Entscheidungsdatum
29.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W256 2144148-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Dezember 2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Jänner 2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Dezember 2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Jänner 2018, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Am 18. September 2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Vor eineinhalb Jahren war ich in Kabul und habe dort gearbeitet, als ich von einem Dorfbewohner meines Dorfes erfahren habe, dass mein Vater erschossen worden ist.
Daraufhin habe ich mit meiner Mutter telefoniert, welche mir sagte:
Ich solle aus Afghanistan fliehen. Mein Vater hat keine Feindschaft gehabt. Deswegen weiß ich nicht, warum ich fliehen habe müssen."
Über Auftrag der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am 27. November 2015 einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren vorgestellt, der beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt anhand einer multifaktoriellen Untersuchung ein Mindestalter von 18,3 Jahren und damit einen Unterschied zu dem von ihm angegebenen Alter von 2,91 Jahren errechnete. Zusammenfassend erbrachte die beim Beschwerdeführer durchgeführte Befunderhebung ein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum mit XXXX .Über Auftrag der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am 27. November 2015 einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren vorgestellt, der beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt anhand einer multifaktoriellen Untersuchung ein Mindestalter von 18,3 Jahren und damit einen Unterschied zu dem von ihm angegebenen Alter von 2,91 Jahren errechnete. Zusammenfassend erbrachte die beim Beschwerdeführer durchgeführte Befunderhebung ein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum mit römisch 40 .
Unter Zugrundelegung des zitierten Gutachtens wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 1. Februar 2016 mit XXXX festgesetzt.Unter Zugrundelegung des zitierten Gutachtens wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 1. Februar 2016 mit römisch 40 festgesetzt.
Der Beschwerdeführer wurde am 1. Dezember 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er zu seinem Fluchtgrund befragt ergänzend aus, die Taliban hätten ihn regelmäßig für eine verpflichtende Teilnahme am "heiligen Kampf" in der Moschee seines Heimatdorfes angeworben. Als junger Mann habe sich der Beschwerdeführer zwar betroffen gefühlt, jedoch nicht kämpfen wollen. Daraufhin habe er nicht mehr die Moschee besucht und sei er nach Kabul ausgereist. Nach seiner Abreise hätten die Taliban seine Eltern zuhause aufgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Etwa zwei Monate nach seiner Ankunft in Kabul hätten diese den Vater des Beschwerdeführers entführt und anschließend getötet. Etwa fünf Tage später sei er in den Iran ausgereist. Auch sein Bruder, XXXX , habe Afghanistan mittlerweile aus denselben Gründen verlassen müssen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er von den Taliban getötet zu werden.Der Beschwerdeführer wurde am 1. Dezember 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er zu seinem Fluchtgrund befragt ergänzend aus, die Taliban hätten ihn regelmäßig für eine verpflichtende Teilnahme am "heiligen Kampf" in der Moschee seines Heimatdorfes angeworben. Als junger Mann habe sich der Beschwerdeführer zwar betroffen gefühlt, jedoch nicht kämpfen wollen. Daraufhin habe er nicht mehr die Moschee besucht und sei er nach Kabul ausgereist. Nach seiner Abreise hätten die Taliban seine Eltern zuhause aufgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Etwa zwei Monate nach seiner Ankunft in Kabul hätten diese den Vater des Beschwerdeführers entführt und anschließend getötet. Etwa fünf Tage später sei er in den Iran ausgereist. Auch sein Bruder, römisch 40 , habe Afghanistan mittlerweile aus denselben Gründen verlassen müssen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er von den Taliban getötet zu werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Eine Rückkehr nach Ghazni sei zwar nicht zumutbar, jedoch könne er sich erneut nach Kabul begeben. Aufgrund des kurzen Aufenthalts in Österreich und seiner privaten Situation kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Weigerung sich den Taliban anzuschließen resultiere in der Regel in der Unterstellung, eine den Taliban feindliche Gesinnung zu haben. Die Taliban würden überdies befürchten, dass sich andere Jugendliche aus der Region des Beschwerdeführers ein Beispiel an diesem nehmen und ebenfalls eine Flucht wagen würden. Daher würden sie ein Exempel an dem Beschwerdeführer statuieren wollen. Bei einer Rückkehr würde er keinen ausreichenden Schutz durch den afghanischen Staat erfahren. Auch wäre der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Afghanistans aufgrund der weitreichenden Vernetzung der Taliban in großer Gefahr und sei Verfolgungsfreiheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Rückkehrer, die über keinerlei soziales Auffangnetz verfügen, seien selbst in Kabul einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer u.a. zwei Teilnahmebestätigungen von Alphabetisierungskursen vor.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2. März 2017, zuletzt aktualisiert am 27. Juni 2017 und der EASO Bericht zu den Rekrutierungsstrategien der Taliban vom Juli 2012 zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Schreiben vom 5. Jänner 2018 legte der Beschwerdeführer diverse Kursbestätigungen in Kopie vor.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 19. Jänner 2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er sei gesund, jedoch leide er an Schlafstörungen und habe er insofern bereits zwei Mal einen Arzt aufgesucht. In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch einer Allgemeinmedizinerin am 15. Jänner 2018 vorgelegt. Der insofern ergangenen Aufforderung von Seiten des Gerichts, den diesbezüglichen Befund als Beleg seines Vorbringens (Krankheit und Medikation) innerhalb einer Frist von einer Woche dem Gericht vorzulegen, ist der Beschwerdeführer bislang nicht nachgekommen. In Bezug auf sein Fluchtvorbringen brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend vor, im Falle einer Rückkehr würden ihn die Taliban als Spion ansehen und töten und verwies er diesbezüglich auf Medienberichte von zwei jungen Rückkehrern, die von den Taliban als Geheimagenten angesehen und getötet worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person
Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit (OZ 1 AS 9, AS 107, Verhandlungsschrift Seite 7).
Er hat im Zuge der Erstbefragung als sein Geburtsdatum den XXXX angegeben (AS 9). Im Rahmen des Verfahrens wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufgrund einer Altersfeststellung mit XXXX festgesetzt (AS 81).Er hat im Zuge der Erstbefragung als sein Geburtsdatum den römisch 40 angegeben (AS 9). Im Rahmen des Verfahrens wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufgrund einer Altersfeststellung mit römisch 40 festgesetzt (AS 81).
Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Ghazni im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren und ist er dort aufgewachsen. Die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2014, hat er in Kabul gelebt. Er ist danach gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits, XXXX , in den Iran ausgereist. Nach einem Aufenthalt von ungefähr einem Jahr, ist der Beschwerdeführer schlussendlich nach Europa aufgebrochen (Verhandlungsschrift Seite 5 f).Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Ghazni im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und ist er dort aufgewachsen. Die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2014, hat er in Kabul gelebt. Er ist danach gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits, römisch 40 , in den Iran ausgereist. Nach einem Aufenthalt von ungefähr einem Jahr, ist der Beschwerdeführer schlussendlich nach Europa aufgebrochen (Verhandlungsschrift Seite 5 f).
Seine Kernfamilie besteht aus seiner Mutter, seiner Schwester und seinen drei Brüdern XXXX , XXXX und XXXX . Bis auf seinen Bruder XXXX , leben diese nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift Seite 8).Seine Kernfamilie besteht aus seiner Mutter, seiner Schwester und seinen drei Brüdern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Bis auf seinen Bruder römisch 40 , leben diese nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift Seite 8).
Der heute ungefähr 17 bis 18-jährige XXXX hat das Heimatdorf frühestens ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers verlassen (AS 9 und Verhandlungsschrift Seite 8). Sein Bruder XXXX ist ungefähr um zwei Jahre jünger als sein Bruder XXXX (AS 13 und Verhandlungsschrift Seite 8).Der heute ungefähr 17 bis 18-jährige römisch 40 hat das Heimatdorf frühestens ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers verlassen (AS 9 und Verhandlungsschrift Seite 8). Sein Bruder römisch 40 ist ungefähr um zwei Jahre jünger als sein Bruder römisch 40 (AS 13 und Verhandlungsschrift Seite 8).
Der Beschwerdeführer verfügt auch über zwei Onkel mütterlicherseits in Ghazni, welche Grundstücke besitzen und von deren Bewirtschaftung leben.
Die Mutter des Beschwerdeführers erwirtschaftet den Lebensunterhalt der Familie durch den Verkauf von Joghurt (Verhandlungsschrift Seite 10). Die finanzielle Situation seiner Familie ist mittelmäßig (Verhandlungsschrift Seite 11). Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde die Familie den Beschwerdeführer durch Geldüberweisungen finanziell unterstützen (Verhandlungsschrift Seite 11).
Der Beschwerdeführer spricht Dari und Paschtu (OZ 1 AS 107; Verhandlungsschrift Seite 7).
Er hat in Afghanistan keine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat in Kabul als Verkäufer und im Iran als Bauarbeiter gearbeitet (Verhandlungsschrift Seite 7).
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, gesund und arbeitsfähig.
Er ist seit seiner Antragsstellung am 16. September 2015 im Bundesgebiet aufhältig (OZ 1 AS 9). Zudem ist er strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 23. August 2018).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über zwei Onkel mütterlicherseits, XXXX , wobei mit diesen Verwandten keine aufrechte Wohngemeinschaft und keine - über einen allgemeinen Kontakt hinausgehende - Bindung besteht (OZ 1 AS 109; Verhandlungsschrift Seite 12, 19).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über zwei Onkel mütterlicherseits, römisch 40 , wobei mit diesen Verwandten keine aufrechte Wohngemeinschaft und keine - über einen allgemeinen Kontakt hinausgehende - Bindung besteht (OZ 1 AS 109; Verhandlungsschrift Seite 12, 19).
Der Beschwerdeführer verbringt seinen Alltag in Österreich damit, einen Deutschkurs zu besuchen und Fußball zu spielen. Er nimmt auch an Festen, die vom XXXX veranstaltet werden, teil (Verhandlungsschrift Seite 12).Der Beschwerdeführer verbringt seinen Alltag in Österreich damit, einen Deutschkurs zu besuchen und Fußball zu spielen. Er nimmt auch an Festen, die vom römisch 40 veranstaltet werden, teil (Verhandlungsschrift Seite 12).
Er hat freundschaftliche Kontakte (Verhandlungsschrift Seite 13).
Er hat bereits einen Alphabetisierungskurs und sonstige Deutschkurse besucht. Auch nimmt er derzeit an einem Deutschkurs für A1 teil. Deutschprüfungen hat er bislang noch keine abgelegt (Schreiben vom 5. Jänner 2018; Verhandlungsschrift Seite 12). Der Beschwerdeführer hat für die Caritas ehrenamtlich gearbeitet, indem er bei Umzügen mitgeholfen oder Räume geputzt hat (Verhandlungsschrift Seite 13).
Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 23. August 2018).
zur Lage in Afghanistan
zur Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten.
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes.
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht.
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und de