TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/3 W122 2131369-2

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Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §12 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W122 2131369-2/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13.02.2017, Zl. P6/178067/1/2016, betreffend besoldungsrechtliche Stellung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. bisherige Verfahren

Am 24.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung seiner Erwerbstätigkeit in der Privatwirtschaft, da ihm kein Monat der insgesamt 7 Jahre und 2 Monate Erwerbstätigkeit angerechnet worden wäre.

Mit Bescheid vom 13.06.2016 stellte die Behörde das Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes mit 2 Jahren und 6 Monaten fest ohne die oben angeführte Zeit anzurechnen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte sie im Wesentlichen an, dass eine bloß fachverwandte Vortätigkeit alleine nicht zur Anrechnung genüge. Maßgeblich wäre die bessere Verwendbarkeit, im Hinblick auf die Verwendbarkeit des Bediensteten, wenn man sich die Vortätigkeit wegdenke, also ob eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger durchführen könnte.

Der Beschwerdeführer hätte bei der genannten S. GmbH und S. AG bloß fachverwandte Vortätigkeiten ausgeübt und könne die vielseitigen Aufgaben eines Polizeibeamten nicht schlechter erfüllen, wenn man sich die Vortätigkeiten wegdenken würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit rechtsfreundlicher Vertretung am 21.07.2016 Beschwerde und führte an, dass wegen der Vortätigkeiten auf seinem aktuellen Arbeitsplatz ein erheblich höherer Arbeitserfolg gegeben und zu erwarten wäre.

Mit Beschluss vom 18.11.2016 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 13.06.2016 mangels inhaltlicher Prüfung der Vortätigkeit auf und verwies die Angelegenheit zurück an die belangte Behörde (GZ W122 2131369-1/2E).

I.2. Bescheid

Mit dem Bescheid vom 13.02.2017 stellte die belangte Behörde abermals fest, dass zwei Jahre und sechs Monate anrechenbar wären.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass Zeiten des Grundwehrdienstes gesetzlich mit einer Dauer von sechs Monaten beschränkt anrechenbar wären. Die belangte Behörde führte nach Auflistung der Tätigkeiten als Polizist und der Beschreibung der Vortätigkeiten an, dass der Beschwerdeführer als E2b Beamter weder schlechter verwendbar wäre bzw. keine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem Arbeitsplatz notwendig gewesen wäre, noch mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger die Aufgaben erfüllt hätte, als wenn er die genannte Vortätigkeit nicht ausgeübt hätte.

Zweck der polizeilichen Grundausbildung bestünde darin, dass bei allen Bediensteten der Polizei gleichermaßen dieselben Grundvoraussetzungen geschaffen werden, um diese auf die vielseitigen Aufgaben eines Polizeibeamten vorzubereiten. Der Beschwerdeführer hätte nicht konkret dargelegt, dass bei ihm im Vergleich zu anderen Kollegen ein tatsächlich erheblich höherer Arbeitserfolg bestünde.

Abstrakte Behauptungen, dass bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen, Gerichtsdelikten, Verwaltungsübertretungen und Spontanereignissen samt Berichterstattung, Erstattung von Anzeigen, Berichten und Meldungen an Gerichte, Behörden, Ämter, Organisationen und vorgesetzte Stellen, Kontaktaufnahme und Ansprechpartner für Anliegen der Bevölkerung sowie Ansprechpartner für die rat-und hilfesuchende Bevölkerung, Wahrnehmung der It dem Erhalt eines geordneten Dienstbetriebes einhergehenden, notwendigen administrativen Tätigkeiten sowie Ausübung von Informations-, Ausforschungs- und Erhebungsdiensten mit IT-Bezug eine Erleichterung durch die einschlägige Vortätigkeit in der Dienstversehung im Polizeialltag wahrzunehmen wäre, wäre nicht geeignet, einen tatsächlichen erheblich höheren Arbeitserfolg darzulegen.

Es wäre allenfalls ein gewisser Übungsgrad im Umgang mit betrieblichen Abläufen und technischen Betriebsmitteln erworben worden.

Es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer dadurch in Bezug auf polizeiliche Kernkompetenzen einen tatsächlichen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen hätte können als andere Kollegen, die gleichsam wie der Beschwerdeführer in der polizeilichen Grundausbildung zum richtigen Lenken von Ermittlungen und Schonen von Ressourcen in Bezug auf Strafdelikte und Verwaltungsübertretungen, das professionelle Verfassen von Berichten und Anzeigenlegung wie z.B. an die Staatsanwaltschaft, das Durchführen von sicherheitspolizeilichen Beratungen sowie das Bedienen von polizeiinternen IT-Programmen und diversen Datenbanken für den polizeilichen Arbeitsalltag ausgebildet wurden.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne führender Beamter zu sein, als Gruppenkommandant einer Ordnungseinheit Führungsaufgaben wahrzunehmen gehabt hatte, wäre nicht auf die Qualifizierung durch jahrelange Tätigkeit als Projektleiter zurückzuführen, sondern auf die im Polizeidienst erlernten fachlichen Qualifikationen, zumal auch andere Kollegen die nicht über die vorgebrachten Kenntnisse aus der Privatwirtschaft verfügen als Gruppenkommandanten einer Ordnungseinheit eingesetzt werden würden, obwohl diese auch nur eingeteilte Beamte wären.

Zum Vorbringen einer zukünftigen Tätigkeit führte die belangte Behörde an, dass diese zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung nicht berücksichtigt werden hätte können.

I.3. Beschwerde

Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 07.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit Vordienstzeiten über 2 Jahre und 6 Monate hinaus angerechnet werden in eventu den Bescheid aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aufgrund seiner Vortätigkeit bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen, Delikten und Übertretungen, Erstattung von Berichten, Anzeigen und Meldungen, Ansprechpartner für die Anliegen der Bevölkerung, Wahrnehmung der administrativen Tätigkeiten, Informations- Ausforschungs- und Erhebungsdienste aufgrund seiner Vortätigkeiten näher genannte wesentlich höhere Erfolge aufweise als ohne Vortätigkeit.

Weiters regte der Beschwerdeführer an, zur Prüfung der Einschränkung auf sechs Monate für die Anrechnung von Grundwehrdienstzeiten an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten.

I.4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Rechtssache wurde mit Schreiben vom 27.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 09.10.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der auch der Vorgesetzte des Beschwerdeführers und dessen Vorgesetzter befragt wurden. Auf das Wesentlichste zusammengefasst kam bei der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht zu Tage, dass eingeteilte Polizisten aufgrund der Grundausbildung regelmäßig im Stande sind, ihre Anforderungen erfüllen zu können, der Beschwerdeführer aber aufgrund seiner Vortätigkeit die Anforderungen bei weitem übererfüllte.

Daraufhin gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 11.10.2017, W122 2131369-2/8E teilweise recht und stellte weitere drei Jahre und sieben Monate als anrechenbare Vordienstzeiten fest.

I.5. Verwaltungsgerichtshof

Mit Erkenntnis vom 19.02.2018, Zl. Ro 2018/12/0001 hob der Verwaltungsgerichtshof das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Begründend angeführt wurden im Wesentlichen Mängel der Sachverhaltsfeststellungen (Näheres vergleiche unten Punkt 3, rechtliche Beurteilung) auf die die Ermittlung des durch die Vordienstzeit entstehenden Arbeitserfolges aufbauen würde.

I.6. fortgeführtes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

In einer Stellungnahme vom 06.04.2018 gab der Beschwerdeführer an, zu 33 % im Innendienst und zu 67 % im Außendienst (Fußstreife und Funkwagen) gewesen zu sein. Die sichtbare Präsenz und die Verfügbarkeit für die Einsatzübernahme wären ein Hauptziel am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Die Anzahl und Art der Einsätze wäre nicht vorhersehbar. Viele Einsätze würden eine sofort Meldung erfordern. Die Verschriftlichung solcher Einsätze könne Stunden dauern, in denen der Funkwagen nicht im Außendienst wäre. Der Beschwerdeführer würde doppelt so schnell schreiben wie ein durchschnittlicher Berufsanfänger. Der Beschwerdeführer würde für eine Amtshandlung, die ein durchschnittlicher Berufsanfänger in zwei Stunden erledigt, lediglich eine Stunde benötigen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in seiner Vordienstzeit unzählige komplexe Sachverhalte in zumeist technischen Spezifikationen verfasst hätte falle ihm auch die Formulierung bei komplexeren Amtshandlungen wesentlich leichter. Daraus resultierend müsste auch der Vorgesetzte kaum Korrekturen vornehmen, was bei Berufsanfängern selten vorkomme.

Die Wahrnehmung der Verkehrspolizei müsse im Innendienst verschriftlicht werden. Doppelt so schnelle Schreibgeschwindigkeit würde bedeuten, dass diese Arbeiten doppelt so schnell erledigt wären und man wieder für andere Aufgaben verfügbar wäre. Man könne auch z.B. doppelt so viele Lasermessungen durchführen, wenn die Zeit für die Anzeigenlegung verkürzt wäre.

Als Ersteinschreiter wäre der Beschwerdeführer oft mit englischer Sprache direkt an Ort und Stelle in der Lage gewesen Klarheit in die Situation zu bringen und Fahndungsmaßnahmen gezielter koordinieren zu können. Der Beschwerdeführer sei regelmäßig von Kollegen herangezogen worden um die Amtshandlung in englischer Sprache zu führen. Die Polizei Grundausbildung würde nur einen kurzen Englischkurs im Ausmaß von 40 Unterrichtsstunden umfassen. Dies entspreche nur einem halben Semester Englischunterricht in einem Gymnasium. Viel mehr als ein paar wenige Phrasen würden in einem derartig kurzen Zeitraum nicht erlernt bzw. aufgefrischt werden. Wer zuvor kein Englisch konnte, würde es auch danach nicht können. Der Beschwerdeführer hätte in seiner gesamten Vordienstzeit in internationalen Projekten gearbeitet. Durch die Hilfenahme von Datenbanken hätte der Beschwerdeführer eine bestimmte Person festnehmen können, die zuvor allen Kollegen mehrmals entwischt wäre. In der Ordnungsdiensteinheit wäre der Beschwerdeführer bereits früh mit Leitungsfunktion betraut worden.

Am 23.05.2018 und 18.07.2018 fanden zwei weitere Verhandlungen statt. Dabei erläuterte der Beschwerdeführer seine Arbeitsweise und diejenige eines durchschnittlichen Kollegen am Beginn seiner Beamtentätigkeit als eingeteilter Polizeibeamter. Es wurde dargelegt, welchen Anteil der Beschwerdeführer im Innendienst und Außendienst zu verbringen hatte und welche Tätigkeiten dabei angefallen sind.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit 01.12.2015 in einem öffentlich-rechtlichen Exekutivdienstverhältnis zum Bund und war zuvor als Polizeischüler ab dem 01.12.2013 in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund.

Vortätigkeit

Er übte in der Privatwirtschaft in einem Bereich der IT und EDV Vortätigkeiten aus, im Zuge derer er konkrete Lebenssachverhalte zu abstrahieren hatte und einer auf logische Denkgesetze aufbauenden Gesetzmäßigkeit unterzuordnen hatte.

Der Beschwerdeführer weist 7 Jahre und 2 Monate an privaten erwerblichen Vortätigkeiten auf. Diese umfassen "Software Engineer, Requirements Engineer, Software Architect" sowie Team- und Projektleiter als Vollzeitkraft.

In den Aufgabenbereichen Erfassung und Verschriftlichung komplexer Sachverhalte (25 %), Teamleitung und Projektkoordination (25 %), Programmiertätigkeit (30 %) und Berichtslegung für Vorgesetzte und Erstellung von Newslettern (20 %) erwarb der Beschwerdeführer umfassende EDV-Kenntnisse, ausgefeilte Kenntnisse englischer Sprache in Wort und Schrift, Teamführungskompetenzen, administrative Fähigkeiten und Sachverhaltserhebungskompetenzen.

Persönliche Anforderungen

Im Zuge seiner mehrjährigen Vortätigkeit konnte der Beschwerdeführer Situationen erleben, an denen ihm die besondere Bedeutung von

* Sicheres und freundliches Auftreten

* Genauigkeit und Verlässlichkeit

* Engagement und Gewissenhaftigkeit

* Verständnis im Umgang mit Menschen

* ausgeprägte Kommunikationsstärke

* Eigeninitiative und selbstständiges agieren

* hohe Belastbarkeit und Durchsetzungsvermögen

für eine erfolgreiche Ausübung der Tätigkeit erkennbar war und er hatte in diesen sieben Jahren und zwei Monaten die Möglichkeit, sein Verhalten aufgrund dieses Erfahrungsgewinnes auszurichten.

fachspezifische Anforderungen

Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge seiner Vortätigkeit folgende Anforderungen internalisiert:

* Kenntnisse über eine mehrere Tausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassenden Organisation

* Kenntnisse über die Arbeitsabläufe und Aufgabenverteilungen auf verschiedene Organisationseinheiten in einer mehrere Tausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassenden Organisation

* erweiterte Kenntnisse des inneren Aufbaus und der logischen Struktur von verschiedenen EDV Anwendungen, bei denen Lebenssachverhalte nach bestimmten gesetzmäßigen Mustern in strukturierte Datenanwendungen transformiert wurden

Texteingabe

Am Arbeitsplatz der gegenständlich strittigen Vortätigkeit hatte der Beschwerdeführer in mehreren Tausend von ihm geschriebenen E-Mails Berichtetes zusammenzufassen, zu strukturieren und einer Gesetzmäßigkeit zuzuordnen.

Englisch

Ein überwiegender Teil der Vortätigkeit des Beschwerdeführers betraf Korrespondenz in englischer Sprache. Bereits vor der Aufnahme der Vortätigkeit war der Beschwerdeführer auf Maturaniveau in Englischer Sprache. Aufgrund regelmäßiger Verwendung der englischen Sprache im Zuge der strittigen Vortätigkeit wurde es dem Beschwerdeführer möglich Englisch auf Muttersprachenniveau zu beherrschen.

Führungskompetenz

Im Zuge der Teamleitung und der Projektkoordination erwarb der Beschwerdeführer bei seiner Vortätigkeit Führungskompetenzen.

Tätigkeit als eingeteilter Polizeibeamter

Rund zwei Drittel seiner Tätigkeit verbrachte der Beschwerdeführer im Außendienst (Funkstreife und Fußstreife), ein Drittel im Innendienst.

Der Beschwerdeführer war nach Absolvierung der Grundausbildung im Außendienst zuständig für die Durchführung von Aufträgen der Dienstvorgesetzten, Ausübung polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt, Durchführung des operativen Verkehrs- und Streifendienstes (Lenker- und Fahrzeugkontrollen, Fahndungskontrollen, Personenkontrollen), Mitwirkung an Schwerpunktkontrollen (verkehrs- sicherheits- und kriminalpolizeilich) Teilnahme an Sicherheits Aktionen über internen Auftrag über Auftrag von Behörden und Ämtern, Objektschutz, Wahrnehmung des GSOD (großer Sicherheits- und Ordnungsdienst), Informations-, Ausforschungs- oder Erhebungsdienste, Erfüllung des Auftrages und für die rat- und hilfesuchende Bevölkerung als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen - Bürgerservice im Allgemeinen.

Vorwiegend im Innendienst war der Beschwerdeführer zuständig für die Ausübung des Parteienverkehrs, Bearbeitung und Vorlage von Anzeigen, Berichten und Meldungen, Unterstützung in der Einschulungsphase für Polizeischüler, Wahrnehmung der dem Erhalt eines geordneten Dienstbetriebes einhergehenden notwendigen administrativen Tätigkeiten, Instandhaltung, Wartung und Pflege des Fuhrparks, der gesamten Einsatzmittel und Ausrüstung sowie der Ausstattung der Dienststelle, Führen von Statistiken, Nachweisen und internen Aufzeichnungen.

Zu 45 % war der Beschwerdeführer mit der Erledigung von Verwaltungsaufgaben, zu 30 % mit der Strafrechtspflege und zu 25 % mit der Erledigung von verkehrspolizeilichen Aufgaben betraut. Einen geringeren Prozentsatz (10) machte der große Sicherheits- und Ordnungsdienst (GSOD) aus, der diese Prozentangaben geringfügig ändert.

Persönliche Anforderungen

Die persönlichen Anforderungen am gegenständlichen Arbeitsplatz eines eingeteilten Polizeibeamten an einer Polizeiinspektion beim Stadtpolizeikommando in der Landespolizeidirektion Wien sind:

* Sicheres und freundliches Auftreten

* Genauigkeit und Verlässlichkeit

* Engagement und Gewissenhaftigkeit

* Verständnis im Umgang mit Menschen

* ausgeprägte Kommunikationsstärke

* Eigeninitiative und selbstständiges agieren

* hohe Belastbarkeit und Durchsetzungsvermögen

fachspezifische Anforderungen

Die fachspezifischen Anforderungen eines eingeteilten Polizeibeamten an einer Polizeiinspektion beim Stadtpolizeikommando in der Landespolizeidirektion Wien sind:

* Kenntnisse über die Organisation der Landespolizeidirektion Wien und der Sicherheitsbehörden

* Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit

* Kenntnis der den Arbeitsplatz betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung des zugewiesenen Aufgabenbereiches

* dem Aufgabenbereich entsprechendes spezielles Fachwissen

* Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind

* erweiterte Kenntnisse der EDV Anwendungen und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes

Texteingabe

Am gegenständlichen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers fielen rund 35 % seiner Gesamttätigkeit in den Innendienst. Hievon war ein überwiegender Großteil Texteingabe. Dies umfasste auch das Zusammenfassen, Strukturieren und Zuordnen zu einer Gesetzmäßigkeit von Berichtetem. Die bloße Texteingabe, bei der Anschläge pro Minute ein wesentlich schnelleres Ergebnis liefern, umfasst weniger als die Hälfte der exekutivdienstlichen Tätigkeit als Eingeteilter.

Englisch

In den ersten sechs Monaten als Beamter hatte der Beschwerdeführer von ca. 300 Amtshandlungen 50 Amtshandlungen in englischer Sprache zu erledigen. Amtshandlungen in englischer Sprache machen nur einen unerheblichen Anteil an der Gesamttätigkeit eines eingeteilten Polizeibeamten aus. Bei Sprachproblemen stehen Dolmetscher zur Verfügung. Maturaniveau in englischer Sprache ist für eingeteilte Polizeibeamte nicht erforderlich.

Führungskompetenz

Führungskompetenzen sind für einen eingeteilten Polizeibeamten am Beginn seiner Tätigkeit nicht erforderlich, sondern werden erst im Zuge dieser Tätigkeit für allfällige spätere Beförderungen erprobt.

Zusammenhang der Tätigkeiten:

Aufgrund seiner Vortätigkeiten wurde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, wesentlich schneller und effizienter Einvernahmen durchzuführen sowie Protokolle und Berichte anzufertigen. Weiters war es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Vortätigkeit professionalisierten Englischkenntnisse mit Verhandlungsfähigkeit möglich, mit fremdsprachigen Parteien erheblich besser zu arbeiten als ohne Erfahrung mit englischer Sprache im beruflichen Kontext. Ohne die beim Beschwerdeführer vorhandene nahezu doppelt so hohe Schreibgeschwindigkeit wären ein wesentlicher Teil der Erledigungen nur deutlich langsamer möglich gewesen.

Mit seinen Englischkenntnissen erwirkte der Beschwerdeführer bei Beteiligung fremdsprachiger Parteien, dass der Sachverhalt rascher und klarer festgestellt werden konnte. In mehreren Einzelfällen trugen seine Englischkenntnisse dazu bei, dass schwerere Missverständnisse vermieden werden konnten. Die Englischkenntnisse des Beschwerdeführers trugen dazu bei, dass bei Opferbefragungen Dolmetscher seltener beigezogen werden mussten. Dies jedoch unter der Erheblichkeitsgrenze von 25 %.

Aufgrund seiner Vorkenntnisse beschleunigte der Beschwerdeführer den Erwerb seiner Fähigkeit, ein polizeiliches Team erfolgreich zu führen. Dies jedoch unter der Erheblichkeitsgrenze von 25 %.

Mit seinen EDV-Kenntnissen trug der Beschwerdeführer wesentlich dazu bei, dass administrative Abläufe und Personaleinteilungen an der Dienststelle beschleunigt werden konnten. Dies jedoch unter der Erheblichkeitsgrenze von 25 %.

Die Erfolgssteigerung des Beschwerdeführers durch Verbesserung der Problemerkennungs- und Problemlösungskompetenz war nicht quantifizierbar und konnte damit der Erheblichkeitsgrenze von 25 % nicht zugeordnet werden.

Der Beschwerdeführer brachte EDV-Kenntnisse ein, die in manchen Bereichen sogar jenen der EDV-Abteilung überlegen waren und in weniger Fällen die EDV-Abteilung eingebunden werden musste.

Insgesamt betrachtet war dem Beschwerdeführer ein höherer Arbeitserfolg zu attestieren als einem durchschnittlichen Polizeibeamten in dessen ersten 6 Monaten.

Von insgesamt 14 Punkten aus dem Katalog der Tätigkeiten war der Beschwerdeführer bei den sechs Punkten Aufträgen der Dienstvorgesetzten; Information-, Ausforschungs- oder Erhebungsdienste; Bearbeitung und Vorlage von Anzeigen, Berichten und Meldungen; Unterstützung für Einschulungsmaßnahmen für Polizeischüler; administrative Tätigkeiten; Führen von Statistiken, Nachweisen und internen Aufzeichnungen wesentlich erfolgreicher als ohne Vortätigkeit.

Bei der Ausübung polizeilicher Befehls und Zwangsgewalt;

Durchführung des operativen Verkehrs-und Streifendienstes;

Mitwirkung an Schwerpunktkontrollen sowie Teilnahme an Sicherheitsaktionen; Objektschutz; Wahrnehmung des GSOD;

Instandhaltung, Wartung und Pflege des Fuhrparks, der Einsatzmittel und Ausrüstung sowie Ausstattung der Dienststelle waren die Vortätigkeiten des Beschwerdeführers von unerheblicher Bedeutung.

Bei der Erfüllung des Auftrages, für die Rat und Hilfe suchende Bevölkerung als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen und Ausübung des Parteienverkehrs, waren die Vortätigkeiten des Beschwerdeführers von einer Bedeutung die lediglich an die Erheblichkeitsschwelle heranreichten und insgesamt als ein erwähnenswerter Punkt gewertet werden können. Diese Punkte ergeben in ihrer Gesamtheit den Ausschlag, um sieben von 14 Punkten aus dem Tätigkeitskatalog zu erreichen, bei denen der Beschwerdeführer einen höheren Erfolg aufgrund seiner Vortätigkeit aufwies.

Damit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar insgesamt bei der Hälfte seiner Tätigkeiten aufgrund seiner Vortätigkeiten einen höheren Arbeitserfolg aufwies, in Bezug auf die einzelnen Betroffenen Eigenschaften, die zu der Erfolgssteigerung führten jeweils die Hälfte der Tätigkeiten nicht erreichte und die Erheblichkeitsschwelle von 25 % Leistungssteigerung nicht überschritt.

Die erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen überschreiten das durchschnittliche Anforderungsprofil an den Arbeitsplatz eines eingeteilten Polizisten um weniger als 25 %.

Bereits bei seiner Ernennung war der Beschwerdeführer in der Lage alle persönlichen Anforderungen ein einem Ausmaß zu erfüllen, wie es selbst nach 6 Monaten von einem eingeteilten Beamten noch nicht zu erwarten ist, denn er übererfüllte diese Anforderungen sogar.

Texteingabe

Im Gegensatz zum Beschwerdeführer treten eingeteilte Polizeibedienstete ihren Dienst ohne die Vorerfahrung von mehreren Tausend selbst verfassten E-Mails an, in denen Berichtetes zusammengefasst, strukturiert und einer Gesetzmäßigkeit zugeordnet wurde.

Betreffend im Innendienst protokollierter Amtshandlungen, der aufgenommenen Anzeigen, und erteilten Organmandate legte der Beschwerdeführer dadurch eine erheblich höhere Quantität an den Tag als ein durchschnittlicher Eingeteilter am Beginn seiner Tätigkeit. Die Steigerung der Arbeitsergebnisse betrifft den Innendienst im Ausmaß von 33 % der Gesamttätigkeit. Bei der Texteingabe ist der Beschwerdeführer doppelt so schnell gewesen als seine Kollegen. Selbst unter der Annahme, dass der gesamte Innendienst mit Texteingabe ausgelastet wäre, würde sich eine Verdoppelung der Arbeitsleistung in diesen Zeitraum lediglich mit einer rechnerisch nur 17-prozentigen quantitativen Steigerung (50 % von 33 %) niederschlagen.

Englisch

Aufgrund der Englischkenntnisse des Beschwerdeführers konnte von rund 30 Dolmetscheinsätzen abgesehen werden. Die Erheblichkeitsschwelle von 25 Prozent wird dabei nicht überschritten.

Führungskompetenz

Bei einem Einsatz zur Sicherung einer Großveranstaltung konnte der Beschwerdeführer seine Führungskompetenz bereits früherer als durchschnittlich unter Beweis stellen. Dieser Einzelbereich betraf weniger als die Hälfte seiner Tätigkeiten.

Tätigkeit als Vertragsbediensteter

Während der Tätigkeit als Vertragsbediensteter (Polizeischüler) erlernte der Beschwerdeführer die wesentlichsten Kompetenzen und Fachkenntnisse für die erfolgreiche Wahrnehmung des Dienstes als eingeteilter Polizeibeamter. Dies umfasste personale und sozial kommunikative Kompetenzen, polizeifachliche Kompetenzen, situationsadäquate Handlungskompetenzen sowie Wahrnehmungs- und Reflexionskompetenzen und das Berufspraktikum.

Eine Steigerung des Arbeitserfolges von über 25 % und eine Erfolgssteigerung in mehr als der Hälfte seiner Tätigkeiten war anhand von Zahlen, Daten und Fakten nicht festzustellen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus der unwidersprochenen und dem Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung und decken sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung.

Die Aussagen hinsichtlich der gewonnenen Vorerfahrung ergeben sich aus der Darstellung des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung und aus dessen Beschwerde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer seine Erfolge durch die Schilderung von Einzelfällen dar, was durch die Befragung des Vorgesetzten und des Vorgesetzten des Vorgesetzten relativierend wie oben angeführt in eine Systematik gebracht werden konnte, was die hervorragenden Leistungen des Beschwerdeführers bestätigte.

Während der Beschwerdeführer weitwendig seine einzelnen Erfolge und Teilerfolge beschrieb konnten im Zuge der Verhandlung die Vorgesetzten des Beschwerdeführers durch die Betrachtung des Dienstes von eingeteilten Polizisten insgesamt die Bedeutung im Sinne des dargestellten Ausmaßes näher erläutern. Der Beschwerdeführer war am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Lage nahezu doppelt so schnell zu schreiben als hätte er die genannte Vortätigkeit nicht ausgeübt und er war in der Lage, komplexere Sachverhalte schneller zu erfassen, unter Zeitdruck fehlerfrei zu arbeiten und ein Team zu führen, was ohne die genannte Vorerfahrung nur in erheblich geringerem Ausmaß gelungen wäre.

Es wurde von den Vorgesetzten des Beschwerdeführers bestätigt, dass dieser einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufgewiesen hat. Die herausragenden Leistungen des Beschwerdeführers waren auch dem Vorgesetzten des Vorgesetzten des Beschwerdeführers bekannt, obwohl dieser nicht in die tägliche Arbeit eingebunden war.

Zum Argument der Behörde, auch andere eingeteilte Beamte würden als Gruppenkommandant verwendet werden, brachte der Beschwerdeführer unwiderlegt vor, dass dies bei anderen Kollegen erst nach frühestens 3-4 Jahren der Fall wäre. Beim Beschwerdeführer wäre dies bereits nach einem halben Jahr der Fall gewesen.

Texteingabe

Zum Zusammenhang der Tätigkeiten betreffend Texteingabe wurde unwidersprochen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine doppelte Schreibleistung hat als seine Kolleginnen und Kollegen. Widersprüchlich ist jedoch, ob diese Schreibleistung aufgrund seiner Vortätigkeit entstanden ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem erhöhten Arbeitserfolg ausgedrückt in Zeitersparnis durch schnelles Schreiben widersprüchlich sind. Einerseits gibt der Beschwerdeführer an, 33 % seiner Tätigkeit im Innendienst zu verbringen und andererseits gibt der Beschwerdeführer an, bei 66 % seiner Tätigkeit seine schnelle Schreibleistung zum Einsatz zu bringen. Diese Angaben würden voraussetzen, dass der Erfolg des Beschwerdeführers im Außendienst von seiner schnellen Schreibleistung abhängen würde. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Steigerung durch die doppelte Schreibleistung bezieht sich lediglich auf die Ergebnisse im Innendienst. Eine Verdoppelung der Schreibleistung, die nur ein Drittel der Gesamttätigkeiten betrifft, schlägt sich nur insoweit durch, als ein Sechstel des Gesamterfolges betroffen ist (17%). Diesen Rechenvorgang hat auch der Beschwerdeführer angewandt, jedoch mit einer anderen Ausgangsbasis. Die Ausgangsbasis des Beschwerdeführers der Relevanz von Schreibtätigkeiten auf 64 % der Tätigkeit eines eingeteilten Polizeibeamten war aufgrund des hohen Anteiles der im Außendienst wahrzunehmenden Exekutivdiensttätigkeit - auch unter der Berücksichtigung wöchentlich vereinzelt anfallender Sofortmeldungen - nicht plausibel. In seiner Kalkulation im Schriftsatz vom 20.06.2018 ging der Beschwerdeführer davon aus, dass Administration und Bearbeitung sowie entsprechende Erhebungen zu den Vorführungsakten und Kennzeicheneinziehungsakten, Entgegennahme von Verlustanzeigen, Dokumentation von Einsätzen und verwaltungsrechtlichen Amtshandlungen, Abwicklung von Amtshandlungen in der Polizeiinspektion auf strafrechtlichen Sektor, Verfassen von Berichten, Durchführung von Vernehmungen und Anzeigenlegung, Abwicklung von Amtshandlungen auf dem Gebiet des Gewaltschutzgesetzes und Legung von Anzeigen im verkehrspolizeilichen Bereich zu 100 % aus schnellem Schreiben bestehen würden. Dies widerspricht offensichtlich den Tatsachen, wodurch schnelles Schreiben auf das Prozentausmaß des Innendienstes zu beschränken war.

Widersprüchlich in den Angaben des Beschwerdeführers war, dass die Hälfte des Außendienstes mit Sofortmeldungen verbracht werden würde, er andererseits aber nur rund 10-15 derartige Meldungen pro Monat zu erstatten gehabt hätte. Durch schnelleres Schreiben bei Sofortmeldungen würde der Beschwerdeführer beispielsweise im Falle eines Exitus 1,5 Stunden brauchen, ein durchschnittlicher Kollege jedoch 3 Stunden, im Falle eines Waffenverbotes eine Stunde, ein durchschnittlicher Kollege jedoch 2 Stunden.

Zum Schnellen Schreiben gab der Beschwerdeführer an, er würde 2.400 Zeichen statt üblich 1.200 Zeichen pro Minute tippen können.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, schnelles Schreiben wäre für 64 % der Tätigkeit relevant, bedeutet dies noch nicht, dass er zu 64 % seiner Arbeitszeit schreibt, denn der Beschwerdeführer gab auch an, an einem durchschnittlichen Tag ca. 10 A4-Seiten zu schreiben. Bei einer Normseite von 1.500 - 2.000 Zeichen wäre der Beschwerdeführer pro Tag also mit der Eingabe von 15.000 - 20.000 Zeichen befasst, wofür er bei seiner Schreibgeschwindigkeit 6 bis 8 Minuten statt durchschnittlich 12 bis 16 Minuten brauchen müsste. 10 geschriebene Seiten mögen eine Bedeutung für einen Großteil der Tätigkeit haben, benötigen für den reinen Schreibvorgang nur eine vernachlässigbare Zeit. Dies wäre selbst bei 5.000 Anschlägen pro Seite nicht anders.

Englisch

Zur Erfolgssteigerung in Englischer Sprache führte der Beschwerdeführer selbst an, dass er dadurch lediglich 3 % Zeit ersparen könne, womit die Erheblichkeitsschwelle unterschritten bleibt.

Führungskompetenz

Zur Führungskompetenz ist sowohl die Fähigkeit des Beschwerdeführers als auch seine diesbezügliche Vortätigkeit unstrittig. Unstrittig ist aber auch, dass ein durchschnittlicher eingeteilter Polizist am Beginn seiner Beamtentätigkeit Führungskompetenz nicht aufweisen muss. Diese ist grundsätzlich erst später bei allfälliger Übertragung von Führungsaufgaben von Relevanz, was auch dem Beschwerdeführer bewusst war.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich konnte der maßgebliche Sachverhalt im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden.

Zu A)

Gemäß § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 BGBl. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 65/2015 sind Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

Erläutert wurde dazu im Zuge des Ministerialentwurfes (585 der Beilagen XXV. Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage):

"Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:

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Anrechenbar sind nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit. Es muss sich dabei - abgesehen vom Verwaltungspraktikum - um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z.B. die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten.

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Anrechenbar sind nur Zeiten, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen BewerberInnen vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Derartige Qualifikationen sind ebenfalls mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht der Kreis der tatsächlichen BewerberInnen, sondern jener Personenkreis, auf den eine entsprechende Ausschreibung typischerweise zutreffen würde (objektiver Maßstab). Praktisch geht es daher vor allem um Zeiten, durch welche sich die Bedienstete oder der Bedienstete hinsichtlich ihrer oder seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigerinnen und -einsteigern abhebt.

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Eine Berufstätigkeit kann daher im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.

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Die Einschlägigkeit des Verwaltungspraktikums wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn dieses unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und die Bedienstete oder der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.

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Die vor Ausübung der Berufstätigkeit abgeschlossene Ausbildung ist für die Anrechenbarkeit nicht unmittelbar von Bedeutung. Jedoch kann das Fehlen einer entsprechenden formellen Ausbildung (z.B. wenn nach Abschluss einer BHS das Hochschulstudium parallel zur Berufstätigkeit betrieben wird und nach Abschluss eine Aufnahme in v1 erfolgt) als deutlicher Hinweis darauf gewertet werden, dass die Berufstätigkeit möglicherweise nicht facheinschlägig ist. Generell wird eine niederwertigere Tätigkeit in der Regel keine ausreichende Erfahrung für einen höherwertigen Arbeitsplatz vermitteln und damit keine Anrechenbarkeit begründen können. Nachdem es aber auf die Beurteilung der früheren Tätigkeit, nicht auf die absolvierte Vorbildung oder gar die frühere Einstufung ankommt, ist eine Anrechenbarkeit bei Prüfung im Einzelfall nicht auszuschließen - wenngleich hier ein strenger Maßstab anzulegen sein wird. Der Begriff der ‚Berufstätigkeit' ist dabei deutlich weitläufiger als jener des ‚Dienstverhältnisses', wie er z.B. in Abs. 2 Z 1 gebraucht wird (‚Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft'). Während der Begriff ‚Dienstverhältnis' stets nur ein bestimmtes Rechtsverhältnis auf Grundlage eines Vertrages (Dienstvertrag nach VBG, freier Dienstvertrag) oder auf Grundlage einer Ernennung ins öffentlichrechtliche Dienstverhältnis erfasst, kann eine Berufstätigkeit auch auf selbständiger Grundlage ausgeübt werden, also z.B. auf Grundlage von Werkverträgen oder Lehr- und Forschungsaufträgen."

Für den gegenständlichen Fall war zu prüfen, wie sich die vom Beschwerdeführer ausgeübten Vortätigkeiten und die dort angeeigneten Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen auf die am gegenständlichen Exekutivdienstarbeitsplatz gegebenen Anforderungen auswirken.

Es ist auf die Verwendung des Beamten in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abzustellen (Verwaltungsgerichtshof, 21.01.1998, 96/12/0001; 27.09.2000, 98/12/0054).

Verwaltungsgerichtshof 19.02.2018, 2018/12/0001 führte zum gegenständlichen Fall Folgendes aus:

"Zur Beantwortung der Frage, ob ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch eine Vortätigkeit des Beamten vorliegt, ist in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Darüber hinaus ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hat, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt bzw. die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich war.

Nach den Materialien ist dabei ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit - im Sinne der Bemessung des Arbeitserfolges - vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte (vgl. zur ‚besonderen Bedeutung' einer Vordienstzeit in der Vorgängerbestimmung etwa VwGH 5.7.2006, 2003/12/0157).

Nicht jede Überschreitung des Arbeitserfolges kann dabei eine ‚erhebliche' sein, weil ansonsten diese Beifügung überflüssig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt dabei etwa zur Frage der Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 GehG, die dem Beamten gebührt, der ‚dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind', dass der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 von Hundert des Gesamtvolumens der Tätigkeit erreichen muss, um ein ‚erhebliches' Ausmaß im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu erreichen. Das Gesamtvolumen ist dabei durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der im Sinn des § 36 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben bestimmt (vgl. z.B. VwGH 13.9.2007, 2006/12/0160).

Der Verwaltungsgerichtshof geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass ein ‚erheblich' höherer Arbeitserfolg auch im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG erst dann vorliegen kann, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären ‚Arbeitserfolges' ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist.

Der ‚Arbeitserfolg' des Beamten gemäß § 12 Abs. 3 GehG ist dabei in einer ex-ante-Betrachtung (arg. ‚zu erwarten ist') zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer ‚fachlichen Erfahrung' beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht dabei jedoch nicht aus, der Beamte muss vielmehr aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit ermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche ‚fachliche' Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrung vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Diese Routine ist im Zusammenhang des Gesetzestextes so auszulegen, dass der Beamte durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweist, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass der Bedienstete die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte (vgl. dazu die Materialien RV 585 BlgNR 25. GP, 8). Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlich-rechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleichgelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen.

Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:

Wie bereits dargelegt (vgl. Rn. 23) ist zur Beurteilung des erheblich höheren Arbeitserfolges nur die Tätigkeit des Beamten zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses heranzuziehen. Soweit das BVwG Feststellungen zur derzeitigen Verwendung bzw. zur Verwendung des Mitbeteiligten nach sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses trifft und diese in seine rechtlichen Beurteilungen miteinbezieht, erweisen sich diese als nicht entscheidungswesentlich.

Das angefochtene Erkenntnis enthält darüber hinaus für die Beurteilung der - keineswegs sofort auf der Hand liegenden - Einschlägigkeit der Vortätigkeit als Software-Entwickler im Vergleich zur Tätigkeit als Exekutivbeamter keine abschließenden Feststellungen zu den konkreten Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei während der Vordienstzeiten: Festgestellt wurde vom BVwG, dass die mitbeteiligte Partei "in einem fachverwandten Bereich der IT und EDV" Vortätigkeiten ausgeübt habe, die die Bereiche "Software Engineer, Requirements Engineer, Software Architect" sowie Team- und Projektleiter umfasst hätten. Nach dem in den Verwaltungsakten einliegenden Dienstzeugnis hat sich die mitbeteiligte Partei jedoch darüber hinaus vor allem mit Softwareprodukten im Bereich der Medizintechnik sowie mit solchen, die spezifisch auf seinen damaligen Dienstgeber zugeschnitten waren, beschäftigt. Die Feststellung des BVwG zum ‚fachverwandten Bereich' bezieht sich erkennbar auf die vorangehende Feststellung, wonach die mitbeteiligte Partei seit 1. September 2017 nunmehr in der allgemeinen Verwaltung im Bereich der Bekämpfung der Cyberkriminalität tätig ist. Wie jedoch bereits ausgeführt, ist für die Frage der Anrechenbarkeit maximal auf die ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abzustellen.

Das EDV-Wissen der mitbeteiligten Partei gehört nach den in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getätigten Aussagen des Stadtpolizeikommandanten für den 14. und 15. Bezirk, zu deren Zutreffen sich das BVwG nicht geäußert hat, darüber hinaus nicht zu den Anforderungen eines eingeteilten Polizisten. Im Lehrplan zur Grundausbildung der Exekutive ist festgehalten, dass Exekutivbedienstete die Grundzüge der Bürokommunikation verstehen und anwenden können sollen, das EDV-System unter Beachtung des Datenschutzes nützen lernen und den fachspezifischen Schriftverkehr führen können sollen. Eine der Tätigkeit als Software-Entwickler vergleichbare Tätigkeit ist im Lehrplan somit nicht umfasst.

Zu den Englischkenntnissen ist Folgendes festzuhalten: Ein Erwerb von Englischkenntnissen durch die ausgeübte Vortätigkeit ist aus dem Dienstzeugnis und den darin umschriebenen Tätigkeiten nicht ohne weiteres herleitbar. Im Lehrplan zur Grundausbildung der Exekutive wiederum ist festgehalten, dass die Exekutivbediensteten in der jeweiligen Fremdsprache Dialoge führen, Auskünfte erteilen und Befragungen durchführen können sollen. Englisch ist Teil des Stundenplanes und werden dabei ‚Auskunftsbegehren, Verkehrsangelegenheiten, Kriminalität, Fremdenwesen, Dokumente und Erste Hilfe' explizit erwähnt. Zur Frage, inwieweit der Mitbeteiligte seine Englischkenntnisse in diesen Bereichen (z.B. Fremdenwesen) durch die Vortätigkeit erworben haben soll, finden sich im angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen.

Darüber hinaus traf das BVwG keine Feststellungen zu dem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis des Mitbeteiligten zum Bund. Aus dem Verwaltungsakt der Revisionswerberin ergibt sich nämlich, dass der Mitbeteiligte von 1. Dezember 2013 bis 30. November 2015 aufgrund der Grundausbildung für den Exekutivdienst bei der LPD Wien in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stand.

Es gibt im angefochtenen Erkenntnis daher auch keine nachvollziehbaren Feststellungen dazu, inwieweit der hohe Verwendungserfolg des Mitbeteiligten angesichts der in der Polizeischule gelehrten Inhalte überhaupt auf die Vortätigkeit zurückgeführt werden kann, da die spezifischen Inhalte der Polizeischule nicht berücksichtigt wurden (etwa Vokabular bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle, das eher weniger bei einer Tätigkeit in der IT-Branche erworben werden kann). Entsprechendes gilt für die Abgrenzung zu individuellen natürlichen Begabungen und zu Fähigkeiten, die der Mitbeteiligte im Zuge seiner Studien erworben hat. Ebensowenig gibt es Feststellungen zu den Aussagen des Stadtpolizeikommandanten für den 14. und 15. Bezirk in der mündlichen Verhandlung, wonach Englischkenntnisse lediglich im Einzelfall durchaus von Vorteil seien.

Es ist insbesondere nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr naheliegend, dass die vom Mitbeteiligten im Vertragsbedienstetenverhältnis durchlaufene Grundausbildung ihm - auch unabhängig von der Vorverwendung - die für seinen Einsatz als ‚Eingeteilter Beamter' der Verwendungsgruppe E2b erforderlichen EDVund Englischkenntnisse im Großen und Ganzen vermittelt hat. Dies schließt freilich nicht aus, dass eine davor erworbene Routine (im vorstehend aufgezeigten Verständnis) beim Mitbeteiligten im Bereich jener Tätigkeiten als ‚Eingeteilter Beamter', für die EDV- und Englischkenntnisse vorausgesetzt sind, einen ins Gewicht fallenden (erheblichen) Anstieg des Arbeitserfolges hätte verursachen können. Diese Sichtweise wird hier aber wiederum dadurch relativiert, dass jene Aufgabenbereiche (Tätigkeiten), für welche eine durch die private Vorverwendung bedingte erkennbare qualitative Steigerung des Arbeitserfolges überhaupt in Betracht kommt, nur einen (vom BVwG in Ansehung des Zeitaufwandes nicht näher quantifizierten) Teil der Arbeitstätigkeit des Mitbeteiligten ausmachten.

Der Hinweis des BVwG, wonach diese Tätigkeiten etwa die Hälfte der Aufgabengebiete des Mitbeteiligten betreffen, greift schon mangels zeitlicher Quantifizierung zu kurz.

Darüber hinaus ist die Frage der Erheblichkeit - wie oben ausgeführt - in einer Gesamtbetrachtung aus qualitativen und quantitativen (als Anteil am Gesamtspektrum der Tätigkeit verstandenen) Aspekten des höheren Arbeitserfolges pauschal zu beurteilen. Übersteigt dieser insgesamt die Erheblichkeitsgrenze nicht, so hat keine Anrechnung zu erfolgen und nicht etwa - wie das BVwG annimmt - eine Teilanrechnung, die jenem Prozentsatz der Gesamtzeit der privaten Vortätigkeit entspricht, den die Arbeitstätigkeiten, für die erstere nutzbar ist, an der Gesamtarbeitstätigkeit des Beamten im Beobachtungszeitraum ausmachen. Läge der genannte Anteil etwa bei der Hälfte der Gesamttätigkeit, so könnte von einem erheblich höheren Gesamtarbeitserfolg nur dann die Rede sein, wenn der qualitative Arbeitserfolg im betroffenen Bereich die Grenze der Erheblichkeit noch bedeutend übersteigt."

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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