TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/15 G305 2179144-1

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Veröffentlicht am 15.06.2018
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Entscheidungsdatum

15.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2179144-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 25.10.2017, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , vom 25.10.2017, Zl.:

XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 23.09.2015, 13:50 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Am 23.09.2015, 13:50 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 24.09.2015, wurde er ab 10:14 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dessen gab der zwischen zeitig geschiedene und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er wegen Bombenanschlägen den Herkunftsstaat verlassen habe. Auch werde er von Politikern und Organisationen, die mit diversen Parteien zusammenarbeiten würden, bedroht, da er Künstler sei. Als Künstler sei die Freiheit sehr einschränkt und hätten ihn die Politiker beeinflussen wollen. So sei ihm gesagt worden, dass er keine langen Haare tragen dürfe. Diese seien ihm unter Zwang abgeschnitten worden. Außerdem sei er als Journalist tätig gewesen und auch da sei versucht worden, ihn zu beeinflussen, nachdem er einige kritische Artikel verfasst hätte, habe er Morddrohungen erhalten. Dies alles sei für ihn der Grund gewesen, nach Europa zu flüchten [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 23.09.2015, S. 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Auch erteilte er eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, gab er an, dass er dort seiner Arbeit nicht nachgehen könne, da er dort wieder bedroht werde und dass er davor Angst habe, schikaniert zu werden [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 24.09.2015, S. 5].2. Am 24.09.2015, wurde er ab 10:14 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dessen gab der zwischen zeitig geschiedene und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er wegen Bombenanschlägen den Herkunftsstaat verlassen habe. Auch werde er von Politikern und Organisationen, die mit diversen Parteien zusammenarbeiten würden, bedroht, da er Künstler sei. Als Künstler sei die Freiheit sehr einschränkt und hätten ihn die Politiker beeinflussen wollen. So sei ihm gesagt worden, dass er keine langen Haare tragen dürfe. Diese seien ihm unter Zwang abgeschnitten worden. Außerdem sei er als Journalist tätig gewesen und auch da sei versucht worden, ihn zu beeinflussen, nachdem er einige kritische Artikel verfasst hätte, habe er Morddrohungen erhalten. Dies alles sei für ihn der Grund gewesen, nach Europa zu flüchten [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 23.09.2015, Sitzung 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Auch erteilte er eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, gab er an, dass er dort seiner Arbeit nicht nachgehen könne, da er dort wieder bedroht werde und dass er davor Angst habe, schikaniert zu werden [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 24.09.2015, Sitzung 5].

3. Mit Schriftsatz vom 18.10.2016, bei der belangten Behörde am 21.10.2016 eingelangt, gab der BF zu Punkt 14. des Erstbefragungsprotokolls an, dass darin wiedergegeben sei, dass er im Herkunftsstaat seiner Arbeit nicht nachgehen könne, da er dort wieder bedroht werde und dass er Angst habe, schikaniert zu werden. Dazu führte er aus, dass er schon bei der Erstbefragung angegeben hätte, dass es für ihn gefährlich sei, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und ihm für den Fall seiner Rückkehr der Tod drohe. Das stehe nicht im Protokoll. Damals habe er gesagt, dass er Künstler sei und weder für die Regierung noch für die Religion arbeite. Ihm sei daher ohne Beeinflussung durch das Militär, die Regierung oder die Religion ein freies Arbeiten nicht möglich. Auch sei die freie Meinungsäußerung nicht möglich. Als Künstler müsse er sehr vorsichtig sein, was er sage, da parlaments- und politikkritische Äußerung verboten und lebensbedrohlich seien. Für Künstler gebe es keine Freiheit. Auch habe er angegeben, dass er bereits auf der Flucht gewesen sei, als bewaffnete Männer gekommen seien und auf sein Auto geschossen hätten. Er fürchte sich daher um sein Leben.

4. Am 17.07.2017 wurde er ab 11:45 Uhr vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX(in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er Künstler gewesen sei und dass dies schon als Grund reiche, den Herkunftsstaat zu verlassen. Die Künstler würden im Irak unterdrückt und könnten ihre Werke nicht frei präsentieren. Für ihn als Künstler sei es gefährlich gewesen. Alle Medien und Sender im Irak würden religiösen Parteien gehören, weswegen es dort schwer sei, als freier Künstler zu arbeiten. Diese Parteien würden sich nur für die Religion interessieren und nicht für die Kultur und das Volk. Sie hätten an Demonstrationen teilgenommen und verlangt, dass die korrupten Angestellten im Kultusministerium entlassen würden. Sie hätten einen Film gemacht, der während der Demozeiten präsentiert wurde. In diesem Film sei es auch um Alkohol gegangen, doch sei das Thema Alkohol von den Parteien verboten worden. Deswegen seien sie von den religiösen Parteien verfolgt worden. Sie hätten trotzdem weiter demonstriert. Im Juli 2015 sei er am Abend zur Arbeit gegangen. Bei seiner Rückkehr sei er während der Autofahrt von drei oder vier maskierten Personen beschossen worden. Er sei stehen geblieben und habe sich im Auto versteckt. Sie hätten ihn aus dem Auto geholt und auf der Motorhaube platziert. Dann hätten sie ihm die Haare abgeschnitten. In dieser Zeit habe er vorgehabt, einen Film zu machen, wofür er die langen Haare brauchte. Sie hätten ihn als Mädchen bezeichnet und mitgeteilt, nichts von Kunst zu verstehen. Sie hätten ihn geschlagen und mitgeteilt, dass sie ihn töten würden, wenn er solche Filme weiter mache und weiter an Demonstrationen teilnehme. Er sei am Boden liegen geblieben und hätten sich die Männer entfernt. Die Nachbarn hätten Angst bekommen und seine Familie habe sich versteckt. Seine Nachbarn hätten ihn dann nach Hause gebracht. Das Auto habe nicht mehr funktioniert, weil es beschossen gewesen sei. Sein Bruder habe das Auto später geholt. Nach diesem Vorfall habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen. Drei Tage nach dem Vorfall sei er zu seinem Bruder gefahren und dort bis zum 31.08.2015 geblieben. Dann sei er ausgereist. In der Folge gab er an, dass dies alle Gründe gewesen seien, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 17.07.2017, S. 5].4. Am 17.07.2017 wurde er ab 11:45 Uhr vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX(in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er Künstler gewesen sei und dass dies schon als Grund reiche, den Herkunftsstaat zu verlassen. Die Künstler würden im Irak unterdrückt und könnten ihre Werke nicht frei präsentieren. Für ihn als Künstler sei es gefährlich gewesen. Alle Medien und Sender im Irak würden religiösen Parteien gehören, weswegen es dort schwer sei, als freier Künstler zu arbeiten. Diese Parteien würden sich nur für die Religion interessieren und nicht für die Kultur und das Volk. Sie hätten an Demonstrationen teilgenommen und verlangt, dass die korrupten Angestellten im Kultusministerium entlassen würden. Sie hätten einen Film gemacht, der während der Demozeiten präsentiert wurde. In diesem Film sei es auch um Alkohol gegangen, doch sei das Thema Alkohol von den Parteien verboten worden. Deswegen seien sie von den religiösen Parteien verfolgt worden. Sie hätten trotzdem weiter demonstriert. Im Juli 2015 sei er am Abend zur Arbeit gegangen. Bei seiner Rückkehr sei er während der Autofahrt von drei oder vier maskierten Personen beschossen worden. Er sei stehen geblieben und habe sich im Auto versteckt. Sie hätten ihn aus dem Auto geholt und auf der Motorhaube platziert. Dann hätten sie ihm die Haare abgeschnitten. In dieser Zeit habe er vorgehabt, einen Film zu machen, wofür er die langen Haare brauchte. Sie hätten ihn als Mädchen bezeichnet und mitgeteilt, nichts von Kunst zu verstehen. Sie hätten ihn geschlagen und mitgeteilt, dass sie ihn töten würden, wenn er solche Filme weiter mache und weiter an Demonstrationen teilnehme. Er sei am Boden liegen geblieben und hätten sich die Männer entfernt. Die Nachbarn hätten Angst bekommen und seine Familie habe sich versteckt. Seine Nachbarn hätten ihn dann nach Hause gebracht. Das Auto habe nicht mehr funktioniert, weil es beschossen gewesen sei. Sein Bruder habe das Auto später geholt. Nach diesem Vorfall habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen. Drei Tage nach dem Vorfall sei er zu seinem Bruder gefahren und dort bis zum 31.08.2015 geblieben. Dann sei er ausgereist. In der Folge gab er an, dass dies alle Gründe gewesen seien, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 17.07.2017, Sitzung 5].

5. Mit Bescheid vom 25.10.2017, Zl. XXXX, dem BF am 06.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 23.09.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 25.10.2017, Zl. römisch 40 , dem BF am 06.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 23.09.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 30.11.2017 datierte, am selben Tag an die belangte Behörde per Telefax übermittelte Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt werde, allenfalls die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 Abs. 1 AsylG erteilen und eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und ihm die Gelegenheit zu geben, seine Fluchtgründe noch einmal persönlich und unmittelbar zu schildern.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 30.11.2017 datierte, am selben Tag an die belangte Behörde per Telefax übermittelte Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt werde, allenfalls die gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilen und eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und ihm die Gelegenheit zu geben, seine Fluchtgründe noch einmal persönlich und unmittelbar zu schildern.

7. Am 11.12.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

8. Am 11.06.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde auch die österreichische Staatsangehörige XXXX als Zeugin einvernommen, die sowohl vom BF als auch von ihr selbst als Verlobte des BF bezeichnet wurde.8. Am 11.06.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde auch die österreichische Staatsangehörige römisch 40 als Zeugin einvernommen, die sowohl vom BF als auch von ihr selbst als Verlobte des BF bezeichnet wurde.

Anlässlich dieser Verhandlung stellte die beschwerdeführende Partei ihre Identität dahingehend klar, dass der Name vollständig und korrekt "XXXX" laute (im Reisepass stehe der Name "XXXX"), und dass von den im angefochtenen Bescheid angeführten Geburtsdaten die auf den XXXX lautende Datumsangabe falsch und die auf den XXXX lautende Datumsangabe korrekt sei. Die Angaben zur irakischen Staatsangehörigkeit seien korrekt.Anlässlich dieser Verhandlung stellte die beschwerdeführende Partei ihre Identität dahingehend klar, dass der Name vollständig und korrekt "XXXX" laute (im Reisepass stehe der Name "XXXX"), und dass von den im angefochtenen Bescheid angeführten Geburtsdaten die auf den römisch 40 lautende Datumsangabe falsch und die auf den römisch 40 lautende Datumsangabe korrekt sei. Die Angaben zur irakischen Staatsangehörigkeit seien korrekt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die Identität XXXX, geb. XXXX und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.1.1. Der BF führt die Identität römisch 40 , geb. römisch 40 und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.

Er ist gesund und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung.

Er ist von seiner im Herkunftsstaat lebenden Ehegattin, XXXX, geschieden. Mit ihr schloss er am XXXX einen außergerichtlichen Ehevertrag, der am XXXX vor dem Personenstandsgericht in XXXX zur Zl. XXXX, RegisterNr.: XXXX eingetragen wurde. Die Ehe blieb kinderlos. Auf Grund der beim Personenstandsgericht XXXX vom BF eingebrachten Ehescheidungsklage wurde die zwischen den Eheleuten vom selben Personenstandsgericht am XXXX beurkundete Ehe am XXXX (nicht rechtskräftig) geschieden.Er ist von seiner im Herkunftsstaat lebenden Ehegattin, römisch 40 , geschieden. Mit ihr schloss er am römisch 40 einen außergerichtlichen Ehevertrag, der am römisch 40 vor dem Personenstandsgericht in römisch 40 zur Zl. römisch 40 , RegisterNr.: römisch 40 eingetragen wurde. Die Ehe blieb kinderlos. Auf Grund der beim Personenstandsgericht römisch 40 vom BF eingebrachten Ehescheidungsklage wurde die zwischen den Eheleuten vom selben Personenstandsgericht am römisch 40 beurkundete Ehe am römisch 40 (nicht rechtskräftig) geschieden.

Im Herkunftsstaat besuchte der BF in XXXX geborene und in XXXX aufgewachsene BF zunächst für die Dauer von 10 Jahren die Grund- und Mittelschule. Im Anschluss daran war er drei Jahre ohne Beschäftigung. Sodann besuchte er von 2008 bis 2014 ein College für Kunst und absolvierte er im Herkunftsstaat das Studium der feinen Künste, das er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt abschloss [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 17.07.2017, S. 4].Im Herkunftsstaat besuchte der BF in römisch 40 geborene und in römisch 40 aufgewachsene BF zunächst für die Dauer von 10 Jahren die Grund- und Mittelschule. Im Anschluss daran war er drei Jahre ohne Beschäftigung. Sodann besuchte er von 2008 bis 2014 ein College für Kunst und absolvierte er im Herkunftsstaat das Studium der feinen Künste, das er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt abschloss [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 17.07.2017, Sitzung 4].

Bereits im Jahr 2006 arbeitete er als Moderator beim irakischen Fernsehsender "XXXX", der seinen Sitz in XXXX hat, und dessen Träger die irakische Regierung ist. In diesem Rahmen moderierte er einmal wöchentlich einen Teil eines Programms, das die Bezeichnung XXXX trug und sich inhaltlich mit den Themenbereichen Kunst, Politik, Sport und Comics beschäftigte und dessen Aufgabe im Wesentlichen darin bestand, der Gesellschaft die Kultur näher zu bringen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2018, S. 6 und 13]. Nachdem sein Vertrag beim Sender "XXXX" zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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