TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/7 G305 2178612-1

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Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2178612-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 19.10.2017, XXXX, vertreten durch den XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , vom 19.10.2017, römisch 40 , vertreten durch den römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 22.09.2015, 17:55 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Am 22.09.2015, 17:55 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 23.09.2015, wurde er ab 09:53 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dessen gab der verheiratete und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er von den Milizen angefordert worden sei, für sie zu kämpfen, was er jedoch abgelehnt hätte. Deshalb sei er bedroht worden. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er sich vor den Sanktionen durch den IS und andere Milizen [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 23.09.2015,2. Am 23.09.2015, wurde er ab 09:53 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dessen gab der verheiratete und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er von den Milizen angefordert worden sei, für sie zu kämpfen, was er jedoch abgelehnt hätte. Deshalb sei er bedroht worden. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er sich vor den Sanktionen durch den IS und andere Milizen [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 23.09.2015,

S. 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Auch erteilte er eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.Sitzung 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Auch erteilte er eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.

3. Am 19.06.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX(in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass in seinem Stadtviertel fast nur Christen und lediglich zwei bis drei muslimische Familien gelebt hätten. Einmal sei die Kirche XXXX zerstört worden und die Christen seien ins Ausland geflüchtet. Die dadurch leerstehenden Häuser seien von verschiedenen Gruppen übernommen worden. Ca. eineinhalb Monate vor seiner Ausreise seien zwei Autos zu ihm nach Hause gekommen. Die Insassen hätten mit ihm gesprochen und ihn aufgefordert, für sie Waffen zu tragen. Sie hätten angegeben, dass sie gegen Terroristen kämpfen würden. Wenn er sie nicht unterstütze, werde er bestraft. Er habe Angst bekommen und sei nicht mehr nach Hause gegangen. Er habe dann seine Arbeit verlassen und habe damals zehn Tage bei einem Freund in XXXX geschlafen. Zu dieser Zeit seien die Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Vater nach seinem Verbleib gefragt. Als sein Vater krank geworden sei, habe er ihn besuchen wollen. Auf dem Weg dorthin sei er am 11.07.2015 von den Männern mit den Allradautos entführt und für 16 Tage festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er auch von zwei älteren Männern vergewaltigt worden. Seine Verwandten hätten 50.000,00 US-Dollar Lösegeld gezahlt und er sei frei gelassen worden. Er sei dann wieder zu seinem Freund nach Bagdad gegangen und habe sich zur Ausreise entschlossen. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 5].3. Am 19.06.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX(in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass in seinem Stadtviertel fast nur Christen und lediglich zwei bis drei muslimische Familien gelebt hätten. Einmal sei die Kirche römisch 40 zerstört worden und die Christen seien ins Ausland geflüchtet. Die dadurch leerstehenden Häuser seien von verschiedenen Gruppen übernommen worden. Ca. eineinhalb Monate vor seiner Ausreise seien zwei Autos zu ihm nach Hause gekommen. Die Insassen hätten mit ihm gesprochen und ihn aufgefordert, für sie Waffen zu tragen. Sie hätten angegeben, dass sie gegen Terroristen kämpfen würden. Wenn er sie nicht unterstütze, werde er bestraft. Er habe Angst bekommen und sei nicht mehr nach Hause gegangen. Er habe dann seine Arbeit verlassen und habe damals zehn Tage bei einem Freund in römisch 40 geschlafen. Zu dieser Zeit seien die Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Vater nach seinem Verbleib gefragt. Als sein Vater krank geworden sei, habe er ihn besuchen wollen. Auf dem Weg dorthin sei er am 11.07.2015 von den Männern mit den Allradautos entführt und für 16 Tage festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er auch von zwei älteren Männern vergewaltigt worden. Seine Verwandten hätten 50.000,00 US-Dollar Lösegeld gezahlt und er sei frei gelassen worden. Er sei dann wieder zu seinem Freund nach Bagdad gegangen und habe sich zur Ausreise entschlossen. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, Sitzung 5].

4. Mit Bescheid vom 19.10.2017, XXXX, dem BF am 30.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 22.09.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 19.10.2017, römisch 40 , dem BF am 30.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 22.09.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 24.11.2017 datierte, am selben Tag an die belangte Behörde per E-Mail übermittelte Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2015 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt werde, allenfalls die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und ihm die Gelegenheit zu geben, seine Fluchtgründe noch einmal persönlich und unmittelbar zu schildern.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 24.11.2017 datierte, am selben Tag an die belangte Behörde per E-Mail übermittelte Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2015 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt werde, allenfalls die gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und ihm die Gelegenheit zu geben, seine Fluchtgründe noch einmal persönlich und unmittelbar zu schildern.

6. Am 04.12.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

7. Am 04.06.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF durchgeführt.

Anlässlich dieser Verhandlung stellte die beschwerdeführende Partei ihre Identität dahingehend klar, dass der Name vollständig "XXXX" lautet, und das mit XXXX angegebene Geburtsdatum und die Angaben zur irakischen Staatsangehörigkeit korrekt seien.Anlässlich dieser Verhandlung stellte die beschwerdeführende Partei ihre Identität dahingehend klar, dass der Name vollständig "XXXX" lautet, und das mit römisch 40 angegebene Geburtsdatum und die Angaben zur irakischen Staatsangehörigkeit korrekt seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.

Er ist gesund und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung.

Er ist mit der am XXXX geborenen XXXX, seiner Cousine, ebenfalls irakische Staatsangehörige, verheiratet. Er ehelichte sie vor einem Standesamt in XXXX. Zwei Monate nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat verließ auch sie aus unbekannter Ursache den Herkunftsstaat und lebt sie seither in SAMSON (Türkei). Die Ehe ist bisher kinderlos geblieben und hat das Ehepaar auch keine adoptierten Kinder. Abgesehen davon hat der BF selbst keine (außerehelichen) Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 5].Er ist mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 , seiner Cousine, ebenfalls irakische Staatsangehörige, verheiratet. Er ehelichte sie vor einem Standesamt in römisch 40 . Zwei Monate nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat verließ auch sie aus unbekannter Ursache den Herkunftsstaat und lebt sie seither in SAMSON (Türkei). Die Ehe ist bisher kinderlos geblieben und hat das Ehepaar auch keine adoptierten Kinder. Abgesehen davon hat der BF selbst keine (außerehelichen) Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, Sitzung 5].

Im Herkunftsstaat besuchte er von 1998 bis 2009 die Schule in seiner Heimatstadt XXXX. In der zwölften Schulstufe brach er die Schule ab. Dass er unmittelbar danach nach Europa ausgereist wäre, konnte nicht festgestellt werden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 5]. Er wurde im Alter von sechs Jahren eingeschult, ging 11 oder 12 Jahre zur Schule und wiederholte er zwei Mal die Klasse [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 6].Im Herkunftsstaat besuchte er von 1998 bis 2009 die Schule in seiner Heimatstadt römisch 40 . In der zwölften Schulstufe brach er die Schule ab. Dass er unmittelbar danach nach Europa ausgereist wäre, konnte nicht festgestellt werden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, Sitzung 5]. Er wurde im Alter von sechs Jahren eingeschult, ging 11 oder 12 Jahre zur Schule und wiederholte er zwei Mal die Klasse [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, Sitzung 6].

Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich mit seiner Tätigkeit für ein Unternehmen, das mit Ersatzteilen für Bagger und Kräne handelte und verdiente er mit dieser Tätigkeit, die er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt ausübte, 600,00 US-Dollar monatlich. Dass er schon während seiner Schulzeit für dieses Unternehmen gearbeitet hätte, konnte nicht festgestellt werden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 5]. Ob er sich parallel zu seiner Arbeit als Flüchtlingshelfer für Binnenflüchtlinge, die von ANBAR oder MOSSUL nach BAGDAD geflohen waren, betätigt hätte, konnte nicht festgestellt werden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 6]Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich mit seiner Tätigkeit für ein Unternehmen, das mit Ersatzteilen für Bagger und Kräne handelte und verdiente er mit dieser Tätigkeit, die er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt ausübte, 600,00 US-Dollar monatlich. Dass er schon während seiner Schulzeit für dieses Unternehmen gearbeitet hätte, konnte nicht festgestellt werden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, Sitzung 5]. Ob er sich parallel zu seiner Arbeit als Flüchtlingshelfer für Binnenflüchtlinge, die von ANBAR oder MOSSUL nach BAGDAD geflohen waren, betätigt hätte, konnte nicht festgestellt werden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, Sitzung 6]

1.2. Die Ehegattin des BF und seine Familie (bestehend aus seinem Vater BAKR, seiner Mutter Alia und seiner Schwester Zenab) halten sich in SAMSON (Türkei) auf [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 4].1.2. Die Ehegattin des BF und seine Familie (bestehend aus seinem Vater BAKR, seiner Mutter Alia und seiner Schwester Zenab) halten sich in SAMSON (Türkei) auf [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, Sitzung 4].

Er unterhält aktuell Kontakt zu einem in der Stadt XXXX (Irak) lebenden Onkel mütterlicherseits, der dem Beruf eines Taxifahrers nachgeht [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 7].Er unterhält aktuell Kontakt zu einem in der Stadt römisch 40 (Irak) lebenden Onkel mütterlicherseits, der dem Beruf eines Taxifahrers nachgeht [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, Sitzung 7].

1.3. Im Herkunftsstaat gehörte der BF keiner politischen Organisation oder einer bewaffneten Gruppierung an. Mit den Behörden, den Gerichten oder der Polizei seines Herkunftsstaates hatte er keine Probleme. Er ist im Herkunftsstaat auch nicht vorbestraft [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 4].1.3. Im Herkunftsstaat gehörte der BF keiner politischen Organisation oder einer bewaffneten Gruppierung an. Mit den Behörden, den Gerichten oder der Polizei seines Herkunftsstaates hatte er keine Probleme. Er ist im Herkunftsstaat auch nicht vorbestraft [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, Sitzung 4].

Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat politisch tätig gewesen wäre. Fest steht, dass er auch nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen hat. Er war auch nie Mitglied einer radikalen extremistischen Gruppierung oder einer verbotenen Organisation. Er hat auch nie eine Waffe getragen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass er auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religionszugehörigkeit im Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte.

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte.

1.4. Am 31.08.2015 verließ der BF gemeinsam einem namentlich nicht genannten Cousin BAGDAD mit dem Flugzeug nach ARBIL im Norden des Herkunftsstaates. Von dort aus reisten sie mit dem Bus nach ANKARA (Türkei), wo sie drei Tage lang blieben. In der Folge reisten sie nach IZMIR weiter, wo sie auf einen Schlepper trafen. Dieser brachte den BF, dessen Cousin und eine größere Anzahl weiterer Personen mit dem Schlauchboot auf die griechische Insel MYTILINI. Dort wurden die Angekommenen aufgegriffen und schriftlich zum Verlassen des Landes aufgefordert. Sodann fuhren sie mit dem Schiff nach ATHEN und setzten ihre Reise über die sogenannte Balkanroute fort, wo sie schlepperunterstützt und ohne Reisedokument illegal Österreich erreichten und hier am 22.09.2015, 17:55 Uhr, den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellten [Angaben des BF in der Erstbefragung am 23.09.2015, S. 3 und 4; Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S, 3 f.]

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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