Entscheidungsdatum
29.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W259 2154752-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er von der ISS bedroht werde. Diese hätten gewollt, dass er als Soldat zu ihnen gehe. Da er dies nicht gewollt habe, hätten sie gesagt, dass sie ihn töten würden (AS 11).
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 01.09.2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er eines Tages in der Früh die Haustür geöffnet habe und einen Drohbrief gefunden habe. Am selben Tag sei er nach XXXX gegangen und sei die darauffolgenden Wochen zwischen3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 01.09.2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er eines Tages in der Früh die Haustür geöffnet habe und einen Drohbrief gefunden habe. Am selben Tag sei er nach römisch 40 gegangen und sei die darauffolgenden Wochen zwischen
XXXX und seiner Heimatregion gependelt, um einen Reisepass anfertigen zu lassen. In dem Drohbrief sei gestanden, dass er für die Taliban arbeiten solle. Kabul sei vier Stunden von seiner Heimatregion entfernt, deshalb würden ihn die Taliban auch dort finden (AS 30 f).römisch 40 und seiner Heimatregion gependelt, um einen Reisepass anfertigen zu lassen. In dem Drohbrief sei gestanden, dass er für die Taliban arbeiten solle. Kabul sei vier Stunden von seiner Heimatregion entfernt, deshalb würden ihn die Taliban auch dort finden (AS 30 f).
4. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wurde ergänzend ausgeführt, dass währenddessen der Beschwerdeführer inXXXX Ausreisevorbereitungen getroffen habe und nach Österreich geflüchtet sei, die Taliban das Haus der Mutter des Beschwerdeführers durchsucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Die Geschwister des Beschwerdeführers seien von den Taliban geohrfeigt worden. Zudem hätten die Taliban $ 400,- und einen Computer bei diesem Vorfall gestohlen (AS 209 f).
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.02.2018 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der rechtskundigen Vertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 21.12.2017, Befund und Gutachten vom XXXX vom 05.03.3017, inkl. der Aktualisierung vom 15.05.2017, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan zu Taliban, Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter, einen Auszug aus einer Stellungnahme von XXXX über Rückkehrer aus Europa vom 15.02.2017, ein Landinfo report zu Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban vom 29.07.2017 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 vorgelegt.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.02.2018 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der rechtskundigen Vertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 21.12.2017, Befund und Gutachten vom römisch 40 vom 05.03.3017, inkl. der Aktualisierung vom 15.05.2017, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan zu Taliban, Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter, einen Auszug aus einer Stellungnahme von römisch 40 über Rückkehrer aus Europa vom 15.02.2017, ein Landinfo report zu Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban vom 29.07.2017 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 16.02.2018 nahm die rechtskundige Vertreterin zu den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichten Stellung.
8. Den Parteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Stellungnahmen der rechtskundigen Vertretung, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er ist im erwerbsfähigen Alter. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und ist ledig.
Der Beschwerdeführer ist im Jahr XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist im Jahr römisch 40 geboren.
Er ist in der Provinz XXXX, in der Provinzhauptstadt, im Stadtteil XXXX geboren und aufgewachsen. Zu seiner Familie zählen seine Mutter, zwei Bruder und drei Schwestern. Darüber hinaus hat er vier Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits. Eine Tante lebt in XXXX und die restlichen Tanten und Onkel mütterlicherseits leben in seiner Heimatprovinz. Er hat einen Onkel väterlicherseits, der in XXXX lebt. Seine Familie ist nach wie vor in der Heimatregion aufhältig. Der Beschwerdeführer pflegt mit seiner Familie regelmäßigen Kontakt. Seine Mutter unterrichtet an einem Institut für Rechnungswesen und Buchhaltung. Sie sorgt für den Lebensunterhalt der Familie in Afghanistan. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist ebenfalls berufstätig. Die Familie des Beschwerdeführers führt in Afghanistan ein gutes Leben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Paschtu und Urdu.Er ist in der Provinz römisch 40 , in der Provinzhauptstadt, im Stadtteil römisch 40 geboren und aufgewachsen. Zu seiner Familie zählen seine Mutter, zwei Bruder und drei Schwestern. Darüber hinaus hat er vier Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits. Eine Tante lebt in römisch 40 und die restlichen Tanten und Onkel mütterlicherseits leben in seiner Heimatprovinz. Er hat einen Onkel väterlicherseits, der in römisch 40 lebt. Seine Familie ist nach wie vor in der Heimatregion aufhältig. Der Beschwerdeführer pflegt mit seiner Familie regelmäßigen Kontakt. Seine Mutter unterrichtet an einem Institut für Rechnungswesen und Buchhaltung. Sie sorgt für den Lebensunterhalt der Familie in Afghanistan. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist ebenfalls berufstätig. Die Familie des Beschwerdeführers führt in Afghanistan ein gutes Leben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Paschtu und Urdu.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan neun Jahre die Schule besucht. Danach hat er drei Jahre die Fachschule für Elektrotechnik besucht. Er hat diese Schule jedoch nicht abgeschlossen. Neben der Schule hat er für drei oder vier Monate im Statistikamt seiner Heimatprovinz gearbeitet. Zuletzt hat der Beschwerdeführer bei seiner Tante in XXXX gelebt und ist während dieser Zeit zwischenXXXX und seiner Heimatregion gependelt. Das letzte Mal war er zwei oder drei Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX.Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan neun Jahre die Schule besucht. Danach hat er drei Jahre die Fachschule für Elektrotechnik besucht. Er hat diese Schule jedoch nicht abgeschlossen. Neben der Schule hat er für drei oder vier Monate im Statistikamt seiner Heimatprovinz gearbeitet. Zuletzt hat der Beschwerdeführer bei seiner Tante in römisch 40 gelebt und ist während dieser Zeit zwischenXXXX und seiner Heimatregion gependelt. Das letzte Mal war er zwei oder drei Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan in römisch 40 .
Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in Afghanistan über ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück im Ausmaß von 2 Jirib. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie finanziell unterstützt werden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte darüber hinaus keine Probleme mit Behörden. Er ist kein Mitglied von politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv.
1.2. Zum Fluchtgrund:
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban oder eine andere regierungsfeindliche Gruppierung den Beschwerdeführer verfolgt oder bedroht haben. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers von den Taliban oder einer anderen regierungsfreundlichen Gruppierung an ihrem Wohnort bedroht oder geschlagen wurden.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hat. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Eine Rückkehr in seine Heimatregion den Heimatdistrikt XXXX in die Provinzhauptstadt ist ausgehend von XXXX möglich. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX oder XXXX Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Eine Rückkehr in seine Heimatregion den Heimatdistrikt römisch 40 in die Provinzhauptstadt ist ausgehend von römisch 40 möglich. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt römisch 40 oder römisch 40 Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Städte XXXX oder XXXX ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz- zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in den Städten XXXX oder XXXX eine einfache Unterkunft zu finden. InXXXX kann der Beschwerdeführer bei seiner Tante mütterlicherseits leben.Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Städte römisch 40 oder römisch 40 ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz- zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in den Städten römisch 40 oder römisch 40 eine einfache Unterkunft zu finden. InXXXX kann der Beschwerdeführer bei seiner Tante mütterlicherseits leben.
Die Stadt XXXX und die Stadt XXXX sind über einen Flughafen direkt erreichbar.Die Stadt römisch 40 und die Stadt römisch 40 sind über einen Flughafen direkt erreichbar.
1.4. Zum Leben in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Deutschkurse besucht. Er verfügt über je ein Deutschzertifikat des Niveau A1 und A2 und kann sich dementsprechend auf Deutsch artikulieren. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war jedoch im Jahr 2017 als freiwilliger Mitarbeiter des XXXX tätig und hat im Rahmen von Remunerationstätigkeiten Arbeiten in XXXX verrichtet. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit spielt er Fußball. Zudem geht er wöchentlich in ein Sprachcafé und besucht täglich das Fitnesscenter. Wenn er die Möglichkeit bekommt, besucht er auch Konzerte. Er hat ungefähr zehn österreichische Freunde und pflegt auch Freundschaften zu afghanischen Staatsangehörigen. Neben Freundschaften, konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften, Kinder) festgestellt werden. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie in Österreich in XXXX. Der Beschwerdeführer hat mit diesem Cousin telefonischen Kontakt und erkundigt sich nach dessen Befinden. Seitdem der Beschwerdeführer in Österreich lebt, hat er seinen Cousin vier oder fünf Mal gesehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Naheverhältnis mit seinem Cousin in Österreich pflegt.Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Deutschkurse besucht. Er verfügt über je ein Deutschzertifikat des Niveau A1 und A2 und kann sich dementsprechend auf Deutsch artikulieren. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer war jedoch im Jahr 2017 als freiwilliger Mitarbeiter des römisch 40 tätig und hat im Rahmen von Remunerationstätigkeiten Arbeiten in römisch 40 verrichtet. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit spielt er Fußball. Zudem geht er wöchentlich in ein Sprachcafé und besucht täglich das Fitnesscenter. Wenn er die Möglichkeit bekommt, besucht er auch Konzerte. Er hat ungefähr zehn österreichische Freunde und pflegt auch Freundschaften zu afghanischen Staatsangehörigen. Neben Freundschaften, konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften, Kinder) festgestellt werden. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie in Österreich in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat mit diesem Cousin telefonischen Kontakt und erkundigt sich nach dessen Befinden. Seitdem der Beschwerdeführer in Österreich lebt, hat er seinen Cousin vier oder fünf Mal gesehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Naheverhältnis mit seinem Cousin in Österreich pflegt.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018:
Sicherheitslage:
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.)
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert wurden:
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbe