TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/11 G305 2178822-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2178822-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 31.10.2017, Zl.: XXXX, vertreten durch den XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , vom 31.10.2017, Zl.: römisch 40 , vertreten durch den römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 17.09.2015, 19:15 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Am 17.09.2015, 19:15 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 19.09.2015, wurde er ab 10:56 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dieser gab der unverheiratete und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in seinem Herkunftsstaat Irak Krieg herrsche und er aus Angst um sein Leben geflohen sei [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 19.09.2015, S. 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Auch erteilte er eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.2. Am 19.09.2015, wurde er ab 10:56 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dieser gab der unverheiratete und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in seinem Herkunftsstaat Irak Krieg herrsche und er aus Angst um sein Leben geflohen sei [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 19.09.2015, Sitzung 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Auch erteilte er eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.

3. Am 06.07.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme nannte er insgesamt drei Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates.3. Am 06.07.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme nannte er insgesamt drei Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates.

Demnach habe er ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise Probleme mit dem IS gehabt, da ihm dieser seinen Haarschnitt und das Zupfen der Augenbrauen verboten habe. Unter dem IS hätten alle Männer Bart tragen müssen. Er habe damit begonnen, die verbotenen Tätigkeiten von zu Hause aus durchzuführen, was der IS jedoch mitbekommen hätte. Sie seien ein zweites Mal gekommen und hätten ihn in ihr Büro, das sich in einer ehemaligen Schule befand, gebracht. Dort seien Zivilisten festgehalten worden, da sie geraucht hätten oder einen guten Haarschnitt gehabt hätten. Sie hätten ihn ca. 30 Minuten in einem Raum warten lassen, dann hätten sie ihn zu ihrem Anführer gebracht. Dieser habe dem BF vorgehalten, dass er sich nicht an die Vorschriften gehalten hätte und forderte ihn zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 230.000,00 Dinar auf. Gemeinsam mit seinem Bruder und Freunden habe er das Geld beschaffen können. In der Folge sei er wegen seines Äußeren ständig kritisiert und zurechtgewiesen worden. Abgesehen davon habe es mit dem IS keine weiteren Vorfälle gegeben [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 5].Demnach habe er ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise Probleme mit dem IS gehabt, da ihm dieser seinen Haarschnitt und das Zupfen der Augenbrauen verboten habe. Unter dem IS hätten alle Männer Bart tragen müssen. Er habe damit begonnen, die verbotenen Tätigkeiten von zu Hause aus durchzuführen, was der IS jedoch mitbekommen hätte. Sie seien ein zweites Mal gekommen und hätten ihn in ihr Büro, das sich in einer ehemaligen Schule befand, gebracht. Dort seien Zivilisten festgehalten worden, da sie geraucht hätten oder einen guten Haarschnitt gehabt hätten. Sie hätten ihn ca. 30 Minuten in einem Raum warten lassen, dann hätten sie ihn zu ihrem Anführer gebracht. Dieser habe dem BF vorgehalten, dass er sich nicht an die Vorschriften gehalten hätte und forderte ihn zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 230.000,00 Dinar auf. Gemeinsam mit seinem Bruder und Freunden habe er das Geld beschaffen können. In der Folge sei er wegen seines Äußeren ständig kritisiert und zurechtgewiesen worden. Abgesehen davon habe es mit dem IS keine weiteren Vorfälle gegeben [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, Sitzung 5].

Auch sei er wegen einer vorehelichen geschlechtlichen Beziehung zu einer Frau, mit der er für ein Jahr und 10 Monate ein Verhältnis gehabt hätte, angeklagt worden. Diese Frau habe genau über seinem Frisiersalon gewohnt und habe ihn wissen lassen, wenn sie allein zu Hause war. Sie hätten sich durch die Tür Briefe geschrieben. An der gegenüberliegenden Seite habe sich das Geschäft eines Freundes ihres Bruders befunden. Dieser habe mitbekommen, dass er raufgegangen war. Er sei ca. 45 Minuten bei ihr gewesen und habe etwas an der Tür gehört. Er sei aufgesprungen und es sei ihm gelungen, unbeschadet über den Balkon ins Nachbarhaus - über eine dort gelegene Wohnung eines Bäckers - zu entkommen. Unter dieser Wohnung (im Erdgeschoss) sei die Bäckerei gewesen. Als er unten ankam, hätten ihn der Bruder und der Vater der Frau gesehen. Diese seien zornig auf ihn zugekommen und hätten ihn festgehalten und gefragt, wo er gewesen sei. Als er ihnen sagte, dass er bei Mahmoud, dem Bäcker, gewesen sei, hätten sie ihm nicht geglaubt. Sie hätten ihm gesagt, dass sie sich die Aufnahmen aus der Überwachungskamera ansehen wollten. Sollte er auf den Kameraaufnahmen nach rechts gegangen sein, dann sei er ein toter Mann. Er sei aufgeflogen. Als er sich in der Türkei aufhielt, habe ihn sein Bruder angerufen und gesagt, dass ihn jetzt die Familie belästigen würde und er habe das Geschäft schließen müssen. Sie hätten den Vorfall beim IS angezeigt und er sei in Abwesenheit wegen einer vorehelichen geschlechtlichen Beziehung angeklagt worden [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 5].Auch sei er wegen einer vorehelichen geschlechtlichen Beziehung zu einer Frau, mit der er für ein Jahr und 10 Monate ein Verhältnis gehabt hätte, angeklagt worden. Diese Frau habe genau über seinem Frisiersalon gewohnt und habe ihn wissen lassen, wenn sie allein zu Hause war. Sie hätten sich durch die Tür Briefe geschrieben. An der gegenüberliegenden Seite habe sich das Geschäft eines Freundes ihres Bruders befunden. Dieser habe mitbekommen, dass er raufgegangen war. Er sei ca. 45 Minuten bei ihr gewesen und habe etwas an der Tür gehört. Er sei aufgesprungen und es sei ihm gelungen, unbeschadet über den Balkon ins Nachbarhaus - über eine dort gelegene Wohnung eines Bäckers - zu entkommen. Unter dieser Wohnung (im Erdgeschoss) sei die Bäckerei gewesen. Als er unten ankam, hätten ihn der Bruder und der Vater der Frau gesehen. Diese seien zornig auf ihn zugekommen und hätten ihn festgehalten und gefragt, wo er gewesen sei. Als er ihnen sagte, dass er bei Mahmoud, dem Bäcker, gewesen sei, hätten sie ihm nicht geglaubt. Sie hätten ihm gesagt, dass sie sich die Aufnahmen aus der Überwachungskamera ansehen wollten. Sollte er auf den Kameraaufnahmen nach rechts gegangen sein, dann sei er ein toter Mann. Er sei aufgeflogen. Als er sich in der Türkei aufhielt, habe ihn sein Bruder angerufen und gesagt, dass ihn jetzt die Familie belästigen würde und er habe das Geschäft schließen müssen. Sie hätten den Vorfall beim IS angezeigt und er sei in Abwesenheit wegen einer vorehelichen geschlechtlichen Beziehung angeklagt worden [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, Sitzung 5].

Weiter berichtete der BF davon, mehrere Kunden gehabt zu haben, die Polizisten waren. Ein Polizist habe ihn angerufen und sich einen Termin geben lassen, bevor der IS gekommen sei. Er sei in der Folge bei ihm gewesen und habe sich die Haare schneiden lassen. Als der IS kam, sei er nicht mehr in der Stadt gewesen. Er habe dann wieder einen Anruf erhalten und sei am Telefon als Nasibi (abwertend für Sunnit) bezeichnet worden. Der Anrufer, der sich nicht zu erkennen gegeben hatte, fragte ihn, ob er nun zufrieden sei, dass der IS in der Stadt sei. Der BF habe dem Anrufer geantwortet, dass ihm das egal sei, weil er auf keiner Seite sei; er sei nur Zivilist und wolle seiner Arbeit nachgehen. Sodann habe ihm der Anrufer mitgeteilt, dass XXXX aus der Stadt XXXX den Befehl erteilt hätte, an dem Tag, an dem sie die Stadt zurückerobern, jeden umzubringen, ganz besonders die Bewohner des Bezirkes des BF. Damit sei das Gespräch beendet worden. Im Internet seien Fotos mit vielen getöteten Menschen. Dafür seien auch die Regierungstruppen verantwortlich [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 6]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht.Weiter berichtete der BF davon, mehrere Kunden gehabt zu haben, die Polizisten waren. Ein Polizist habe ihn angerufen und sich einen Termin geben lassen, bevor der IS gekommen sei. Er sei in der Folge bei ihm gewesen und habe sich die Haare schneiden lassen. Als der IS kam, sei er nicht mehr in der Stadt gewesen. Er habe dann wieder einen Anruf erhalten und sei am Telefon als Nasibi (abwertend für Sunnit) bezeichnet worden. Der Anrufer, der sich nicht zu erkennen gegeben hatte, fragte ihn, ob er nun zufrieden sei, dass der IS in der Stadt sei. Der BF habe dem Anrufer geantwortet, dass ihm das egal sei, weil er auf keiner Seite sei; er sei nur Zivilist und wolle seiner Arbeit nachgehen. Sodann habe ihm der Anrufer mitgeteilt, dass römisch 40 aus der Stadt römisch 40 den Befehl erteilt hätte, an dem Tag, an dem sie die Stadt zurückerobern, jeden umzubringen, ganz besonders die Bewohner des Bezirkes des BF. Damit sei das Gespräch beendet worden. Im Internet seien Fotos mit vielen getöteten Menschen. Dafür seien auch die Regierungstruppen verantwortlich [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, Sitzung 6]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht.

4. Mit Bescheid vom 31.10.2017, Zl. XXXX, dem BF am 07.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 17.09.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 31.10.2017, Zl. römisch 40 , dem BF am 07.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 17.09.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 01.12.2017 datierte, am selben Tag an die belangte Behörde per E-Mail übermittelte Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2015 Folge gegeben werde, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkennen, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG erteilen und die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aufheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 01.12.2017 datierte, am selben Tag an die belangte Behörde per E-Mail übermittelte Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2015 Folge gegeben werde, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkennen, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG erteilen und die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aufheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

6. Am 05.12.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

7. Am 04.06.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF durchgeführt.

Anlässlich dieser Verhandlung stellte er seine Identität dahingehend klar, dass der Name richtig "XXXX" zu lauten habe und das mit XXXX angegebene Geburtsdatum und die Angaben zur irakischen Staatsangehörigkeit korrekt seien.Anlässlich dieser Verhandlung stellte er seine Identität dahingehend klar, dass der Name richtig "XXXX" zu lauten habe und das mit römisch 40 angegebene Geburtsdatum und die Angaben zur irakischen Staatsangehörigkeit korrekt seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.

Er ist gesund und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung. Allerdings raucht er einmal pro Woche bzw. alle 10 Tage einen Marihuana-Joint.

Er ist ledig und lebt im Bundesgebiet mit niemandem zusammen. Er hat weder leibliche, noch an Kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 5].Er ist ledig und lebt im Bundesgebiet mit niemandem zusammen. Er hat weder leibliche, noch an Kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, Sitzung 5].

Im Herkunftsstaat besuchte er insgesamt acht Jahre die Schule und arbeitete anschließend bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat als Friseur. Mit dieser Tätigkeit, die er in einem Frisiersalon seines Bruders ausübte, verdiente er sich auch seinen Lebensunterhalt [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 3]. Die Höhe seines in dieser Tätigkeit als Friseur erzielten Monatsverdienstes konnte nicht festgestellt werden. Inhaber und Geschäftsführer des Frisiersalons, in dem der BF offenkundig als Angestellter arbeitete, war einer seiner Brüder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, S. 7].Im Herkunftsstaat besuchte er insgesamt acht Jahre die Schule und arbeitete anschließend bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat als Friseur. Mit dieser Tätigkeit, die er in einem Frisiersalon seines Bruders ausübte, verdiente er sich auch seinen Lebensunterhalt [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, Sitzung 3]. Die Höhe seines in dieser Tätigkeit als Friseur erzielten Monatsverdienstes konnte nicht festgestellt werden. Inhaber und Geschäftsführer des Frisiersalons, in dem der BF offenkundig als Angestellter arbeitete, war einer seiner Brüder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018, Sitzung 7].

1.2. Von der Kernfamilie des BF leben seine Mutter, XXXX, sowie dessen beiden Brüder, der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX geborene XXXX und der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr XXXX geborene XXXX, und seine beiden Schwestern, die zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX und die zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX, im Herkunftsstaat. Sie alle leben in XXXX.1.2. Von der Kernfamilie des BF leben seine Mutter, römisch 40 , sowie dessen beiden Brüder, der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr römisch 40 geborene römisch 40 und der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr römisch 40 geborene römisch 40 , und seine beiden Schwestern, die zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene römisch 40 und die zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborene römisch 40 , im Herkunftsstaat. Sie alle leben in römisch 40 .

Abgesehen davon sind auch Onkel und Tanten des BF in XXXX aufhältig [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, S. 3].Abgesehen davon sind auch Onkel und Tanten des BF in römisch 40 aufhältig [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.07.2017, Sitzung 3].

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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