TE Bvwg Beschluss 2018/9/3 W126 2122295-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W126 2122295-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.01.2016, Zl. 12-2016-BW-MS1Z3-0000K, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2016, Zl. VA/ED-S-0108/2016, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.01.2016, Zl. 12-2016-BW-MS1Z3-0000K, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2016, Zl. VA/ED-S-0108/2016, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG wegen Nichtvorlage bzw. nicht fristgerechter Vorlage einer Sonderzahlungsmeldung ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 vorgeschrieben, weil die Sonderzahlungsmeldung für eine Dienstnehmerin nicht fristgerecht vorgelegt worden sei.Mit angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG wegen Nichtvorlage bzw. nicht fristgerechter Vorlage einer Sonderzahlungsmeldung ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 vorgeschrieben, weil die Sonderzahlungsmeldung für eine Dienstnehmerin nicht fristgerecht vorgelegt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Am 19.2.2016 erließ die NÖGKK als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin stellte am 24.02.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 07.03.2017 wurde der Konkurs der Beschwerdeführerin eröffnet.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27.04.2017 wurde die Schließung des Unternehmens der Beschwerdeführerin angeordnet. Im weiteren Verfahren wurde ein Verteilungsentwurf beschlossen, die Schlussrechnung des Masseverwalters genehmigt und der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19.03.2018 wurde die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig.

Am 05.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht.Am 05.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.02.2017, rdb.at), Rz 20 mit Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 sowie VwGH 06.12.2015, Ra 2015/03/0086). Eine Einstellung mit Beschluss hat auch dann, wenn der (alle) Beschwerdeführer untergeht (untergehen) und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 22 mit Hinweis auf VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477/2015).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.02.2017, rdb.at), Rz 20 mit Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 sowie VwGH 06.12.2015, Ra 2015/03/0086). Eine Einstellung mit Beschluss hat auch dann, wenn der (alle) Beschwerdeführer untergeht (untergehen) und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 22 mit Hinweis auf VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477/2015).

Gemäß § 40 Abs. 1 1. Satz Firmenbuchgesetz kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, aus dem Firmenbuch gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, 1. Satz Firmenbuchgesetz kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, aus dem Firmenbuch gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst.

Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH wird bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist. (VwGH 19.04.2017, Ra 2017/17/0066 mwN)

Für den Beschwerdefall bedeutet dies:

Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht.Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht.

Durch die Löschung der Beschwerdeführerin aus dem Firmenbuch ist der Wegfall der Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

Das Verfahren war daher durch Beschluss einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Einstellung des Verfahrens aufgrund des Wegfalls der Rechtspersönlichkeit liegt eindeutige Judikatur vor (siehe dazu die unter A) angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Einstellung des Verfahrens aufgrund des Wegfalls der Rechtspersönlichkeit liegt eindeutige Judikatur vor (siehe dazu die unter A) angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung, Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W126.2122295.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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