Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
G305 2179920-1/8E
G305 2179918-1/7E
G305 2179913-1/7E
G305 2179916-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. am XXXX, 2.) der mj. XXXX, geb. am XXXX, 3.) des mj. XXXX, geb. am XXXX sowie 4.) des mj. XXXX, geb. am XXXX, alle Staatsangehörigkeit IRAK, letztere vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch den XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom 20.11.2017 zu 1.) Zlen.: XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie 4.) des mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit IRAK, letztere vertreten durch römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch den römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom 20.11.2017 zu 1.) Zlen.: römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Die gegen die oben näher bezeichneten Bescheide gerichteten
Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: so oder kurz: BF1) und die durch die BF1 als Mutter gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: so der kurz: mj. BF2), der minderjährige Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: so der kurz: mj. BF3) und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: so der kurz: mj. BF4) stellten am 03.11.2015 gemeinsam mit XXXX (im Folgenden: so oder kurz: KA), welcher zu diesem Zeitpunkt noch ihr Ehegatte war und Vater der minderjährigen BF2, BF3 und BF4 ist, Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Am 04.11.2015 fand eine Erstbefragung der BF1 und des XXXX vor Organen des Stadtpolizeikommandos XXXX statt.1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: so oder kurz: BF1) und die durch die BF1 als Mutter gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: so der kurz: mj. BF2), der minderjährige Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: so der kurz: mj. BF3) und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: so der kurz: mj. BF4) stellten am 03.11.2015 gemeinsam mit römisch 40 (im Folgenden: so oder kurz: KA), welcher zu diesem Zeitpunkt noch ihr Ehegatte war und Vater der minderjährigen BF2, BF3 und BF4 ist, Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Am 04.11.2015 fand eine Erstbefragung der BF1 und des römisch 40 vor Organen des Stadtpolizeikommandos römisch 40 statt.
Anlässlich dieser Erstbefragung führte die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, sie habe mit ihrer Familie (gemeint: XXXX sowie die BF2, der BF3 und der BF4) in XXXX gelebt, als Islamisten gekommen seien und es heftige Kriege zwischen den irakischen Truppen und den islamischen Extremisten gegeben hätte. Ihr Haus sei zerstört worden und sie hätten sowohl XXXX, als auch den Irak verlassen müssen. Sie fürchte sich vor islamischen Extremisten und vor schiitischen Gruppierungen. Diese Fluchtgründe würden auch die mj. BF2, den mj. BF3 und den mj. BF4 betreffen.Anlässlich dieser Erstbefragung führte die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, sie habe mit ihrer Familie (gemeint: römisch 40 sowie die BF2, der BF3 und der BF4) in römisch 40 gelebt, als Islamisten gekommen seien und es heftige Kriege zwischen den irakischen Truppen und den islamischen Extremisten gegeben hätte. Ihr Haus sei zerstört worden und sie hätten sowohl römisch 40 , als auch den Irak verlassen müssen. Sie fürchte sich vor islamischen Extremisten und vor schiitischen Gruppierungen. Diese Fluchtgründe würden auch die mj. BF2, den mj. BF3 und den mj. BF4 betreffen.
2. Am 27.09.2017 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme brachte sie ihren Personalausweis, sowie die Personalausweise der minderjährigen Mitbeschwerdeführer in Vorlage und gab sie zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie sowohl mit ihrer eigenen Familie als auch mit der Familie ihres Ehegatten, des KA, große Probleme gehabt habe. Nach der Hochzeit mit KA habe sie bei dessen Familie gelebt. Dort sei sie gegen ihren Willen dazu gezwungen worden, eine Burka zu tragen. Die BF1 führte in diesem Zusammenhang aus, dass sie von der Familie ihres Gatten sehr schlecht behandelt, beschimpft und geschlagen worden sei. Nach vier Jahren, im Jahr 2013, sei sie mit ihrem Mann und den Kindern in ein eigenes Haus gezogen. KA habe als Bauarbeiter in einem Gefängnis gearbeitet und die Familie habe bis August 2015 in XXXX gelebt. Eines Tages habe KA eine Drohung auf sein Handy bekommen und man habe ihn aufgefordert, die Arbeit im Gefängnis niederzulegen. Im September 2015 sei sie mit ihrem Gatten und den Kindern wieder zur Familie des Ehegatten gezogen. Die Familie der BF1 habe die Scheidung der BF1 von KA gefordert und habe vorgeschlagen, die Kinder bei KA zu belassen. Aus diesem Grund hätten sie und KA beschlossen, nach Europa zu flüchten. In Österreich habe sich ihre Lage allerdings stark verschlechtert, da der KA viel Alkohol getrunken, sie geschlagen und beschimpft hätte. Nachdem sich der KA ihr gegenüber immer gewalttätiger verhalten hätte, habe sie die Polizei gerufen. Daraufhin habe der KA ihre Familie kontaktiert und sie des Ehebruches bezichtigt. Die Familie habe ihm geglaubt und ihr mit dem Tod gedroht.2. Am 27.09.2017 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme brachte sie ihren Personalausweis, sowie die Personalausweise der minderjährigen Mitbeschwerdeführer in Vorlage und gab sie zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie sowohl mit ihrer eigenen Familie als auch mit der Familie ihres Ehegatten, des KA, große Probleme gehabt habe. Nach der Hochzeit mit KA habe sie bei dessen Familie gelebt. Dort sei sie gegen ihren Willen dazu gezwungen worden, eine Burka zu tragen. Die BF1 führte in diesem Zusammenhang aus, dass sie von der Familie ihres Gatten sehr schlecht behandelt, beschimpft und geschlagen worden sei. Nach vier Jahren, im Jahr 2013, sei sie mit ihrem Mann und den Kindern in ein eigenes Haus gezogen. KA habe als Bauarbeiter in einem Gefängnis gearbeitet und die Familie habe bis August 2015 in römisch 40 gelebt. Eines Tages habe KA eine Drohung auf sein Handy bekommen und man habe ihn aufgefordert, die Arbeit im Gefängnis niederzulegen. Im September 2015 sei sie mit ihrem Gatten und den Kindern wieder zur Familie des Ehegatten gezogen. Die Familie der BF1 habe die Scheidung der BF1 von KA gefordert und habe vorgeschlagen, die Kinder bei KA zu belassen. Aus diesem Grund hätten sie und KA beschlossen, nach Europa zu flüchten. In Österreich habe sich ihre Lage allerdings stark verschlechtert, da der KA viel Alkohol getrunken, sie geschlagen und beschimpft hätte. Nachdem sich der KA ihr gegenüber immer gewalttätiger verhalten hätte, habe sie die Polizei gerufen. Daraufhin habe der KA ihre Familie kontaktiert und sie des Ehebruches bezichtigt. Die Familie habe ihm geglaubt und ihr mit dem Tod gedroht.
3. Mit E-Mail vom 03.10.2017 übermittelte die BF1 eine Kopie des von ihr und von ihrem Gatten beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten Antrages auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen.3. Mit E-Mail vom 03.10.2017 übermittelte die BF1 eine Kopie des von ihr und von ihrem Gatten beim Bezirksgericht römisch 40 eingebrachten Antrages auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen.
4. Mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden der belangten Behörde vom 20.11.2017, der BF1 am 23.11.2017zugestellt, wurden die auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 03.11.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den beschwerdeführenden Parteien jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 19.11.2018 gewährt werde (Spruchpunkt III.).4. Mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden der belangten Behörde vom 20.11.2017, der BF1 am 23.11.2017zugestellt, wurden die auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom 03.11.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den beschwerdeführenden Parteien jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ausgesprochen, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 19.11.2018 gewährt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die durch die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 12.12.2017 übermittelte Beschwerdeschrift, die sich im Wesentlichen auf die Beschwerdegründe "Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung" und "fehlerhafte rechtliche Beurteilung" stützt. Die Beschwerde wurde mit den Anträgen verbunden, die "Rechtsmittelbehörde" möge die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass den beschwerdeführenden Parteien in Österreich internationaler Schutz nach § 3 AsylG 2005 gewährt und ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in eventu den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Asylsache zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückverweisen.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die durch die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 12.12.2017 übermittelte Beschwerdeschrift, die sich im Wesentlichen auf die Beschwerdegründe "Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung" und "fehlerhafte rechtliche Beurteilung" stützt. Die Beschwerde wurde mit den Anträgen verbunden, die "Rechtsmittelbehörde" möge die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass den beschwerdeführenden Parteien in Österreich internationaler Schutz nach Paragraph 3, AsylG 2005 gewährt und ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in eventu den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Asylsache zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückverweisen.
6. Mit Schreiben vom 13.12.2017, eingelangt am 18.12.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegen die bezeichneten Bescheide gerichteten Beschwerden samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
7. Am 29.06.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein der beschwerdeführenden Parteien und deren rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch genannten Identitäten und sind Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind Angehörige der arabischen Volksgruppe und sind Muslime sunnitischer Glaubensrichtung. Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien ist arabisch. Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund, haben aus medizinischer Sicht keine Leiden und nehmen keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung ein. Die BF1 war mit dem am XXXX geborenen XXXX verheiratet, welcher der Vater der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist und sich ebenfalls in Österreich aufhält. Die BF1 ist arbeitsfähig und gibt sich arbeitswillig.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch genannten Identitäten und sind Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind Angehörige der arabischen Volksgruppe und sind Muslime sunnitischer Glaubensrichtung. Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien ist arabisch. Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund, haben aus medizinischer Sicht keine Leiden und nehmen keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung ein. Die BF1 war mit dem am römisch 40 geborenen römisch 40 verheiratet, welcher der Vater der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist und sich ebenfalls in Österreich aufhält. Die BF1 ist arbeitsfähig und gibt sich arbeitswillig.
Die BF1 und XXXX haben zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt beim Bezirksgericht XXXX einen Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung eingebracht und ist die Ehe geschieden. Die beschwerdeführenden Parteien leben mit XXXX seit 12.12.2016 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt.Die BF1 und römisch 40 haben zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt beim Bezirksgericht römisch 40 einen Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung eingebracht und ist die Ehe geschieden. Die beschwerdeführenden Parteien leben mit römisch 40 seit 12.12.2016 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt.
1.2. Zu den Reisebewegungen der beschwerdeführenden Parteien:
Die beschwerdeführenden Parteien sind zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt gemeinsam mit XXXX Ende des Jahres 2015 ausgehend von XXXX auf dem Luftweg nach XXXX gereist und von dort aus mit dem Bus in die Türkei gefahren. Von der Türkei aus begaben sich die Familie und eine weitere Person gemeinsam über Griechenland und Mazedonien nach Serbien. Von Serbien aus führte die Reiseroute der beschwerdeführenden Parteien über Kroatien und Slowenien nach Österreich. Der Zeitpunkt, zudem die beschwerdeführenden Parteien in das Bundesgebiet eingereist sind, konnte nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich jedenfalls seit 03.11.2015 im Bundesgebiet.Die beschwerdeführenden Parteien sind zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt gemeinsam mit römisch 40 Ende des Jahres 2015 ausgehend von römisch 40 auf dem Luftweg nach römisch 40 gereist und von dort aus mit dem Bus in die Türkei gefahren. Von der Türkei aus begaben sich die Familie und eine weitere Person gemeinsam über Griechenland und Mazedonien nach Serbien. Von Serbien aus führte die Reiseroute der beschwerdeführenden Parteien über Kroatien und Slowenien nach Österreich. Der Zeitpunkt, zudem die beschwerdeführenden Parteien in das Bundesgebiet eingereist sind, konnte nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich jedenfalls seit 03.11.2015 im Bundesgebiet.
1.3. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Irak:
Die BF1 ist in XXXX geboren und aufgewachsen und hat von 1995 bis zum Jahr 2000 die Grundschule besucht. Die BF1 besitzt keinen Mittelschulabschluss. Sie war im Irak zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig. Die BF1 hat am XXXX.2009 XXXX geheiratet und lebte daraufhin bei seiner Familie in XXXX. Mit ihm hatte sie drei Kinder, und zwar die mj. BF2, den mj. BF3 und den mj. BF4. Während die BF1 bei der Familie des KA lebte, wurde sie dazu gezwungen, sich religiös-konservativ zu kleiden. Auf ihren Wunsch verließen die beschwerdeführenden Parteien und XXXX den Hausstand der Familie des KA zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem Jahr 2015, um in XXXX in einem Mietshaus zu leben. Dort widmete sie sich der Erziehung der gemeinsamen Kinder, während KA als Bauarbeiter, unter anderem in einem Gefängnis, tätig war.Die BF1 ist in römisch 40 geboren und aufgewachsen und hat von 1995 bis zum Jahr 2000 die Grundschule besucht. Die BF1 besitzt keinen Mittelschulabschluss. Sie war im Irak zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig. Die BF1 hat am römisch 40 .2009 römisch 40 geheiratet und lebte daraufhin bei seiner Familie in römisch 40 . Mit ihm hatte sie drei Kinder, und zwar die mj. BF2, den mj. BF3 und den mj. BF4. Während die BF1 bei der Familie des KA lebte, wurde sie dazu gezwungen, sich religiös-konservativ zu kleiden. Auf ihren Wunsch verließen die beschwerdeführenden Parteien und römisch 40 den Hausstand der Familie des KA zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem Jahr 2015, um in römisch 40 in einem Mietshaus zu leben. Dort widmete sie sich der Erziehung der gemeinsamen Kinder, während KA als Bauarbeiter, unter anderem in einem Gefängnis, tätig war.
Der Vater der BF1, XXXX, und die Mutter der BF1, XXXX, waren im Irak wohnhaft und sind im Entscheidungszeitpunkt bereits verstorben. Die Brüder der BF1, XXXX, XXXX und XXXX sowie die Schwestern der BF1, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, leben im Irak. Die Brüder der BF1 arbeiten im Irak als Bauarbeiter, die Schwestern der BF1 sind Hausfrauen. Die Familie der BF1 hatte keine Kenntnis von der Ausreise der BF1. Zu ihren Geschwistern hatte die BF1 zuletzt im Jahr 2016 telefonisch Kontakt.Der Vater der BF1, römisch 40 , und die Mutter der BF1, römisch 40 , waren im Irak wohnhaft und sind im Entscheidungszeitpunkt bereits verstorben. Die Brüder der BF1, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie die Schwestern der BF1, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , leben im Irak. Die Brüder der BF1 arbeiten im Irak als Bauarbeiter, die Schwestern der BF1 sind Hausfrauen. Die Familie der BF1 hatte keine Kenntnis von der Ausreise der BF1. Zu ihren Geschwistern hatte die BF1 zuletzt im Jahr 2016 telefonisch Kontakt.
Die mj. BF2, der mj. BF3 und der mj. BF4 sind im Irak geboren und haben bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern im Irak gelebt.
1.4. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich:
Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich jedenfalls seit dem 03.11.2015 im Bundesgebiet. Die BF1 hat am 22.06.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen und ist im Entscheidungszeitpunkt zu einem Deutschkurs der XXXX angemeldet, welcher am 02.08.2018 beginnen soll. Sie nimmt gemeinsam mit der mj. BF2, dem mj. BF3 und dem mj. BF4 an einem Lernprogramm für frühe Bildungsförderung, Elternbildung und Integration von Familien mit Migrations- und Fluchthintergrund und sozialer Benachteiligung teil, um die deutsche Sprache zu erlernen und die mj. BF2, den mj. BF3 und den mj. BF4 für den Schulbesuch vorzubereiten. Eine über rudimentäre Deutschkenntnisse hinausgehende, tiefergreifende sprachliche Integration der BF1 konnte nicht festgestellt werden.Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich jedenfalls seit dem 03.11.2015 im Bundesgebiet. Die BF1 hat am 22.06.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen und ist im Entscheidungszeitpunkt zu einem Deutschkurs der römisch 40 angemeldet, welcher am 02.08.2018 beginnen soll. Sie nimmt gemeinsam mit der mj. BF2, dem mj. BF3 und dem mj. BF4 an einem Lernprogramm für frühe Bildungsförderung, Elternbildung und Integration von Familien mit Migrations- und Fluchthintergrund und sozialer Benachteiligung teil, um die deutsche Sprache zu erlernen und die mj. BF2, den mj. BF3 und den mj. BF4 für den Schulbesuch vorzubereiten. Eine über rudimentäre Deutschkenntnisse hinausgehende, tiefergreifende sprachliche Integration der BF1 konnte nicht festgestellt werden.
Die beschwerdeführen Parteien leben von der staatlichen Grundversorgung.
Die BF1 ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und hat auch keine konkreten Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit in Österreich. Sie haben auch keine wirtschaftlichen Interessen im Bundesgebiet. Die beschwerdeführenden Parteien weisen seit dem 09.11.2015 durchgehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und sind strafgerichtlich unbescholten.
Die beschwerdeführenden Parteien haben mit XXXX, welcher der leibliche Vater der BF2, des BF3 und des BF4 ist, familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Die mj. BF2, der mj. BF3 und der mj. BF4 sind dem KA gegenüber unterhaltsberechtigt. Seit dem 12.12.2016 leben die beschwerdeführenden Parteien mit KA nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zwischen der BF1 und KA ist aufgrund zahlreicher - mitunter gewalttätiger - Konflikte zwischen der BF1 und dem KA sowie des Fehlverhaltens des KA gegenüber der mj. BF2, dem mj. BF3 und dem mj. BF4 gegenüber stark zerrüttet. Die beschwerdeführenden Parteien stehen mit KA nicht in Kontakt.Die beschwerdeführenden Parteien haben mit römisch 40 , welcher der leibliche Vater der BF2, des BF3 und des BF4 ist, familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Die mj. BF2, der mj. BF3 und der mj. BF4 sind dem KA gegenüber unterhaltsberechtigt. Seit dem 12.12.2016 leben die beschwerdeführenden Parteien mit KA nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zwischen der BF1 und KA ist aufgrund zahlreicher - mitunter gewalttätiger - Konflikte zwischen der BF1 und dem KA sowie des Fehlverhaltens des KA gegenüber der mj. BF2, dem mj. BF3 und dem mj. BF4 gegenüber stark zerrüttet. Die beschwerdeführenden Parteien stehen mit KA nicht in Kontakt.
Die BF1 hat zwar Freundschaften in Österreich schließen können, tiefgreifende und maßgebliche soziale Beziehungen bzw. Freundschaften konnten jedoch nicht festgestellt werden.
Die mj. BF2 besucht in Österreich die Volksschule. Der mj. BF3 und der mj. BF4 besuchen im Bundesgebiet den Kindergarten.
Vereinsmitgliedschaften, Hobbies, ein längerfristiges und tiefergehendes soziales bzw. ehrenamtliches Engagement oder Bekanntschaften oder Freundschaften konnten im Hinblick auf die beschwerdeführenden Parteien nicht festgestellt werden.
Es konnten keine Hinweise auf eine berufliche oder soziale Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich konstatiert werden. Ebenso wenig konnten Anhaltspunkte für die Annahme einer besonders maßgeblichen Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konstatiert werden.
1.5. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen:
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung, sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF) sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.
Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.
Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) führt in den befreiten Provinzen ANBAR, SALAH AL-DIN oder DIYALA mehr als 1500 Projekte zum Wiederaufbau durch.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen solle, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebiete.
Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks sowie in und um BAGDAD und im Umkreis von KIRKUK. Wesentlich ist dabei die Befriedigung elementaren Lebensbedürfnisse sowie die Dokumentation und Relokation der Binnenvertriebenen (IDP). Ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Für das Jahr 2017 wurde erstmals von mehr Rückkehrern als Vertriebenen berichtet.
Quellen:
AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iraq, 22.02.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425072.html (Zugriff am 6. März 2018)
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 20. Februar 2018)
Musings on Iraq, 2017 Security in Iraq in Review Defeat of the Islamic State on the Battlefield, 03.01.2018, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2018/01/2017-security-in-iraq-in-review-defeat_3.html (Zugriff am 08. Februar 2018)
Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq:
July 2016 - November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Zugriff am 8. Februar 2018).
UN Security Council: Report of the Secretary - General pursuant to resolution 2367 (2017) [S/2018/42], 17. Jänner 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422752/1226_1516799216_n1800449.pdf (Zugriff am 6. März 2018)
1.7. Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft im Irak:
Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch kommt es vor, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen werden.
Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen Sunniten und Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert, Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft werden häufig zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen. Seitens des irakischen Staates liegt jedoch keine systematische Verfolgung und Misshandlung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft vor. Mit einem Anteil von ca. 35 % - 40 % der Gesamtbevölkerung bilden die Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft die größte Gruppe der Minderheiten des Iraks und sind in Gesellschaft und in der Politik vertreten und treten auch zu den Parlamentswahlen im Mai 2018 auch sunnitische Parteien an.
Die Sicherheitslage im Irak hat sich gegen Ende des Jahres 2017 und Anfang des Jahres 2018 stabilisiert, doch gibt ist es diesbezügliche große Unterschiede zwischen den Regionen. So sind z.B. in ANBAR sehr wenige sicherheitsrelevante Zwischenfälle zu verzeichnen, wohingegen sich die Situation in KIRKUK verschärft darstellt. Die Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN befinden sich in sicherheitsrelevanter Hinsicht in der Mitte dieser Skala und die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle steigt und sinkt von Monat zu Monat. Erst im Februar 2018 sind Berichten zufolge die tragischen Nachwirkungen des Bürgerkrieges in Form von Massengräben zu Tage getreten, die meisten Toten waren in der Region NINEWA zu verzeichnen. Auch darüber hinaus waren nach Joel WING ("Musings on Iraq") eine Reihe von Opfern zu verzeichnet, so hat es insgesamt um die 245 relevante Vorfälle gegeben (in etwa je einen in BASRA, einen in DHI QAR und in SULAIMANIYYA, zwei in BABIL, 12 in ANBAR, 28 in DIAYLA und 42 in NINEWA). Die Situation im Irak schwankt und kann nicht für alle Provinzen einheitlich beurteilt werden. DIYALA ist weiterhin eine der instabilsten Provinzen des Iraks. Im Gegensatz dazu stellt sich die Lage in SALAH AL-DIN entsprechend stabiler dar, die Gewalt ebbt vor allem im Zusammenhang mit dem IS gegen Ende des Jahre 2017 erheblich ab:
Quellen:
Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital,
https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017 (Zugriff am 8. Februar 2018)
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 20. Februar 2018)
Institute of war, Final 2014 Iraqi National Elections Results by Major Political Groups (19.05.2014), http://iswiraq.blogspot.co.at/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html#!/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html (Zugriff am 09.03.2018)
Rudaw, Kurdish, Sunni MPs boycott Iraqi parliament session over budget dispute, 01.03.2018,
http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/03012018 (Zugriff am 09.03.2018)
UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017
https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Zugriff am 8. Februar 2018)
WING, Joel, Musings on Iraq, 649 Deaths, 275 Wounded Feb 2018 In Iraq (UPDATED), 03.03.2018 http://musingsoniraq.blogspot.co.at/ mwN (Zugriff am 07.03.2018)
Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht. Es gibt nach wie vor Regionen, die mehrheitlich sunnitisch geprägt sind. Darüber gibt es auch in dem von Schiiten dominierten und weitestgehend stabilen Süden des Iraks sunnitische Enklaven und ein weitestgehend beständiges Nebeneinander von Sunniten und Schiiten.
1.8. Zu innerstaatlichen Fluchtalternativen der beschwerdeführenden Parteien als arabische Sunniten im Irak:
Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden, sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden, da die Regionen fürchten, dass sich IS Kämpfer unter den Schutzsuchenden befinden.
Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Eine ID-Karte ist in fast allen Regionen von Nöten, doch besteht nicht in jeder Region die Notwendigkeit eines Bürgen.
Quellen:
Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017,
http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Zugriff am 08. Februar 2018).
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 20. Februar 2018)
IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,
http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf, (Zugriff am 08. Februar 2018)
UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017
https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Zugriff am 8. Februar 2018)
Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die AUTONOME REGION KURDISTAN einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen ERBIL als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu KURDISTAN oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in ERBIL frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragten. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der AUTONOMEN REGION KURDISTAN bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten.
Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region SULAIMANIYYA zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodann den Daueraufenthalt beantragen. In SULAIMANIYYA ist nach Berichten der UNHCR kein Bürge notwendig, um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in SULAIMANIYYA in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in SULAIMANIYYA am Bildungssystem teilhaben. Binnengeflüchtete haben in SULAIMANIYYA die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten.
In BAGDAD gibt es sunnitisch geprägte Viertel. Zur Einreise von sunnitischen Arabern in das Stadtgebiet BAGDADS müssen sich diese einem Sicherheitscheck unterziehen, vor allem, wenn sie aus vom IS dominierten Gebieten kommen. Darüber hinaus kann es notwendig werden, einen Bürgen vorzuweisen. Auch um BAGDAD herum gibt es Flüchtlingslager und Aufnahmestationen.
Quellen:
IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,
http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf (Zugriff am 8. Februar 2018)
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12. 4. 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Zugriff am 8. Februar 2018)
1.9. Zur Lage von Frauen im Irak:
In der Verfassung der Republik Irak ist die Gleichstellung der Geschlechter verankert und nach Art. 49 Abs. 4 der Verfassung im Irak eine Frauenquote von 25% im Parlament (AUTONOMIEREGION KURDISTAN: 30%) vorgesehen. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 von 328 Abgeordnete Frauen. Die irakische Verfassung spricht auch in der Präambel der Verfassung davon, den Rechten der Frauen besondere Aufmerksamkeit schenken zu wollen und Art. 22 Abs. 1 der irakischen Verfassung regelt das Recht auf Arbeit für alle irakischen Staatangehörigen. Dennoch finden diese verfassungsgesetzlichen Garantien auf einfachgesetzlicher Ebene oftmals keine entsprechende Umsetzung. Nach Art. 41 leg cit gilt, dass im Irak Personenstandsangelegenheiten der Religion entsprechend geregelt werden dürfen.In der Verfassung der Republik Irak ist die Gleichstellung der Geschlechter verankert und nach Artikel 49, Absatz 4, der Verfassung im Irak eine Frauenquote von 25% im Parlament (AUTONOMIEREGION KURDISTAN: 30%) vorgesehen. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 von 328 Abgeordnete Frauen. Die irakische Verfassung spricht auch in der Präambel der Verfassung davon, den Rechten der Frauen besondere Aufmerksamkeit schenken zu wollen und Artikel 22, Absatz eins, der irakischen Verfassung regelt das Recht auf Arbeit für alle irakischen Staatangehörigen. Dennoch finden diese verfassungsgesetzlichen Garantien auf einfachgesetzlicher Ebene oftmals keine entsprechende Umsetzung. Nach Artikel 41, leg cit gilt, dass im Irak Personenstandsangelegenheiten der Religion entsprechend geregelt werden dürfen.
Vor allem in schiitisch dominierten Bereichen herrschen oftmals islamische Regeln, die auch umgesetzt werden, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten und durch Unterdrückung eines "westlichen" bzw. "nicht konservativen" Lebens- und Kleidungsstils. Dadurch werden die Freizügigkeit der Frauen und somit auch deren Teilnahme am öffentlichen Leben eingeschränkt.
Ehrenverbrechen an Frauen sind im Irak nach wie vor ein großes Problem. Die Gründe dafür sind u.a. schwache Strafverfolgungsbehörden, die Einflussnahme von Milizen sowie die zunehmende Verbreitung besonders strenger und konservativer religiöser Werte. Wird eine Frau einer außerehelichen Freundschaft oder Beziehung mit einem Mann verdächtigt, so kann sie in Gefahr laufen, Oper eines Ehrverbrechens zu werden, um die als solche empfundene Verletzung der Ehre der betreffenden Familie zu tilgen. Ehrverbrechen werden von den eigenen Familienangehörigen begangen. Es kommt jedoch auch vor, dass der Druck, ein solches Verbrechen zu begehen, von der Großfamilie, dem Clan, der Gemeinde, dem Stamm, einer bewaffneten Gruppe oder and