Entscheidungsdatum
18.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G305 2178381-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 25.10.2017, Zl.: XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , vom 25.10.2017, Zl.: römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 26.06.2015, 08:05 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Am 26.06.2015, 08:05 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Noch am selben Tag, wurde er ab 16:05 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich welcher der unverheiratete und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt, angab, dass er Sunnite sei und von schiitischen Bewegungen mit dem Tod bedroht werde. Drei Tage vor seiner großen Abschlussprüfung hätten sie ihn erneut bedroht, weshalb er den Entschluss gefasst habe, sein Land zu verlassen. Im Irak gebe es keine Sicherheit [Angaben des BF im Erstbefragungsprotokoll der öffentlichen Sicherheitsbehörde vom 26.06.2015, AS 9]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Weiter erteilte er eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.2. Noch am selben Tag, wurde er ab 16:05 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich welcher der unverheiratete und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt, angab, dass er Sunnite sei und von schiitischen Bewegungen mit dem Tod bedroht werde. Drei Tage vor seiner großen Abschlussprüfung hätten sie ihn erneut bedroht, weshalb er den Entschluss gefasst habe, sein Land zu verlassen. Im Irak gebe es keine Sicherheit [Angaben des BF im Erstbefragungsprotokoll der öffentlichen Sicherheitsbehörde vom 26.06.2015, AS 9]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Weiter erteilte er eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.
3. Am 06.06.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab dort zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er an einem nicht festgestellten Tag, an dem er sich auf dem Weg zur Universität machen wollte, auf der Windschutzscheibe seines Autos ein Schreiben mit einer Patrone gefunden hätte. Er habe angefangen, zu zittern und sei vor lauter Angst nach Hause gegangen. Zu Hause habe er seine Mutter angetroffen und ihr das Kuvert gezeigt. Als diese das Schreiben gelesen und die Patrone gesehen habe, habe sie gesagt, dass er zu seiner Schwester fahren solle, bis sie eine Lösung gefunden hätten. Als sein Vater von dieser Sache erfuhr, habe er ihn angerufen und ihm empfohlen, schnell eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten und zu berichten, dass er bedroht worden sei. Auch habe er ihm geraten, das Schreiben zu kopieren und es ihnen zu geben. Die Polizei habe einen Zeugen verlangt. Das sei in diesem Fall seine Mutter gewesen. Am nächsten Tag habe man festgestellt, dass das ganze Geschehen von einem Nachbarn des BF mit der Videokamera aufgenommen wurde. Es hieß, dass ein Motorrad vorbeigefahren wäre und das Schreiben auf die Windschutzscheibe des Autos des BF gelegt worden sei. Als seine Mutter dies bei der Polizei angegeben hatte, hätte sich der Polizeibeamte uninteressiert gezeigt und den Fall ignoriert. Als der BF sah, dass die Anzeigeerstattung nichts bringe, habe er sich an seine Freunde gewandt; diese hätten ihm die Sinnlosigkeit einer Anzeige vor Augen führen wollen und ihm gesagt, dass die Polizei mit den Terroristen zusammenarbeite. Bis zu seiner Ausreise sei er immer wieder von seinen Freunden angerufen worden und hätten ihm diese gesagt, dass er nicht zu Hause auftauchen dürfe. Nach seiner Abreise habe sich auch seine Familie gezwungen gefühlt, den Bezirk zu verlassen und in einen anderen Bezirk zu übersiedeln [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom06.06.2017, AS 68 f]. Über Nachfrage gab er an, dass es keine weiteren Gründe gebe, das Herkunftsland zu verlassen. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er sich davor, getötet zu werden. Bedroht werde er von der Miliz ASA'IB AHL AL-HAQQ. Er sei ein einziges Mal mit dem Drohbrief bedroht worden, und zwar am 17.05.2015 [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.06.2017, AS 69].3. Am 06.06.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab dort zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er an einem nicht festgestellten Tag, an dem er sich auf dem Weg zur Universität machen wollte, auf der Windschutzscheibe seines Autos ein Schreiben mit einer Patrone gefunden hätte. Er habe angefangen, zu zittern und sei vor lauter Angst nach Hause gegangen. Zu Hause habe er seine Mutter angetroffen und ihr das Kuvert gezeigt. Als diese das Schreiben gelesen und die Patrone gesehen habe, habe sie gesagt, dass er zu seiner Schwester fahren solle, bis sie eine Lösung gefunden hätten. Als sein Vater von dieser Sache erfuhr, habe er ihn angerufen und ihm empfohlen, schnell eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten und zu berichten, dass er bedroht worden sei. Auch habe er ihm geraten, das Schreiben zu kopieren und es ihnen zu geben. Die Polizei habe einen Zeugen verlangt. Das sei in diesem Fall seine Mutter gewesen. Am nächsten Tag habe man festgestellt, dass das ganze Geschehen von einem Nachbarn des BF mit der Videokamera aufgenommen wurde. Es hieß, dass ein Motorrad vorbeigefahren wäre und das Schreiben auf die Windschutzscheibe des Autos des BF gelegt worden sei. Als seine Mutter dies bei der Polizei angegeben hatte, hätte sich der Polizeibeamte uninteressiert gezeigt und den Fall ignoriert. Als der BF sah, dass die Anzeigeerstattung nichts bringe, habe er sich an seine Freunde gewandt; diese hätten ihm die Sinnlosigkeit einer Anzeige vor Augen führen wollen und ihm gesagt, dass die Polizei mit den Terroristen zusammenarbeite. Bis zu seiner Ausreise sei er immer wieder von seinen Freunden angerufen worden und hätten ihm diese gesagt, dass er nicht zu Hause auftauchen dürfe. Nach seiner Abreise habe sich auch seine Familie gezwungen gefühlt, den Bezirk zu verlassen und in einen anderen Bezirk zu übersiedeln [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom06.06.2017, AS 68 f]. Über Nachfrage gab er an, dass es keine weiteren Gründe gebe, das Herkunftsland zu verlassen. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er sich davor, getötet zu werden. Bedroht werde er von der Miliz ASA'IB AHL AL-HAQQ. Er sei ein einziges Mal mit dem Drohbrief bedroht worden, und zwar am 17.05.2015 [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 06.06.2017, AS 69].
4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25.10.2017, Zl. XXXX, dem BF am 30.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 26.06.2017 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25.10.2017, Zl. römisch 40 , dem BF am 30.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 26.06.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) und sprach aus, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum 24.11.2017 datierte, am 27.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die er mit der Erklärung verband, dass er den bekämpften Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkei infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte und die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über den Antrag des BF in der Sache selbst entscheiden und dem BF gemäß § 3 AsylG den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. über seinen Antrag in der Sache selbst entscheiden und ihm gemäß § 8 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu in der Sache selbst entscheiden, die Rückkehrentscheidung beheben und für auf Dauer unzulässig erklären du dem BF in weiterer Folge einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Behörde zurückverweisen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum 24.11.2017 datierte, am 27.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die er mit der Erklärung verband, dass er den bekämpften Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkei infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte und die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über den Antrag des BF in der Sache selbst entscheiden und dem BF gemäß Paragraph 3, AsylG den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. über seinen Antrag in der Sache selbst entscheiden und ihm gemäß Paragraph 8, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu in der Sache selbst entscheiden, die Rückkehrentscheidung beheben und für auf Dauer unzulässig erklären du dem BF in weiterer Folge einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu den Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Behörde zurückverweisen.
6. Am 30.11.2017 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) zur Vorlage und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
7. Am 25.05.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF durchgeführt.
Anlässlich dieser Verhandlung gab er zu seiner Identität an, dass die von der belangten Behörde zu seinem Namen, zu seinem Geburtsdatum und zu seiner Staatsangehörigkeit getroffenen Feststellungen korrekt seien und dass er seinen Namen XXXX seit seiner Geburt führe [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.05.2018, S. 4).Anlässlich dieser Verhandlung gab er zu seiner Identität an, dass die von der belangten Behörde zu seinem Namen, zu seinem Geburtsdatum und zu seiner Staatsangehörigkeit getroffenen Feststellungen korrekt seien und dass er seinen Namen römisch 40 seit seiner Geburt führe [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.05.2018, Sitzung 4).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft der Glaubensrichtung Al Hanafi, die Teil der sunnitischen Glaubensrichtung ist [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.05.2018, S. 5]. Seine Muttersprache ist arabisch.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft der Glaubensrichtung Al Hanafi, die Teil der sunnitischen Glaubensrichtung ist [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.05.2018, Sitzung 5]. Seine Muttersprache ist arabisch.
Er ist gesund und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung.
Er ist unverheiratet und lebt im Bundesgebiet mit niemandem zusammen. Er hat weder leibliche, noch an Kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.05.2018, S. 5].Er ist unverheiratet und lebt im Bundesgebiet mit niemandem zusammen. Er hat weder leibliche, noch an Kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.05.2018, Sitzung 5].
Im Herkunftsstaat besuchte er von 2001 bis 2007 die Grundschule und von 2007 bis 2013 eine Allgemeinbildende Höhere Schule in seiner Heimatstadt XXXX, wobei er letztere mit der Reifeprüfung abschloss. Von 2013 bis 2015 belegte für die Dauer von zwei Jahren ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX [AS 1; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.05.2018, S. 6].Im Herkunftsstaat besuchte er von 2001 bis 2007 die Grundschule und von 2007 bis 2013 eine Allgemeinbildende Höhere Schule in seiner Heimatstadt römisch 40 , wobei er letztere mit der Reifeprüfung abschloss. Von 2013 bis 2015 belegte für die Dauer von zwei Jahren ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 [AS 1; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.05.2018, Sitzung 6].
Neben seiner Ausbildung ging er im Herkunftsstaat keiner Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr kamen sein Vater, XXXX, und seine Mutter, XXXX, für seinen Lebensunterhalt auf [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.05.2018, S. 6 unten]. Der BF selbst lebte in einem Haus mit 600 m², das im Eigentum seines Vaters steht [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.05.2018, S. 11].Neben seiner Ausbildung ging er im Herkunftsstaat keiner Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr kamen sein Vater, römisch 40 , und seine Mutter, römisch 40 , für seinen Lebensunterhalt auf [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.05.2018, Sitzung 6 unten]. Der BF selbst lebte in einem Haus mit 600 m², das im Eigentum seines Vaters steht [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.05.2018, Sitzung 11].
1.2. Die im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie des BF besteht aus dessen Vater, XXXX, und dessen Mutter, XXXX, seinem zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborenen Bruder, XXXX, und aus seinen beiden Schwestern, der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborenen XXXX und der zu einem ebenfalls nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXXgeborenen Schwester XXXX. Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte der BF mit seiner Kernfamilie in XXXX. Er hat auch Tanten und Onkel, die mit deren Familien verstreut im Irak leben [AS 5; AS 67]. Die Kernfamilie des BF ist sehr wohlhabend. Sie besitzt drei Häuser und zwei Autos im Herkunftsstaat [AS 67]. Der Vater ist Pensionist. Dass er aktiver Rechtsanwalt wäre, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [vgl. AS 70 f]. Eine Schwester des BF ist Rechtsanwältin. Eine Schwester des BF ist Ärztin [AS 67]. Die Schwestern des BF sind jeweils mit Schiiten verheiratet und leben ebenfalls in XXXX. Die beiden Ehegatten der Schwestern sind in einer Telekommunikationsgesellschaft beschäftigt, wobei einer der beiden Ehegatten der Direktor dieser Telekommunikationsgesellschaft ist [PV des BG in Verhandlungsniederschrift vom 25.05.2018, S. 13]. Der Bruder des BF, der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1986 geborene Ahmed, ging im Zeitpunkt der Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat einem Studium in Weißrussland nach. Am 12.11.2017 kehrte der Bruder des BF nach XXXX zurück, hält sich jedoch wieder in Weißrussland auf [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.05.2018, S. 7 oben].1.2. Die im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie des BF besteht aus dessen Vater, römisch 40 , und dessen Mutter, römisch 40 , seinem zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborenen Bruder, römisch 40 , und aus seinen beiden Schwestern, der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geborenen römisch 40 und der zu einem ebenfalls nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXXgeborenen Schwester römisch 40 . Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte der BF mit seiner Kernfamilie in römisch 40 . Er hat auch Tanten und Onkel, die mit deren Familien verstreut im Irak leben [AS 5; AS 67]. Die Kernfamilie des BF ist sehr wohlhabend. Sie besitzt drei Häuser und zwei Autos im Herkunftsstaat [AS 67]. Der Vater ist Pensionist. Dass er aktiver Rechtsanwalt wäre, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [vgl. AS 70 f]. Eine Schwester des BF ist Rechtsanwältin. Eine Schwester des BF ist Ärztin [AS 67]. Die Schwestern des BF sind jeweils mit Schiiten verheiratet und leben ebenfalls in römisch 40 . Die beiden Ehegatten der Schwestern sind in einer Telekommunikationsgesellschaft beschäftigt, wobei einer der beiden Ehegatten der Direktor dieser Telekommunikationsgesellschaft ist [PV des BG in Verhandlungsniederschrift vom 25.05.2018, Sitzung 13]. Der Bruder des BF, der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1986 geborene Ahmed, ging im Zeitpunkt der Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat einem Studium in Weißrussland nach. Am 12.11.2017 kehrte der Bruder des BF nach römisch 40 zurück, hält sich jedoch wieder in Weißrussland auf [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 25.05.2018, Sitzung 7 obe