TE Bvwg Beschluss 2018/8/29 W215 1433875-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W215 1433875-3/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Kasachstan, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zahl 621183700-2398595, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Kasachstan, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zahl 621183700-2398595, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird dieser Spruchpunkt des Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäßIn Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird dieser Spruchpunkt des Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß

§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste, gemeinsam mit seiner Familie, unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und seine gesetzliche Vertretung stellte am 04.02.2013 den ersten Antrag auf internationalen Schutz für den damals minderjährigen Beschwerdeführer.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 13 01.490-BAT, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 04.02.2013 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVmMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 13 01.490-BAT, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 04.02.2013 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG), bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG), bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.

Eine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 13 01.490-BAT, eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zahl D7 433875-1/2013/5E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Eine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl 13 01.490-BAT, eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zahl D7 433875-1/2013/5E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

2. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens brachte die gesetzliche Vertretung des damals minderjährigen Beschwerdeführers am 25.09.2013 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer ein.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, Zahl 13 13.854-EAST West, in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller in Spruchpunkt II. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichische Bundesgebiet nach "Kasachstan Föderation" (Anmerkung: wörtliches Zitat) ausgewiesen.Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, Zahl 13 13.854-EAST West, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichische Bundesgebiet nach "Kasachstan Föderation" (Anmerkung: wörtliches Zitat) ausgewiesen.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, Zahl

13 13.854-EAST West, zugestellt am 06.12.2013, wurde fristgerecht am 09.12.2013 Beschwerde eingebracht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2014, Zahl W215 1433875-2/5Z, wurde der Beschwerde zunächst gemäß

§ 17 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2014, Zahl W215 1433875-2/7E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben sowie die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2014, Zahl W215 1433875-2/7E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben sowie die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zahl 621183700-2398595, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 25.09.2013 (Anmerkung: im Spruch steht "04.02.2013", gemeint wohl: 25.09.2013) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäßMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zahl 621183700-2398595, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 25.09.2013 (Anmerkung: im Spruch steht "04.02.2013", gemeint wohl: 25.09.2013) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde gemäßParagraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG erlassen. Es wurde gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist. Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist. Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zahl 621183700-2398595, zugestellt am 17.10.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 27.10.2016 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Die Beschwerdevorlage vom 08.11.2016 langte am 09.11.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 19.02.2018 langte die Information, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft ist, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2018 die Kopie eines Bescheides einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft vom XXXX , in welchem diese, in deren Eigenschaft als Sicherheitsbehörde, dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz iVmDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2018 die Kopie eines Bescheides einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft vom römisch 40 , in welchem diese, in deren Eigenschaft als Sicherheitsbehörde, dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz iVm

§ 57 Abs. 1 AVG den Besitz von Waffen und Munition wegen Gefahr im Verzug im Interesse der öffentlichen Sicherheit verbot hat.Paragraph 57, Absatz eins, AVG den Besitz von Waffen und Munition wegen Gefahr im Verzug im Interesse der öffentlichen Sicherheit verbot hat.

Am 23.08.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht einen Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung bezüglich einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers. Laut diesem Strafurteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Geschworenengericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes nachAm 23.08.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht einen Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung bezüglich einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers. Laut diesem Strafurteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von einem Geschworenengericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach

§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall rechtskräftig seit XXXX , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, ein Teil von zehn Monaten bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt demnach fünf Monate, verurteilt.Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall rechtskräftig seit römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, ein Teil von zehn Monaten bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt demnach fünf Monate, verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (Paragraph eins, VwGVG).

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

Zu A) Behebung Spruchpunkt III. des Bescheides und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen BescheidesZu A) Behebung Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides

1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auchWie eben ausgeführt, ist gemäß Paragraph 17, VwGVG der römisch vier. Teil des AVG und somit auch

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, nicht anzuwenden.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG).

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und danach mit gegenständlichem Bescheid vom 12.10.2016, Zahl 621183700-2398595, den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.09.2013 (Anmerkung: im Spruch steht "04.02.2013", gemeint wohl: 25.09.2013) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des gegenständlichen Bescheides wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 undParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Bescheides wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, und

Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Absatz 3, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Am 19.02.2018 langte die Information, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft ist, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Laut eines Bescheides einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft vom XXXX , hat diese, in deren Eigenschaft als Sicherheitsbehörde, dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung gemäßAm 19.02.2018 langte die Information, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft ist, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Laut eines Bescheides einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft vom römisch 40 , hat diese, in deren Eigenschaft als Sicherheitsbehörde, dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung gemäß

§ 12 Abs. 1 Waffengesetz iVm § 57 Abs. 1 AVG den Besitz von Waffen und Munition wegen Gefahr im Verzug im Interesse der öffentlichen Sicherheit verboten.Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG den Besitz von Waffen und Munition wegen Gefahr im Verzug im Interesse der öffentlichen Sicherheit verboten.

Gemäß Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall, rechtskräftig seit XXXX , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, ein Teil von zehn Monaten bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt demnach fünf Monate, verurteilt. Diese Verurteilung indiziert die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot.Gemäß Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall, rechtskräftig seit römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, ein Teil von zehn Monaten bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt demnach fünf Monate, verurteilt. Diese Verurteilung indiziert die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot.

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeEin Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (§ 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Paragraph 53, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennEin Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (§ 53 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Paragraph 53, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,).

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (§ 53 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011).Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (Paragraph 53, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,).

Gemäß dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann ein Einreiseverbot nur zusammen mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden. Das Verfahren zur Rückkehrentscheidung ist aktuell nicht länger beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht, das den erstinstanzlichen Bescheid bezüglich Rückkehrentscheidung derzeit zu prüfen hat, kann jedoch nicht in erster Instanz das Vorliegen eines Einreiseverbotes prüfen, da der Gesetzgeber bewusst einen Instanzenzug vorgesehen hat. Nachdem die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers von einem österreichischen Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, ein Teil von zehn Monaten bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt demnach fünf Monate, rechtskräftig seit XXXX , indiziert ist, ist in diesem konkreten Fall Spruchpunkt III. zu beheben und diesbezüglich das Verfahren zur Prüfung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Gemäß dem Wortlaut des Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, kann ein Einreiseverbot nur zusammen mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden. Das Verfahren zur Rückkehrentscheidung ist aktuell nicht länger beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht, das den erstinstanzlichen Bescheid bezüglich Rückkehrentscheidung derzeit zu prüfen hat, kann jedoch nicht in erster Instanz das Vorliegen eines Einreiseverbotes prüfen, da der Gesetzgeber bewusst einen Instanzenzug vorgesehen hat. Nachdem die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers von einem österreichischen Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, ein Teil von zehn Monaten bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt demnach fünf Monate, rechtskräftig seit römisch 40 , indiziert ist, ist in diesem konkreten Fall Spruchpunkt römisch drei. zu beheben und diesbezüglich das Verfahren zur Prüfung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil dieser Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Raubes zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes zurückzuverweisen war. Eine andere Beurteilung des Sachverhaltes würde dazu führen, dass der Umstand des möglichen Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes bei einem rechtskräftig verurteilten Straftäter - nur weil die rechtskräftige strafrechtlich Verurteilung nicht während des erstinstanzlichen Asylverfahrens, sondern während des Beschwerdeverfahrens erfolgte bzw. das Asylverfahren noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist - nicht geprüft werden könnte; was aber nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 53 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, entsprechen kann.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil dieser Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Raubes zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes zurückzuverweisen war. Eine andere Beurteilung des Sachverhaltes würde dazu führen, dass der Umstand des möglichen Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes bei einem rechtskräftig verurteilten Straftäter - nur weil die rechtskräftige strafrechtlich Verurteilung nicht während des erstinstanzlichen Asylverfahrens, sondern während des Beschwerdeverfahrens erfolgte bzw. das Asylverfahren noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist - nicht geprüft werden könnte; was aber nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des Paragraph 53, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, entsprechen kann.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot, Ermittlungspflicht,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W215.1433875.3.00

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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