TE Vwgh Beschluss 2018/9/14 Ra 2018/05/0221

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Veröffentlicht am 14.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
UVPG 2000;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des G H in R, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wienerstraße 8a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Juni 2018, Zl. LVwG-S-766/001-2017, betreffend Übertretungen des UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - angefochtenen Erkenntnis wurden in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde dem Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der H.gmbH näher konkretisierte Übertretungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000 angelastet, weil er es zu verantworten hätte, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2016 "vorgeschriebene Frist zur Anlage von Halbtrockenrasen im Ausmaß von mindestens 5 ha bis spätestens 30. November 2016 und die Anlage von fünf Tümpelketten im Ausmaß von mindestens 0,2 ha bis 30. Oktober 2016 nicht eingehalten" worden sei, sowie dass die im genannten Bescheid "vorgesehenen Hecken im Ausmaß von ca. 0,2 ha bis 30. November 2016 nicht angelegt und damit das genehmigte Vorhaben im Zeitraum von 1. Dezember 2016 bis 9. Dezember 2016 (also bis zum Stellen des Änderungsantrages) nicht projektsgemäß umgesetzt" worden sei. Über den Revisionswerber wurden deshalb Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1 Mit dem - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - angefochtenen Erkenntnis wurden in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde dem Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der H.gmbH näher konkretisierte Übertretungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000 angelastet, weil er es zu verantworten hätte, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2016 "vorgeschriebene Frist zur Anlage von Halbtrockenrasen im Ausmaß von mindestens 5 ha bis spätestens 30. November 2016 und die Anlage von fünf Tümpelketten im Ausmaß von mindestens 0,2 ha bis 30. Oktober 2016 nicht eingehalten" worden sei, sowie dass die im genannten Bescheid "vorgesehenen Hecken im Ausmaß von ca. 0,2 ha bis 30. November 2016 nicht angelegt und damit das genehmigte Vorhaben im Zeitraum von 1. Dezember 2016 bis 9. Dezember 2016 (also bis zum Stellen des Änderungsantrages) nicht projektsgemäß umgesetzt" worden sei. Über den Revisionswerber wurden deshalb Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, die projektgemäßen Arbeiten wären aufgrund einer von der Gemeinde E. erwirkten Einstweiligen Verfügung (deren Datum nicht erwähnt wird) nicht mehr möglich gewesen, weshalb sich die Frage stelle, ob ein "verwaltungsrechtliches Handlungsgebot" bestehe, wenn aufgrund einer Einstweiligen Verfügung keine Handlungen im Sinne des Grundlagenbescheides mehr gesetzt werden dürften.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Aus den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Schwechat, auf die sich der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung bezieht, vom 30. Dezember 2016 stammt und somit erst einen Monat nach Ablauf der letzten der im Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2016 vorgeschriebenen Fristen erlassen wurde. Die Einstweilige Verfügung konnte den Revisionswerber somit nicht an der Vermeidung der ihm angelasteten Übertretungen gehindert haben.

7 Da die Behandlung der Revision somit nicht im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG von der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt, erweist sich die Revision als unzulässig. 7 Da die Behandlung der Revision somit nicht im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt, erweist sich die Revision als unzulässig.

8 Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 8 Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050221.L00

Im RIS seit

16.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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