Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W136 2176133-1/4E
W136 2176117-1/4E
W136 2176120-1/4E
W136 2176125-1/4E
W136 2176127-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.) der XXXX , 2.) der mj. XXXX auch XXXX , 3.) der mj. XXXX auch XXXX ,Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) der römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 auch römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 auch römisch 40 ,
4.) des mj. XXXX auch XXXX und 5.) der mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.4.) des mj. römisch 40 auch römisch 40 und 5.) der mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) der XXXX ,Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) der römisch 40 ,
2.) der mj. XXXX auch XXXX , 3.) der mj. XXXX auch XXXX , 4.) des mj. XXXX auch XXXX und 5.) der mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.) der mj. römisch 40 auch römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 auch römisch 40 , 4.) des mj. römisch 40 auch römisch 40 und 5.) der mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 23.10.2015 für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Syriens und muslimischen Glaubens zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren syrischen Reisepass vor.
Am 24.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Sie sei in Syrien geboren. Sie habe ihre Heimat vor XXXX Jahren (ungefähr XXXX ) legal von Damaskus aus verlassen und sei mit einem PKW nach Jordanien gereist. Nach einem rund sechs oder siebenmonatigen Aufenthalt sei sie dann nach Beirut gereist. Von dort sei sie mit einem Flugzeug nach "Marseilles" (Türkei) und mit einem Bus nach Istanbul und Izmir weitergereist. Anschließend sei sie mit dem Schlauchboot nach Mytelini (Griechenland) und mit einem Schiff nach Athen gefahren und über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien schließlich ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am 23.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Sie sei mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu W136 2176131-1, traditionell und standesamtlich verheiratet. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gab die Erstbeschwerdeführerin zusammenfassend an, dass ihr Bruder und zwei ihrer Cousins im Jahr XXXX im Zuge einer Razzia in der gesamten Nachbarschaft von der Polizei mitgenommen worden seien. Anschließend habe man ihre Leichen gefunden. Vor XXXX Jahren habe die freie syrische Armee dann von ihrem Mann verlangt, an Demonstrationen gegen Assad teilzunehmen. Er habe mit der Politik nichts zu tun haben wollen und sei deswegen von den Mitgliedern bedroht worden. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, erklärte sie, dass man sie bei einer Rückkehr töten würde.Am 24.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Sie sei in Syrien geboren. Sie habe ihre Heimat vor römisch 40 Jahren (ungefähr römisch 40 ) legal von Damaskus aus verlassen und sei mit einem PKW nach Jordanien gereist. Nach einem rund sechs oder siebenmonatigen Aufenthalt sei sie dann nach Beirut gereist. Von dort sei sie mit einem Flugzeug nach "Marseilles" (Türkei) und mit einem Bus nach Istanbul und Izmir weitergereist. Anschließend sei sie mit dem Schlauchboot nach Mytelini (Griechenland) und mit einem Schiff nach Athen gefahren und über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien schließlich ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am 23.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Sie sei mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu W136 2176131-1, traditionell und standesamtlich verheiratet. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gab die Erstbeschwerdeführerin zusammenfassend an, dass ihr Bruder und zwei ihrer Cousins im Jahr römisch 40 im Zuge einer Razzia in der gesamten Nachbarschaft von der Polizei mitgenommen worden seien. Anschließend habe man ihre Leichen gefunden. Vor römisch 40 Jahren habe die freie syrische Armee dann von ihrem Mann verlangt, an Demonstrationen gegen Assad teilzunehmen. Er habe mit der Politik nichts zu tun haben wollen und sei deswegen von den Mitgliedern bedroht worden. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, erklärte sie, dass man sie bei einer Rückkehr töten würde.
Am 13.07.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Kurmanji niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass von ihnen verlangt worden sei, dass sie an Demonstrationen teilnehmen. Ihr Bruder und ihr Mann seien daraufhin demonstrieren gegangen. In der Folge hätten dann Soldaten ihren Bruder und zwei Cousins mitgenommen und getötet. Danach seien ihr Mann und die anderen Männer ihrer Familie bedroht und gezwungen worden, weiter an den Demonstrationen teilzunehmen. Während sie in den Libanon gereist sei, seien ihr Mann mit den Kindern und dessen Bruder illegal in die Türkei gereist. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie nicht nach Syrien möchte, da man ihren Mann dort töten würde.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, durch Hinterlegung zugestellt am 30.09.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.08.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, durch Hinterlegung zugestellt am 30.09.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.08.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Erstbeschwerdeführerin, jene der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer jedoch nicht fest und begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Erstbeschwerdeführerin eine persönliche Bedrohung in ihrer Heimat explizit verneint habe. Insoweit sie ihre Flucht mit der Bedrohung ihres Mannes begründet, würde auf dessen Entscheidung und die dortige Beweiswürdigung verwiesen werden bzw. hätten sich dessen Fluchtgründe als nicht asylrelevant erwiesen. Hinsichtlich der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer wurde zusammenfassend ausgeführt, dass für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 26.09.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 26.09.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht eine (gemeinsame) Beschwerde erhoben, welche am 24.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde nach einer Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Heimat eine Einziehung zum Militär befürchten würde. Sein (wiederholter) Aufschub des Militärdienstes durch Geldzahlungen sei ihm u.a. durch die Hilfe eines für das syrische Militär arbeitenden Onkels mütterlicherseits möglich gewesen. Aber selbst wenn er den Militärdienst bereits verrichtet hätte, würde ihm jedenfalls der Reservemilitärdienst bzw. als Wehrdienstverweigerer die Todesstrafe drohen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht eine (gemeinsame) Beschwerde erhoben, welche am 24.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde nach einer Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Heimat eine Einziehung zum Militär befürchten würde. Sein (wiederholter) Aufschub des Militärdienstes durch Geldzahlungen sei ihm u.a. durch die Hilfe eines für das syrische Militär arbeitenden Onkels mütterlicherseits möglich gewesen. Aber selbst wenn er den Militärdienst bereits verrichtet hätte, würde ihm jedenfalls der Reservemilitärdienst bzw. als Wehrdienstverweigerer die Todesstrafe drohen.
Die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 10.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 23.10.2015, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und Angehörige der Volksgruppe der Kurden. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 23.10.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem und im Verfahren ihrer (minderjährigen) Kinder hauptsächlich von einer Demonstrationsteilnahme ihres Ehegatten und ihres Bruders berichtet bzw. von einer in der Folge erfolgten Mitnahme ihres Bruders und zweier Cousins durch syrische Sicherheitskräfte bzw. Militärangehörige und der anschließenden Auffindung ihrer Leichen, zu sie persönlich oder ihre Kinder betreffenden Fluchtgründen aber keine Angaben gemacht.
Die Beschwerdeführer sind die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des XXXX , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W136 2176131-1, insbesondere wegen seiner durch die Ausreise bzw. seinen Auslandsaufenthalt letztlich erfolgten Entziehung von einer mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Einberufung zur syrischen Armee und einer damit allenfalls unterstellten regimekritischen Einstellung und einer deshalb drohenden Verfolgung durch das syrische Regime gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführer sind die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W136 2176131-1, insbesondere wegen seiner durch die Ausreise bzw. seinen Auslandsaufenthalt letztlich erfolgten Entziehung von einer mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Einberufung zur syrischen Armee und einer damit allenfalls unterstellten regimekritischen Einstellung und einer deshalb drohenden Verfolgung durch das syrische Regime gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem asylberechtigten Ehemann bzw. Vater in einem anderen Staat möglich wäre.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.