TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/25 G305 2178344-1

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Veröffentlicht am 25.05.2018
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Entscheidungsdatum

25.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2178348-1/7E

G305 2178344-1/7E

G305 2178342-1/7E

G305 2178343-1/7E

G305 2178345-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die jeweils zum 20.11.2017 datierten Beschwerden 1.) des XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, 2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, 3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Irak,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die jeweils zum 20.11.2017 datierten Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, 3.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak,

4.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, und 5.) der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, alle vertreten durch die XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX jeweils vom 23.10.2017, Zl.XXXX und Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:4.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, und 5.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, alle vertreten durch die römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 jeweils vom 23.10.2017, Zl.XXXX und Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die gegen die Spruchpunkte I., II., III. und IV. der angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.Die gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, 1.) XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), 2.) XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), 3.) mj.XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer oder kurz: BF3), 4.) mj. XXXX(im Folgenden: Viertbeschwerdeführerin oder kurz: BF4) und 5.) mj. XXXX (im Folgenden: Fünftbeschwerdeführerin oder kurz: BF5) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am 28.12.2015, um 14:10 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag (29.12.2015, ab 09:10 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor Organen der LPD XXXX statt.1. Die Beschwerdeführer, 1.) römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), 2.) römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), 3.) mj.XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer oder kurz: BF3), 4.) mj. XXXX(im Folgenden: Viertbeschwerdeführerin oder kurz: BF4) und 5.) mj. römisch 40 (im Folgenden: Fünftbeschwerdeführerin oder kurz: BF5) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am 28.12.2015, um 14:10 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag (29.12.2015, ab 09:10 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor Organen der LPD römisch 40 statt.

Anlässlich seiner Erstbefragung sagte der BF1 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er und die übrigen Beschwerdeführer 15 Tage vor der Antragstellung mit dem Flugzeug aus dem Herkunftsstaat ausgereist seien. Die Reiseroute habe sie mit dem PKW von XXXX nach BAGDAD geführt, wo sie ein Flugzeug nach ISTANBUL bestiegen hätten. Mit dem Schlauchboot sei es auf die griechische Insel MYTILINI weiter gegangen, wo sie sich einen Tag lang aufgehalten hätten. Von dort aus sei es mit dem Schiff nach ATHEN weitergegangen und von hier aus über die Balkanroute bis zur österreichischen Grenze, die sie letztlich zu Fuß überquert hätten [BF1, AS 13].Anlässlich seiner Erstbefragung sagte der BF1 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er und die übrigen Beschwerdeführer 15 Tage vor der Antragstellung mit dem Flugzeug aus dem Herkunftsstaat ausgereist seien. Die Reiseroute habe sie mit dem PKW von römisch 40 nach BAGDAD geführt, wo sie ein Flugzeug nach ISTANBUL bestiegen hätten. Mit dem Schlauchboot sei es auf die griechische Insel MYTILINI weiter gegangen, wo sie sich einen Tag lang aufgehalten hätten. Von dort aus sei es mit dem Schiff nach ATHEN weitergegangen und von hier aus über die Balkanroute bis zur österreichischen Grenze, die sie letztlich zu Fuß überquert hätten [BF1, AS 13].

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass er im Jahr 2007 ungefähr ein Monat als Dolmetsch für die amerikanische Armee gearbeitet hätte. Daraufhin sei er von der Miliz AL MAHDI bedroht worden, da er nicht für die Amerikaner arbeiten dürfe. Zwar habe er sofort aufgehört, doch sei er weiterhin bedroht worden und habe als Verräter gegolten. Eines Tages sei er mit seinem Bruder die Straße entlang gegangen und sie seien von der Miliz beschossen worden, wobei sein Bruder getötet worden sei. Am 13.11.2015 sei er mit seinem PKW nach Hause gefahren, als er von einem unbekannten PKW verfolgt und beschossen wurde. Da sei für ihn der Grund gewesen, das Land zu verlassen, da er um sein Leben fürchtete. Zwar habe er diesen Vorfall der Polizei angezeigt, doch sei die Polizei gegen die Miliz machtlos [BF1, AS 15]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht.

Zu den Gründen für ihre Ausreise befragt, nannte die BF2 die Fluchtgründe des BF1 und führte dazu aus, dass diese auch ihre wären [BF2, AS 15]. Weitere Fluchtgründe nannte auch sie nicht.

Die minderjährigen Beschwerdeführer stützten ihre Fluchtgründe im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf jene des BF1, bezeichneten jedoch keine eigenen Fluchtgründe.

2. Anlässlich einer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) am 12.10.2017 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme sagte der BF1 im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, darunter insbesondere den Gerichten, keine Probleme gehabt hätte. Er habe insgesamt 15 Jahre die Schule besucht und habe seit seinem 18. Lebensjahr "in verschiedenen Bereichen" gearbeitet [BF1, AS 49]. Sein Vater, seine beiden Stiefmütter, ein Bruder, zwei Schwestern, drei Halbbrüder und drei Halbschwestern würden noch im Herkunftsstaat leben. Zu seiner Familie habe er ungefähr einmal pro Woche Kontakt und gehe es seinen Verwandten gut [BF1, AS 49]. Zu seiner Fluchtgeschichte befragt, gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass ihm im Jahr 2007 ein Freund das Angebot unterbreitet hätte, für die Amerikaner als Dolmetscher zu arbeiten. Er habe zwei Monate für sie als Dolmetscher gearbeitet, als die Milizen anfingen, ihn zu bedrohen. Als sie gesehen hätten, dass er ständig zu den Amerikanern ging, hätten sie ihn vor die Wahl gestellt, entweder die Arbeit sein zu lassen, oder zu sterben. Da er mittlerweile eine gute Beziehung zum Vorgesetzten der Dolmetscher gehabt hätte, hätten sie vereinbart, dass er über E-Mail und Telefonate mit ihnen arbeite. Von der Arbeit her sei er zehn Tage bei den Amerikanern gewesen, 10 Tage sei er zu Hause gewesen. Da er nur noch zu Hause war, hätte auch seine Familie gedacht, dass er nicht mehr mit den Amerikanern arbeite. Dann hätten die Amerikaner von ihm verlangt, dass er zusätzlich zu seiner Arbeit als Dolmetscher eine weitere Aufgabe übernehmen solle. So sollte er für die Amerikaner bzw. für die irakischen Behörden nach Personen suchen und über ein GPS-Gerät Bescheid geben, sollte sich die gesuchte Person in seiner Nähe befinden. Die Amerikaner hätten auch gewollt, dass er ihnen die Wege der Milizen mitteile. Er habe mit ihnen bis zu deren Rückzug im Jahr 2010 gearbeitet. Durch ihn und seine Informanten hätten die Amerikaner an einem Tag 27 Personen verhaftet. In der Folge hätten die Milizen die Namen der Dolmetscher herausgefunden und diese für den Tod einer Person verantwortlich gemacht [BF1, AS 51]. Über hochrangige Milizoffiziere habe er herausgefunden, dass die Milizen mit ihm persönlich kein Problem hätten. Er habe wieder mit dem An- und Verkauf von Autos zu arbeiten begonnen. Im Jahr 2012 sei er mit seinem Bruder zu Fuß unterwegs zum Geschäft seines Bruders gewesen, als ein Auto gekommen wäre und das Feuer auf sie eröffnet hätte. Bei diesem Vorfall sei sein Bruder gestorben. Fünf bis sechs Monate später sei er aus Angst um sein Leben in einen anderen Bezirk XXXX südlich von XXXXumgezogen. Auch hätten ihm seine Freunde und Verwandten dazu geraten. Dort habe er ca. eineinhalb Jahre lang ohne Probleme gelebt. Dann seien ältere Männer dieser Ortschaft zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie mit ihm persönlich keine Probleme hätten, aber dass ihre Freunde aus einem anderen Bezirk ihn suchen würden und zwischen ihnen Blut sei. Als er zu seiner Familie zurückging, habe auch sein Stamm damit begonnen, ihm Probleme zu machen. Sie hätten von ihm verlangt, dass er für seinen Bruder Blutrache übe und den Mörder seines Bruders ebenfalls töte. Da er der Meinung war, dass er niemanden töten könne, sei er aus dem Stamm geworfen worden. Daraufhin habe er sich mit seiner Familie auf die Suche nach einem anderen Stamm begeben, der sie beschützen könnte. Er habe keinen gefunden. Er habe gewusst, dass er ohne Stamm den Milizen frei ausgeliefert sei. Im November 2015 sei noch einmal ein Mordversuch auf ihn verübt worden. Er sei mit seinem Auto gefahren und ein weiteres hinter ihm, das ihn überholen wollte. Beim Überholmanöver sei auf ihn geschossen worden, doch habe er glücklicherweise entkommen können, da er ein stärkeres Auto hatte. Diesen Vorfall habe er der Polizei angezeigt, doch habe diese nichts für ihn gemacht [BF1, AS 53].2. Anlässlich einer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) am 12.10.2017 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme sagte der BF1 im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, darunter insbesondere den Gerichten, keine Probleme gehabt hätte. Er habe insgesamt 15 Jahre die Schule besucht und habe seit seinem 18. Lebensjahr "in verschiedenen Bereichen" gearbeitet [BF1, AS 49]. Sein Vater, seine beiden Stiefmütter, ein Bruder, zwei Schwestern, drei Halbbrüder und drei Halbschwestern würden noch im Herkunftsstaat leben. Zu seiner Familie habe er ungefähr einmal pro Woche Kontakt und gehe es seinen Verwandten gut [BF1, AS 49]. Zu seiner Fluchtgeschichte befragt, gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass ihm im Jahr 2007 ein Freund das Angebot unterbreitet hätte, für die Amerikaner als Dolmetscher zu arbeiten. Er habe zwei Monate für sie als Dolmetscher gearbeitet, als die Milizen anfingen, ihn zu bedrohen. Als sie gesehen hätten, dass er ständig zu den Amerikanern ging, hätten sie ihn vor die Wahl gestellt, entweder die Arbeit sein zu lassen, oder zu sterben. Da er mittlerweile eine gute Beziehung zum Vorgesetzten der Dolmetscher gehabt hätte, hätten sie vereinbart, dass er über E-Mail und Telefonate mit ihnen arbeite. Von der Arbeit her sei er zehn Tage bei den Amerikanern gewesen, 10 Tage sei er zu Hause gewesen. Da er nur noch zu Hause war, hätte auch seine Familie gedacht, dass er nicht mehr mit den Amerikanern arbeite. Dann hätten die Amerikaner von ihm verlangt, dass er zusätzlich zu seiner Arbeit als Dolmetscher eine weitere Aufgabe übernehmen solle. So sollte er für die Amerikaner bzw. für die irakischen Behörden nach Personen suchen und über ein GPS-Gerät Bescheid geben, sollte sich die gesuchte Person in seiner Nähe befinden. Die Amerikaner hätten auch gewollt, dass er ihnen die Wege der Milizen mitteile. Er habe mit ihnen bis zu deren Rückzug im Jahr 2010 gearbeitet. Durch ihn und seine Informanten hätten die Amerikaner an einem Tag 27 Personen verhaftet. In der Folge hätten die Milizen die Namen der Dolmetscher herausgefunden und diese für den Tod einer Person verantwortlich gemacht [BF1, AS 51]. Über hochrangige Milizoffiziere habe er herausgefunden, dass die Milizen mit ihm persönlich kein Problem hätten. Er habe wieder mit dem An- und Verkauf von Autos zu arbeiten begonnen. Im Jahr 2012 sei er mit seinem Bruder zu Fuß unterwegs zum Geschäft seines Bruders gewesen, als ein Auto gekommen wäre und das Feuer auf sie eröffnet hätte. Bei diesem Vorfall sei sein Bruder gestorben. Fünf bis sechs Monate später sei er aus Angst um sein Leben in einen anderen Bezirk römisch 40 südlich von XXXXumgezogen. Auch hätten ihm seine Freunde und Verwandten dazu geraten. Dort habe er ca. eineinhalb Jahre lang ohne Probleme gelebt. Dann seien ältere Männer dieser Ortschaft zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie mit ihm persönlich keine Probleme hätten, aber dass ihre Freunde aus einem anderen Bezirk ihn suchen würden und zwischen ihnen Blut sei. Als er zu seiner Familie zurückging, habe auch sein Stamm damit begonnen, ihm Probleme zu machen. Sie hätten von ihm verlangt, dass er für seinen Bruder Blutrache übe und den Mörder seines Bruders ebenfalls töte. Da er der Meinung war, dass er niemanden töten könne, sei er aus dem Stamm geworfen worden. Daraufhin habe er sich mit seiner Familie auf die Suche nach einem anderen Stamm begeben, der sie beschützen könnte. Er habe keinen gefunden. Er habe gewusst, dass er ohne Stamm den Milizen frei ausgeliefert sei. Im November 2015 sei noch einmal ein Mordversuch auf ihn verübt worden. Er sei mit seinem Auto gefahren und ein weiteres hinter ihm, das ihn überholen wollte. Beim Überholmanöver sei auf ihn geschossen worden, doch habe er glücklicherweise entkommen können, da er ein stärkeres Auto hatte. Diesen Vorfall habe er der Polizei angezeigt, doch habe diese nichts für ihn gemacht [BF1, AS 53].

Die BF2 stützte ihre Fluchtgründe anlässlich ihrer am 12.10.2017 vor der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme auch auf die Fluchtgründe des BF1 [BF2, AS 55 ff].

3. Anlässlich einer am 19.10.2017 vor Organen der belangten Behörde durchgeführten ergänzenden Einvernahme gab der BF1 zum Beginn seiner Arbeit für die Amerikaner den "August oder September 2007" an. Weiter gab er an, dass ca. 50 Iraker als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet hätten und dass auch Personen von anderen Nationen für diese als Dolmetscher tätig gewesen seien. Als Zeitpunkt des Beginns der gegen ihn gerichteten Drohungen durch die Milizen bezeichnete er den März 2012. Als er in der Folge nochmals dazu befragt wurde, wann er begonnen habe, verdeckt für die Amerikaner zu arbeiten, habe er den November 2007 angegeben. Sodann gab er über Befragen an, dass er bis zum ersten Halbjahr 2011 verdeckt für die Amerikaner gearbeitet hätte. Da habe er seine Arbeit endgültig für die Amerikaner beendet. Im Jahr 2001/2002 habe er begonnen, wieder im An- und Verkauf von Autos zu arbeiten und habe er diese Arbeit auch während seiner Tätigkeit für die Amerikaner ausgeübt. Über weitere Befragung bezeichnete er den August 2012 als jenen Zeitraum, währenddessen der todbringende Anschlag auf seinen Bruder verübt wurde. Ca. sechs bis sieben Monate später sei er in den Bezirk XXXX gezogen. Weiter gab der BF1 an, dass in der Zeit zwischen dem Anschlag, bei dem sein Bruder starb und des Umzuges keine weiteren Vorfälle mehr lagen. Kurz bevor er wieder in seine alte Ortschaft gezogen sei, habe ihn sein alter Stamm gezwungen, Blutrache für den Bruder auszuüben. Seine alte Ortschaft habe er Ende November/Anfang Dezember 2015 endgültig verlassen [BF1, AS 129 ff].3. Anlässlich einer am 19.10.2017 vor Organen der belangten Behörde durchgeführten ergänzenden Einvernahme gab der BF1 zum Beginn seiner Arbeit für die Amerikaner den "August oder September 2007" an. Weiter gab er an, dass ca. 50 Iraker als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet hätten und dass auch Personen von anderen Nationen für diese als Dolmetscher tätig gewesen seien. Als Zeitpunkt des Beginns der gegen ihn gerichteten Drohungen durch die Milizen bezeichnete er den März 2012. Als er in der Folge nochmals dazu befragt wurde, wann er begonnen habe, verdeckt für die Amerikaner zu arbeiten, habe er den November 2007 angegeben. Sodann gab er über Befragen an, dass er bis zum ersten Halbjahr 2011 verdeckt für die Amerikaner gearbeitet hätte. Da habe er seine Arbeit endgültig für die Amerikaner beendet. Im Jahr 2001/2002 habe er begonnen, wieder im An- und Verkauf von Autos zu arbeiten und habe er diese Arbeit auch während seiner Tätigkeit für die Amerikaner ausgeübt. Über weitere Befragung bezeichnete er den August 2012 als jenen Zeitraum, währenddessen der todbringende Anschlag auf seinen Bruder verübt wurde. Ca. sechs bis sieben Monate später sei er in den Bezirk römisch 40 gezogen. Weiter gab der BF1 an, dass in der Zeit zwischen dem Anschlag, bei dem sein Bruder starb und des Umzuges keine weiteren Vorfälle mehr lagen. Kurz bevor er wieder in seine alte Ortschaft gezogen sei, habe ihn sein alter Stamm gezwungen, Blutrache für den Bruder auszuüben. Seine alte Ortschaft habe er Ende November/Anfang Dezember 2015 endg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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