Entscheidungsdatum
30.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W125 1428599-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.1.2018, Zahl IFA-598740904-151549402, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.4.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.1.2018, Zahl IFA-598740904-151549402, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.4.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG 2005, § 10 Abs 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 3 FPG und § 9 BFA-VG, § 52 Abs 9 iVm § 46 und § 55 Abs 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.7.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von der Polizei verdächtigt werde, bei einer Waffenlieferung beteiligt gewesen zu sein und fürchte, verhaftet zu werden; die indischen Behörden seien ihm gegenüber schutzunwillig und -unfähig.
2. Mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes vom 3.8.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.4.2013 ab und führte begründend aus, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben sei, weil der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe aus näher dargestellten Erwägungen nicht glaubhaft machen konnte; dies insbesondere in Anbetracht der getätigten widersprüchlichen Aussagen. Mit Zustellung dieses Erkenntnisses am 29.4.2013 erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis von der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung sowie seiner rechtskräftigen Verpflichtung zur Ausreise.
4. Durch Organe der Landespolizeidirektion Wien wurde der Beschwerdeführer am 18.7.2013 über seine Verpflichtung zur Ausreise informiert und zu deren Vorbereitung niederschriftlich einvernommen. Am selben Tag wurde durch die Landespolizeidirektion Wien ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer erlassen, weil er sich nach Erlassung der Ausweisungsentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte.
5. Am 14.10.2015 stellte der Beschwerdeführer, der im Inland verblieben war, den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.5. Am 14.10.2015 stellte der Beschwerdeführer, der im Inland verblieben war, den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
6. Am 14.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vor Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 einvernommen.6. Am 14.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vor Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 einvernommen.
Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, sich seit August 2012 in Österreich aufzuhalten. Er sei nicht aus Österreich ausgereist, weil er der Meinung gewesen sei, dass sein Verfahren noch am Laufen wäre; seinen Reisepass habe er verloren. Er arbeite als Zeitungszusteller und habe die deutsche Sprache erlernt, seine Familie lebe in Indien.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 18.7.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, Änderungen seiner Lebensumstände seit der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.12.2016 bekanntzugeben.
Dazu legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.8.2017 einen Arbeitsvorvertrag, eine Anmeldung zu einem Deutschkurs auf B1-Niveau, einen Einkommensnachweis, Kopien seines alten sowie neuen Reisepasses und Empfehlungsschreiben vor.
8. Mit Bescheid vom 16.1.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 14.10.2015 gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Indien gemäß § 46 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).8. Mit Bescheid vom 16.1.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 14.10.2015 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass kein für das Verfahren relevantes Privatleben festgestellt werden konnte. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei seit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens seit 18.4.2013 unrechtmäßig. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet; diese lebten in Indien. Es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Indien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 30.1.2018, mit welcher der Beschwerdeführer die Entscheidung in vollem Umfang angefochten hat.
Insbesondere führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit fünfeinhalb Jahren in Österreich lebe und außergewöhnlich gut integriert sei; er sei bereits langjährig beruflich tätig, strafrechtlich unbescholten und finanziell selbständig. Weiters habe er einen großen Freundeskreis, spreche die deutsche Sprache und beabsichtige, das B1-Deutschzertifikat zu erlangen.
10. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 31.1.2018 und wurde die vorliegende Rechtssache in Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.
11. Am 12.4.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der erkennende Einzelrichter, der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi teilnahmen.
In dieser wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Identität, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Indien sowie Österreich befragt. Dazu gab er an, dass sich seine Familie in Indien befinde, in Österreich habe er keine Familienangehörigen, jedoch engere Freunde. Er spreche Deutsch und arbeite als Zeitungszusteller, er habe einen Werkvertrag mit XXXX . Mit einem Freund gemeinsam lebe er in einer Wohngemeinschaft. Er habe einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert, spende an humanitäre Organisationen und habe Rettungsdienste XXXX geleistet.In dieser wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Identität, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Indien sowie Österreich befragt. Dazu gab er an, dass sich seine Familie in Indien befinde, in Österreich habe er keine Familienangehörigen, jedoch engere Freunde. Er spreche Deutsch und arbeite als Zeitungszusteller, er habe einen Werkvertrag mit römisch 40 . Mit einem Freund gemeinsam lebe er in einer Wohngemeinschaft. Er habe einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert, spende an humanitäre Organisationen und habe Rettungsdienste römisch 40 geleistet.
Die ausdrückliche Frage des Richters an den Beschwerdeführervertreter, ob dieser eingangs Anträge stellen wolle, verneinte dieser. Der rechtlichen Beurteilung des Gerichtes hinsichtlich des Berufungsumfanges des gegenständlichen Verfahrens - Rückkehrentscheidung und nicht Antrag auf internationalen Schutz - stimmte der Beschwerdeführer auf Frage des Richters explizit zu.
Darüber hinaus wurden über die in der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegten hinausgehend mehrere Berichte zur aktuellen Lage in Indien in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Feststellungen zum Verfahrensgang
Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.Der unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
1.2. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er gehört der Volksgruppe der Jat an und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikh. Seine Identität steht fest; der vollständige Name des Beschwerdeführers lautet XXXX , das Geburtsdatum ist der XXXX . Seinen Reisepass hat der Beschwerdeführer am 26.4.2016 als verloren gemeldet und bis dato keinen neuen ausstellen lassen. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde spätestens am 13.7.2017 begonnen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er gehört der Volksgruppe der Jat an und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikh. Seine Identität steht fest; der vollständige Name des Beschwerdeführers lautet römisch 40 , das Geburtsdatum ist der römisch 40 . Seinen Reisepass hat der Beschwerdeführer am 26.4.2016 als verloren gemeldet und bis dato keinen neuen ausstellen lassen. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde spätestens am 13.7.2017 begonnen.
Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einem Dorf im Punjab in Indien. Er besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule und arbeitete danach zwei bis drei Jahre in einer privaten Sicherheitsfirma.
Der junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
In Indien leben noch die Mutter, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers sowie zwei Onkel; sein Vater ist bereits verstorben. Mutter und Bruder leben gemeinsam in einem Haus mit Grundstück, in dem auch der Beschwerdeführer zuletzt gelebt hat. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern sowie zwei Freunden, die sich ebenfalls im Punjab aufhalten.
In Österreich hält sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 18.7.2012 auf. Mit Ende April 2013 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig geworden. Von diesem Umstand sowie seiner Verpflichtung zur Ausreise war der Beschwerdeführer seit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 29.4.2013 in Kenntnis; er ist seiner Verpflichtung zur Ausreise bewusst nicht nachgekommen. Für diese Verwaltungsübertretung ist im Juli 2013 eine Geldstrafe gegen ihn verhängt worden.
Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und verfügt auch über keine engen Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher Natur.
Er spricht Deutsch auf A2-Niveau und hat über zwei Wochen einen Kurs zur Erreichung des B1-Niveau absolviert, aber nicht beendet. Er arbeitet als Zeitungszusteller und hat einen mit einer Pizzeria geschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag (Einstellungszusage) vorgelegt; er verfügt jedoch über keine Arbeitsbewilligung.
Der Beschwerdeführer hat aus seiner Zustelltätigkeit ein Einkommen von rund 500,- bis 700,- Euro monatlich und ist sozialversichert; Leistungen aus der Grundversorgung bezieht er nicht.
Er wohnt gemeinsam mit einem Freund in einer Mietwohnung.
Der Beschwerdeführer hat einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert sowie einen Rettungsdienst XXXX geleistet; dort zahlt er auch einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in geringer Höhe ein. Weiters legte er zwei Empfehlungsschreiben von Arbeitskollegen vor.Der Beschwerdeführer hat einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert sowie einen Rettungsdienst römisch 40 geleistet; dort zahlt er auch einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in geringer Höhe ein. Weiters legte er zwei Empfehlungsschreiben von Arbeitskollegen vor.
1.3. Feststellungen zur Lage in Indien
Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, speziell im Punjab, hat sich in Bezug auf die im vorangehenden Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz behandelten Aspekte nicht geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Indien auf Grund der dortigen allgemeinen Lage im Fall einer Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete.
Grundsätzlich ist in Indien die Grundversorgung gesichert, einschließlich einer solchen medizinischer Natur.
Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Rückkehrer sind vielfach auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (Auswärtiges Amt, 16.8.2016: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien).
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (Auswärtiges Amt, 16.8.2016:
Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien).
Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - problemlos möglich (Auswärtiges Amt, 16.8.2016: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien).
2. Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Indien, Beweis erhoben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.4.2018 die folgenden Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Asylgerichtshofes, des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund Vorlage seiner Geburtsurkunde im Original und einer Kopie seines Reisepasses - welchen er gemäß ebenfalls vorgelegter Verlustbestätigung vom 28.4.2016 am 26.4.2016 verloren hat - festgestellt werden. Bis zum Verlust seines Reisepasses wäre dem Beschwerdeführer eine freiwillige Ausreise nach Indien jedenfalls möglich gewesen. Beim nur im neuen Reisepass geführten zusätzlichen Namen XXXX handelt es sich entsprechend den als glaubwürdig erachteten Angaben sowie einer vorgelegten Bestätigung der indischen Botschaft um den Familiennamen des Beschwerdeführers, welcher früher (in der Geburtsurkunde sowie im alten Reisepass) nicht eingetragen war.Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund Vorlage seiner Geburtsurkunde im Original und einer Kopie seines Reisepasses - welchen er gemäß ebenfalls vorgelegter Verlustbestätigung vom 28.4.2016 am 26.4.2016 verloren hat - festgestellt werden. Bis zum Verlust seines Reisepasses wäre dem Beschwerdeführer eine freiwillige Ausreise nach Indien jedenfalls möglich gewesen. Beim nur im neuen Reisepass geführten zusätzlichen Namen römisch 40 handelt es sich entsprechend den als glaubwürdig erachteten Angaben sowie einer vorgelegten Bestätigung der indischen Botschaft um den Familiennamen des Beschwerdeführers, welcher früher (in der Geburtsurkunde sowie im alten Reisepass) nicht eingetragen war.
Dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates spätestens am 13.7.2017 eingeleitet wurde, ist aus einem E-Mail der belangten Behörde vom selben Tag ersichtlich.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich nicht zu bezweifelnden (da kohärenten) Angaben im Verfahren sowie auf seine Sprach- und Ortskenntnisse.
Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund ist, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Es ergaben sich zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine physische oder psychische Erkrankung des Beschwerdeführers oder auf eine Behandlungsbedürftigkeit und konnte mangels Erstattung eines diesbezüglichen Vorbringens oder Vorlage medizinischer Befunde nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden Erkrankungen leidet.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und zu seinen Familienangehörigen und Lebensverhältnissen in Indien beruhen auf seinen eigenen und insofern nicht zu bezweifelnden Angaben im Verfahren.
Dass der Beschwerdeführer Deutsch auf A2-Niveau spricht, ergibt sich aus dem vorgelegten Zertifikat vom 5.10.2015; der zweiwöchige Besuch des B1-Kurses ist aus der vorgelegten Inskriptionsvereinbarung vom 28.7.2017 ersichtlich.
Seine Tätigkeit als Zeitungszusteller ergibt sich aus den vorgelegten Gutschriften der XXXX und der XXXX sowie den Einkommensteuerbescheiden. Dass der Beschwerdeführer sozialversichert ist, zeigt die vorgelegte E-Card. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist einem aktuellen, im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, GVS-Auszug zu entnehmen.Seine Tätigkeit als Zeitungszusteller ergibt sich aus den vorgelegten Gutschriften der römisch 40 und der römisch 40 sowie den Einkommensteuerbescheiden. Dass der Beschwerdeführer sozialversichert ist, zeigt die vorgelegte E-Card. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist einem aktuellen, im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, GVS-Auszug zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren einen Mietvertrag vor, welcher jedoch nicht mehr aktuell ist; dass der Beschwerdeführer nun in einer anderen Wohnung wohnt, ist einem ZMR-Auszug sowie seinen als glaubwürdig erkannten Angaben in der Verhandlung zu entnehmen; ebenso, dass er die Wohnung mit einem Freund teilt.
Die Aufenthaltsdauer und der Verbleib des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet nach Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen ihn ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Da er seit dem negativen Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz über keine andere Aufenthaltsberechtigung verfügte, war festzustellen, dass er sich jedenfalls seit Ende April unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die Anzeige und das in Folge erlassene Straferkenntnis wegen unrechtmäßigen Aufenthalts ergeben sich unstrittig aus der im Akt einliegenden Anzeige sowie dem einliegenden Straferkenntnis.
Dass dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst sein musste, stützt sich auf das gegen ihn erlassene Straferkenntnis vom 18.7.2013, im Zuge dessen Erlassung er einvernommen und über seine Verpflichtung zur Ausreise informiert worden war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war ihm daher die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst; von der rechtskräftigen Verpflichtung zur Ausreise hatte er bereits mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 29.4.2013 Kenntnis erlangt. Für die Annahme, dass das Verfahren noch offen wäre und eine Ausreise daher nicht notwendig (siehe zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers unter I.6.), lagen dem Beschwerdeführer keine objektivierbaren Anhaltspunkte vor.Dass dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst sein musste, stützt sich auf das gegen ihn erlassene Straferkenntnis vom 18.7.2013, im Zuge dessen Erlassung er einvernommen und über seine Verpflichtung zur Ausreise informiert worden war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war ihm daher die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst; von der rechtskräftigen Verpflichtung zur Ausreise hatte er bereits mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 29.4.2013 Kenntnis erlangt. Für die Annahme, dass das Verfahren noch offen wäre und eine Ausreise daher nicht notwendig (siehe zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers unter römisch eins.6.), lagen dem Beschwerdeführer keine objektivierbaren Anhaltspunkte vor.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.
2.3. Zur Lage in Indien
Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, speziell im Punjab, in Bezug auf die im vorangehenden Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz behandelten Aspekte nichts geändert hat, beruht auf den in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Berichten zur aktuellen Lage in Indien sowie den im angefochtenen Bescheid enthaltenen ausführlichen Länderfeststellungen, welche auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Im gegenständlichen Erkenntnis wurden die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, gekürzt auf den gegenständlich relevanten Inhalt der Länderberichte, wiedergegeben. Die Quellen, aus welchen sich diese ergeben, wurden zur leichteren Nachvollziehbarkeit bereits am Ort der Feststellungen im Fließtext angegeben.
In der mündlichen Verhandlung am 12.4.2018 wurden gegenüber den im Bescheid zu Grunde gelegten aktuellere Berichte in das Verfahren eingeführt. Das erkennende Gericht hat sich versichert, dass diese nichts entscheidend Neues ergeben und im Einklang mit den von der belangten Behörde herangezogenen Berichten stehen. Auch eine Einschau in allgemein zugängliche Medienberichterstattung zeigte keine wesentlichen Änderungen der diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Feststellungen und war überdies auch die im Allgemeinen vergleichsweise stabile Lage in Indien zu beachten.
Bei den in der Verhandlung herangezogenen Berichten handelt es sich um folgende:
* Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juli 2017)
* Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise zu Indien (Stand April 2018)
* BBC News India country profile (January 2018)
* Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Indien (Stand 0