TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/27 G305 2188349-1

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Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2188349-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.01.2018, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.01.2018, Zl.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 18.07.2015, 12:57 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der LPD XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Am 18.07.2015, 12:57 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der LPD römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 20.07.2015, wurde er ab 08:20 Uhr durch ein Organ der LPD XXXX einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich welcher der unverheiratete und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt, angab, dass er Schiit sei und die Schiiten-Milizen versucht hätten, ihn zu rekrutieren. Er wolle aber nicht kämpfen und andere Leute töten oder selbst getötet werden. Außerdem sei die Lage im IRAK schlecht und es herrsche Krieg. Das sei sein einziger Fluchtgrund [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 25.05.2017, AS 5]. Im Rahmen seiner Erstbefragung erteilte er überdies eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.2. Am 20.07.2015, wurde er ab 08:20 Uhr durch ein Organ der LPD römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich welcher der unverheiratete und kinderlose BF zu seinen Fluchtgründen befragt, angab, dass er Schiit sei und die Schiiten-Milizen versucht hätten, ihn zu rekrutieren. Er wolle aber nicht kämpfen und andere Leute töten oder selbst getötet werden. Außerdem sei die Lage im IRAK schlecht und es herrsche Krieg. Das sei sein einziger Fluchtgrund [Angaben des BF in Erstbefragungsprotokoll vom 25.05.2017, AS 5]. Im Rahmen seiner Erstbefragung erteilte er überdies eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.

3. Am 30.05.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er für die Firma XXXX verkauft hätte. Verwandte seiner Mutter hätten bei ihm SIM-Karten kaufen wollen. Da er sie kannte und sie seiner Verwandtschaft angehörten, habe er ihnen auf seinen Namen registrierte SIM-Karten verkauft. Ca. 2 Monate, nachdem diese Karten auf seinen Namen registriert wurden, hätten in Bagdad drei voneinander unabhängige Explosionen stattgefunden. Ungefähr 10 Tage später seien Leute von der Behörde für Terrorbekämpfung zum Haus seiner Eltern gekommen, um ihn dort zu suchen. Sie hätten seien Eltern mitgeteilt, dass er gesucht werde. Da er nicht zu Hause war, hätten sie seinen Vater mitgenommen und zwei Tage bei sich behalten. Er sei dann zum Haus seines Onkels väterlicherseits gegangen. Dann seien auch noch die Verwandten seiner Mutter bei seiner Familie aufgetaucht und hätten ihnen gedroht, dass wenn sie irgendetwas über sie sagen, sie dann die ganze Familie auslöschen würden. Er selbst habe sich ca. 15 bis 17 Tage bei seinem Onkel aufgehalten. Als er dann mit seinem Cousin väterlicherseits auf die Straße gegangen sei, hätten sie auf sie geschossen. Er hätte eine Kugel in den Hals bekommen. Sein Cousin sei in den Kopf getroffen worden und dabei gestorben. Er sei in ein nicht staatliches Krankenhaus gegangen und habe dort den Personalausweis seines Cousins gezeigt und sei unter dem Namen seines Cousins registriert worden [AS 73 ff].Zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er für die Firma römisch 40 verkauft hätte. Verwandte seiner Mutter hätten bei ihm SIM-Karten kaufen wollen. Da er sie kannte und sie seiner Verwandtschaft angehörten, habe er ihnen auf seinen Namen registrierte SIM-Karten verkauft. Ca. 2 Monate, nachdem diese Karten auf seinen Namen registriert wurden, hätten in Bagdad drei voneinander unabhängige Explosionen stattgefunden. Ungefähr 10 Tage später seien Leute von der Behörde für Terrorbekämpfung zum Haus seiner Eltern gekommen, um ihn dort zu suchen. Sie hätten seien Eltern mitgeteilt, dass er gesucht werde. Da er nicht zu Hause war, hätten sie seinen Vater mitgenommen und zwei Tage bei sich behalten. Er sei dann zum Haus seines Onkels väterlicherseits gegangen. Dann seien auch noch die Verwandten seiner Mutter bei seiner Familie aufgetaucht und hätten ihnen gedroht, dass wenn sie irgendetwas über sie sagen, sie dann die ganze Familie auslöschen würden. Er selbst habe sich ca. 15 bis 17 Tage bei seinem Onkel aufgehalten. Als er dann mit seinem Cousin väterlicherseits auf die Straße gegangen sei, hätten sie auf sie geschossen. Er hätte eine Kugel in den Hals bekommen. Sein Cousin sei in den Kopf getroffen worden und dabei gestorben. Er sei in ein nicht staatliches Krankenhaus gegangen und habe dort den Personalausweis seines Cousins gezeigt und sei unter dem Namen seines Cousins registriert worden [AS 73 ff].

Davor hätte er jedoch ein Problem mit den Milizen gehabt. Sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zu kämpfen, weil seine älteren Brüder nicht mehr kampffähig seien, doch habe er das nicht gewollt. Jetzt habe er ein Problem mit verschiedensten Stellen der Regierung, den Terroristen und mit den Milizen [AS 75].

4. Mit Bescheid vom 29.01.2018, Zl.: XXXX, dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters am 01.02.2018 zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 15.09.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 29.01.2018, Zl.: römisch 40 , dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters am 01.02.2018 zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 15.09.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob er die zum 26.02.2018 datierte, am 27.02.2018 um 17:19 Uhr im Postweg an die belangte Behörde übermittelte (fristgerechte) Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, jedenfalls ihm aber einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, oder den angefochtenen Bescheid aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen.

Mit seiner Beschwerde brachte der BF Empfehlungsschreiben und Kursbesuchsbestätigungen über einen abgelegten Erste-Hilfe-Grundkurs und eine Deutschsprachprüfung auf dem Niveau A1 zur Vorlage.

6. Am 07.03.2018 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

7. Am 23.07.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF niederschriftlich einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er hat seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in einem mehrheitlich schiitisch bewohnten Stadtteil XXXX (konkret in XXXX) gewohnt und gehört der Ethnie der irakischen Araber an. Er bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch [AS 1].1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er hat seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in einem mehrheitlich schiitisch bewohnten Stadtteil römisch 40 (konkret in römisch 40 ) gewohnt und gehört der Ethnie der irakischen Araber an. Er bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch [AS 1].

Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Im Bundesgebiet bzw. im Unionsgebiet hat er keine Verwandten oder nahen Angehörigen [AS 5].

Im Herkunftsstaat besuchte er die Grund- und Mittelschule, die er mit der Matura abschloss [AS 71].

In der Folge arbeitete er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2012 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2014 bei der Firma XXXX als Kaufmann und vertrieb dort SIM-Karten und Ladebons [AS 71].In der Folge arbeitete er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2012 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2014 bei der Firma römisch 40 als Kaufmann und vertrieb dort SIM-Karten und Ladebons [AS 71].

1.2. Die im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie des BF lebt in XXXX und besteht aus dem Vater des BF, dem ca. 73 Jahre alten XXXX, den drei Brüdern, XXXX (ca. 55 Jahre alt), XXXX (ca. 52 Jahre alt) und XXXX (ca. 49 Jahre alt) und den beiden Schwestern, XXXX (ca. 45 Jahr alt) und XXXX (ca. 34 Jahre alt). Alle Angehörigen seiner Kernfamilie leben mit ihren eigenen Familien, bestehend aus den Ehegatten und den jeweiligen Kindern, in XXXX. Auch der Vater des BF lebt in Bagdad [AS 5; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, S. 7].1.2. Die im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie des BF lebt in römisch 40 und besteht aus dem Vater des BF, dem ca. 73 Jahre alten römisch 40 , den drei Brüdern, römisch 40 (ca. 55 Jahre alt), römisch 40 (ca. 52 Jahre alt) und römisch 40 (ca. 49 Jahre alt) und den beiden Schwestern, römisch 40 (ca. 45 Jahr alt) und römisch 40 (ca. 34 Jahre alt). Alle Angehörigen seiner Kernfamilie leben mit ihren eigenen Familien, bestehend aus den Ehegatten und den jeweiligen Kindern, in römisch 40 . Auch der Vater des BF lebt in Bagdad [AS 5; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, Sitzung 7].

Zwei Brüder sind berufstätig, während der dritte Bruder arbeitssuchend ist. Der älteste Bruder des BF, XXXX, besitzt einen eigenen Lastkraftwagen und führt mit diesem auf Bestellung Transporte durch. Bruder XXXX arbeitet in einem Weberunternehmen, das Teppiche herstellt. Der jüngste Bruder, XXXX, geht keiner Beschäftigung nach und ist arbeitssuchend [AS 5; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, S. 7]. Die Schwestern sind Hausfrauen und gehen selbst keiner Berufstätigkeit nach [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, S. 7].Zwei Brüder sind berufstätig, während der dritte Bruder arbeitssuchend ist. Der älteste Bruder des BF, römisch 40 , besitzt einen eigenen Lastkraftwagen und führt mit diesem auf Bestellung Transporte durch. Bruder römisch 40 arbeitet in einem Weberunternehmen, das Teppiche herstellt. Der jüngste Bruder, römisch 40 , geht keiner Beschäftigung nach und ist arbeitssuchend [AS 5; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, Sitzung 7]. Die Schwestern sind Hausfrauen und gehen selbst keiner Berufstätigkeit nach [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, Sitzung 7].

Die Mutter des BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2004 an einer nicht festgestellten Todesursache verstorben [AS 5]. Im Herkunftsstaat leben auch weitere Verwandte des BF.

Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte auch der BF in BAGDAD im Haus seines Vaters, das sich im Stadtteil XXXX in der XXXX befindet [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, S. 7]. Es liegt im schiitisch bewohnten Teil des Stadtteils XXXX. Dieser Stadtteil ist durch eine Hauptstraße in zwei Teile unterteilt, wobei der erste, an den Bezirk XXXX angrenzende Bereich von Schiiten und der zweite, an den Bezirk XXXX angrenzende Bereich mehrheitlich von Sunniten bewohnt ist. Die Hauptstraße selbst wird durch Stützpunkte bzw. Grenzposten bewacht, die vom Staat Irak und den Milizen geführt bzw. kontrolliert werden. Zwischen den Angehörigen der schiitischen und den Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung besteht kein Kontakt, der durch die anwesenden Sicherheitskräfte überwacht wird [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, S. 8]. Im Bezirk XXXX führten die Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft ein normales Leben, doch sollen nach den Angaben des BF immer wieder Sprengstoffanschläge auf den öffentlichen Plätzen, in den Ämtern und in den Märkten stattgefunden haben [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, S. 9].Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte auch der BF in BAGDAD im Haus seines Vaters, das sich im Stadtteil römisch 40 in der römisch 40 befindet [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, Sitzung 7]. Es liegt im schiitisch bewohnten Teil des Stadtteils römisch 40 . Dieser Stadtteil ist durch eine Hauptstraße in zwei Teile unterteilt, wobei der erste, an den Bezirk römisch 40 angrenzende Bereich von Schiiten und der zweite, an den Bezirk römisch 40 angrenzende Bereich mehrheitlich von Sunniten bewohnt ist. Die Hauptstraße selbst wird durch Stützpunkte bzw. Grenzposten bewacht, die vom Staat Irak und den Milizen geführt bzw. kontrolliert werden. Zwischen den Angehörigen der schiitischen und den Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung besteht kein Kontakt, der durch die anwesenden Sicherheitskräfte überwacht wird [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, Sitzung 8]. Im Bezirk römisch 40 führten die Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft ein normales Leben, doch sollen nach den Angaben des BF immer wieder Sprengstoffanschläge auf den öffentlichen Plätzen, in den Ämtern und in den Märkten stattgefunden haben [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, Sitzung 9].

Der BF ist unverheiratet, kinderlos und hat keine Sorgepflichten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, S. 4f].Der BF ist unverheiratet, kinderlos und hat keine Sorgepflichten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, Sitzung 4f].

1.3. Der BF gehörte im Herkunftsstaat keiner politischen Organisation oder bewaffneten Gruppierung an [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, S. 9].1.3. Der BF gehörte im Herkunftsstaat keiner politischen Organisation oder bewaffneten Gruppierung an [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, Sitzung 9].

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er mit den Gerichten oder der Polizei des Herkunftsstaates Probleme gehabt hätte. Er wurde nie von der Polizei oder der Abteilung für Terrorismusbekämpfung des irakischen Innenministeriums einvernommen, noch war er im Herkunftsstaat in Haft [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, S. 24].Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er mit den Gerichten oder der Polizei des Herkunftsstaates Probleme gehabt hätte. Er wurde nie von der Polizei oder der Abteilung für Terrorismusbekämpfung des irakischen Innenministeriums einvernommen, noch war er im Herkunftsstaat in Haft [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 23.07.2018, Sitzung 24].

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat politisch tätig gewesen wäre, oder an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen hätte, oder dass er Mitglied einer radikalen extremistischen Gruppierung oder einer verbotenen Organisation gewesen wäre.

Ebensowenig konnte festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat vorbestraft wäre.

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber oder auf Grund seiner Religionszugehörigkeit (Muslim schiitischer Glaubensrichtung), der im Herkunftsstaat die Mehrheitsbevölkerung angehört, Probleme gehabt hätte.

Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, die er nach eigenen Angaben am 04.09.2015 von BAGDAD aus mit dem Flugzeug nach XXXX (Türkei) angetreten haben will [AS 7], Probleme gehabt hätte.Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, die er nach eigenen Angaben am 04.09.2015 von BAGDAD aus mit dem Flugzeug nach römisch 40 (Türkei) angetreten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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