TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/5 W171 2125012-2

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2125012-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005

sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 22.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tage gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an, sei muslimischen Bekenntnisses, sei in der Russischen Teilrepublik Dagestan geboren, geschieden und leide an

TBC.

Sie sei wegen ihres geschiedenen Mannes geflüchtet. Dieser habe angeblich beim 2. Krieg die tschetschenischen Kämpfer unterstützt und sei sie daher durch die dagestanischen Behörden ständig nach ihrem Mann gefragt worden. Sie sei nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden, von welchem sie von 2006 bis 2012 nichts gehört und gesehen habe. Im Mai 2012 sei ihr Ex-Gatte zweimal zu ihr gekommen und habe sie ihn danach nicht mehr gesehen. Sie habe daraufhin Angst gehabt, dass ihr Bruder deswegen Schwierigkeiten bekommen könne und habe daher Dagestan verlassen. Ihr selbst sei jedoch nie etwas zugestoßen.

1.2. Am 09.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme legte sie eine Reihe ärztlicher Befunde zu ihrer Gesundheit vor. Diesen ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst an Tuberkulose, Depression, posttraumatischer Belastungsreaktion, sowie an starkem Tinnitus und an einer Facettengelenksarthrose leide und diesbezüglich in Österreich in ärztlicher Behandlung stehe.

Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin zwei Kursbestätigungen für Deutschkurse jeweils im Ausmaß von 2,5 Wochenstunden beim Samariterbund XXXX vor.Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin zwei Kursbestätigungen für Deutschkurse jeweils im Ausmaß von 2,5 Wochenstunden beim Samariterbund römisch 40 vor.

Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei nicht mit dem in der Erstbefragung angegebenen Mann verheiratet gewesen. Diese Person gebe es gar nicht. Es tue ihr sehr leid, dass sie das in der ersten Einvernahme so angegeben habe, ihr sei gesagt worden, sie möge dies bei der Ersteinvernahme angeben, da das einen besseren Eindruck mache. Sie sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Namentlich genannter Vater, Mutter und Bruder seien in einem Dorf in Dagestan wohnhaft. Seit ihrer Geburt habe sie in diesem Dorf gelebt. Sie habe am eigenen Grundstück der Eltern mitgearbeitet, dies jedoch nur wenig, da sie an Lungentuberkulose leide. Sie sei zweimal in Moskau und zweimal in Dagestan deswegen operiert worden und habe man ihr drei Rippen gänzlich, und eine Vierte zum Teil entfernt. Auf der anderen Seite seien zwei Rippen ganz und vier Rippen zum Teil entfernt worden. Sie könne ganz einfache Sätze in deutscher Sprache verstehen und sei in Österreich bereits über zehn Monaten im Krankenhaus gewesen. Sie habe ihren Inlandspass in XXXX abgegeben und sei mehrmals die Woche mit ihren Eltern und ihrem Bruder über Skype im Kontakt.Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei nicht mit dem in der Erstbefragung angegebenen Mann verheiratet gewesen. Diese Person gebe es gar nicht. Es tue ihr sehr leid, dass sie das in der ersten Einvernahme so angegeben habe, ihr sei gesagt worden, sie möge dies bei der Ersteinvernahme angeben, da das einen besseren Eindruck mache. Sie sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Namentlich genannter Vater, Mutter und Bruder seien in einem Dorf in Dagestan wohnhaft. Seit ihrer Geburt habe sie in diesem Dorf gelebt. Sie habe am eigenen Grundstück der Eltern mitgearbeitet, dies jedoch nur wenig, da sie an Lungentuberkulose leide. Sie sei zweimal in Moskau und zweimal in Dagestan deswegen operiert worden und habe man ihr drei Rippen gänzlich, und eine Vierte zum Teil entfernt. Auf der anderen Seite seien zwei Rippen ganz und vier Rippen zum Teil entfernt worden. Sie könne ganz einfache Sätze in deutscher Sprache verstehen und sei in Österreich bereits über zehn Monaten im Krankenhaus gewesen. Sie habe ihren Inlandspass in römisch 40 abgegeben und sei mehrmals die Woche mit ihren Eltern und ihrem Bruder über Skype im Kontakt.

Auf weitere Befragung zum konkreten Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sämtliche Angaben der Erstbefragung falsch gewesen seien. Sie habe lediglich Gründe wegen ihrer Gesundheit. Sie leide seit acht Jahren an Tuberkulose und habe seither keine richtige Behandlung erhalten. Deswegen habe sie ins Ausland gehen wollen, um hier eine Behandlung zu bekommen. Sie habe in Österreich einen Mann aus Afghanistan kennengelernt, den sie heiraten wolle. Die Mutter würde vielleicht nicht dagegen sein, ihr Vater jedoch schon. Sie könne deswegen nicht mehr nach Hause reisen. Dieser sei der einzige Mann, der sie trotz ihrer Krankheit heiraten wolle. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. Wegen eines Vorfalls im Zusammenhang mit einem Kasten in ihrem Zimmer in ihrer Unterkunft sei sie in die psychologische Abteilung in einem Spital eingewiesen worden. Ihr richtiger Geburtsname sei XXXX. Mit diesem Namen habe sie jedoch kein Visum bekommen können, da ihr Bruder in Russland von den Behörden gesucht werde. Dieser Bruder sei bereits verstorben und habe dieser am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen. Ihr jüngerer Bruder sei noch am Leben. Dies seien alle Fluchtgründe.Auf weitere Befragung zum konkreten Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sämtliche Angaben der Erstbefragung falsch gewesen seien. Sie habe lediglich Gründe wegen ihrer Gesundheit. Sie leide seit acht Jahren an Tuberkulose und habe seither keine richtige Behandlung erhalten. Deswegen habe sie ins Ausland gehen wollen, um hier eine Behandlung zu bekommen. Sie habe in Österreich einen Mann aus Afghanistan kennengelernt, den sie heiraten wolle. Die Mutter würde vielleicht nicht dagegen sein, ihr Vater jedoch schon. Sie könne deswegen nicht mehr nach Hause reisen. Dieser sei der einzige Mann, der sie trotz ihrer Krankheit heiraten wolle. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. Wegen eines Vorfalls im Zusammenhang mit einem Kasten in ihrem Zimmer in ihrer Unterkunft sei sie in die psychologische Abteilung in einem Spital eingewiesen worden. Ihr richtiger Geburtsname sei römisch 40 . Mit diesem Namen habe sie jedoch kein Visum bekommen können, da ihr Bruder in Russland von den Behörden gesucht werde. Dieser Bruder sei bereits verstorben und habe dieser am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen. Ihr jüngerer Bruder sei noch am Leben. Dies seien alle Fluchtgründe.

Sie befinde sich in Österreich in der Grundversorgung und lebe allein. Ihr Bekanntenkreis in Österreich bestehe aus zwei Tschetscheninnen und einer Frau aus Dagestan, welche im selben Heim lebten. Sie gehe gerne spazieren und besuche Museen. Seit September besuche sie auch einen Deutschkurs. Sie leide auch an Brustkrebs und es sei den Ärzten noch nicht bekannt, ob es sich dabei um einen gutartigen, oder bösartigen Knoten handle.

Der Rechtsberaterin wurde ein Länderbericht zur Stellungnahme ausgefolgt.

1.3. Mit Stellungnahme der Rechtsberatung vom 29.02.2016 legte diese neuerlich Befundberichte über die Krankheiten und Beschwerden der Beschwerdeführerin in Kopie vor. Zu den Länderberichten wurde ausgeführt, dass sich aus diesen ergebe, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesondere im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen auf Grund der vorliegenden Berichte auf sehr niedrigem Niveau befindlich sei. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose würden der Weiterverbreitung unterliegen und es sei für die Behandlung, für Medikamente und die Versorgung mit Essen in Krankenhäusern oftmals selbst aufzukommen. Aufgrund der unzureichenden medizinischen Versorgung sei der Tatbestand einer Verletzung im Sinne des Art 3 EMRK bei einer allfälligen Rückführung der Beschwerdeführerin für diese zu befürchten. In Dagestan herrsche lediglich eine unzureichende medizinische Versorgung bei Tuberkulose und habe ihre bisherige Behandlung in ihrem Heimatstaat klar gezeigt, dass eine adäquate Behandlung der Erkrankung unmöglich sei, dies auch deswegen, da bei ihrer Behandlung in Moskau offensichtlich grobe Fehler unterlaufen seien. Lediglich in Österreich sei es gelungen, durch notwendige stationäre Aufnahme, die multi-resistente Tuberkuloseerkrankung unter Kontrolle zu bringen.1.3. Mit Stellungnahme der Rechtsberatung vom 29.02.2016 legte diese neuerlich Befundberichte über die Krankheiten und Beschwerden der Beschwerdeführerin in Kopie vor. Zu den Länderberichten wurde ausgeführt, dass sich aus diesen ergebe, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesondere im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen auf Grund der vorliegenden Berichte auf sehr niedrigem Niveau befindlich sei. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose würden der Weiterverbreitung unterliegen und es sei für die Behandlung, für Medikamente und die Versorgung mit Essen in Krankenhäusern oftmals selbst aufzukommen. Aufgrund der unzureichenden medizinischen Versorgung sei der Tatbestand einer Verletzung im Sinne des Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückführung der Beschwerdeführerin für diese zu befürchten. In Dagestan herrsche lediglich eine unzureichende medizinische Versorgung bei Tuberkulose und habe ihre bisherige Behandlung in ihrem Heimatstaat klar gezeigt, dass eine adäquate Behandlung der Erkrankung unmöglich sei, dies auch deswegen, da bei ihrer Behandlung in Moskau offensichtlich grobe Fehler unterlaufen seien. Lediglich in Österreich sei es gelungen, durch notwendige stationäre Aufnahme, die multi-resistente Tuberkuloseerkrankung unter Kontrolle zu bringen.

Weiters leide die Beschwerdeführerin an mehreren psychischen Erkrankungen, deren Behandlung in Dagestan nicht sichergestellt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mindestens der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuzuerkennen sei.Weiters leide die Beschwerdeführerin an mehreren psychischen Erkrankungen, deren Behandlung in Dagestan nicht sichergestellt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mindestens der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zuzuerkennen sei.

1.4. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 18.03.2016 den Antrag auf internationalen Schutz ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin keine Anerkennung als Asylberechtigte nach § 3 Abs. 1 iVm § 2Abs. 1 Z 13 AsylG oder als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz zukomme, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt werde und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 3 BFA - VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.4. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 18.03.2016 den Antrag auf internationalen Schutz ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin keine Anerkennung als Asylberechtigte nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2 A, b, s, 1 Ziffer 13, AsylG oder als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz zukomme, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt werde und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA - VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht von einer asylrelevanten Bedrohung ihrer Person in ihrem Herkunftsstaat auszugehen sei. Aus den Länderberichten ergebe sich weiters, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide und derartige Krankheiten, wie sie die Beschwerdeführerin im Verfahren bescheinigt habe, in ihrem Herkunftsstaat behandelt werden könnten. Die dafür erforderlichen Medikamente seien im Herkunftsstaat kostenlos erhältlich und habe das Beweisverfahren nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 oder der Protokollnummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention der Europäischen Menschenrechte oder einer sonstigen ernsthaften Bedrohung unterliegen würde.Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht von einer asylrelevanten Bedrohung ihrer Person in ihrem Herkunftsstaat auszugehen sei. Aus den Länderberichten ergebe sich weiters, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide und derartige Krankheiten, wie sie die Beschwerdeführerin im Verfahren bescheinigt habe, in ihrem Herkunftsstaat behandelt werden könnten. Die dafür erforderlichen Medikamente seien im Herkunftsstaat kostenlos erhältlich und habe das Beweisverfahren nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder der Protokollnummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention der Europäischen Menschenrechte oder einer sonstigen ernsthaften Bedrohung unterliegen würde.

Zum Privat- und Familienleben wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine nennenswerten Deutschkenntnisse habe sowie ihr ein nennenswerter Kontakt zu Österreichern fehle. In ihrem Herkunftsstaat verfüge sie über familiäre Anknüpfungspunkte und spreche sie die dortige Landessprache. Sie habe den weit überwiegenden Teil ihres Lebens bereits in der Russischen Föderation verbracht. Hinsichtlich der Beziehung zu ihrem Freund habe sie nicht davon ausgehen können, dass sie diese Beziehung in Österreich fortführen würde können.

Bezüglich der Erkrankungen wurde zusammengefasst ausgeführt, sie leide nicht an lebensbedrohlichen Erkrankungen und können diese laut dem Länderinformationsblatt in der Russischen Föderation behandelt werden. Es gäbe dafür kostenlose Medikamente. Eine weitere Kontrolle durch die dortigen Ärzte sei möglich. Das Verfahren habe darüber hinaus nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Bedrohung in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre. Sie sei eine erwachsene, arbeitsfähige Person und verfüge in ihrem Heimatstaat über ein soziales Netz. Dem gegenüber seien ihre sozialen Verfestigungen in Österreich lediglich gering. Sonstige Gründe für die Erlangung eines Aufenthaltstitels habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, in eventu ihr subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Darüber hinaus wurde weiters ein Eventualantrag hinsichtlich einer Behebung des Bescheides zur Verfahrensergänzung um neuerliche Entscheidung an die Behörde ebenso gestellt, wie der Antrag, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Sache wurde zusammengefasst ausgeführt, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie habe das Parteiengehör verletzt und ihrer Manuduktionspflicht nicht entsprochen. Es sei unterstellt worden, dass der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin ohne Probleme durch die Behörden in Tschetschenien lebe. Dabei seien der Behörde Fehler unterlaufen. Der Bruder der Beschwerdeführerin lebe nicht in Tschetschenien, sondern in Dagestan. Aufgrund der besonderen familiären Konstellation, die die Beschwerdeführerin in der Einvernahme erwähnt habe, sei eine Unterstellung, der Bruder habe keine Probleme, nicht ohne weiteres möglich. Diesbezüglich sei es die Verpflichtung der Behörde gewesen, hier näher nachzufragen, was unterlassen worden sei. In dieser Hinsicht sei es denkbar, dass die Familie nach wie vor aufgrund der Beteiligung des Bruders der Beschwerdeführerin am Krieg noch immer unter Einschränkungen, Repressionen und Diskriminierungen zu leiden habe. Darüber hinaus ergebe sich aus den Länderberichten, dass Dagestan das aktuelle Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus sei.

Auch habe sich die Behörde nicht mit dem von der Beschwerdeführerin namentlich genannten Lebensgefährten auseinandergesetzt und hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin hier keine nähere Nachforschung getätigt. Dadurch habe die Behörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt.

Schließlich sei die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme am 09.11.2015 nicht genauer zu ihrer konkreten Lebenslage in ihrem Herkunftsland befragt worden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine sowohl physische als auch psychisch erkrankte Person, weshalb es Aufgabe der erstinstanzlichen Behörde gewesen wäre, die Beschwerdeführerin entsprechend zu manuduzieren.

Aus den im Verfahren herangezogenen Länderberichten ergebe sich unzweifelhaft, dass die Krankenversorgung, speziell in der Teilrepublik Dagestan im Vergleich zu der der österreichischen Bevölkerung zur Verfügung stehenden medizinischen Infrastruktur vergleichsweise dürftig sei. Medikamente seien durch die Patienten selbst zu bezahlen, obwohl diese krankenversichert seien. Das Gesundheitssystem in Dagestan sei in einem katastrophalen Zustand und zeige sich das auch an einem dramatischen Anstieg der Tuberkuloseerkrankungen. Tuberkulose sei eine schwere Erkrankung, die selbst dann, wenn sie geheilt werde, wieder ausbrechen könne. Es sei daher eine ständige Kontrolle notwendig. Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin an weiteren (psychischen) Erkrankungen und könne daher nicht von ihrer Person als "junge, gesunde Frau" gesprochen werden. Die daher in Dagestan gegebene absolut unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit sowie die bereits näher beschriebene persönliche Situation der Beschwerdeführerin selbst, würde diese im Falle einer Rückkehr in eine Situation bringen, welche die Grenze zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der EMRK überschreiten würde. Darüber hinaus sei bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin von einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen.

1.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverwiesen.1.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesamt nicht näher mit den von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtungen bei einer Rückkehr aufgrund der von ihr beabsichtigten Heirat auseinandergesetzt habe. Im Lichte der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus einer muslimischen Familie stamme, sei das Ermittlungsverfahren in diesem Punkt mangelhaft. Im Akt fänden sich keine Hinweise darauf, ob zum von der Beschwerdeführerin angegebenen Lebensgefährten irgendwelche Nachforschungen angestellt worden seien. Um eine Missachtung der aus Art. 8 EMRK entspringenden Rechten der Beschwerdeführerin ausschließen zu können, hätte die Behörde weitere Fragen über die Intensität und Dauer dieser Beziehung stellen und den aufenthaltsrechtlichen Status des Lebensgefährten abklären müssen.Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesamt nicht näher mit den von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtungen bei einer Rückkehr aufgrund der von ihr beabsichtigten Heirat auseinandergesetzt habe. Im Lichte der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus einer muslimischen Familie stamme, sei das Ermittlungsverfahren in diesem Punkt mangelhaft. Im Akt fänden sich keine Hinweise darauf, ob zum von der Beschwerdeführerin angegebenen Lebensgefährten irgendwelche Nachforschungen angestellt worden seien. Um eine Missachtung der aus Artikel 8, EMRK entspringenden Rechten der Beschwerdeführerin ausschließen zu können, hätte die Behörde weitere Fragen über die Intensität und Dauer dieser Beziehung stellen und den aufenthaltsrechtlichen Status des Lebensgefährten abklären müssen.

Die Beschwerdeführerin habe im Zuge der Einvernahme ihren Namen berichtigt und ausgeführt, unter ihrem richtigen Namen kein Visum erhalten zu haben, da ihr Bruder von den Behörden gesucht werde. Diese Aussagen seien zumindest Grund für weitere Nachfragen, da nicht auszuschließen sei, dass ein verfahrensrelevanter Aspekt vorliegen könnte.

Da die zugrunde gelegten Länderberichte in wesentlichen Punkten, etwa der Kostenpflichtigkeit von Medikamenten, nicht einheitlich seien, fehle hierzu eine Begründung, weshalb die Behörde von der einen oder anderen Feststellung ausgehe. Schließlich befinde sich in der Entscheidung auch keine Erörterung darüber, wie sich die Situation der Krankenbehandlung sowie die soziale Reintegration der Beschwerdeführerin gestalten würde, da sie in der Vergangenheit offensichtlich nicht krankheitsadäquat behandelt werde konnte. Der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Aspekt, ob diesbezüglich unter Umständen schon die Grenze der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der EMRK überschritten werde, wenn man die Beschwerdeführerin abermals in die Hände von Ärzten lege, die bereits einmal unzureichende Maßnahmen getroffen hätten, sie näher zu erörtern und abzuwägen.

1.7. Im Zuge des weiteren Verfahrens legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses (A1) soweit eine Ambulanzkarte vom 20.06.2016 vor, aus der folgende Diagnosen hervorgehen:

  • -Strichaufzählung
    MDR-TBC der Lunge

  • -Strichaufzählung
    Rez. Kopfschmerzen bei degen. Wirbelsäulenveränderungen

  • -Strichaufzählung
    St. p. beidseitiger Thorakoplastik

  • -Strichaufzählung
    St. p. Port-a-Cath-Implantation und Explanation

  • -Strichaufzählung
    Starker Tinitus beidseitig, ausgeprägte Hochtonschwerhörigkeit

  • -Strichaufzählung
    Depressio, posttraumatische Belastungsreaktion

  • -Strichaufzählung
    Fibroadenom der Mamma rechts

  • -Strichaufzählung
    Osteochondrose L4 - S1, Diskusprotusion L4-5, Sagittale Streckenfehlhaltung

  • -Strichaufzählung
    Cervikalsyndrom

  • -Strichaufzählung
    PAS-Unverträglichkeit

Durch die Vortherapien sei es zu massiven lebenslangen Beeinträchtigungen gekommen. Die in der Russischen Föderation durchgeführten Operationen hätten zu einer gravierenden Funktionseinschränkung geführt, weitere Beeinträchtigungen der Brust- und Halswirbelsäule seien zu erwarten. Die medikamentöse Therapie habe zu einer Hochtonschwerhörigkeit geführt.

1.8. In ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 12.06.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen Tuberkulose nicht mehr in Behandlung, sondern geheilt sei. Sie sei davor je zweimal in Moskau und Dagestan operiert worden. Derzeit sei sie nicht in ärztlicher Behandlung. Sie nehme Zoldem (Schlafmittel, Anm.), Sertralin (Antidepressivum, Anm.) und Lyrica (zur Behandlung von Nervenschmerzen oder generalisierten Angststörungen, Anm.). Seit zwei Jahren leide sie an starken Kopfschmerzen, dagegen nehme sie Lyrcia, Zoldem und Sertralin. Sie leide seit 2014 an Depressionen, zuletzt sei sie deswegen im August 2017 beim Arzt gewesen. Bei ihr sei ein gutartiges Fibroadenom festgestellt worden. Sie müsse einmal jährlich zu Tuberkulosekontrolle. Bei der letzten Kontrolle sei alles in Ordnung gewesen, bis 2020 seien Kontrollen vorgesehen. Diese Kontrollen habe sie auch in der Russischen Föderation gemacht. Die Medikamente, die sie einnehme, gebe es zuhause nicht, das habe sie von einer Krankenschwester erfahren. Österreich sei ihr Zielland gewesen, weil man ihr gesagt habe, dass es hier gute medizinische Behandlungen gebe.1.8. In ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 12.06.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen Tuberkulose nicht mehr in Behandlung, sondern geheilt sei. Sie sei davor je zweimal in Moskau und Dagestan operiert worden. Derzeit sei sie nicht in ärztlicher Behandlung. Sie nehme Zoldem (Schlafmittel, Anm.), Sertralin (Antidepressivum, Anmerkung und Lyrica (zur Behandlung von Nervenschmerzen oder generalisierten Angststörungen, Anmerkung Seit zwei Jahren leide sie an starken Kopfschmerzen, dagegen nehme sie Lyrcia, Zoldem und Sertralin. Sie leide seit 2014 an Depressionen, zuletzt sei sie deswegen im August 2017 beim Arzt gewesen. Bei ihr sei ein gutartiges Fibroadenom festgestellt worden. Sie müsse einmal jährlich zu Tuberkulosekontrolle. Bei der letzten Kontrolle sei alles in Ordnung gewesen, bis 2020 seien Kontrollen vorgesehen. Diese Kontrollen habe sie auch in der Russischen Föderation gemacht. Die Medikamente, die sie einnehme, gebe es zuhause nicht, das habe sie von einer Krankenschwester erfahren. Österreich sei ihr Zielland gewesen, weil man ihr gesagt habe, dass es hier gute medizinische Behandlungen gebe.

Sie sei nach Österreich gekommen um sich medizinisch behandeln zu lassen. Ihr Bruder habe während des Tschetschenienkrieges auf der Fahndungsliste gestanden, daher habe sie kein Visum erhalten. Ihr Geburtsname laute XXXX. Im Jahr 2013 habe sie ihren Namen auf XXXX geändert. Sie sei zum Standesamt gegangen und habe eine neue Geburtsurkunde bekommen. Dabei habe es keine Probleme gegeben. So habe sie in Moskau ein Visum für Griechenland erhalten.Sie sei nach Österreich gekommen um sich medizinisch behandeln zu lassen. Ihr Bruder habe während des Tschetschenienkrieges auf der Fahndungsliste gestanden, daher habe sie kein Visum erhalten. Ihr Geburtsname laute römisch 40 . Im Jahr 2013 habe sie ihren Namen auf römisch 40 geändert. Sie sei zum Standesamt gegangen und habe eine neue Geburtsurkunde bekommen. Dabei habe es keine Probleme gegeben. So habe sie in Moskau ein Visum für Griechenland erhalten.

Ihre Eltern und ihr Bruder lebten in Dagestan. Ein weiterer Bruder habe gegen Russland gekämpft und sei 2000 bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen. Bis zum Jahr 2005 sei ihre Familie von Soldaten aufgesucht und kontrolliert worden. Ab dem Jahr 2005 seien sie in Ruhe gelassen worden. In diesem Jahr sie auch ihr Bruder festgenommen und verurteilt worden. Er habe nach drei Monaten in Untersuchungshaft eine bedingte Strafe erhalten. Danach habe es keinerlei Probleme mehr gegeben. Sie könne sich nicht erklären, weshalb sie wegen des Namens ihres verstorbenen Bruders auf der Fahndungsliste im Jahr 2013 kein Visum erhalten habe. Ihre Eltern erhielten eine Invaliditätspension, sie habe mehrmals wöchentlich Kontakt zu ihnen.

Sie habe neun Jahre Grundschule, aber keine Berufsausbildung absolviert und sei keiner Beschäftigung nachgegangen. Bis zur Ausreise habe sie bei ihren Eltern gewohnt. Sie sei noch nie verheiratet gewesen und habe keine Kinder. Von ihrem Freund aus Afghanistan habe sie sich vor etwa einem Jahr getrennt. Derzeit lebe sie nicht in einer Beziehung. Sie habe tschetschenische Freunde, die sie aus dem Spital kenne. Diese lebten in derselben Pension.

Sie habe ihr Heimatland aus medizinischen Gründen verlassen. Die Versorgung sei in ihrem Heimatland nicht ausreichend. Die Ärzte in Österreich hätten die Vorgehensweise der Ärzte in Moskau kritisiert. Sie habe durch die falschen Behandlungen gesundheitliche Einschränkungen. Die Medikamente, die sie in der Russischen Föderation erhalten habe, hätten schlechte Nebenwirkungen. Die Medikamente aus Österreich hätten ihr sehr geholfen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht, sie habe in der Russischen Föderation keinerlei Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr reiche die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht aus und ihre Krankheit könne wieder ausbrechen.

Sie erhalte derzeit Unterstützung vom Staat, in Zukunft wolle sie bei XXXX arbeiten. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein, die Frage nach etwaigen Integrationsschritten wurde verneint.Sie erhalte derzeit Unterstützung vom Staat, in Zukunft wolle sie bei römisch 40 arbeiten. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein, die Frage nach etwaigen Integrationsschritten wurde verneint.

Die Beschwerdeführerin konnte einfache auf Deutsch gestellte Fragen (Wie ist das Wetter? Wie geht es ihnen?) weder verstehen noch beantworten.

1.9. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom XXXX den Antrag auf internationalen Schutz Gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin keine Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG zukomme (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde(Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.)1.9. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf internationalen Schutz Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin keine Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde(Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.)

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Sie leide an k

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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