TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/27 G305 2179116-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2179116-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 20.11.2017, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , vom 20.11.2017, Zl.:

XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3

und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz: BF) stellte am 03.11.2015 vor Organen des Stadtpolizeikommandos XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.11.2015 fand eine Erstbefragung des BF vor Organen des Stadtpolizeikommandos XXXX statt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz: BF) stellte am 03.11.2015 vor Organen des Stadtpolizeikommandos römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.11.2015 fand eine Erstbefragung des BF vor Organen des Stadtpolizeikommandos römisch 40 statt.

Anlässlich seiner Erstbefragung gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei Sunnit und habe im Jahr 2006 nach XXXX gehen müssen. Dort hätten IS-Kämpfern versucht, ihn dazu zu zwingen, an Kämpfen teilzunehmen, woraufhin er mit seiner Familie nach XXXX flüchten musste. Dort wiederum seien schiitische Milizen an ihn herangetreten und er sei wieder geflohen. Er fürchte sich vor Islamischen Extremisten und den schiitischen Milizen.Anlässlich seiner Erstbefragung gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei Sunnit und habe im Jahr 2006 nach römisch 40 gehen müssen. Dort hätten IS-Kämpfern versucht, ihn dazu zu zwingen, an Kämpfen teilzunehmen, woraufhin er mit seiner Familie nach römisch 40 flüchten musste. Dort wiederum seien schiitische Milizen an ihn herangetreten und er sei wieder geflohen. Er fürchte sich vor Islamischen Extremisten und den schiitischen Milizen.

2. Am 28.09.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme, in welcher er einen Reisepass und einen Personalausweis sowie weitere Dokumente in Vorlage brachte, gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen zusammengefasst an, er habe in XXXX in einem Gefängnis als Bauarbeiter gearbeitet und eines Nachts eine telefonische Drohung bekommen. Er solle seine Arbeit verlassen und sich "selber überstellen". Er führte dazu aus, man habe ihm vorgeworfen, ein Deserteur zu sein und für die Regierung zu arbeiten. Am nächsten Morgen sei er bei der Polizei gewesen und habe Hilfe bei der Armee gesucht, doch hätten ihm weder die Polizei noch die Armee helfen können. Er habe von seinem Vater Geld leihen wollen, habe dies jedoch nicht bekommen und sei daraufhin weggelaufen.2. Am 28.09.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme, in welcher er einen Reisepass und einen Personalausweis sowie weitere Dokumente in Vorlage brachte, gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen zusammengefasst an, er habe in römisch 40 in einem Gefängnis als Bauarbeiter gearbeitet und eines Nachts eine telefonische Drohung bekommen. Er solle seine Arbeit verlassen und sich "selber überstellen". Er führte dazu aus, man habe ihm vorgeworfen, ein Deserteur zu sein und für die Regierung zu arbeiten. Am nächsten Morgen sei er bei der Polizei gewesen und habe Hilfe bei der Armee gesucht, doch hätten ihm weder die Polizei noch die Armee helfen können. Er habe von seinem Vater Geld leihen wollen, habe dies jedoch nicht bekommen und sei daraufhin weggelaufen.

3. Mit Bescheid vom 20.11.2017, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 24.11.2017, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 03.11.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.). Zudem stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 20.11.2017, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 24.11.2017, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 03.11.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die durch den Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 04.12.2017 mitsamt einer Vertretungsvollmacht übermittelte Beschwerdeschrift. Die Beschwerde stützte sich dabei auf die Beschwerdegründe "Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung" und "fehlerhafte rechtliche Beurteilung" vorgebracht.

Die Beschwerde wurde mit den Anträgen verbunden, die "Rechtsmittelbehörde" möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben, seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben werde, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 55, 57 AsylG erteilen bzw. den Bescheid beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückverweisen.Die Beschwerde wurde mit den Anträgen verbunden, die "Rechtsmittelbehörde" möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben, seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben werde, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 55, 57, AsylG erteilen bzw. den Bescheid beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückverweisen.

5. Mit Schreiben vom 05.12.2017, eingelangt am 11.12.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegen den oben bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

6. Am 11.06.2018 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.

Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente oder Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung ein. Er ist arbeitsfähig und gibt sich arbeitswillig. Er war mit der am XXXX geborenen XXXX (im Folgenden so oder MA) verheiratet. Der BF und XXXX haben zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt beim Bezirksgericht XXXX einen Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung eingebracht. Der BF hat mit MA drei leibliche Kinder, die mj. XXXX(geb. am XXXX), den mj. XXXX (geb. am XXXX) sowie den mj. XXXX (geb. am XXXX).Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente oder Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung ein. Er ist arbeitsfähig und gibt sich arbeitswillig. Er war mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 (im Folgenden so oder MA) verheiratet. Der BF und römisch 40 haben zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt beim Bezirksgericht römisch 40 einen Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung eingebracht. Der BF hat mit MA drei leibliche Kinder, die mj. XXXX(geb. am römisch 40 ), den mj. römisch 40 (geb. am römisch 40 ) sowie den mj. römisch 40 (geb. am römisch 40 ).

Der BF lebt weder mit MA, noch mit seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt.

Die Kinder des BF und die MA leben in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2017 wurde deren Anträge auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte stattgegeben. Der Bescheid ist im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Zu den Reisebewegungen des Beschwerdeführers:

Der BF begab sich zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 mit der MA und deren Kinder von XXXX ausgehend über XXXX auf dem Luftweg nach XXXX und reisten die Genannten von dort aus mit dem Bus in die Türkei. Von hier aus setzten sie die Reise über Griechenland und Mazedonien nach Serbien fort. Von Serbien aus führte die Reiseroute des BF und seiner Familie über Kroatien und Slowenien. Der Zeitpunkt, zu dem der BF in das Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Der BF befindet sich jedenfalls seit dem 03.11.2015 im Bundesgebiet.Der BF begab sich zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 mit der MA und deren Kinder von römisch 40 ausgehend über römisch 40 auf dem Luftweg nach römisch 40 und reisten die Genannten von dort aus mit dem Bus in die Türkei. Von hier aus setzten sie die Reise über Griechenland und Mazedonien nach Serbien fort. Von Serbien aus führte die Reiseroute des BF und seiner Familie über Kroatien und Slowenien. Der Zeitpunkt, zu dem der BF in das Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Der BF befindet sich jedenfalls seit dem 03.11.2015 im Bundesgebiet.

1.3. Zur persönlichen Situation des BF im Irak:

Der BF hat im Irak sechs Jahre lang die Grundschule besucht und danach begonnen, als Verkäufer zu arbeiten. In beruflicher Hinsicht war er zehn Jahre lang als Mechaniker, als Maurer und oder Friseur tätig. Der BF ist in der Region XXXX geboren, hat von früher Kindheit an im Irak in XXXX gelebt und ist im Jahr 2012 mit seiner Familie nach XXXX gezogen.Der BF hat im Irak sechs Jahre lang die Grundschule besucht und danach begonnen, als Verkäufer zu arbeiten. In beruflicher Hinsicht war er zehn Jahre lang als Mechaniker, als Maurer und oder Friseur tätig. Der BF ist in der Region römisch 40 geboren, hat von früher Kindheit an im Irak in römisch 40 gelebt und ist im Jahr 2012 mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen.

Der BF wurde am 16.03.2010 festgenommen und befand über einen nicht feststellbaren, ein Jahr jedenfalls übersteigenden, Zeitraum in einem Gefängnis in XXXX in Haft.Der BF wurde am 16.03.2010 festgenommen und befand über einen nicht feststellbaren, ein Jahr jedenfalls übersteigenden, Zeitraum in einem Gefängnis in römisch 40 in Haft.

Er hat in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum zwischen Mitte des Jahres 2014 und Ende des Jahres 2015 in einem Gefängnis in XXXX Bauarbeiten für die irakische Regierung durchgeführt. Mit seiner Familie wohnte er neben diesem Gefängnis. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF im Irak vor seiner Ausreise waren stabil.Er hat in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum zwischen Mitte des Jahres 2014 und Ende des Jahres 2015 in einem Gefängnis in römisch 40 Bauarbeiten für die irakische Regierung durchgeführt. Mit seiner Familie wohnte er neben diesem Gefängnis. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF im Irak vor seiner Ausreise waren stabil.

Der Vater des BF, XXXX, und die Mutter des BF, XXXX, sowie die Brüder des BF, XXXX und XXXX, dessen Kinder und seine Schwestern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX leben nach wie vor im Irak. Ein Bruder des BF, XXXX, lebt in Deutschland. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er mit XXXX in engem Kontakt stehen würde. Zudem hat er mit seinen in XXXX lebenden Verwandten weitere familiäre Anknüpfungspunkte im Irak. Seine Eltern und seine im Irak lebenden Brüder wohnen zum Entscheidungszeitpunkt in XXXX. Eine Schwester des BF lebt in XXXX, die anderen Schwestern des BF wohnen in XXXX.Der Vater des BF, römisch 40 , und die Mutter des BF, römisch 40 , sowie die Brüder des BF, römisch 40 und römisch 40 , dessen Kinder und seine Schwestern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 leben nach wie vor im Irak. Ein Bruder des BF, römisch 40 , lebt in Deutschland. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er mit römisch 40 in engem Kontakt stehen würde. Zudem hat er mit seinen in römisch 40 lebenden Verwandten weitere familiäre Anknüpfungspunkte im Irak. Seine Eltern und seine im Irak lebenden Brüder wohnen zum Entscheidungszeitpunkt in römisch 40 . Eine Schwester des BF lebt in römisch 40 , die anderen Schwestern des BF wohnen in römisch 40 .

1.4. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:

Der BF ist jedenfalls seit dem 03.11.2015 im Bundesgebiet aufhältig. Er hat am 22.09.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Er besuchte von 26.09.2017 an einen Deutschkurs und hat seit dem 12.01.2018 einen weiteren Deutschkurs belegt. Er ist in einem Alten- und Pflegeheim ehrenamtlich mit Maler- und Gartenarbeiten befasst. Eine über rudimentäre Deutschkenntnisse hinausgehende, tiefergreifende sprachliche Integration des BF konnte nicht festgestellt werden.

Der BF lebt von der staatlichen Grundversorgung, ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und hat auch keine konkreten Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit in Österreich. Darüberhinausgehend waren keine wirtschaftlichen Interessen des BF im Bundesgebiet feststellbar. Er weist seit dem 09.11.2015 durchgehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und ist strafgerichtlich unbescholten.

Der BF hat in Österreich mit MA und seinen drei Kindern familiäre Anknüpfungspunkte. Seit dem 12.12.2016 lebt er jedoch nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Gegen den BF liegt eine Wegweisung vor. Sein Verhältnis zu MA ist tiefgreifend zerrüttet und es besteht zwischen ihm, der MA und den gemeinsamen Kindern kein Kontakt. Das Paar hat auf Anregung der MA hin eine einvernehmliche Ehescheidung angestrengt und ist die Ehe mittlerweile geschieden.

Weitere, tiefgreifende und maßgebliche soziale Beziehungen bzw. Freundschaften des BF im Bundesgebiet konnten jedoch nicht festgestellt werden. Es konnten in Bezug auf den BF keine Vereinsmitgliedschaften, Hobbies, ein längerfristiges und tiefergehendes soziales bzw. ehrenamtliches Engagement oder Bekanntschaften oder Freundschaften konstatiert werden. Ebenso wenig konnten Anhaltspunkte für die Annahme einer besonders maßgeblichen Integration der des BF in Österreich in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.5. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Seit Oktober 2016 war die allgemeine Sicherheitslage im Irak von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den durch eine Reihe schiitisch dominierter nichtstaatlicher Milizen (PMF Popular Mobilization Forces kurz: PMF) unterstützten irakischen Streitkräfte (ISF), den Streitkräften der kurdischen Regionalregierung (PESCHMERGA) sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der des Islamischen Staates (IS) auf der anderen Seite geprägt. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften, gemeinsam mit der PMF sowie der weiteren verbündeten, teilweise ausländischen, Streitkräfte im Laufe der Jahre 2016 und 2017 gelang, die Einheiten des IS sowohl aus den besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich das Herrschaftsgebiet des IS auf in der Stadt MOSUL. Nach der sukzessiven Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von dieser terroristischen Gruppierung kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak stand zuletzt vor allem die Kontrolle der Stadt MOSSUL im Fokus. Der Südirak, insbesondere die Provinz BASRA, war nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in den Jahren 2013 und 2014 betroffen.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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