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67 Versorgungsrecht;Norm
KOVG 1957 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Händschke, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der EK in H, vertreten durch Dr. Peter Schobel, Rechtsanwalt in St. Pölten, Herrengasse 4, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Juli 1994, Zl. OB 116 - 162088 - 006, betreffend Erhöhung der Pflegezulage nach § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im bekämpften Umfang (Spruchabschnitt II) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist die Witwe ihres vor Erlassung des angefochtenen Bescheides am 14. September 1993 verstorbenen Ehegatten OK (im Folgenden K), Jahrgang 1924, der Bezieher einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Ausmaß von 70 v.H. war.
Als Dienstbeschädigungen waren bei K anerkannt (die Dienstbeschädigungen unter 1 und 2 auf Grund des Bescheides vom 27. April 1970, die Dienstbeschädigung unter 3 auf Grund der Neubezeichnung laut Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 1988):
"1.
Pseudoarthrotisch geheilter Schenkelhalsbruch rechts mit hochgradiger Bewegungseinschränkung im Hüftgelenk;
2.
Bewegungsbehinderung im rechten Kniegelenk;
3.
Beinverkürzung rechts von 7 cm."
Versuche des K, für weitere Gesundheitsschädigungen die Anerkennung als (unmittelbare oder mittelbare) Dienstbeschädigung im Sinn des § 4 KOVG 1957 zu erreichen, blieben erfolglos. Ausdrücklich nicht als Dienstbeschädigung anerkannt wurden folgende Leidenszustände:
a)
Schmerzen im Rücken
b)
planus valgos am linken Bein
c)
Nierenleiden (Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 5. Dezember 1991)
Am 15. November 1989 stellte K erstmals den Antrag auf Zuerkennung einer Pflegezulage nach § 18 KOVG 1957.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Oktober 1990 gewährte die belangte Behörde K gemäß § 18 KOVG 1957 eine Pflegezulage nach Stufe I. Die belangte Behörde folgte dabei dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des praktischen Arztes Dr. W vom 31. Juli 1990. In diesem Gutachten wurden neben den obgenannten Dienstbeschädigungen 1 - 3 folgende als akausal bezeichnete Leidenszustände (Nicht-Dienstbeschädigungsleiden) festgestellt:
a)
Degenerative Wirbelsäulenveränderung mit Bewegungseinschränkung;
b)
Coxarthrose links;
c)
Plattfuß beidseits;
d)
Varikositas.
Aus medizinischer Sicht bedürfe K beim An- und Auskleiden sowie bei der gründlichen Körperpflege einer qualifizierten Hilfeleistung durch eine andere Person. K könne hingegen ohne fremde Hilfe das Essen einnehmen und die Notdurft verrichten (im Gutachten Dris. W findet sich der Zusatz "mit anschließender Reinigung"). Es sei somit ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als Pflege und Wartung angesehen werden könne. Außergewöhnliche Pflege und Wartung sei nicht erforderlich; es liege auch kein dauerndes Krankenlager vor. Die Hilflosigkeit werde im Zusammenwirken der kausalen und akausalen Leiden verursacht, wobei die Dienstbeschädigungen annähernd gleichwertig am Gesamtzustand der Hilflosigkeit beteiligt seien, sodass die Zuerkennung einer Pflegezulage im Ausmaß der Stufe I gerechtfertigt sei.
Seit September 1991 war K Dialysepatient. Im September 1992 unterzog sich K einer Bypass-Operation; außerdem wurde ihm im Oktober 1992 ein Herzschrittmacher eingesetzt.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 stellte K einen Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage, "da im Zustand der anerkannten DB" eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten sei. Ihm seien im September 1992 5 Beipässe eingesetzt und am 1. Oktober ein Herzschrittmacher implantiert worden. Da auf Grund dieser wesentlichen Verschlimmerung im Gesundheitszustand erhöhte Pflegebedürftigkeit vorliege, werde beantragt, die Pflegezulage entsprechend zu erhöhen.
Nach Einholung des Krankenblattes und des Operationsberichtes der Krankenhäuser, in denen K behandelt worden war, erstattete Dr. F nach Untersuchung des K am 7. März 1993 ein Gutachten. Neben den obgenannten Dienstbeschädigungen stellte er nunmehr folgende "akausale Leiden" fest: "KHK" mit Gefäßbypass, Spondylarthrose, Coxarthrose, chron.Urämie, uräm.Osteopathie, leichter diabetes mellitus. K bedürfe für lebenswichtige Verrichtungen folgender qualifizierter Hilfeleistungen: An- und Auskleiden; gründliche Körperreinigung; Reinigung nach dem Stuhlgang. Er könne (aber) insbesondere ohne fremde Hilfe essen. Es sei ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als Pflege und Wartung angesehen werden könne. Außergewöhnliche Pflege und Wartung sei erforderlich. Dauerndes Krankenlager liege nicht vor. Die Hilflosigkeit sei im Zusammenwirken der kausalen und akausalen Leiden verursacht. Die Dienstbeschädigungen seien annähernd gleichwertig nur an einem Leidenszustand beteiligt, für den eine Pflegezulage im Ausmaß der Stufe I gebühre. In einem "Nachsatz" hielt Dr. F fest, dass eine Verschlechterung der Dienstbeschädigungs- Leiden nicht eingetreten sei. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die allgemeine Schwäche von K seien Folge des akausalen Nierenleidens (dreimal wöchentliche Dialyse). Nach erfolgreicher Herzbypass-Operation und Schrittmacherimplantation bestehe eine stabile "card. Situation".
Die Versorgungsbehörde erster Instanz wies - gestützt auf dieses medizinische Gutachten - mit Bescheid vom 15. April 1993 den Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage nach § 18 KOVG 1957 ab, weil die Dienstbeschädigungen annähernd gleichwertig nur an einem Leidenszustand beteiligt seien, für den eine Pflegezulage der Stufe I gerechtfertigt sei.
In seiner Berufung brachte K im Wesentlichen vor, es sei vor allem die Kniegelenksversteifung rechts nicht zur Sprache gekommen. Er könne zB nicht alleine in die Badewanne steigen. Dazu komme noch die weiter voranschreitende Beinverkürzung, die schon beinahe 10 cm betrage. Er könne daher keine 5 Minuten mehr stehen, weil er sofort Krämpfe im Unterschenkel bekomme. Außerdem habe er große Probleme mit dem Stuhlgang, weil er nur mehr auf "Knochen" sitze. Es mache ihm auch die Lendenwirbelverschiebung, die durch die ungleiche Belastung entstanden sei, immer mehr zu schaffen. Er habe zusätzliche starke Schmerzen durch die Arthritis in allen Fuß- und Beingelenken. Ohne Unterstützung könne er weder aufstehen noch sich niedersetzen. Ein Ausserhausgehen sei ihm unmöglich; sogar für das Taxi benötige er eine persönliche Hilfe. Er habe daher wirklich einen Grad höchster Hilflosigkeit erreicht und sei fast niemals schmerzfrei. Er benötige eine ständige persönliche Betreuung rund um die Uhr. Ausschlaggebend sei, dass ihn seine Frau auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht pflegen könne, sodass er auf fremde Hilfe angewiesen sei. Der Berufung waren ein Behandlungsbericht über den stationären Aufenthalt des K in der Zeit vom 14. bis 27. Jänner im LKH St. P. und ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. R vom 5. Mai 1990 angeschlossen.
Die belangte Behörde beauftragte in der Folge die Fachärztin für Innere Medizin Dr. S mit der Erstellung eines Aktengutachtens, weil K in der Zwischenzeit (14. September 1993) verstorben war. Dr. S kam in ihrem (undatierten) Gutachten (eingelangt beim ärztlichen Dienst am 4. März 1994), das sie im April 1994 ergänzte, im Wesentlichen zum Ergebnis, dass im Gutachten der ersten Instanz vom März 1993 Pflegebedürftigkeit im Ausmaß der Pflegezulage der Stufe I festgehalten worden sei, weil nur diesbezüglich eine Gleichwertigkeit der kausalen und akausalen Leiden bestanden habe. Eine Verschlechterung der Dienstbeschädigungs-Leiden sei nicht festgestellt worden; die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes sei auf akausale Leidenszustände (Nierenleiden;
Herzbypassoperation; Schrittmacherimplantation) zurückgeführt worden. In seiner Berufung habe K geltend gemacht, dass sich seine Leiden wesentlich verschlechtert hätten und er ständig eine Person zu seiner Betreuung rund um die Uhr brauche. Der von ihm beigebrachte Befund vom Jänner 1993 bestätige eine reaktive Arthritis, chronische Niereninsuffizienz und chronische Hämodialyse, Zustand nach aortacoronarer 5-fach-Bypass-Operation und Schrittmacherimplantation, Pleura-Erguss links und diabetes mellitus levis, wobei im Thoraxröntgen Stauungszeichen gefunden worden seien. Als akausale Leiden könnten - auch unter Miteinbeziehung dieses Befundes - eine allgemeine Arthritis mit Spondylarthrosen und Coxarthrosen, eine Niereninsuffizienz mit chronischer Hämodialyse sowie eine "KHK" mit Zustand nach 5-fach-Bypass-Operation 1992 sowie Schrittmacherimplantation, gleichfalls 1992, festgestellt werden. Cardial seien Stauungszeichen als wahrscheinlich anzusehen. Es bestünden drei als Dienstbeschädigungen anerkannte Leidenszustände. Retrospektiv gesehen sei die Hilflosigkeit im Zusammenwirken der kausalen und akausalen Leiden gegeben. Die Dienstbeschädigungen seien wesentliche, d.h. annähernd gleichwertig an dem Leidenszustand beteiligt gewesen. Gegenüber dem Vergleichsgutachten (Dris. W vom 31. Juli 1990) sei aber in der Beurteilung des Ausmaßes an Pflege und Wartung keine maßgebliche Änderung eingetreten.
In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 1994 führte die Beschwerdeführerin an, K sei bereits vor seinem Herzinfarkt auf die Pflege und Wartung anderer Personen angewiesen gewesen. Die zuletzt aufgetretenen akausalen Leiden hätten keine erhebliche zusätzliche Verschlechterung gebracht. Schon durch die anerkannten Dienstbeschädigungen habe K einer außergewöhnlichen Wartung und Pflege bedurft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 1994 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des Verfahrens mit ihr nach § 48a Abs. 2 KOVG 1957 statt (Spruchabschnitt I), wies aber die Berufung ab (Spruchabschnitt II). Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtslage stützte sie sich - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - auf das Gutachten der von ihr herangezogenen Dr. S, das als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Auf Grund dieses Gutachtens stehe fest, dass gegenüber dem relevanten Vergleichsgutachten (vom 31. Juli 1990) insofern eine Verschlechterung im Gesamtleidenszustand eingetreten sei, als weitere akausale Leiden aufgetreten seien. In der Beurteilung der Höhe der Pflegezulage sei aber keine Änderung eingetreten. Die in ihrer (abschließenden) Stellungnahme zu diesem in Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Gutachten vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigen-Gutachtens zu mindern.
Gegen diesen Bescheid, und zwar erkennbar nur gegen seinen Spruchabschnitt II, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 18 KOVG 1957 lautet auszugsweise:
"(1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. ..."
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, K habe in seiner Berufung dargelegt, welche Leidenszustände bzw. körperlichen Beeinträchtigungen seiner Meinung nach auf die Kriegsverletzungen zurückzuführen seien, also Dienstbeschädigungen im Sinne des KOVG 1957 darstellten. Die unvertretene Partei hätte in erhöhtem Maß der Anleitung bedurft. Außerdem sei ein Parteivorbringen, das prinzipiell einen anspruchsbegründenden oder anspruchserhöhenden Sachverhalt zum Inhalt habe, durch eine amtswegige Beweisaufnahme zu verifizieren. Es könne schon sein, dass jenes ärztliche Sachverständigen-Gutachten, auf welches die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Bezug nehme, eine höhere Einstufung als in der Stufe I nicht rechtfertige. Bei den von K in seiner Berufung geschilderten Leidenszuständen (Verkürzung des rechten Beines um fast 10 cm, Kniegelenksversteifung und Lendenwirbelverschiebung) handle es sich um geradezu typische Spätfolgen der Dienstbeschädigungen; die belangte Behörde hätte daher von Amts wegen darauf hinwirken müssen, dass dieser vorgebrachte Sachverhalt durch ein entsprechendes medizinisches Gutachten verifiziert oder widerlegt werde. Dem habe sie nicht entsprochen, da sie das Sachverständigen-Gutachten, auf das sie Bezug nehme, in diesem Punkt unkritisch der eigenen Entscheidung zugrundegelegt und nicht zumindest eine Ergänzung in Form einer Stellungnahme zum konkreten Berufungsvorbringen veranlasst habe. Eine derartige Gutachtensergänzung hätte jedoch dazu geführt, dass die kausalen Dienstbeschädigungen sehr wohl eine Einstufung des K in der Stufe II gerechtfertigt hätten.
Vorab ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall die Frage strittig ist, ob ab Oktober 1992 (Zeitpunkt der Antragstellung) bis zum im September 1993 erfolgten Ableben des K, die Pflegezulage im Ausmaß der Stufe II gebührt oder nicht.
Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass das KOVG 1957 keine besonderen Vorschriften über die Anleitung von Versorgungs(Anspruchs)werbern oder den nach § 48a Abs. 2 leg. cit. Fortsetzungsberechtigten kennt. Es ist daher zur Klärung des Inhaltes der von der Beschwerdeführerin in Bezug auf K geltend gemachten Anleitungspflicht nach § 86 Abs. 1 KOVG 1957 das AVG, insbesondere dessen § 13a, heranzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich aber die sogenannte Manuduktionspflicht der Behörden nur auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf Belehrungen über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass in dieser Hinsicht eine (verfahrensrechtliche) Anleitungspflicht der Behörden gegenüber K bestanden hätte, deren Unterlassung dem K zum Nachteil gereicht hätte, lässt sich dem Ablauf des Verfahrens nicht entnehmen. Sollte mit diesem Einwand aber gemeint sein, die Behörden hätten K anleiten müssen, wie er sein Vorbringen inhaltlich zu gestalten gehabt hätte, um seine Rechte am besten zu wahren, ist darauf hinzuweisen, dass § 13a AVG die Behörden dazu nicht verhält, derartige (inhaltliche) Unterweisungen zu erteilen (vgl. dazu die unter E 9 und 10 zu § 13a AVG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, genannte Rechtsprechung).
Hingegen ist die weitere Verfahrensrüge, die im Wesentlichen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes abstellt, zutreffend.
Voraussetzung für die Zuerkennung der Pflegezulage ist zunächst, dass die Hilflosigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 ursächlich auf die Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung der Hilflosigkeit ist. Sind an der Hilflosigkeit des Beschädigten auch andere Bedingungen beteiligt, dann ist der ursächliche Zusammenhang im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 dann gegeben, wenn die Dienstbeschädigung in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite zumindest annähernd gleichwertig ist (vgl. unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. Mai 1962, Zl. 2297/59, VwSlg. Nr. 5804/A). Die Voraussetzung des ursächlichen Zusammenhanges ist bei allen Stufen der Pflegezulage solange gleichwertig zu beurteilen, als das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, wie dies nach § 18 Abs. 2 KOVG 1957 bei der Stufe V der Pflegezulage der Fall ist, wonach diese Leistung nur dann gebührt, wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, dass Pflege und Wartung im besonders erhöhten Ausmaß erforderlich sind (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1964, Zl. 320/64, VwSlg. Nr. 6517/A, und vom 24. November 1982, Zl. 81/09/0078).
Wenn die anerkannten Dienstbeschädigungen eine wesentliche Bedingung für die Annahme der Hilflosigkeit aus Anlass der Zuerkennung der Pflegezulage der Stufe I gebildet haben, so gilt diese Qualifikation nicht notwendigerweise auch für die Zuerkennung einer erhöhten Pflegezulage nach den Stufen II bis IV, weil einer Dienstbeschädigung - bezogen auf die verschiedenen gesetzlich normierten Grade der Hilflosigkeit - jeweils eine andere (Bedingungs)Wertigkeit im Zusammenhalt mit den nicht kausalen Leiden zukommen kann (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 1991, 91/09/0028).
Die Behörde erster Instanz ist - gestützt auf das Gutachten des von ihr herangezogenen Sachverständigen Dr. F - von einer durch akausale (d.h. nicht als Dienstbeschädigung anerkannte) Leiden bedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des K (gegenüber dem Vergleichsgutachten vom 31. Juli 1990) ausgegangen, die auch zu einem erhöhten Pflegebedarf (Erforderlichkeit außergewöhnlicher Pflege und Wartung) geführt habe. In Verbindung mit der Feststellung, dass dauerndes Krankenlager nicht vorliege, kann dies nur so verstanden werden, dass an sich ein Ausmaß an Hilflosigkeit als gegeben angenommen wurde, das mit der Stufe II der Pflegezulage abgegolten wird. Die Behörde erster Instanz verneinte aber - offenbar vor dem Hintergrund der obigen Rechtslage - dass die bei K anerkannten Dienstbeschädigungen eine wesentliche Bedingung für das erhöhte Ausmaß an Hilflosigkeit (hier: Stufe II) gewesen seien. Diese Voraussetzungen träfen nach wie vor nur für eine Hilflosigkeit im Sinne der Stufe I zu.
Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid lassen in Verbindung mit dem Gutachten der von ihr herangezogenen Amtssachverständigen Dr. S mehrere Auslegungen zu.
Soweit die belangte Behörde davon ausgegangen sein sollte, dass der Gesamt-Leidenszustand von K (also die kausalen und akausalen Leiden zusammen) nur zu einem Zustand der Hilflosigkeit geführt habe, der die Pflegezulage im Ausmaß der Stufe I begründe, weicht sie von den Feststellungen der Behörde erster Instanz, die sich im Wesentlichen auf das Gutachten des von dieser Instanz herangezogenen Sachverständigen gründen, ab, die - wie oben dargelegt - von einem Ausmaß der Hilflosigkeit ausging, das mit der Stufe II abgegolten wird. Die in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides in der Begründung getroffene Aussage, die Behörde erster Instanz sei davon ausgegangen, dass außergewöhnliche Pflege und Wartung nicht erforderlich sei, ist (sofern nicht bloß ein Schreibfehler vorliegt) aktenwidrig. Aus welchen Gründen sich ein unterschiedliches Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ergeben sollte, wird im angefochtenen Bescheid nicht in einer dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise dargelegt, sodass ein diesbezüglich bestehender Widerspruch in den beiden Sachverständigen-Gutachten nicht hinreichend aufgeklärt bleibt.
Geht aber auch die belangte Behörde davon aus, dass die unbestritten erfolgte Verschlimmerung des Gesamt-Leidenszustandes von K zu einem Zustand der Hilflosigkeit geführt hat, der der Pflegezulage der Stufe II (also wie die Behörde erster Instanz das Erfordernis des außergewöhnlichen Pflegeaufwandes bejaht) entspricht, ist ihr zwar einzuräumen, dass K in seiner Berufung seinen Anspruch auf Erhöhung der Pflegezulage auf verschiedene Argumente gestützt hat, unter anderem auch auf akausale Leidenszustände (wie z.B. starke Schmerzen durch Arthritis), auf die allein es (jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation) nicht ankommt, wenn als Dienstbeschädigung anerkannte und akausale d.h. nicht als Dienstbeschädigung anerkannte Leidenszustände zusammentreffen und nur gemeinsam zu einer Hilflosigkeit (zu einem höheren Grad derselben als bisher) führen. Das Verfahren nach § 18 KOVG 1957 dient auch nicht dazu, die Anerkennung von bisher nicht als Dienstbeschädigung anerkannten Leidenszuständen herbeizuführen. Vielmehr hat die Behörde bei der Beurteilung des "Kausalanteils" im Zusammenhang mit der Prüfung von Ansprüchen nach § 18 KOVG 1957 von den anerkannten Dienstbeschädigungen auszugehen.
K hat aber in seiner Berufung jedenfalls auch die Verschlimmerung seiner anerkannten Dienstbeschädigungen (Kniegelenksversteifung; Beinverkürzung - jeweils rechts) geltend gemacht, diese näher konkretisiert und ihre Auswirkung (bloß kurzfristiges Stehen sei möglich) dargelegt. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sein Vorbringen, er könne ohne Unterstützung weder aufstehen noch sich niedersetzen und sei beim Außerhausgehen, sogar bei Inanspruchnahme eines Taxis, auf persönliche Hilfe angewiesen, sich auch auf die von ihm geltend gemachte Verschlimmerung seiner Dienstbeschädigungs-Leiden bezieht und er daher einen Zusammenhang zwischen seinen anerkannten Dienstbeschädigungen und dem erhöhten Ausmaß an Hilflosigkeit behauptet hat. Dem kann nicht die mangelnde Erheblichkeit dieses Einwandes mit der Begründung entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung weder ein regelmäßiges Betreten der Straße noch ein gelegentliches Verlassen der Wohnung zu den lebenswichtigen Verrichtungen gehörten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1975, 860/65 = Slg. NF Nr. 6823 A - nur Leitsatz). Die jener Rechtsprechung zugrundegelegten Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nämlich schon deshalb nicht vor, weil sich K wegen eines akausalen Nierenleidens ab September 1991 mehrmals pro Woche (laut Gutachten Dris. F vom 7. März 1993 dreimal wöchentlich) einer Dialysebehandlung unterziehen musste und diese Behandlung das regelmäßige Aufsuchen eines Krankenhauses erforderlich machte. Das Erfordernis des regelmäßigen (und nicht bloß gelegentlichen) Verlassens der Wohnung zum Zweck einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung im Krankenhaus, wie dies bei der Dialyse zutrifft, gehört aber zweifellos zu den lebenswichtigen Verrichtungen. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass nicht bloß sein durch akausale Leidenszustände geschwächter Gesundheitszustand allein, sondern in Verbindung damit auch die von K vorgebrachten Verschlimmerungen seiner Dienstbeschädigungen für die erforderlichen Fahrten zum Krankenhaus bzw. bei der Rückkehr in seinem häuslichen Bereich ein erhöhtes Ausmaß an persönlicher Hilfe bedingten, das das Ausmaß jener anerkannten Pflegebedürftigkeit überschreitet, das der Zuerkennung der Pflegezulage der Stufe I zugrunde lag. In diesem Sinn war also ein Teil des Vorbringens des K in seiner Berufung für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung, weil im Falle seines Zutreffens ein anderes für ihn günstigeres Ergebnis möglich gewesen wäre.
Deshalb wäre es erforderlich gewesen, dass sich die von der belangten Behörde herangezogenen Gutachter und auch die Behörde inhaltlich mit diesem Teil des Berufungsvorbringens auseinander gesetzt hätte. Dies ist aber unterblieben. Dr. S hat das Berufungsvorbringen lediglich allgemein behandelt, ohne auf das darin enthaltene rechtserhebliche Vorbringen von K rückschauend näher im Rahmen des Möglichen einzugehen und hat im Wesentlichen nur das Ergebnis des erstinstanzlichen Gutachtens zu den Dienstbeschädigungen wiederholt.
Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der Bescheid in seinem angefochtenen Umfang (Spruchabschnitt II) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 59 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren, die gemäß § 64 Abs. 2 KOVG 1957 nicht zu entrichten waren.
Wien, am 12. November 1999
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzung KausalitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994090291.X00Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011