TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 G305 2178204-1

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Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2178204-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak,XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.10.2017, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak,XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.10.2017, Zl.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3

und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 15.09.2015, 18:15 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der LPD XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Am 15.09.2015, 18:15 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der LPD römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 25.09.2015, wurde er ab 09:49 Uhr durch ein Organ der LPD XXXX einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, angab, dass er von verschiedenen Miliztruppen bedroht worden sei, weil er alkoholische Getränke verkauft habe. Aus Angst habe er seine Heimat verlassen [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 25.05.2017, AS 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Im Rahmen seiner Erstbefragung erteilte er überdies eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.2. Am 25.09.2015, wurde er ab 09:49 Uhr durch ein Organ der LPD römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, angab, dass er von verschiedenen Miliztruppen bedroht worden sei, weil er alkoholische Getränke verkauft habe. Aus Angst habe er seine Heimat verlassen [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 25.05.2017, AS 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Im Rahmen seiner Erstbefragung erteilte er überdies eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.

3. Am 14.09.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass sein Vater Gruppenführer der BAATH-Partei gewesen sei und die Milizen nach dem Umsturz damit begonnen hätten, diese Leute umzubringen. 2005 sei es sehr gefährlich gewesen, da viele Mitglieder dieser Partei umgebracht worden seien. Sie seien nach Syrien geflohen, wo sie sich bis 2012 aufgehalten hätten. Dann hätten sie wieder in den Irak zurückgemusst und hätten zu arbeiten versucht. 2012 habe er ein Geschäft für Frauenbekleidung eröffnet und davon gelebt. Bis Mittwoch, 29.07.2015, habe er jedes Monat 20.000 irakische Dinar an einen Mann gezahlt; dann sei eine Gruppe zu ihnen gekommen und habe 500.000 irakische Dinar verlangt, dies auch von anderen Geschäften. Als er sie nach dem Grund für die Zahlung fragte, habe man sich als Gruppe XXXX vorgestellt, die zur Miliz ALHAQ, gehöre und dass das Geld eine Spende für ihre Kämpfer sei. Er habe ihnen gesagt, nicht zahlen zu wolle. Am nächsten Tag seien sei wiedergekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass er die Sache nicht schwierig machen solle. In der Folge sei er angeschrien und gestoßen worden und hätten sie versucht, das Geld zu nehmen. Im Gehen hätten sie ihm noch gesagt, dass sie mit ihm künftig anders umgehen würden. Daraufhin hätte er sein Geschäft gleich zugesperrt und sei nach Hause gegangen. Als er seinem Vater den Vorfall berichtete, hätte ihm dieser empfohlen, das Geschäft wieder aufzusperren. Als 02.08. an die Garagentür geklopft wurde, habe ihm sein Vater gesagt, dass er sich verstecken solle. Als sein Vater die Tür öffnete, sei die Tür gestürmt worden. Er selbst habe sich am Dach aufgehalten und sei in der Folge zu den Nachbarn geflüchtet; dabei habe er sich am Bein verletzt. Von einem Cousin sei er in weiterer Folge zu einer Tante gebracht worden. Bei seiner Tante habe er erfahren, dass sein Vater bei diesem Vorfall getötet wurde. Er sei in der Folge ins Krankenhaus gebracht worden; als die Polizei eine Anzeigenerstattung verlangte, hätten sie darauf verzichtet. Sein Cousin habe ihn dann nach Hause mitgenommen und in seinem Haus behandelt. Am 04.09. habe er das Land verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht [AS 87 f]. Über Vorhalt seiner zu seinen vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemachten Angaben, das Land deshalb verlassen zu haben, da er von Milizen bedroht worden sei, weil er alkoholische Getränke verkauft hätte und dies sein Asylgrund sei, gab er an, dies nichts mit ihm zu tun hätte und er nie Alkohol verkauft hätte [AS 88].Zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass sein Vater Gruppenführer der BAATH-Partei gewesen sei und die Milizen nach dem Umsturz damit begonnen hätten, diese Leute umzubringen. 2005 sei es sehr gefährlich gewesen, da viele Mitglieder dieser Partei umgebracht worden seien. Sie seien nach Syrien geflohen, wo sie sich bis 2012 aufgehalten hätten. Dann hätten sie wieder in den Irak zurückgemusst und hätten zu arbeiten versucht. 2012 habe er ein Geschäft für Frauenbekleidung eröffnet und davon gelebt. Bis Mittwoch, 29.07.2015, habe er jedes Monat 20.000 irakische Dinar an einen Mann gezahlt; dann sei eine Gruppe zu ihnen gekommen und habe 500.000 irakische Dinar verlangt, dies auch von anderen Geschäften. Als er sie nach dem Grund für die Zahlung fragte, habe man sich als Gruppe römisch 40 vorgestellt, die zur Miliz ALHAQ, gehöre und dass das Geld eine Spende für ihre Kämpfer sei. Er habe ihnen gesagt, nicht zahlen zu wolle. Am nächsten Tag seien sei wiedergekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass er die Sache nicht schwierig machen solle. In der Folge sei er angeschrien und gestoßen worden und hätten sie versucht, das Geld zu nehmen. Im Gehen hätten sie ihm noch gesagt, dass sie mit ihm künftig anders umgehen würden. Daraufhin hätte er sein Geschäft gleich zugesperrt und sei nach Hause gegangen. Als er seinem Vater den Vorfall berichtete, hätte ihm dieser empfohlen, das Geschäft wieder aufzusperren. Als 02.08. an die Garagentür geklopft wurde, habe ihm sein Vater gesagt, dass er sich verstecken solle. Als sein Vater die Tür öffnete, sei die Tür gestürmt worden. Er selbst habe sich am Dach aufgehalten und sei in der Folge zu den Nachbarn geflüchtet; dabei habe er sich am Bein verletzt. Von einem Cousin sei er in weiterer Folge zu einer Tante gebracht worden. Bei seiner Tante habe er erfahren, dass sein Vater bei diesem Vorfall getötet wurde. Er sei in der Folge ins Krankenhaus gebracht worden; als die Polizei eine Anzeigenerstattung verlangte, hätten sie darauf verzichtet. Sein Cousin habe ihn dann nach Hause mitgenommen und in seinem Haus behandelt. Am 04.09. habe er das Land verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht [AS 87 f]. Über Vorhalt seiner zu seinen vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemachten Angaben, das Land deshalb verlassen zu haben, da er von Milizen bedroht worden sei, weil er alkoholische Getränke verkauft hätte und dies sein Asylgrund sei, gab er an, dies nichts mit ihm zu tun hätte und er nie Alkohol verkauft hätte [AS 88].

4. Mit Bescheid vom 13.10.2017, Zl.: XXXX, dem BF am 19.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 15.09.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 13.10.2017, Zl.: römisch 40 , dem BF am 19.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 15.09.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 14.11.2017 datierte, am selben Tag im Postweg an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen (1.), "nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten" amtswegig aufgreifen (2.), dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen (3.), den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes II.) abändern und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen (4.), den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und feststellen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos aufheben (5.), in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 14.11.2017 datierte, am selben Tag im Postweg an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde des BF, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen (1.), "nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten" amtswegig aufgreifen (2.), dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen (3.), den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei.) abändern und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen (4.), den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und feststellen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos aufheben (5.), in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.

6. Am 29.11.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

7. Am 25.05.2018 wurde vor dem BVwG infolge Nichterscheinens des ordnungsgemäß geladenen BF eine mündliche Verhandlung in dessen Abwesenheit geführt. Der mündlichen Verhandlung wohnten eine Dolmetscherin für die Muttersprache des BF und dessen Rechtsvertreterin bei.

8. Mit Schriftsatz vom 30.05.2018 gab die Rechtsvertreterin des BF dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass dieser das zu ihr bestandene Vollmachtsverhältnis aufgelöst hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (römisch 40 ) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.

Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Dass er im Bundesgebiet bzw. im Unionsgebiet Verwandte oder nahe Angehörige hätte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [AS 85 und AS 92].

Im Herkunftsstaat besuchte er die Grund- und Mittelschule bis zur

12. Schulstufe in XXXX. Seine Schulausbildung schloss er ab [AS 85].12. Schulstufe in römisch 40 . Seine Schulausbildung schloss er ab [AS 85].

Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2012 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat ging er nach eigenen Angaben mit dem Betrieb eines Textilhandels einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach [AS 85].

1.2. Die im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie des BF lebt in XXXX und besteht aus der Mutter des BF, der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ungefähr im Jahr XXXX geborenen XXXX, seinen Brüdern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX und den Schwestern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX [AS 41 ff]. Der Vater des BF ist verstorben [AS 45]. In XXXX leben auch Onkel und Tanten mütterlicherseits [AS 86].1.2. Die im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie des BF lebt in römisch 40 und besteht aus der Mutter des BF, der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ungefähr im Jahr römisch 40 geborenen römisch 40 , seinen Brüdern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und den Schwestern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 [AS 41 ff]. Der Vater des BF ist verstorben [AS 45]. In römisch 40 leben auch Onkel und Tanten mütterlicherseits [AS 86].

Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte auch der BF in XXXX an der Anschrift XXXX [AS 43 und Niederschrift des BFA vom 14.09.2017, AS 86].Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte auch der BF in römisch 40 an der Anschrift römisch 40 [AS 43 und Niederschrift des BFA vom 14.09.2017, AS 86].

Der BF ist unverheiratet, kinderlos und hat keine Sorgepflichten [Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 14.09.2017, AS 85].

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat einer politischen Organisation oder bewaffneten Gruppierung angehört hätte, oder dass er mit den Behörden oder den Gerichten des Herkunftsstaates Probleme gehabt hätte.

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat politisch tätig gewesen wäre, oder an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen hätte, oder dass er Mitglied einer radikalen extremistischen Gruppierung oder einer verbotenen Organisation gewesen wäre.

Ebensowenig konnte festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat vorbestraft wäre.

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber oder auf Grund seiner Religionszugehörigkeit (Muslim schiitischer Glaubensrichtung), der im Herkunftsstaat die Mehrheitsbevölkerung angehört, Probleme gehabt hätte.

Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, die er nach eigenen Angaben am 04.09.2015 von XXXX aus mit dem Flugzeug nach ISTANBUL (Türkei) angetreten haben will [AS 43 ff und AS 86], Probleme gehabt hätte.Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, die er nach eigenen Angaben am 04.09.2015 von römisch 40 aus mit dem Flugzeug nach ISTANBUL (Türkei) angetreten haben will [AS 43 ff und AS 86], Probleme gehabt hätte.

1.4. Am 04.09.2015 ist er ausgehend von XXXX mit dem Flugzeug nach ISTANBUL (Türkei) ausgereist, von wo aus er die Stadt BODRUM erreichte und in der Folge schlepperunterstützt mit dem Schlauchboot zu einer ihm namentlich nicht bekannten griechischen Insel gelangte. Von hier aus setzte er seine Reise nach ATHEN fort und gelangte in der Folge (ebenfalls schlepperunterstützt) mit verschiedenen Fahrzeugen über die sogenannte "Balkanroute" nach Österreich, wo er ohne Reisedokument (sohin illegal) bei NICKELSDORF auf das österreichische Bundesgebiet gelangte.1.4. Am 04.09.2015 ist er ausgehend von römisch 40 mit dem Flugzeug nach ISTANBUL (Türkei) ausgereist, von wo aus er die Stadt BODRUM erreichte und in der Folge schlepperunterstützt mit dem Schlauchboot zu einer ihm namentlich nicht bekannten griechischen Insel gelangte. Von hier aus setzte er seine Reise nach ATHEN fort und gelangte in der Folge (ebenfalls schlepperunterstützt) mit verschiedenen Fahrzeugen über die sogenannte "Balkanroute" nach Österreich, wo er ohne Reisedokument (sohin illegal) bei NICKELSDORF auf das österreichische Bundesgebiet gelangte.

Bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war er noch im Besitz seines irakischen Reisepasses, dessen Verbleib jedoch unbekannt ist. Bei seiner Einreise ins Bundesgebiet hatte er den Reisepass nicht mehr bei sich [Angaben des BF in der Erstbefragung vom 25.09.2015, AS 43 und AS 45].

Am 15.09.2015, 18:15 Uhr, stellte er vor Organen der österreichischen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz [Angaben des BF in der Erstbefragung vom 25.09.2015, AS 39]. Am 25.09.2015 wurde er ab 09:49 Uhr einer Erstbefragung durch Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde unterzogen.

1.5. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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