TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/29 G305 2178993-1

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Veröffentlicht am 29.06.2018
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Entscheidungsdatum

29.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2178993-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 17.11.2017, Zl.: XXXX, vertreten durch den XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zuFremdenwesen und Asyl, römisch 40 , vom 17.11.2017, Zl.: römisch 40 , vertreten durch den römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 25.05.2017, 10:35 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX, geb. XXXX alias XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Am 25.05.2017, 10:35 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Noch am selben Tag, wurde er ab 14:03 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dieser gab der unverheiratete und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass ihn die Schiitenmilizen umbringen werden. Sie hätten schon viermal auf ihn geschossen. Deshalb habe er den Herkunftsstaat verlassen. Bei seiner Rückkehr fürchte er sich davor, umgebracht zu werden. [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 25.05.2017, AS 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Auch erteilte er eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.2. Noch am selben Tag, wurde er ab 14:03 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dieser gab der unverheiratete und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass ihn die Schiitenmilizen umbringen werden. Sie hätten schon viermal auf ihn geschossen. Deshalb habe er den Herkunftsstaat verlassen. Bei seiner Rückkehr fürchte er sich davor, umgebracht zu werden. [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 25.05.2017, AS 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Auch erteilte er eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.

3. Am 07.08.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen.3. Am 07.08.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er bei einer Behörde gearbeitet hätte, die in einem schiitischen Bezirk sei. Er habe eine Drohung bekommen, die er nicht ernst genommen hätte. Als er eines Tages auf dem Weg zu seiner Arbeit gewesen sei, habe ein schwarzes Auto angehalten, dem bewaffnete Personen entstiegen seien. Sie hätten ihm gesagt, er müsse seine Arbeit kündigen, weil er Sunnit sei und sie wollten keine Sunniten. Daraufhin hätten ihn diese Personen mit der Waffe zu Boden geschlagen und seien weggefahren. Er sei nach Hause gegangen. Um Mitternacht sei auf sein Haus geschossen worden und sie hätten einen Drohbrief hinterlassen. Im Drohbrief, dem eine Patrone beilag, habe gestanden: "Euer Sohn Ahmed muss sich uns anschließen". Am nächsten Tag sei er trotzdem in die Arbeit gegangen. Auf dem zur Arbeit habe wieder ein Auto angehalten, aus dem bewaffnete Männer gestiegen seien. Sie hätten ihn am Kragen festgehalten und gefragt, ob er sich ihnen anschließe. Als er mit nein geantwortete hätte, hätten sie ihm fünfmal in den Rücken geschossen. Am 08.08.2013 sei er ins Spital gegangen und habe man ihn dort operiert. Am 23.08.2013 sei er aus dem Krankenhaus entlassen worden und am 27.08.2013 habe er den ärztlichen Befund erhalten. Erst im Jahr 2014 sei es ihm langsam besser gegangen. Am 15.05.2014 habe er schließlich bei der Polizei Anzeige erstattet. Am 18.05.2014 habe er von der Polizei ein Schreiben erhalten, dass man dieser Sache nachgehe. Jetzt hätten diese Personen gewusst, dass er nicht gestorben sei und er habe erneut eine Drohung erhalten. Er habe dann keine Lösung mehr gesehen, außer den Irak zu verlassen [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 07.08.2017, AS 71 f]. Über Nachfragen durch das Organ, das bei der belangten Behörde die Einvernahme des BF führte, gab letzterer an, dass dem Auto beim ersten Mal vier Personen entstiegen seien [AS 72]. Beim zweiten Mal seien nur zwei Personen ausgestiegen. Im Auto seien mehr gewesen. Wenig später sagte er aus, dass beim zweiten Vorfall vier Personen dem Fahrzeug entstiegen seien [AS 73]. Die Frage, wie er denn ins Krankenhaus kam, beantwortete er dahin, dass Leute, die die Schüsse gehört hätten, gekommen seien und ihn in einem zivilen Fahrzeug ins Krankenhaus gebracht hätten. Er habe sich grob an die Situation im Auto erinnern können, wie er ins Krankenhaus gebracht wurde. Im Krankenhaus sei er dann bewusstlos geworden und habe sich an nichts erinnern können [AS 73]. Über Nachfrage, wann er den Irak verlassen hätte, gab er an, dass das im August 2016 gewesen sei [AS 74]. Seine beiden, im Herkunftsstaat lebenden Brüder seien nicht bedroht worden. Nur er sei bedroht worden, weil er bei einer schiitischen Behörde gearbeitet hätte [AS 75]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht.

4. Mit Bescheid vom 17.11.2017, Zl. XXXX, dem BF am 21.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 25.05.2017 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , dem BF am 21.11.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 25.05.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 04.12.2017 datierte, am selben Tag per Telefax an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihm internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG Folge gewährt werde, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkennen, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG erteilen und die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aufheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 04.12.2017 datierte, am selben Tag per Telefax an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihm internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG Folge gewährt werde, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkennen, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG erteilen und die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aufheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

6. Am 07.12.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

7. Am 22.06.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF durchgeführt.

Anlässlich dieser Verhandlung stellte er seine Identität dahingehend klar, dass sein Name richtig "XXXX" lautet und auch die Angaben zur Staatsangehörigkeit Irak korrekt seien. Das ursprünglich mit XXXX dokumentierte Geburtsdatum berichtigte er auf den XXXX.Anlässlich dieser Verhandlung stellte er seine Identität dahingehend klar, dass sein Name richtig "XXXX" lautet und auch die Angaben zur Staatsangehörigkeit Irak korrekt seien. Das ursprünglich mit römisch 40 dokumentierte Geburtsdatum berichtigte er auf den römisch 40 .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX, geb. XXXX alias XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.

Er ist gesund, verfügt über einen auffallend athletischen Körperbau und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung.

Er ist ledig und lebt im Bundesgebiet mit niemandem zusammen. Er hat weder leibliche, noch an Kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, S. 5].Er ist ledig und lebt im Bundesgebiet mit niemandem zusammen. Er hat weder leibliche, noch an Kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, Sitzung 5].

Im Herkunftsstaat besuchte er die Schule bis zur 12. Schulstufe. Zuletzt besuchte er eine Berufsschule im Zweig Elektrizität. Im Herkunftsstaat war er in der watte- und verbandsmittelproduzierenden Industrie tätig und bediente dort eine Maschine, mit der Fäden für Verbandszeug hergestellt wurde. Jenes Unternehmen, in dem er tätig war, führte die Bezeichnung "XXXX". Er arbeitete täglich von Sonntag bis Donnerstag einer jeden Woche, dies jeweils von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr, und brachte ca. 200,00 US-Dollar pro Monat ins Verdienen. Bei diesem Unternehmen begann er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2005 zu arbeiten und war dort bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt tätig [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, S. 5 f].Im Herkunftsstaat besuchte er die Schule bis zur 12. Schulstufe. Zuletzt besuchte er eine Berufsschule im Zweig Elektrizität. Im Herkunftsstaat war er in der watte- und verbandsmittelproduzierenden Industrie tätig und bediente dort eine Maschine, mit der Fäden für Verbandszeug hergestellt wurde. Jenes Unternehmen, in dem er tätig war, führte die Bezeichnung "XXXX". Er arbeitete täglich von Sonntag bis Donnerstag einer jeden Woche, dies jeweils von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr, und brachte ca. 200,00 US-Dollar pro Monat ins Verdienen. Bei diesem Unternehmen begann er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2005 zu arbeiten und war dort bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt tätig [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, Sitzung 5 f].

1.2. Die im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie des BF besteht aus dessen Vater, XXXX, seiner Mutter, XXXX, und aus seinen unverheirateten Brüdern, XXXX und XXXX und leben sämtliche Mitglieder der Kernfamilie des BF im Bezirk XXXX in XXXX in einem Mietshaus. In diesem Haus wohnte auch der BF bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat. [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, S. 13]. Mit seiner Mutter hat er alle ein bis zwei Monate über Facebook Kontakt. Die Brüder des BF gehen keiner Arbeit nach und werden vom gemeinsamen Vater erhalten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, S. 14].1.2. Die im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie des BF besteht aus dessen Vater, römisch 40 , seiner Mutter, römisch 40 , und aus seinen unverheirateten Brüdern, römisch 40 und römisch 40 und leben sämtliche Mitglieder der Kernfamilie des BF im Bezirk römisch 40 in römisch 40 in einem Mietshaus. In diesem Haus wohnte auch der BF bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat. [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, Sitzung 13]. Mit seiner Mutter hat er alle ein bis zwei Monate über Facebook Kontakt. Die Brüder des BF gehen keiner Arbeit nach und werden vom gemeinsamen Vater erhalten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, Sitzung 14].

Der BF ist unverheiratet, kinderlos und hat keine Sorgepflichten [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 07.08.2017, AS 70; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, S. 4 f].Der BF ist unverheiratet, kinderlos und hat keine Sorgepflichten [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 07.08.2017, AS 70; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, Sitzung 4 f].

1.3. Im Herkunftsstaat gehörte der BF keiner politischen Organisation oder bewaffneten Gruppierung an.

Mit den Behörden oder den Gerichten des Herkunftsstaates hatte er keine Probleme.

Dass er mit der Polizei des Herkunftsstaates, insbesondere aus religiösen Gründen Probleme gehabt hätte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Er ist im Herkunftsstaat nicht vorbestraft [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 07.08.2017, AS 71].

Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat politisch tätig gewesen wäre. Auch hat er nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Er war auch nie Mitglied einer radikalen extremistischen Gruppierung oder einer verbotenen Organisation [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, S. 12].Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat politisch tätig gewesen wäre. Auch hat er nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Er war auch nie Mitglied einer radikalen extremistischen Gruppierung oder einer verbotenen Organisation [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, Sitzung 12].

Es konnte nicht festgestellt werden, dass er auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religionszugehörigkeit im Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte.

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte.

1.4. Der BF reiste am 29.04.2017 von XXXX ausgehend in die Türkei aus, von wo aus er schlepperunterstützt mit einem syrischen Schlepper nach Griechenland und von hier aus mit Hilfe eines marokkanischen Schleppers, den er in ATHEN kontaktierte, nach Italien weiterreiste [Angaben des BF in der Erstbefragung vom 25.05.2017, AS 3 und AS 5].1.4. Der BF reiste am 29.04.2017 von römisch 40 ausgehend in die Türkei aus, von wo aus er schlepperunterstützt mit einem syrischen Schlepper nach Griechenland und von hier aus mit Hilfe eines marokkanischen Schleppers, den er in ATHEN kontaktierte, nach Italien weiterreiste [Angaben des BF in der Erstbefragung vom 25.05.2017, AS 3 und AS 5].

Es konnte nicht festgestellt werden, dass er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Monats August 2016 aus dem Herkunftsstaat ausgereist wäre [Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, S. 12 und S. 13].Es konnte nicht festgestellt werden, dass er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Monats August 2016 aus dem Herkunftsstaat ausgereist wäre [Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, Sitzung 12 und Sitzung 13].

Es steht fest, dass er illegal zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2017 ins Bundesgebiet gelangte und hier vor den Organen der Sicherheitsbehörde am 25.05.2017, um 10:35 Uhr, einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stellte. Noch am selben Tag wurde er ab 14:03 Uhr einer Erstbefragung durch Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörden unterzogen.

1.5. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.6. Er hat keine im Bundesgebiet lebenden bzw. hier aufhältigen Verwandten bzw. hier lebende bzw. aufhältige nahe Angehörige [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.06.2018, S. 14].1.6. Er hat keine im Bundesgebiet lebenden bzw. hier aufhältigen Verwandten bzw. hier lebende bzw. aufhältige nahe Angehörige [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 22

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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