Entscheidungsdatum
29.08.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
W198 2113630-1/28E
W198 2113631-1/28E
W198 2113632-1/29E
W198 2113633-1/29E
W198 2113635-1/30E
W198 2114985-1/29E
W198 2114986-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX (als Rechtsnachfolgerin der XXXX GmbH), im Folgenden BFP1 genannt, vertreten durch die Moore Stephens City Treuhand GmbH in 1015 Wien sowie der Beschwerden der weiteren beschwerdeführenden Parteien Dr. XXXX (BFP2), Dr. XXXX (BFP3), Dr. XXXX (BFP4), Dr. XXXX (BFP5), Dr. XXXX (BFP6), Mag. XXXX (BFP7) und Dr. XXXX (BFP8), diese allesamt ebenfalls vertreten durch die Moore Stephens City Treuhand GmbH, gegen die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde genannt) vom 22.07.2015, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 (als Rechtsnachfolgerin der römisch 40 GmbH), im Folgenden BFP1 genannt, vertreten durch die Moore Stephens City Treuhand GmbH in 1015 Wien sowie der Beschwerden der weiteren beschwerdeführenden Parteien Dr. römisch 40 (BFP2), Dr. römisch 40 (BFP3), Dr. römisch 40 (BFP4), Dr. römisch 40 (BFP5), Dr. römisch 40 (BFP6), Mag. römisch 40 (BFP7) und Dr. römisch 40 (BFP8), diese allesamt ebenfalls vertreten durch die Moore Stephens City Treuhand GmbH, gegen die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde genannt) vom 22.07.2015, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden der XXXX (BFP1), der weiteren beschwerdeführenden Parteien Dr. XXXX (BFP2), Dr. XXXX (BFP3), Dr. XXXX (BFP4), Dr. XXXX (BFP5), Dr. XXXX (BFP6), Mag. XXXX (BFP7) sowie Dr. XXXX (BFP8) wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl Nr. 33/2013 idaF, Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide a u f g e h o b e n und gemäß §§ 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idaF., f e s t g e s t e l l t, dass die weiteren beschwerdeführenden Parteien, BFP2 bis BFP8, hinsichtlich ihrer Tätigkeit als eingetragene Rechtsanwälte bei der BFP1 in den jeweils in den Bescheiden genannten Zeiträumen nicht der Teil-(Kranken-und Unfall-) versicherungspflicht gemäß § 7 Z. 1 lit. e i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 14 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 (AlVG) unterliegen.Den Beschwerden der römisch 40 (BFP1), der weiteren beschwerdeführenden Parteien Dr. römisch 40 (BFP2), Dr. römisch 40 (BFP3), Dr. römisch 40 (BFP4), Dr. römisch 40 (BFP5), Dr. römisch 40 (BFP6), Mag. römisch 40 (BFP7) sowie Dr. römisch 40 (BFP8) wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, idaF, Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide a u f g e h o b e n und gemäß Paragraphen 410, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idaF., f e s t g e s t e l l t, dass die weiteren beschwerdeführenden Parteien, BFP2 bis BFP8, hinsichtlich ihrer Tätigkeit als eingetragene Rechtsanwälte bei der BFP1 in den jeweils in den Bescheiden genannten Zeiträumen nicht der Teil-(Kranken-und Unfall-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, i.V.m. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 (AlVG) unterliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bei der BFP1 fand eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) statt. Im Zuge der GPLA wurde vom Prüfdienst der belangten Behörde und der Finanzverwaltung festgestellt, dass diverse Personen, ua. auch die BFP2 bis BFP8 (eingetragene Rechtsanwälte), als Dienstnehmer (Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs 2 EStG) bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien.1. Bei der BFP1 fand eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) statt. Im Zuge der GPLA wurde vom Prüfdienst der belangten Behörde und der Finanzverwaltung festgestellt, dass diverse Personen, ua. auch die BFP2 bis BFP8 (eingetragene Rechtsanwälte), als Dienstnehmer (Dienstverhältnisse gemäß Paragraph 47, Absatz 2, EStG) bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien.
2. Die belangte Behörde hat mit den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheiden festgestellt, dass die in den jeweiligen Bescheiden genannten Personen (BFP2 bis BFP8) für die jeweils im Spruch des Bescheides bezeichneten Zeiträume der Teil- (Kranken- und Unfall-) versicherungspflicht gemäß § 7 Z 1 lit. e iVm § 5 Abs. 1 Z 14 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs 1 lit a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterlägen.2. Die belangte Behörde hat mit den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheiden festgestellt, dass die in den jeweiligen Bescheiden genannten Personen (BFP2 bis BFP8) für die jeweils im Spruch des Bescheides bezeichneten Zeiträume der Teil- (Kranken- und Unfall-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 14, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterlägen.
3. Gegen diese Bescheide der belangten Behörde haben sowohl die BFP1 als auch die BFP2 bis BFP8, allesamt vertreten durch die Moore Stephens City Treuhand GmbH, jeweils fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Rahmen der GPLA geprüften Vertragsverhältnisse der in den Bescheiden jeweils genannten Personen (Rechtsanwälte= BFP2 bis BFP8) zu Unrecht als Dienstverhältnisse nach § 47 Abs 2 EStG qualifiziert worden seien.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Rahmen der GPLA geprüften Vertragsverhältnisse der in den Bescheiden jeweils genannten Personen (Rechtsanwälte= BFP2 bis BFP8) zu Unrecht als Dienstverhältnisse nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG qualifiziert worden seien.
Diese Qualifikation sei abweichend von der von der belangten Behörde zuvor jahrelang (um nicht zu sagen jahrzehntelang) geübten Praxis erfolgt.
Es hätte weder eine Änderung im Sachverhalt noch in der Rechtslage stattgefunden, die es rechtfertigen würde, die Qualifikation als selbständige Tätigkeit nunmehr plötzlich zu negieren. Sämtliche verfahrensrelevante Rechtsanwälte unterlägen außerdem den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer Wien. Die unrichtige Rechtsansicht der belangten Behörde würde damit im Ergebnis zu einer Doppelversicherung führen.
Die Umqualifizierung der Dienstleistungsverträge der selbstständig tätigen Rechtsanwälte in ein Dienstverhältnis nach § 47 Abs 2 EStG werde vollinhaltlich bestritten.Die Umqualifizierung der Dienstleistungsverträge der selbstständig tätigen Rechtsanwälte i