TE Vfgh Erkenntnis 2018/10/9 G9/2018 ua (G9/2018-24, G10/2018-27)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2018
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Index

20/06 Konsumentenschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
StGG Art2, Art5
EMRK 1. ZP Art1
VZKG §4 Abs2, §4a, §26, §36
ZahlungsdiensteG §2
KSchG §6 Abs2
ABGB §5
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des VerbraucherzahlungskontoG betreffend das Verbot für Banken, Entgelte für Bargeldbehebungen bei Automaten von unabhängigen Drittanbietern zu verrechnen; keine Verletzung des Eigentumsrechts durch die Verpflichtung von Banken, Entgelte für einzelne Bargeldbehebungen mit Verbrauchern "im Einzelnen auszuhandeln"

Spruch

I.römisch eins. §4a des Bundesgesetzes über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG), BGBl I Nr 35/2016 idF BGBl I Nr 158/2017, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§4a des Bundesgesetzes über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 2017,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II.römisch zwei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III.römisch drei. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

IV.römisch vier. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

V.römisch fünf. Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) ist schuldig, den antragstellenden Gesellschaften zu G9/2018 zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.202,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen sowie den antragstellenden Gesellschaften zu G10/2018 zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.202,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.        Anträge und Vorverfahrenrömisch eins. Anträge und Vorverfahren

Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Anträgen begehren die antragstellenden Gesellschaften, der Verfassungsgerichtshof möge §4 Abs2 und §4a Verbraucherzahlungskontogesetz (im Folgenden: VZKG), BGBl I 35/2016 idF BGBl I 158/2017 zur Gänze, in eventu lediglich §4a VZKG, BGBl I 35/2016 idF BGBl I 158/2017 zur Gänze, in eventu §26 Abs1 und 2 VZKG idF BGBl I 35/2016 zur Gänze, als verfassungswidrig aufheben sowie gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG aussprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen auch auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände nicht mehr anzuwenden sind.Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Anträgen begehren die antragstellenden Gesellschaften, der Verfassungsgerichtshof möge §4 Abs2 und §4a Verbraucherzahlungskontogesetz (im Folgenden: VZKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2017, zur Gänze, in eventu lediglich §4a VZKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2017, zur Gänze, in eventu §26 Abs1 und 2 VZKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2016, zur Gänze, als verfassungswidrig aufheben sowie gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG aussprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen auch auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände nicht mehr anzuwenden sind.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

2.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG), BGBl I 35/2016 idF BGBl I 158/2017, lauten (die im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2017,, lauten (die im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Unwirksame Vereinbarungen

§4. Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.

(2) Eine Vereinbarung, nach welcher der Verbraucher ein Entgelt für einzelne Bargeldabhebungen von seinem Zahlungskonto an Geldautomaten mit einer vom kontoführenden Zahlungsdienstleister zum Zahlungskonto ausgegebenen Zahlungskarte zu zahlen hat, ist unwirksam, es sei denn der Zahlungsdienstleister beweist, dass die Vertragsbestimmung mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt worden ist.

Entgeltansprüche unabhängiger Betreiber von Geldautomaten

§4a. Der Zahlungsdienstleister hat den Verbraucher von der Zahlung von Entgelten zu befreien, die ein Dienstleister gemäß §2 Abs3 Z15 ZaDiG vom Verbraucher für Bargeldabhebungen mit der zum Zahlungskonto des Verbrauchers ausgegebenen Zahlungskarte beansprucht.

Entgelte

§26. (1) Bei einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen darf das Entgelt, das mit dem Verbraucher für die in §25 Abs1 genannten Dienste vereinbart wird, pro Jahr 80 Euro nicht überschreiten.

(2) Um sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erleichtern, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich durch Verordnung Gruppen von Verbrauchern festzulegen, bei denen die nach Abs1 maßgebliche Entgeltobergrenze für die Dauer ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit 40 statt 80 Euro beträgt.

(3) Die in Abs1 und 2 angeführten Beträge ändern sich erstmals mit 1. Jänner 2019 und dann im Abstand von zwei Jahren in dem Ausmaß, in dem sich die von der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Monat August des vorangegangenen Kalenderjahres verlautbarte Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für August 2016 verlautbarten Indexzahl geändert hat. Die neuen Beträge sind kaufmännisch auf ganze Cent zu runden und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Entgelte, die das Kreditinstitut vom Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag verlangt, müssen angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die durchschnittlichen Entgelte zu berücksichtigen, die von Kreditinstituten in Österreich in solchen Fällen verrechnet werden."

3.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG), BGBl I 66/2009 idF BGBl I 149/2017, lauten:3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 149 aus 2017,, lauten:

"1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffe

Anwendungsbereich

§1. (1) […]

(2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:

       1. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder  Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle  für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- und  Auszahlungsgeschäft);

       2. die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge einschließlich des Transfers  von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des  Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zahlungsgeschäft):

       a) Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft);

       b) Zahlungsvorgänge mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen  Instruments (Zahlungskartengeschäft);

       c) Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft);

       3. die Ausführung der in Z2 genannten Zahlungsvorgänge, wenn die  Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt  sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);

       4. die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und  Abrechnung ('acquiring') von Zahlungsinstrumenten (Zahlungsinstrumen- tegeschäft);

       5. Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den  Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines  Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen  Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungs- empfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird  oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entge- gengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfer geschäft);

       6. die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des  Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunika- tions-, Digital- oder Informationstechnologie (IT)-Gerät übermittelt wird  und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT- Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete          Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren  und Dienstleistungen fungiert (digitalisiertes Zahlungsgeschäft).

Ausnahmen

§2. (1) […]

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Tätigkeiten nicht anzuwenden:

       1. […]

       15. Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem von  einem Zahlungskonto Geld abhebenden Kunden geschlossen haben, bei  denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen  Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese  Dienstleister keine anderen der §1 Abs2 genannten Zahlungsdienste  erbringen."

4.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018), BGBl I 17/2018, lauten:4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2018,, lauten:

"1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffe

Gegenstand

§1. (1) […]

(2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:

       1. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht  werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen  Vorgänge (Einzahlungsgeschäft);

       2. Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermög- licht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderli- chen Vorgänge (Auszahlungsgeschäft);

       3. Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von  Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zah- lungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zah- lungsgeschäft):

       a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften  (Lastschriftgeschäft);

       b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder  eines ähnlichen Instruments (Zahlungskartengeschäft);

       c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Über- weisungsgeschäft);

       4. Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen  Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsge- schäft mit Kreditgewährung):

       a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;

       b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder  eines ähnlichen Instruments;

       c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen;

       5. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing) oder die Annahme und  Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring);

       6. Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den  Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines  Zahlers nur zum Transfer eines entsprechenden Betrags an den Zahlungs- empfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers  handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei  denen der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegenge- nommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);

       7. Dienste, die auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauf- trag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes  Zahlungskonto auslösen (Zahlungsauslösedienste);

       8. Online-Dienste zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein  Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das oder die ein Zahlungs- dienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei  mehr als einem Zahlungsdienstleister hält (Kontoinformationsdienste).

Ausnahmen

§3. (1) […]

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Tätigkeiten nicht anzuwenden:

       1. […]

       15. Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem von  einem Zahlungskonto Geld abhebenden Kunden geschlossen haben, bei  denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen  Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass

       a) diese Dienstleister keine anderen der in §1 Abs2 genannten Zahlungs- dienste erbringen und

       b) den Kunden alle Entgelte für Geldabhebungen gemäß den §§36, 41, 44  und 45 sowohl vor der Abhebung als auch auf der Quittung nach dem  Erhalt von Bargeld mitgeteilt werden."

III.    Antragsvorbringenrömisch drei. Antragsvorbringen

1.       Die zu G9/2018 antragstellenden Gesellschaften legen ihre Bedenken wörtlich wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen bzw Randziffern im Original):

"I.    Aufbau und Hauptpunkte des Antrags

Der vorliegende Antrag richtet sich gegen die kurz vor der Nationalratswahl 2017 auf Grundlage eines Initiativantrages (Beilage ./2) beschlossene und erst mit BGBI I 158/2017 vom 13.11.2017 kundgemachte Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG; Beilage ./1). Die Novelle betrifft 'Bankomatgebühren', womit genauer Entgelte für die Behebung von Bargeld bei Geldausgabeautomaten (im Folgenden nur: 'GAA' oder 'Bankomat') gemeint sind.1 Motiviert war diese Anlassgesetzgebung lediglich durch Gebühren, die ein unabhängiger GAA-Aufsteller, nämlich Euronet 360 Limited (im Folgenden nur 'Euronet'), in Österreich vor einiger Zeit einführte. Bevor die verfassungsrechtlichen Bedenken dargestellt werden können (unten Punkt VI.), muss zunächst der Sachverhalt über das Bankomatsystem in Österreich und das internationale Verrechnungsnetzwerk samt der bisherigen zivilrechtlichen Lage dargelegt werden (unten II. und III.), um die verfassungswidrige Wirkung der Neuregelung besser verständlich zu machen (unten IV. — VI.). Vorab sind als erster Überblick die Hauptbedenken zusammenzufassen:Der vorliegende Antrag richtet sich gegen die kurz vor der Nationalratswahl 2017 auf Grundlage eines Initiativantrages (Beilage ./2) beschlossene und erst mit BGBI I 158/2017 vom 13.11.2017 kundgemachte Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG; Beilage ./1). Die Novelle betrifft 'Bankomatgebühren', womit genauer Entgelte für die Behebung von Bargeld bei Geldausgabeautomaten (im Folgenden nur: 'GAA' oder 'Bankomat') gemeint sind.1 Motiviert war diese Anlassgesetzgebung lediglich durch Gebühren, die ein unabhängiger GAA-Aufsteller, nämlich Euronet 360 Limited (im Folgenden nur 'Euronet'), in Österreich vor einiger Zeit einführte. Bevor die verfassungsrechtlichen Bedenken dargestellt werden können (unten Punkt römisch sechs.), muss zunächst der Sachverhalt über das Bankomatsystem in Österreich und das internationale Verrechnungsnetzwerk samt der bisherigen zivilrechtlichen Lage dargelegt werden (unten römisch zwei. und römisch drei.), um die verfassungswidrige Wirkung der Neuregelung besser verständlich zu machen (unten römisch vier. — römisch sechs.). Vorab sind als erster Überblick die Hauptbedenken zusammenzufassen:

Wenn es §4a nF VZKG dem kartenausgebenden Kreditinstitut (im Folgenden 'KKI') — entgegen der bisherigen Rechtslage — verbietet, die vom Kunden mit unabhängigen GAA-Betreibern bei der Bargeldbehebung vereinbarten Entgelte am Kundenkonto als Aufwandersatz weiter zu verrechnen, dann

·      werden Kunde und unabhängiger GAA-Betreiber gesetzlich ermächtigt, das KKI unlimitiert mit nicht verrechenbaren Aufwänden zu belasten, ohne dass das KKI das beeinflussen oder auch nur vorab kalkulieren kann (Vertrag zu Lasten des KKI als Eingriff in die Vertragsfreiheit und damit als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums);

·      wird dem KKI die Verantwortung für Kosten auferlegt, die vollständig außerhalb seiner Interessen- und Einflusssphäre liegen und von ihm nicht gesteuert werden können (Unsachlichkeit im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes);

·      wäre die Novelle schon technisch bereits für Inlandstransaktionen nur mit einem hohen Aufwand umsetzbar, weil die von den GAA-Betreibern gegenüber dem KKI geltend gemachten Belastungsbeträge nach Kapital und Gebühr getrennt zu verbuchen wären, worauf die Datenverarbeitungssysteme erst eingerichtet werden müssten; die Vornahme solcher technischer Einbauten beinhaltet va um den Jahreswechsel, zu dem die IT für die Erstellung des Jahresabschlusses einwandfrei funktionieren muss, ein hohes operationales Risiko;

·      wäre für Auslandstransaktionen (sofern das Gesetz hierauf anwendbar sein soll, wovon die Antragstellerinnen aber nicht ausgehen […]) eine Umsetzung niemals denkbar, schon weil dem KKI nicht die Information geliefert wird, ob der ausländische GAA-Betreiber unabhängig ist oder nicht;

·      wären weiters eine vollständige Neukalkulation der Entgelte für Girokonten — soweit eine solche überhaupt wirtschaftlich sinnvoll machbar wäre […] — und die Implementierung entsprechender neuer Vertragswerke erforderlich, was bis zum Inkrafttreten am 13.1.2018 nicht bewerkstelligt werden konnte.

Der Hinweis in den Materialien, dh hier der Begründung des Initiativantrages, das KKI könne mit dem Kunden im Rahmenvertrag vorab eigene Entgelte auch für Behebungen bei dritten GAA-Betreibern vereinbaren (sodass es dann keines Aufwandersatzanspruches bedürfe), verkennt, dass

·      eine solche Vereinbarung eigener Entgelte des KKI nach §27 Abs2 ZaDiG und §6 Abs3 KSchG ziffernmäßig erfolgen muss, jedoch dem KKI naturgemäß nicht bekannt ist, in welcher Höhe der Kunde sodann mit Dritten Behebungsentgelte vereinbaren wird, sodass das Entgelt — das wirtschaftlich der Abdeckung von Aufwandersatz dienen soll — insofern nicht kalkulierbar ist;

·      §4 Abs2 VZKG laut den Materialien als Alternative zur Vereinbarung der Einzelverrechnung auch eine Pauschalvariante fordert und Kunden, die oft bei Dritt-Betreibern Geld beheben, eben diese wählen werden, sodass in Wahrheit das eigene Entgelt des KKI gerade kein Äquivalent für den Aufwandersatz bieten wird und nicht treffsicher ist;

·      womit dann auch verbunden ist, dass über höhere Pauschalentgelte sämtliche Kunden für einige wenige, die oft bei unabhängigen Betreibern beheben, aufkommen müssen, sodass es zu einer bedenklichen Ungleichbehandlung von Kundenkreisen kommt.

Wenn §4a VZKG nach den Materialien so zu verstehen sein sollte (wovon die Antragstellerinnen aber nicht ausgehen […]), dass die Gebühren für alle Behebungen — bei eigenen und fremden GAA — gleich sein müssen, wäre das KKI überdies gezwungen, entgegen der bisherigen Praxis für Behebungen bei eigenen GAA nur deshalb ein Entgelt zu fordern, um den Aufwandersatz für Behebungen bei unabhängigen GAA-Betreibern sicherzustellen; damit würde auch die Lage der Konsumenten insgesamt, nur um einige wenige zu begünstigen, schon kurzfristig massiv verschlechtert.

Ganz besonders unsachlich ist die Neuregelung, soweit sie auch für die mit Kontrahierungszwang versehenen und unter Kündigungsschutz stehenden Basiskonten gemäß §§23 ff VZKG gilt, da das Entgelt für diese nach §26 VZKG gesetzlich mit EUR 80 (bzw EUR 40 in bestimmten sozialen Härtefällen) pro Jahr betraglich beschränkt ist. Dazu kommt, dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat, sein bestehendes Konto zu kündigen und die Eröffnung eines solchen Basiskontos mit gesetzlich limitiertem Entgelt zu fordern, sohin §26 VZKG potentiell auf sämtliche Girokonten 'durchschlägt'.

Als Ausweg stünden dem KKI abstrakt nur die — nicht realistischen —Wege zur Verfügung,

·      die Geldbehebung auf die eigenen Bankomaten zu beschränken und damit die Bargeldversorgung ihrer Kunden drastisch einzuschränken, um eine Involvierung von unabhängigen GAA-Betreibern zu vermeiden;

·      im Rahmen des Maestro-Systems auf eine Verweigerung der Lizenz an unabhängige GAA-Betreiber hinzuwirken, wofür jedoch die KKI als bloße Lizenznehmer über keine rechtliche Handhabe verfügen.

Diese bekämpfte Novelle zum VZKG wird jedenfalls — da sie eine Verdrängung der derzeit in Österreich 7.380 ohne gesondertem Entgelt benutzbaren GAAs durch solche unabhängiger Betreiber wie Euronet bewirken wird — mittelfristig zu einer Verschlechterung und Verteuerung der Bargeldversorgung in Österreich führen und kann daher nicht mit dem Interesse an Konsumentenschutz begründet werden (kein öffentliches Interesse). Angesichts der Anzahl der Bankomaten, die von den österreichischen KKI derzeit betrieben werden und eine völlig ausreichende Bargeldversorgung gewährleisten, ist sie auch bloß wegen der vergleichsweise wenigen, entgeltpflichtigen GAAs von unabhängigen Anbietern nicht erforderlich (Unverhältnismäßigkeit). Die Behauptung in den Materialien, dass Euronet zu massiven Beschwerden geführt habe, ist unrichtig (der überwiegende Teil der Kunden sieht vielmehr völlig ein, dass sie die Euronet-Gebühr, der sie im Behebungsprozess ausdrücklich zustimmen, auch selbst tragen müssen), ebenso wie die Unterstellung, dass es ohne Euronet in manchen Gebieten Österreichs keine ausreichende Bargeldversorgung gäbe.

Das neue Gebot in §4 Abs2 VZKG, Entgeltvereinbarungen im Einzelnen auszuhandeln, und dabei neben einer Einzelpreis-Variante auch eine Pauschalvariante anzubieten,

·      verstärkt die beschriebene Unsachlichkeit des §4a VZKG (siehe oben) und begegnet damit bei Gesamtbetrachtung den gleichen Bedenken wie dieser;

·      macht dem KKI eine Kalkulation auch deshalb unmöglich, weil die Pauschalvariante eine unlimitierte Anzahl von Behebungen umfassen muss und, was auch bei einer Einzelvariante schlagend wird, vorab auch nicht bekannt ist, in welcher Höhe dritte GAA-Betreiber künftig Entgelte fordern werden, daher keinerlei Treffsicherheit des Aufwandersatzes erreicht werden kann;

·      wäre — sofern die Norm hierauf anwendbar sein sollte (was die Antragstellerinnen aber nicht annehmen […]) — bei Altverträgen nicht umsetzbar, weil das KKI nicht mit einer Unzahl von Kunden neue Vereinbarung aushandeln kann (Eingriff in Vertrauensschutz);

·      Letzteres auch deshalb, weil angesichts der Judikatur des OGH keine wirksame Erklärungsfiktionsregelung zur Verfügung steht und daher nur mehr eine Änderungskündigung in Betracht käme, dem KKI es jedoch nicht zumutbar ist, wegen einer unvorhersehbaren Gesetzesnovelle gegenüber sämtlichen Kunden eine Kündigung zu erklären.

·      Bei Neuverträgen ist schon aus technischen Gründen eine Umsetzung bis zum Inkrafttreten am 13.1.2018 kaum möglich und ist es zudem nicht zumutbar, binnen so kurzer Frist neue Konditionenmodelle zu kalkulieren und neue Vertragswerke für den Massenverkehr zu implementieren.

II.    Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt

1.     Das derzeitige Bankomat-System in Österreich

Wie allgemein bekannt ist, können Bankkunden mit ihren Karten Bargeld zu Lasten ihres beim KKI geführten Kontos einerseits in den Bankfilialen am Schalter oder den dortigen GAAs, andererseits auch an Bankomaten außerhalb der Bankfilialen und in den Foyers anderer Banken beziehen. Die österreichischen Banken (und damit auch die Antragstellerinnen) stellen sicher, dass ihren Kunden — und zwar an jedem Tag zumeist über 24 Stunden hindurch — eine ausreichende Anzahl an GAAs zur Verfügung steht, bei denen ein Bargeldbezug ohne Behebungsentgelt möglich ist. Hierüber besteht eine technische Zusammenarbeit mit der Payment Service Austria GmbH (PSA), nach deren Regelwerk die von den österreichischen KKIs und die von PSA selbst aufgestellten GAAs betrieben werden. Die PSA steht im Eigentum einiger österreichischer Kreditinstitute, wobei beispielsweise die ************************* 19,5 % und die ******************************** etwa 4,5 % der Geschäftsanteile halten. PSA serviciert technisch alle im Umlauf befindlichen Bankomatkarten der österreichischen KKIs und betreut deren Bankomatsystem, wobei über knapp 7.380 Bankomaten und GAAs jährlich mittels rund 10 Mio Debitkarten etwa 140 Mio. Transaktionen mit einem Gesamtvolumen von rund EUR 17,2 Mrd abgewickelt werden.

Das beschriebene System gewährleistet eine völlig ausreichende Versorgung der Karteninhaber mit Bargeld. Die in Anschaffung und Betrieb teuren GAAs bieten den Kunden gegenüber einem bloßen Filialbetrieb (zB durch Bargeldbezug an den Kassenschaltern) den Vorteil, dass sie an weit mehr Orten und zu jeder Tages- und Nachtzeit Bargeld beheben können. Das in den Medien von Seite des Verbraucherschutzes vorgebrachte Argument, dass Bankomaten ausschließlich zum Vorteil der Banken dienten, indem diese damit Kosten sparen, trifft sohin nicht zu.

Beweis: […]

2.     Das Maestro-System und Euronet

Die Verrechnung zwischen den einzelnen Rechtsträgern, die GAAs betreiben, erfolgt über das 'Maestro'-System: Das ist der Markenname für einen weltweiten Debitkartendienst der Firma MasterCard Incorporated, einer privaten Aktiengesellschaft nach US-amerikanischem Recht. MasterCard Incorporated bietet über die Tochtergesellschaft MasterCard Europe SA die Nutzung dieser Debitkartendienste auch für europäische Kunden an. An MasterCard Incorporated und an MasterCard Europe SA sind weder die Antragstellerinnen noch andere österreichische Banken beteiligt, sondern besteht lediglich eine Vertragsbeziehung zwischen PSA und MasterCard, wodurch PSA von MasterCard eine Lizenz zur Teilnahme an dem weltweiten Zahlungssystem erhält. PSA erteilt an die österreichischen Banken, auch an die Antragstellerinnen, eine Sublizenz. Die Karten der österreichischen Bankkunden werden mit der Maestrofunktionalität ausgestattet, was am Maestro-Logo auf den Karten zu erkennen ist. Damit werden die Kunden berechtigt, mit der Karte weltweit Bargeld zu beheben, nämlich bei GAAs sämtlicher Betreiber, die ebenfalls von MasterCard eine Lizenz halten und daher ihre GAAs mit dem Maestro-Logo kennzeichnen; auf diesem Weg können die Kunden weltweit und rund um die Uhr auf ihr Guthaben bzw den verfügbaren Kreditrahmen auf ihren Girokonten zugreifen.

Das Unternehmen Euronet, das Stein des Anstoßes der medialen Diskussion über 'Bankomatgebühren' und ebenso der bekämpften Novelle zum VZKG ist, betreibt in Österreich hingegen nur rund 120 Bankomaten. Schon von daher ist klar, dass es für die ausreichende Versorgung der Kunden mit Bargeld nicht auf die wenigen Euronet-Bankomaten ankommt; Euronet stellt seine GAAs überdies nur in hochfrequentierten Tourismus-Zonen und Einkaufszentren auf und fördert nicht etwa den Zugang zu Bargeld in ländlichen Gebieten […]. Unzutreffend ist die von Seiten des Verbraucherschutzes immer wieder kolportierte Meinung, dass sich die österreichischen Banken der Euronet zum Zweck der Bargeldversorgung der Kunden bedienen würden. Das ist nicht richtig und wäre auch nicht notwendig, da über die von den österreichischen KKIs und der PSA betriebenen rund 7.380 GAAs ohnedies ein national völlig zureichendes Versorgungssystem besteht.

Zwischen den Antragstellerinnen (und anderen österreichischen Banken) einerseits und Euronet besteht keine gesellschaftliche Verbindung und keine Vertragsbeziehung. Die Stellplätze der Euronet-Bankomaten werden nicht von den Antragstellerinnen und auch nicht von PSA zur Verfügung gestellt, sondern mietet Euronet diese Plätze von dritten Unternehmen an, zB von Lebensmittelmärkten. Euronet hat schlicht von MasterCard (Maestro) ebenso eine Lizenz erhalten, um an dem von MasterCard betriebenen Verrechnungssystem teilzunehmen. Der zwischen PSA und den österreichischen Banken mit MasterCard bestehende Vertrag untersagt es, die Verwendungsmöglichkeit der Maestro-Karte durch Kunden einzuschränken — andernfalls würde das internationale Zahlungssystem nicht funktionieren: ein offenes Zahlungskartensystem, das im Übrigen den stärksten Wettbewerb gewährleistet, muss auf der 'honour all cards-rule' beruhen, wonach jedes teilnehmende KKI sämtliche systemkonform an einem an das System angeschlossenen GAA eingeleiteten Transaktionen einzulösen hat und umgekehrt auch jeder GAA-Aufsteller alle zum System gehörenden Karten akzeptiert. Die Antragstellerinnen haben sohin keine wie immer geartete Möglichkeit eines Einflusses auf Euronet, können die von ihnen ausgegebenen Karten nicht für Euronet-Bankomaten sperren und sind auch nicht etwa in der Lage, MasterCard die Erteilung einer Lizenz an Euronet zu untersagen. Ein von Euronet mit dem Kunden allenfalls vereinbartes Behebungsentgelt fließt auch ausschließlich Euronet zu.

Die Antragstellerinnen oder andere österreichische Banken hätten auch nicht etwa die Möglichkeit, die Bargeldbehebung durch ihre Kunden bei Euronet-Bankomaten technisch zu sperren, weil diese Funktion, wie oben beschrieben, mit dem Maestro-System zwingend verbunden ist. Abstrakt denkbar wäre lediglich, dass die Antragstellerinnen die eigene Teilnahme am Maestro-System überhaupt beenden und stattdessen ein eigenes Kartensystem schaffen. Das hätte aber zur Folge, dass die Kunden (a) im Ausland kein Bargeld beziehen könnten, sowie (b) im Inland nur mehr ausschließlich an jenen GAAs, die mit dem Kartensystem des jeweiligen KKI selbst direkt betrieben werden, sohin nur mehr an einem Bruchteil der den Kunden im Inland aktuell zugänglichen rund 7.380 GAAs. Ferner wäre (c) den Kunden außerhalb eines solchen neuen 'Mini-Systems' keine Kartenzahlung an den, ebenso auf dem Maestro-System aufbauenden, Bankomatkassen bei Händlern ('POS-Kassen') im In- und Ausland möglich. Auch aus Sicht des Verbraucherschutzes wäre das kein gangbarer Weg.

Die Teilnahme der KKIs am Maestro-System auf Basis einer vertraglichen (Sub)Lizenz ist sohin auch für die Kunden weit vorteilhafter. Die Antragstellerinnen können aber freilich einerseits nicht verhindern, dass MasterCard lncorporated auch anderen Unternehmern Lizenzen erteilt, welche dann mit dem Kunden für Bargeldbehebungen Entgelte vereinbaren, und andererseits nicht veranlassen, dass MasterCard Incorporated diesen Unternehmern die erteilte Lizenz entzieht (zB weil diese etwa mit den Kunden ein Entgelt für die Behebung vereinbaren). Vereinbarungen in diese Richtung würden weder MasterCard Incorporated noch Euronet akzeptieren; sie wären zudem wegen des Marktabschottungseffektes wettbewerbsrechtlich bedenklich.

Daher ist schon an dieser Stelle festzuhalten: Die österreichischen Kreditinstitute haben nicht etwa die Möglichkeit, die Folgen der neuen — international singulären — restriktiven Regeln des VZKG für 'Bankomatgebühren' durch Einwirkung auf das Lizenzsystem von MasterCard in den Griff zu bekommen. Vielmehr wären Lösungen ausschließlich im Rahmen der Vertragsbeziehungen zu den Kunden denkbar. Dass für diese nach der bekämpften Novelle allerdings ebenso kein vernünftiger Raum besteht, wird unten näher dargestellt werden […].

[…]

3.     Behebungsvorgang am Euronet-Geldausgabeautomaten

Hinsichtlich der Dreiecksbeziehung zwischen dem KKI, seinem Kunden und dem dritten GAA-Betreiber ist klarzustellen, dass der vorliegende Antrag Gebühren betrifft, welche der Kunde mit dem GAA-Betreiber — ohne jede Beteiligung des KKI — bewusst vereinbart: Wenn ein Kunde bei einem der rund 120 Euronet-GAAs in Österreich Geld beheben will, findet er vor Bestätigung der Transaktion folgende Information vor:

'DER EIGENTÜMER DIESES TERMINALS, EURONET 360 LIMITED, WIRD DEM KARTENINHABER FÜR DIE GEWÄHLTE TRANSAKTION EINE GEBÜHR VON EUR 1,95 BERECHNEN. DIESE GEBÜHR WIRD ZUSÄTZLICH ZU DEN EVENTUELL ANFALLENDEN GEBÜHREN, DIE IHR KARTENAUSGEBENDES KREDITINSTITUT VERANSCHLAGT, BERECHNET. WENN SIE MIT DER GEBÜHRENERHEBUNG EINVERSTANDEN SIND UND FORTFAHREN MÖCHTEN, DRÜCKEN SIE BITTE 'ANNEHMEN'. WENN SIE KEINE GEBÜHR BEZAHLEN UND DIESE TRANSAKTION ABBRECHEN MÖCHTEN, DRÜCKEN SIE BITTE 'ABBRUCH' AUF DEM BEDIENFELD.'

Der Kunde muss nach Erhalt dieser Information über die Entgeltpflicht am Display den Button 'Annehmen' dr

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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