TE Vwgh Beschluss 2018/10/9 Ra 2017/02/0218

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §36 lite;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des G in A, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 1. September 2017, Zl. LVwG- 2016/46/1246-7, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des G in A, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 1. September 2017, Zl. LVwG- 2016/46/1246-7, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. Mai 2016, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG für schuldig erkannt und gemäß § 134 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von EUR 80,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. Mai 2016, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG für schuldig erkannt und gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG mit einer Geldstrafe von EUR 80,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2 Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber ein Fahrzeug mit abgelaufener Begutachtungsplakette auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe. Dem Revisionswerber sei - über die vom Gesetz für dieses Delikt geforderte Schuldform der Fahrlässigkeit hinausgehend - bewusst gewesen, dass die Begutachtungsplakette abgelaufen gewesen sei. Das Lenken eines schon bei der Inbetriebnahme nicht den Vorschriften entsprechenden Kraftfahrzeuges sei dem Revisionswerber bereits in der Strafverfügung zur Last gelegt worden, weshalb Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 VStG nicht eingetreten sei. Eine Feststellung über die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges sei nicht erforderlich gewesen, weil das Gesetz ausdrücklich das Anbringen der Begutachtungsplakette am Fahrzeug vorschreibe. 2 Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber ein Fahrzeug mit abgelaufener Begutachtungsplakette auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe. Dem Revisionswerber sei - über die vom Gesetz für dieses Delikt geforderte Schuldform der Fahrlässigkeit hinausgehend - bewusst gewesen, dass die Begutachtungsplakette abgelaufen gewesen sei. Das Lenken eines schon bei der Inbetriebnahme nicht den Vorschriften entsprechenden Kraftfahrzeuges sei dem Revisionswerber bereits in der Strafverfügung zur Last gelegt worden, weshalb Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, VStG nicht eingetreten sei. Eine Feststellung über die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges sei nicht erforderlich gewesen, weil das Gesetz ausdrücklich das Anbringen der Begutachtungsplakette am Fahrzeug vorschreibe.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision auf Verfahrensmängel, auf die fehlende Absicht zur weiteren Verwendung des Fahrzeuges und auf eine tatsächliche Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges abzielt, gleicht es jenem, das im hg. Verfahren Ra 2017/02/0210 erstattet wurde. Aus den im Beschluss des VwGH vom 23.10.2017, Ra 2017/02/0210, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, werden damit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. 6 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision auf Verfahrensmängel, auf die fehlende Absicht zur weiteren Verwendung des Fahrzeuges und auf eine tatsächliche Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges abzielt, gleicht es jenem, das im hg. Verfahren Ra 2017/02/0210 erstattet wurde. Aus den im Beschluss des VwGH vom 23.10.2017, Ra 2017/02/0210, genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, werden damit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

7 Der Revisionswerber macht hier zusätzlich Verjährung geltend, weil die Verfolgungshandlung in der Strafverfügung vom 13. November 2015 lediglich den Vorwurf umfasse, er habe sich am 19. September 2015 vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, was von dem im angefochtenen Erkenntnis vom 17. Oktober 2017 enthaltenen Schuldvorwurf, er habe vom Ablauf der Gültigkeit der Plakette Kenntnis gehabt, in einem wesentlichen Punkt abweiche.

8 Die in Ansehung der Begutachtungsplakette bestehende Pflicht einer Person, die ein Kraftfahrzeug verwendet, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Bestimmung des § 36 lit. e KFG, die zusätzliche Anführung des § 102 Abs. 1 KFG begründet keinen Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG. Das Ungehorsamsdelikt nach § 36 lit. e KFG ist auch dann erfüllt, wenn es dem Lenker gerade bewusst war, dass eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette fehlte (vgl. VwGH 17.6.1992, 91/02/0147). Weder die Vorschrift des § 44a Z 1 VStG noch jene des § 59 AVG gebietet in einem derartigen Fall die Feststellung im Spruch, ob dem Beschuldigten die Schuldform des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. VwGH 15.2.1991, 85/18/0176). Damit kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Verjährung nicht darauf an, ob dem Revisionswerber in der Verfolgungshandlung angelastet wurde, sich nicht von der vorschriftgemäß angebrachten Begutachtungsplakette überzeugt zu haben, wenn er nach dem angefochtenen Erkenntnis von deren Fehlen positiv Kenntnis hatte. 8 Die in Ansehung der Begutachtungsplakette bestehende Pflicht einer Person, die ein Kraftfahrzeug verwendet, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Bestimmung des Paragraph 36, Litera e, KFG, die zusätzliche Anführung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG begründet keinen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG. Das Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 36, Litera e, KFG ist auch dann erfüllt, wenn es dem Lenker gerade bewusst war, dass eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette fehlte vergleiche , VwGH 17.6.1992, 91/02/0147). Weder die Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG noch jene des Paragraph 59, AVG gebietet in einem derartigen Fall die Feststellung im Spruch, ob dem Beschuldigten die Schuldform des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit zur Last fällt vergleiche , VwGH 15.2.1991, 85/18/0176). Damit kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Verjährung nicht darauf an, ob dem Revisionswerber in der Verfolgungshandlung angelastet wurde, sich nicht von der vorschriftgemäß angebrachten Begutachtungsplakette überzeugt zu haben, wenn er nach dem angefochtenen Erkenntnis von deren Fehlen positiv Kenntnis hatte.

9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Oktober 2018

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020218.L00

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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