TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/28 W187 2161666-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W187 2161666-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.3.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.3.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er vor seiner Heirat eine Beziehung mit seiner jetzigen Frau geführt habe. Die Familien haben von der Beziehung erfahren und das Paar beim vorehelichen Geschlechtsverkehr erwischt. Da er deshalb bedroht worden sei, habe er flüchten müssen. Er fürchte die Rache der Familien. Da er Zina, also vorehelichen Geschlechtsverkehr betrieben habe, fürchte er die Steinigung.

2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem zu sein. Er stamme ursprünglich aus Kabul und habe dort 5 Jahre lang die Schule besucht. Er habe in Kabul als Schweißer gearbeitet und Metalltüren und Fenster geschweißt. Er habe eine gute Arbeit gehabt. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, er habe traditionell vor einem Mullah geheiratet. Er habe keine Kinder. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, bei einer Bekannten ein Fenstergitter fertiggestellt und montiert zu haben. Er habe die Frau von früher gekannt. Er habe mit der Frau Geschlechtsverkehr gehabt. Der Mann der Frau sei ein Kommandant gewesen, der für die Regierung gearbeitet habe. Der Ehegatte habe den Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau erwischt. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer zu einem Freund gegangen, der ihm mitgeteilt habe, dass es sehr gefährlich sei, weiterhin dort zu leben. Der Kommandant würde ihn überall in Afghanistan finden. Er habe sich zwei Tage bei dem Freund versteckt gehalten. In dieser Zeit habe es keine Vorkommnisse gegeben, von dem Kommandanten habe der Beschwerdeführer seit diesem Vorfall nichts mehr gehört. Sein Bruder habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die Ehre der Familie verletzt habe.2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem zu sein. Er stamme ursprünglich aus Kabul und habe dort 5 Jahre lang die Schule besucht. Er habe in Kabul als Schweißer gearbeitet und Metalltüren und Fenster geschweißt. Er habe eine gute Arbeit gehabt. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, er habe traditionell vor einem Mullah geheiratet. Er habe keine Kinder. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, bei einer Bekannten ein Fenstergitter fertiggestellt und montiert zu haben. Er habe die Frau von früher gekannt. Er habe mit der Frau Geschlechtsverkehr gehabt. Der Mann der Frau sei ein Kommandant gewesen, der für die Regierung gearbeitet habe. Der Ehegatte habe den Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau erwischt. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer zu einem Freund gegangen, der ihm mitgeteilt habe, dass es sehr gefährlich sei, weiterhin dort zu leben. Der Kommandant würde ihn überall in Afghanistan finden. Er habe sich zwei Tage bei dem Freund versteckt gehalten. In dieser Zeit habe es keine Vorkommnisse gegeben, von dem Kommandanten habe der Beschwerdeführer seit diesem Vorfall nichts mehr gehört. Sein Bruder habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die Ehre der Familie verletzt habe.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Mit Eingabe vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seinen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.4. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seinen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.

5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.5. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:

"[...]

Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?

Beschwerdeführer: Nein.

[...]

Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

Beschwerdeführer: Ich habe die Wahrheit gesagt.

Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?

Beschwerdeführer: Ich bin am XXXX in Kabul geboren.Beschwerdeführer: Ich bin am römisch 40 in Kabul geboren.

Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?

Beschwerdeführer: Ich habe bis zur 5. Klasse die Schule besucht und spreche Dari. Lesen und schreiben kann ich nicht so gut. Ich spreche noch ein wenig Paschtu. Ich spreche ein wenig Deutsch.

Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.

Beschwerdeführer: Ich bin verheiratet. Ich bin Tadschike, ich bin sunnitischer Moslem.

Richter: Haben Sie Kinder?

Beschwerdeführer: Nein, meine Frau hat mich verlassen. Aufgrund der Probleme hat sie sich von mir getrennt.

Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.

Beschwerdeführer: Ich habe immer in Kabul gelebt.

Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?

Beschwerdeführer: Im Elternhaus habe ich gelebt.

Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?

Beschwerdeführer: Ich habe Fenster gebaut.

Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?

Beschwerdeführer: 5 Jahre Grundschule.

Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

Beschwerdeführer: Im Elternhaus in Kabul.

Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?

Beschwerdeführer: Vor vier Monaten habe ich zuletzt mit meinen Brüdern XXXX und XXXX telefoniert. Sie haben auch den Kontakt zu mir abgebrochen. Meine gesamte Familie möchte keinen Kontakt zu mir, sie sagen, dass ich Schande über die Familie gebracht habe und den Ruf der Familie beschädigt habe. In der Verwandtschaft wurde unser Ruf beschädigt. Meine Eltern haben mich enterbt, meine Ehefrau hat mich verlassen, ich habe niemanden und stehe nun alleine da.Beschwerdeführer: Vor vier Monaten habe ich zuletzt mit meinen Brüdern römisch 40 und römisch 40 telefoniert. Sie haben auch den Kontakt zu mir abgebrochen. Meine gesamte Familie möchte keinen Kontakt zu mir, sie sagen, dass ich Schande über die Familie gebracht habe und den Ruf der Familie beschädigt habe. In der Verwandtschaft wurde unser Ruf beschädigt. Meine Eltern haben mich enterbt, meine Ehefrau hat mich verlassen, ich habe niemanden und stehe nun alleine da.

Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?

Beschwerdeführer: Nein, meine Familie spricht nicht mit mir, ich wurde enterbt, sie wollen nichts mit mir zu tun haben.

Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?

Beschwerdeführer: Ich führe ein gutes Leben. In XXXX habe ich Kontakt zu den Einheimischen. Sie sind sehr freundlich. Die Einheimischen sind sehr freundlich, ich arbeite dort in der Gemeinde und gehe ins Fitnesscenter.Beschwerdeführer: Ich führe ein gutes Leben. In römisch 40 habe ich Kontakt zu den Einheimischen. Sie sind sehr freundlich. Die Einheimischen sind sehr freundlich, ich arbeite dort in der Gemeinde und gehe ins Fitnesscenter.

Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?

Beschwerdeführer: Ja, österreichische Freunde.

Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

Beschwerdeführer: Nein, aber ich habe in Afghanistan Probleme mit jemandem, der in der Regierung ist. Er arbeitet als Polizist und ist Polizeikommandant.

Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!

Beschwerdeführer: Ich habe bei diesem Kommandanten im Haus gearbeitet. Ich habe den Zaun montiert, plötzlich kam seine Ehefrau. Ich bin dann mit seiner Ehefrau ins Haus gegangen. Wir sind uns nahe gekommen. Ihr Ehemann hat uns erwischt. Er hat die Hand seiner Ehefrau festgehalten mit der anderen Hand hat er mich weggestoßen. Ich habe einen Blumentopf gegriffen. Mit diesen habe ich gegen ihn geschlagen und bin davongelaufen. Ich bin von seinem Haus geflüchtet und bin zu meinem Freund XXXX gegangen. Ich erzählte XXXX , dass ich einen Fehler gemacht habe. Er hat mir angeraten sofort das Land zu verlassen. Er sagte mir, dass die Strafe für diese Tat die Steinigung ist, da ich eine verbotene Sache gemacht habe. Der Kommandant würde mich nicht in Frieden lassen. Es wurde mir gesagt, wenn ich in Afghanistan bleiben würde, dann würde ich entweder gesteinigt werden oder der Mann wird mir etwas antun um seine Ehre wiederherzustellen. Er sagte mir auch, dass ich eine "Zina" gemacht hätte und aus diesem Grund bestraft werden muss. Als meine Eltern davon erfahren haben, haben sie mir gesagt, dass ich die Ehre der Familie beschädigt hätte. Sie haben mich enterbt, meine Ehefrau hat mich verlassen. Meine Eltern sprechen nicht mehr mit mir. "Zina" ist in Afghanistan eine Straftat. Meine Eltern haben ihre Ehre verloren, nachdem auch meine Ehefrau mich verlassen hat, habe ich dort niemanden, der mich aufnehmen könnte.Beschwerdeführer: Ich habe bei diesem Kommandanten im Haus gearbeitet. Ich habe den Zaun montiert, plötzlich kam seine Ehefrau. Ich bin dann mit seiner Ehefrau ins Haus gegangen. Wir sind uns nahe gekommen. Ihr Ehemann hat uns erwischt. Er hat die Hand seiner Ehefrau festgehalten mit der anderen Hand hat er mich weggestoßen. Ich habe einen Blumentopf gegriffen. Mit diesen habe ich gegen ihn geschlagen und bin davongelaufen. Ich bin von seinem Haus geflüchtet und bin zu meinem Freund römisch 40 gegangen. Ich erzählte römisch 40 , dass ich einen Fehler gemacht habe. Er hat mir angeraten sofort das Land zu verlassen. Er sagte mir, dass die Strafe für diese Tat die Steinigung ist, da ich eine verbotene Sache gemacht habe. Der Kommandant würde mich nicht in Frieden lassen. Es wurde mir gesagt, wenn ich in Afghanistan bleiben würde, dann würde ich entweder gesteinigt werden oder der Mann wird mir etwas antun um seine Ehre wiederherzustellen. Er sagte mir auch, dass ich eine "Zina" gemacht hätte und aus diesem Grund bestraft werden muss. Als meine Eltern davon erfahren haben, haben sie mir gesagt, dass ich die Ehre der Familie beschädigt hätte. Sie haben mich enterbt, meine Ehefrau hat mich verlassen. Meine Eltern sprechen nicht mehr mit mir. "Zina" ist in Afghanistan eine Straftat. Meine Eltern haben ihre Ehre verloren, nachdem auch meine Ehefrau mich verlassen hat, habe ich dort niemanden, der mich aufnehmen könnte.

Dolmetscherin: "Zina" bedeutet im islamischen Recht Ehebruch.

Beschwerdeführer: Aus diesem Grund war ich gezwungen Afghanistan zu verlassen. Ich musste flüchten. Ich hatte noch Kontakt zu meinem Bruder. Auch er hat den Kontakt zu mir abgebrochen. Er sagte mir, wegen mir hätte die Familie in der Verwandtschaft einen schlechten Ruf. Die Ehre der Familie sei beschädigt, ich habe dort niemanden. Es sind schon mittlerweile zwei Jahre, dass meine Eltern nicht mit mir sprechen und mich meine Ehefrau verlassen hat. (Anm der Beschwerdeführer weint)Beschwerdeführer: Aus diesem Grund war ich gezwungen Afghanistan zu verlassen. Ich musste flüchten. Ich hatte noch Kontakt zu meinem Bruder. Auch er hat den Kontakt zu mir abgebrochen. Er sagte mir, wegen mir hätte die Familie in der Verwandtschaft einen schlechten Ruf. Die Ehre der Familie sei beschädigt, ich habe dort niemanden. Es sind schon mittlerweile zwei Jahre, dass meine Eltern nicht mit mir sprechen und mich meine Ehefrau verlassen hat. Anmerkung der Beschwerdeführer weint)

Richter: Ich halte dem Beschwerdeführer vor, dass seine Darstellung des Vorfalls im Haus des Kommandanten von der Darstellung hier in der mündlichen Verhandlung in einigen Punkten deutlich abweicht.

Beschwerdeführer: Es gab Probleme bei der Übersetzung. Es wurde falsch protokolliert.

Richter: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie ein Fenstergitter repariert haben. Heute haben Sie angegeben, dass Sie einen Gartenzaun repariert haben. Was stimmt nun?

Beschwerdeführer: Ich habe damals und auch heute angegeben, dass ich Fensterrahmen, Fenster und Zäune repariert und gebaut habe. Den Gartenzaun habe ich beim Haus des Kommandanten repariert. Mir wurde auch bei der letzten Einvernahme nicht die Möglichkeit gegeben, alles ausführlich zu erzählen. Mir wurde gesagt, dass ich dann gefragt werde. Und wenn ich gefragt werde, soll ich antworten.

Richter: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass der Kommandant seine Frau in ein anderes Zimmer gebracht hat und gesagt hat, dass er Sie auf der Stelle umbringen könnte, das haben Sie heute nicht gesagt.

Beschwerdeführer: Ich habe den Kommandanten weggestoßen und habe den Blumentopf genommen und gegen ihn geworfen und ihn weggestoßen. Dann bin ich aus dem Haus geflüchtet.

Richter: Vor dem BFA haben Sie auch nichts von einer körperlichen Auseinandersetzung und von einem Blumentopf, den Sie auf den Kommandanten geworfen haben erzählt.

Beschwerdeführer: Dass ich ihn weggestoßen habe und weggelaufen bin, habe ich angegeben. Mein Leben war in Gefahr und ich weiß nicht, was ich getan habe. Ich bin einfach weggelaufen.

Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?

Beschwerdeführer: Von dem Kommandanten wurde ich bedroht. Ich habe Angst vor dem Kommandanten.

Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?

Beschwerdeführer: Afghanistan ist ein religiöser Staat. Sie sagen, für so eine Tat wird man gesteinigt. Die Strafe für "Zina" ist die Steinigung. Der Kommandant wird mich nicht am Leben lassen, ich habe mich seiner Ehefrau genähert und er wird mich umbringen.

Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?

Beschwerdeführer: Mein Freund hat mir angeraten, das Land zu verlassen, dass ich ansonsten dort getötet werden könnte. Ich bin dann über den Iran in die Türkei geflüchtet. Dann bin ich weiter nach Griechenland gereist. Über welche Route ich dann nach Österreich gekommen bin, weiß ich nicht genau. In Österreich wurde ich von der Polizei sehr herzlich empfangen. Ich habe etwas zum Essen und zum Trinken bekommen. Meine Freunde wollten weiterreisen und sind auch weitergereist. Ich bin aber in Österreich geblieben, weil ich sehr freundlich behandelt wurde.

Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?

Beschwerdeführer: Meine Reise hat insgesamt 5000 Dollar gekostet, davon wurden 3000 von meinem Freund bezahlt, 2000 zahlte ich selber. Bei der letzten Einvernahme ist dem Dolmetscher in Fehler unterlaufen. Es wurde protokolliert, dass 3000 von meinem Freund bezahlt wurden und nur 200 von mir.

Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!

Beschwerdeführer: Ich habe angegeben, dass ich einer anderen Frau nahe gekommen bin. Protokolliert wurde jedoch, dass ich meiner eigenen Frau nahe gekommen bin. Das stimmt nicht, das ist ein Blödsinn. Bei der letzten Einvernahme gab es auch weitere Fehler des Dolmetschers. Es wurde einiges falsch protokolliert. Weiters wurde auch der Betrag, den ich für die Reise bezahlt habe, falsch protokolliert, deshalb wurde von der Behörde behauptet, dass meine Angaben widersprüchlich sind. Ich habe in Afghanistan niemanden mehr, meine Ehefrau hat mich verlassen, meine Eltern wollen nichts mehr mit mir zu tun haben. Ich bin mit einer Hoffnung nach Österreich gekommen und habe hier um Asyl angesucht. Ich weiß nicht wohin ich gehen soll. Nach Afghanistan kann ich nicht zurück, denn bei meiner Rückkehr werde ich getötet. Meine Freunde sind alle weitergereist, ich bin in Österreich geblieben.

Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?

Beschwerdeführer: Ich werde dort getötet. Es gibt keinen anderen Ausweg außer den Tod. Wenn ich an diese Situation zurückdenke, macht es mich sehr traurig.

Rechtsvertreterin ersucht um eine Frist von 14 Tagen für eine schriftliche Stellungnahme.

Der Richter genehmigt diese Frist.

Der Beschwerdeführer legt keine weiteren Beweisanträge vor.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX und somit volljährig. Er stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am römisch 40 und somit volljährig. Er stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht Dari und kann diese Sprache ein wenig lesen und schreiben. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Er stammt aus Kabul, wo er fünf Jahre die Schule besucht hat und als Schweißer gearbeitet habt. Er hat dort bis zu seiner Ausreise gewohnt. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer nach Europa.

1.2 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan Jahr 2015 verlassen und reiste nach Europa.

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich weder bedroht noch verfolgt.

Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan weder auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Tadschike noch auf Grund seiner Religionszugehörigkeit als sunnitischer Moslem eine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw physische Gewalt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten hätte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als Schweißer nicht mehr ausüben kann.

Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen und eine Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

1.3 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 in Österreich auf. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer besucht in Österreich einen Deutschkurs, Beschäftigung geht er keiner nach.

In Österreich leben keine nahen Verwandten oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat

Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017, zuletzt aktualisiert am 25.9.2017):

Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017, zuletzt aktualisiert am 30.1.2018):

1.4.1 Aktualisierung der Sicherheitslage - Q4.2017

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sichvon einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindliche Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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