Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2169464-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. 1091941606-151601200, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. 1091941606-151601200, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 21.10.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 22.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim, Tadschike und am XXXX in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , geboren zu sein. Der BF habe in Afghanistan sieben Jahre die Grundschule besucht und sei mit seinen Eltern, zwei Brüdern und vier Schwestern aufgewachsen. Sein älterer Bruder, XXXX , befinde sich seit ca. zwei Jahren in Österreich. Der BF habe Afghanistan verlassen, da vor ca. zwei Jahren zwei bewaffnete Talibankämpfer ins Elternhaus des BF gekommen seien und sich im Elternhaus versteckt hätten. Die afghanische Armee und ausländische Soldaten hätten das erfahren und seien um Mitternacht (desselben Tages) in das Elternhaus des BF gekommen. Die Soldaten hätten die zwei Taliban, den Vater, den Onkel und den Cousin des BF mitgenommen. Nach ca. drei Tagen seien der Vater, der Onkel und der Cousin des BF freigelassen worden. Dann hätten die Taliban die Familie des BF beschuldigt, mit der afghanischen Armee zusammenzuarbeiten. Die Familie des BF sei von den Taliban bedroht worden, daher habe der BF Afghanistan verlassen. Zunächst sei sein älterer Bruder XXXX aus Afghanistan ausgereist, dann der Rest der Familie. Die Familie sei an der Grenze zwischen Afghanistan und dem Iran zurückgeblieben, nur der BF in den Iran gereist. Der BF sei dreimal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, jeweils aber sofort wieder in den Iran gereist. Dann habe er den Iran verlassen und sei nach Europa gereist.1.2. Am 22.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim, Tadschike und am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , geboren zu sein. Der BF habe in Afghanistan sieben Jahre die Grundschule besucht und sei mit seinen Eltern, zwei Brüdern und vier Schwestern aufgewachsen. Sein älterer Bruder, römisch 40 , befinde sich seit ca. zwei Jahren in Österreich. Der BF habe Afghanistan verlassen, da vor ca. zwei Jahren zwei bewaffnete Talibankämpfer ins Elternhaus des BF gekommen seien und sich im Elternhaus versteckt hätten. Die afghanische Armee und ausländische Soldaten hätten das erfahren und seien um Mitternacht (desselben Tages) in das Elternhaus des BF gekommen. Die Soldaten hätten die zwei Taliban, den Vater, den Onkel und den Cousin des BF mitgenommen. Nach ca. drei Tagen seien der Vater, der Onkel und der Cousin des BF freigelassen worden. Dann hätten die Taliban die Familie des BF beschuldigt, mit der afghanischen Armee zusammenzuarbeiten. Die Familie des BF sei von den Taliban bedroht worden, daher habe der BF Afghanistan verlassen. Zunächst sei sein älterer Bruder römisch 40 aus Afghanistan ausgereist, dann der Rest der Familie. Die Familie sei an der Grenze zwischen Afghanistan und dem Iran zurückgeblieben, nur der BF in den Iran gereist. Der BF sei dreimal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, jeweils aber sofort wieder in den Iran gereist. Dann habe er den Iran verlassen und sei nach Europa gereist.
1.3. Am 28.01.2016 wurde der BF zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit von einem seitens des BFA bestellten medizinischen Sachverständigen untersucht. In dessen Gutachten vom 06.02.2016 kommt der Sachverständige zum Schluss, dass das (spätest mögliche) fiktive Geburtsdatum des BF XXXX laute und das vom BF im Rahmen der Erstbefragung bekannt gegebene Geburtsdatum nicht mit dem festgestellten Mindestalter vereinbar sei.1.3. Am 28.01.2016 wurde der BF zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit von einem seitens des BFA bestellten medizinischen Sachverständigen untersucht. In dessen Gutachten vom 06.02.2016 kommt der Sachverständige zum Schluss, dass das (spätest mögliche) fiktive Geburtsdatum des BF römisch 40 laute und das vom BF im Rahmen der Erstbefragung bekannt gegebene Geburtsdatum nicht mit dem festgestellten Mindestalter vereinbar sei.
1.4. Am 22.06.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er im Dorf XXXX aufgewachsen und sieben Jahre die Schule besucht habe. Seine Familie habe ein Haus mit einer Grundstücksfläche von 3 Jirib besessen. Der BF habe in Afghanistan nie gearbeitet, jedoch während seines eineinhalbjährigen Aufenthalts im Iran. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, ausgenommen seinem in Österreich lebenden Bruder XXXX . Zwei seiner Schwestern und ein Onkel würden in XXXX leben, aber der BF habe keinen Kontakt mit ihnen.1.4. Am 22.06.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er im Dorf römisch 40 aufgewachsen und sieben Jahre die Schule besucht habe. Seine Familie habe ein Haus mit einer Grundstücksfläche von 3 Jirib besessen. Der BF habe in Afghanistan nie gearbeitet, jedoch während seines eineinhalbjährigen Aufenthalts im Iran. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, ausgenommen seinem in Österreich lebenden Bruder römisch 40 . Zwei seiner Schwestern und ein Onkel würden in römisch 40 leben, aber der BF habe keinen Kontakt mit ihnen.
Der BF habe Afghanistan verlassen, da im November 2012 Taliban zum Elternhaus des BF gekommen seien und gegen den Willen der Familie das Haus betreten hätten. Die Taliban hätten Verpflegung und einen Schlafplatz haben wollen. Sie seien über Nacht geblieben. Gegen Mitternacht sei die Regierung samt Amerikanern gekommen und hätten den BF, seinen Onkel, seinen Vater, seine Mutter und seinen Bruder mitgenommen, gefesselt und die Augen verbunden. Sie hätten das Haus durchsucht und die Familie des BF habe bis 04:00 Uhr früh draußen warten müssen. Dann hätten sie den Vater, Onkel und Cousin des BF mitgenommen und den BF, seinen Bruder und seine Mutter zurückgelassen. Die Taliban hätten das Elternaus des BF neuerlich aufgesucht und gefragt, warum der BF und sein Bruder von den Amerikanern nicht mitgenommen worden seien. Die Taliban hätten den BF der Spionage verdächtigt. Nach drei Tagen seien der Vater und Onkel des BF von den Amerikanern freigelassen worden. Die Taliban seien wiedergekommen und hätten den Vater des BF mitgenommen und geschlagen. Danach sei der Vater zurückgekehrt und die Familie habe ständig Drohbriefe erhalten. Der Bruder des BF ( XXXX ) sei im Visier der Taliban gewesen und er habe sich deshalb drei Monate lang bei einer Schwester (drei Dörfer weiter) versteckt. Dann sei XXXX in den Iran gereist. Die Familie sei weiter von den Taliban bedroht worden. Daher seien der BF, seine Eltern, zwei Schwestern und der jüngere Bruder Richtung Iran geflüchtet. An der Grenze habe der BF seine Familie aus den Augen verloren uns bis heute keinen Kontakt mehr mit ihr. Im Iran habe der BF seinen Bruder XXXX über Skype gefunden.Der BF habe Afghanistan verlassen, da im November 2012 Taliban zum Elternhaus des BF gekommen seien und gegen den Willen der Familie das Haus betreten hätten. Die Taliban hätten Verpflegung und einen Schlafplatz haben wollen. Sie seien über Nacht geblieben. Gegen Mitternacht sei die Regierung samt Amerikanern gekommen und hätten den BF, seinen Onkel, seinen Vater, seine Mutter und seinen Bruder mitgenommen, gefesselt und die Augen verbunden. Sie hätten das Haus durchsucht und die Familie des BF habe bis 04:00 Uhr früh draußen warten müssen. Dann hätten sie den Vater, Onkel und Cousin des BF mitgenommen und den BF, seinen Bruder und seine Mutter zurückgelassen. Die Taliban hätten das Elternaus des BF neuerlich aufgesucht und gefragt, warum der BF und sein Bruder von den Amerikanern nicht mitgenommen worden seien. Die Taliban hätten den BF der Spionage verdächtigt. Nach drei Tagen seien der Vater und Onkel des BF von den Amerikanern freigelassen worden. Die Taliban seien wiedergekommen und hätten den Vater des BF mitgenommen und geschlagen. Danach sei der Vater zurückgekehrt und die Familie habe ständig Drohbriefe erhalten. Der Bruder des BF ( römisch 40 ) sei im Visier der Taliban gewesen und er habe sich deshalb drei Monate lang bei einer Schwester (drei Dörfer weiter) versteckt. Dann sei römisch 40 in den Iran gereist. Die Familie sei weiter von den Taliban bedroht worden. Daher seien der BF, seine Eltern, zwei Schwestern und der jüngere Bruder Richtung Iran geflüchtet. An der Grenze habe der BF seine Familie aus den Augen verloren uns bis heute keinen Kontakt mehr mit ihr. Im Iran habe der BF seinen Bruder römisch 40 über Skype gefunden.
Der BF legte die folgenden Dokumente vor:
* A1/2 - Deutschkursbesuchsbestätigung der Volkshochschule XXXX vom 01.06.2017* A1/2 - Deutschkursbesuchsbestätigung der Volkshochschule römisch 40 vom 01.06.2017
* Alphabetisierungskurs 2 - Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule XXXX vom 26.09.2016* Alphabetisierungskurs 2 - Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule römisch 40 vom 26.09.2016
* Drohbrief der Taliban an den Bruder des BF
* Karte für subsidiär Schutzberechtigte des Bruders des BF
* Tazkira des Bruders des BF
1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.08.2017, Zl. 1091941606-151601200, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von "