ich neben diesem Tank ein Gerüst gebaut, damit man darauf stehen und arbeiten kann. Einmal ist mein Bruder auf dieses Gerüst hinaufgestiegen. Leider ist es in diesem Moment gebrochen und mein Bruder ist heruntergefallen. Ich habe die Ambulanz angerufen und sie haben den Bruder in das Krankenhaus der Universität von Kabul gebracht. Da er dort gute Beziehungen hatte, ist er nicht lange dort geblieben und man hat ihn ins "KH 400-Betten" gebracht. Aber das ist ein militärisches KH. Er ist drei Tage dort geblieben und danach hat ihn seine Familie nach Indien gebracht. Durch den Sturz sind sein Oberschenkel und drei Wirbel gebrochen. Man wusste sicher, dass die Wirbelsäule geschädigt war. Da er wusste, dass diese Behandlung in Kabul nicht so gut möglich ist, ist er auch nach Indien gebracht worden. Er war ca. 3 Monate dort in einem Krankenhaus. Die Beziehung meines Bruders zu meiner Mutter und meinen Schwestern war zu dem Zeitpunkt sehr schlecht. Es ging so weit, dass die Söhne meines Bruders und auch seine Frau behauptet haben, dass ich mit diesem Sturz etwas zu tun hätte. Sie haben es direkt behauptet, dass ich irgend etwas mit diesem Sturz zu tun gehabt hätte. Da mein Bruder am Anfang im Koma lag und er aber in Indien wieder zu Bewusstsein gekommen ist, hat er gemeint, dass die Behauptungen seines Sohnes und seiner Frau falsch wären und ich nichts damit zu tun gehabt hätte. Nachdem er wieder in Afghanistan war, hat er immer gewollt, dass ich die Dokumente, die zu unseren Grundstücken bzw. allen anderen Sachen, die uns gehört hatten, unterschreibe. Anfangs habe ich mit der Zeit gespielt und ihm gesagt, dass ich gerne alles unterschreiben würde, bis ich gesehen habe, dass er das wirklich ernst meinte, dass ich alles unterschreiben soll. Aus diesem Grund habe ich mit meiner Mutter und meinen Schwestern mich beraten und sind wir letztendlich zu dem Ergebnis gekommen, dass, wenn ich die Papiere unterschreiben würde, wir praktisch alles verlieren würden. Da meine Mutter und meine Schwester fast immer als Arbeitskraft für meinen Bruder benutzt worden sind, haben sie Angst gehabt, dass sie auf der Straße landen würden, wenn ich diesen Erbverzicht unterschreiben würde, sind wir letztendlich zu dem Ergebnis gekommen, dass ich die Papiere nicht unterschreiben soll. Es ging so weit, dass ich das Gefühl gehabt habe, dass mein Bruder auf jeden Fall meine Unterschrift für die Dokumente verlangt und braucht. Im Laufe der Zeit wurden seine Aussagen immer klarer. Es ging so weit, dass er mir gedroht hat, mich aus diesem Grund ins Gefängnis zu stecken oder habe ich das Gefühl gehabt, dass sogar mein Leben von seiner Seite oder der Seite seiner Familie in Gefahr wäre. Aus diesem Grund musste ich mich entscheiden, dass ich mit meiner Mutter und meinen Schwestern den Ort verlasse. Aus diesem Grund sind wir nach Ghazni geflüchtet. Obwohl ich wusste, dass in Ghazni von Seiten der Taliban grundsätzlich eine Gefahr besteht, war Ghazni der einzige Ort an den ich und meine Familie gehen konnten. Ich muss sagen, dass mein Bruder und seinerzeit auch mein Vater, Mitglied der römisch 40 -Partei waren bzw. sind. Aus diesem Grund weiß ich, dass beide auch Einfluss gehabt haben. Als wir in Ghazni waren, haben wir in den ersten zwei oder drei Monaten überhaupt kein Problem gehabt. Eines Tages ist jemand von den Mullah der Moschee des Ortes zu mir gekommen. Man wollte, dass ich in die Moschee gehe und das habe ich auch getan. Da wurde mir gesagt, dass sie einen Drohbrief von den Taliban bekommen haben. Der Brief war an die gesamte Bevölkerung des Dorfes adressiert. In dem Brief stand, dass die Leute des Dorfes mich den Taliban übergeben müssten. Aus diesem Grund haben mir die Leute aus dem Dorf nahegelegt, dass ich den Ort verlassen müsse. Diese Leute wollten sich nicht meinetwegen in Gefahr bringen. Ich muss sagen, ich hatte auch nicht sehr viel Zeit. In den drei Tagen, die ich gehabt habe, habe ich versucht mit meinem Helfer, der auf unseren Grundstücken gearbeitet hat, alles einigermaßen zu regeln und nach diesen drei Tagen musste ich in den Iran weitergehen. Ich habe auch vier Monate illegal im Iran gelebt. In dieser Zeit habe ich gearbeitet. Ich muss sagen, dass ich in dieser Zeit in Angst gelebt habe, weil ich keine offiziellen Dokumente hatte. Es ist im Iran auch üblich, dass die iranische Polizei überall hingeht und wenn sie die afghanischen Leute, die keine Dokumente haben, erwischen, werden sie alle wieder nach Afghanistan abgeschoben. Letztendlich musste ich auch aus diesem Grund den Iran verlassen. An einem Tag war ich bei meiner Arbeit und gab es einen Vorfall, dass ich mir meinen Mittelfinger durch eine Maschine verletzt habe. Da ich keine Dokumente gehabt habe und aus diesem Grund auch nicht ins Krankenhaus gehen konnte, musste ich zu einem Privatarzt gehen. Der Arzt hat die Verletzung ohne Anästhesie genäht. Das erzähle ich, weil ich dadurch erkannt habe, dass ich auch dort nicht mehr weiter leben kann und bin deshalb nach Europa weitergereist. Dieser Arzt hat mich nicht wie einen Menschen behandelt sondern in mir ein Tier gesehen.
Richter: Welche Position hatte Ihr Bruder?
Beschwerdeführer: In den ersten Jahren hat er als stellvertretender Minister des XXXX gearbeitet. In der Zeit von Präsident Kasai wurde er auch als Minister für XXXX ( XXXX ) ins Parlament vorgeschlagen. Jetzt arbeitet er als Berater des XXXX .Beschwerdeführer: In den ersten Jahren hat er als stellvertretender Minister des römisch 40 gearbeitet. In der Zeit von Präsident Kasai wurde er auch als Minister für römisch 40 ( römisch 40 ) ins Parlament vorgeschlagen. Jetzt arbeitet er als Berater des römisch 40 .
Richter: Wie heißt Ihr Bruder?
Beschwerdeführer: XXXX .Beschwerdeführer: römisch 40 .
Richter: Üben Sie Ihre Religion aus?
Beschwerdeführer: Nein, ich bin kein praktizierender gläubiger Mensch.
Richter: Warum glauben Sie, dass die Drohungen von den Taliban ausgehen?
Beschwerdeführer: Sie sind sicher von den Taliban. Dafür gibt es einen klaren Grund, weil sowohl mein Vater als auch mein Bruder ein hoher Beamter war bzw. ist und das spielt bei uns eine große Rolle. Aus diesem Grund wurde ich von den Taliban bedroht. Natürlich, als ich von Kabul nach Ghazni fliehen musste, habe ich nicht damit gerechnet, dass auch eine Drohung durch die Taliban kommt. Das wusste ich zu dem Moment nicht. Ich gehe sicher davon aus, wenn die Taliban mitbekommen, dass ich dort wäre, und sie wussten sicher von welcher Familie ich komme, aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass der Brief von den Taliban gewesen ist. Außerdem haben alle Leute des Dorfes, die den Brief bekommen haben, gewusst und auch bestätigt, dass der Brief von den Taliban war. Wenn ich anfangs dieses familiäre Problem nicht gehabt hätte und Kabul deswegen nicht hätte verlassen müssen, wenn auch dieser Drohbrief der Taliban nicht gewesen wäre, hätte ich Afghanistan auch nicht verlassen müssen. Ich muss ehrlich sagen, dass ich seit 22.10.2015 in Österreich lebe und bis zum heutigen Tag nicht daran gedacht, dass Drohbriefe auch gekauft werden könnten oder man solche Briefe irgendwie erhalten kann. Es waren auch die Dorfbewohner betroffen.
Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?
Beschwerdeführer: Ja. Die Drohung ist von Seiten meines Bruders gewesen. Aber bei meiner Einvernahme wurde ich gefragt, ob ich bedroht worden bin. Meine Antwort an diesem Tag war, dass niemand neben mir gestanden ist und eine Waffe auf mich gerichtet hat. Dazu möchte ich aber sagen, dass mein Leben und das meiner Familie in Kabul von Seiten meines Bruders bedroht ist und in Ghazni wurde ich durch die Taliban bedroht. Durch Feindschaften in Afghanistan, besonders bei privaten Feindschaften, sind die Frauen nicht bedroht.
Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?
Beschwerdeführer: Das Geld für die Reise in den Iran hatte ich erspart. Im Iran habe ich noch ein wenig Geld gehabt und das Geld für die Arbeit im Iran habe ich mir gespart und damit habe ich dann meine Weiterreise finanziert.
Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!
Beschwerdeführer: Wegen der ersten Einvernahme bei der Polizei habe ich die Beschwerde eingebracht, weil ja mein Leben in Gefahr war. Nicht nur von Seiten meines Bruders, sondern auch von Seiten der Taliban. Ich kann nicht in Kabul leben. Daher fühle ich mich im Recht geschützt zu werden.
Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?
Beschwerdeführer: Wenn ich zurückgehen müsste, wäre mein Leben sicher in Gefahr und es wäre möglich, dass ich es verliere.
Beschwerdeführervertreterin: Wie war die finanzielle Situation Ihrer Familie in Afghanistan?
Beschwerdeführer: Solange wir zusammengelebt haben, ging es uns wirtschaftlich sehr gut. Wir haben sozusagen zu den reichen Leuten gehört.
Beschwerdeführervertreterin: Wäre es finanziell möglich gewesen im Ausland zu studieren?
Beschwerdeführer: Ja, das wäre möglich gewesen.
Beschwerdeführervertreterin: Haben Sie in Österreich eine Möglichkeit zu arbeiten, wenn ja, wo und bei wem?
Beschwerdeführer: Ja, ich habe einen Arbeitsvorvertrag.
Die Beschwerdeführervertreterin legt einen Arbeitsvorvertrag vom 14.3.2018, eine Bestätigung der Stadt XXXX vom 14.3.2018, ein Unterstützungsschreiben vom 13.3.2018, ein Empfehlungsschreiben vom 5.3.2018, ein Unterstützungsschreiben vom 10.3.2018, ein Unterstützungsschreiben vom 19.3.2018, eine Bestätigung des XXXX vom 15.3.2018, ein Schreiben des Vereins " XXXX " vom 15.3.2018, ein Schreiben von Herrn XXXX , datiert mit März 2018, ein Schreiben von Herrn XXXX vom 10.3.2018, ein Schreiben von Frau XXXX vom 18.3.2018, ein Schreiben von Frau XXXX vom 18.3.2018, ein Empfehlungsschreiben vom 16.3.2018, ein Schreiben von Frau XXXX vom 18.3.2018 und ein Zertifikat Deutsch B1 vom 17.3.2017. Sie wird innerhalb von 3 Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen einbringen.Die Beschwerdeführervertreterin legt einen Arbeitsvorvertrag vom 14.3.2018, eine Bestätigung der Stadt römisch 40 vom 14.3.2018, ein Unterstützungsschreiben vom 13.3.2018, ein Empfehlungsschreiben vom 5.3.2018, ein Unterstützungsschreiben vom 10.3.2018, ein Unterstützungsschreiben vom 19.3.2018, eine Bestätigung des römisch 40 vom 15.3.2018, ein Schreiben des Vereins " römisch 40 " vom 15.3.2018, ein Schreiben von Herrn römisch 40 , datiert mit März 2018, ein Schreiben von Herrn römisch 40 vom 10.3.2018, ein Schreiben von Frau römisch 40 vom 18.3.2018, ein Schreiben von Frau römisch 40 vom 18.3.2018, ein Empfehlungsschreiben vom 16.3.2018, ein Schreiben von Frau römisch 40 vom 18.3.2018 und ein Zertifikat Deutsch B1 vom 17.3.2017. Sie wird innerhalb von 3 Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen einbringen.
Der Beschwerdeführer legt keine weiteren Beweisanträge vor.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Er ist volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus Ghazni, Gemeinde XXXX , Dorf XXXX , wo er auch vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gewohnt hat. Er hat mehrere Jahre in Kabul gewohnt. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und war Lehrer für Dari, Englisch und Sozialkunde. Er hat am XXXX um internationalen Schutz angesucht.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Er ist volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus Ghazni, Gemeinde römisch 40 , Dorf römisch 40 , wo er auch vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gewohnt hat. Er hat mehrere Jahre in Kabul gewohnt. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und war Lehrer für Dari, Englisch und Sozialkunde. Er hat am römisch 40 um internationalen Schutz angesucht.
1.2 Zu seinen Asylgründen
Der Bruder des Beschwerdeführers war politisch tätig, er fungierte sowohl als ranghoher Politiker wie auch als Berater. Im Zuge dessen geriet der Beschwerdeführer ins Visier der Taliban, wodurch ein Bedrohungsszenario für den Beschwerdeführer wie auch die gesamte Bevölkerung des Dorfes, in dem er wohnhaft war entstand. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz einer konkreten individuellen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist.
1.3 Zur Lage im Herkunftsstaat
Zur allgemeinen Situation in Afghanistan
(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017, zuletzt aktualisiert am 30.1.2018):
1.4.1 Aktualisierung der Sicherheitslage - Q4.2017
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sichvon einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindliche Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahreine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sichvon einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindliche Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahreine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
Zivilist/innen
Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017). Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab. (UNAMA 10.2017).
Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).
High-profile Angriffe
Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)
Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).
Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahrschwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahrschwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).
Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). (Guardian 7.11.2017)Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). (Guardian 7.11.2017)
Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017)
Interreligiöse Angriffe "Green Zone" in Kabul
Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).