TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/3 W122 2131369-2

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Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §12 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 12 heute
  2. GehG § 12 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 12 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 12 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  6. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  9. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  10. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  11. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  12. GehG § 12 gültig von 29.12.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. GehG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. GehG § 12 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  16. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  17. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  18. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  19. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  20. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  21. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  22. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  23. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  24. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  25. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  26. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  27. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  28. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  29. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  30. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  31. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  32. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  33. GehG § 12 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  34. GehG § 12 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  35. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  36. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  37. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  38. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  39. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  40. GehG § 12 gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  41. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  42. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  43. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  44. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  45. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  47. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  48. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  49. GehG § 12 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  50. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  51. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  52. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  53. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  54. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  55. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  56. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  57. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  58. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  59. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  60. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  61. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  62. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  63. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  64. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  65. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  66. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  67. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  68. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  69. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  70. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  71. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  72. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  73. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  74. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  75. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  76. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  77. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  78. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  79. GehG § 12 gültig von 20.06.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  80. GehG § 12 gültig von 01.01.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  81. GehG § 12 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  82. GehG § 12 gültig von 01.09.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  83. GehG § 12 gültig von 01.07.1988 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  84. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  85. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986
  86. GehG § 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  87. GehG § 12 gültig von 01.02.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  88. GehG § 12 gültig von 01.01.1984 bis 31.01.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983

Spruch

W122 2131369-2/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13.02.2017, Zl. P6/178067/1/2016, betreffend besoldungsrechtliche Stellung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13.02.2017, Zl. P6/178067/1/2016, betreffend besoldungsrechtliche Stellung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. bisherige Verfahrenrömisch eins.1. bisherige Verfahren

Am 24.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung seiner Erwerbstätigkeit in der Privatwirtschaft, da ihm kein Monat der insgesamt 7 Jahre und 2 Monate Erwerbstätigkeit angerechnet worden wäre.

Mit Bescheid vom 13.06.2016 stellte die Behörde das Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes mit 2 Jahren und 6 Monaten fest ohne die oben angeführte Zeit anzurechnen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte sie im Wesentlichen an, dass eine bloß fachverwandte Vortätigkeit alleine nicht zur Anrechnung genüge. Maßgeblich wäre die bessere Verwendbarkeit, im Hinblick auf die Verwendbarkeit des Bediensteten, wenn man sich die Vortätigkeit wegdenke, also ob eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger durchführen könnte.

Der Beschwerdeführer hätte bei der genannten S. GmbH und S. AG bloß fachverwandte Vortätigkeiten ausgeübt und könne die vielseitigen Aufgaben eines Polizeibeamten nicht schlechter erfüllen, wenn man sich die Vortätigkeiten wegdenken würde.Der Beschwerdeführer hätte bei der genannten Sitzung GmbH und Sitzung AG bloß fachverwandte Vortätigkeiten ausgeübt und könne die vielseitigen Aufgaben eines Polizeibeamten nicht schlechter erfüllen, wenn man sich die Vortätigkeiten wegdenken würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit rechtsfreundlicher Vertretung am 21.07.2016 Beschwerde und führte an, dass wegen der Vortätigkeiten auf seinem aktuellen Arbeitsplatz ein erheblich höherer Arbeitserfolg gegeben und zu erwarten wäre.

Mit Beschluss vom 18.11.2016 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 13.06.2016 mangels inhaltlicher Prüfung der Vortätigkeit auf und verwies die Angelegenheit zurück an die belangte Behörde (GZ W122 2131369-1/2E).

I.2. Bescheidrömisch eins.2. Bescheid

Mit dem Bescheid vom 13.02.2017 stellte die belangte Behörde abermals fest, dass zwei Jahre und sechs Monate anrechenbar wären.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass Zeiten des Grundwehrdienstes gesetzlich mit einer Dauer von sechs Monaten beschränkt anrechenbar wären. Die belangte Behörde führte nach Auflistung der Tätigkeiten als Polizist und der Beschreibung der Vortätigkeiten an, dass der Beschwerdeführer als E2b Beamter weder schlechter verwendbar wäre bzw. keine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem Arbeitsplatz notwendig gewesen wäre, noch mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger die Aufgaben erfüllt hätte, als wenn er die genannte Vortätigkeit nicht ausgeübt hätte.

Zweck der polizeilichen Grundausbildung bestünde darin, dass bei allen Bediensteten der Polizei gleichermaßen dieselben Grundvoraussetzungen geschaffen werden, um diese auf die vielseitigen Aufgaben eines Polizeibeamten vorzubereiten. Der Beschwerdeführer hätte nicht konkret dargelegt, dass bei ihm im Vergleich zu anderen Kollegen ein tatsächlich erheblich höherer Arbeitserfolg bestünde.

Abstrakte Behauptungen, dass bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen, Gerichtsdelikten, Verwaltungsübertretungen und Spontanereignissen samt Berichterstattung, Erstattung von Anzeigen, Berichten und Meldungen an Gerichte, Behörden, Ämter, Organisationen und vorgesetzte Stellen, Kontaktaufnahme und Ansprechpartner für Anliegen der Bevölkerung sowie Ansprechpartner für die rat-und hilfesuchende Bevölkerung, Wahrnehmung der It dem Erhalt eines geordneten Dienstbetriebes einhergehenden, notwendigen administrativen Tätigkeiten sowie Ausübung von Informations-, Ausforschungs- und Erhebungsdiensten mit IT-Bezug eine Erleichterung durch die einschlägige Vortätigkeit in der Dienstversehung im Polizeialltag wahrzunehmen wäre, wäre nicht geeignet, einen tatsächlichen erheblich höheren Arbeitserfolg darzulegen.Abstrakte Behauptungen, dass bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen, Gerichtsdelikten, Verwaltungsübertretungen und Spontanereignissen samt Berichterstattung, Erstattung von Anzeigen, Berichten und Meldungen an Gerichte, Behörden, Ämter, Organisationen und vorgesetzte Stellen, Kontaktaufnahme und Ansprechpartner für Anliegen der Bevölkerung sowie Ansprechpartner für die rat-und hilfesuchende Bevölkerung, Wahrnehmung der römisch eins t dem Erhalt eines geordneten Dienstbetriebes einhergehenden, notwendigen administrativen Tätigkeiten sowie Ausübung von Informations-, Ausforschungs- und Erhebungsdiensten mit IT-Bezug eine Erleichterung durch die einschlägige Vortätigkeit in der Dienstversehung im Polizeialltag wahrzunehmen wäre, wäre nicht geeignet, einen tatsächlichen erheblich höheren Arbeitserfolg darzulegen.

Es wäre allenfalls ein gewisser Übungsgrad im Umgang mit betrieblichen Abläufen und technischen Betriebsmitteln erworben worden.

Es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer dadurch in Bezug auf polizeiliche Kernkompetenzen einen tatsächlichen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen hätte können als andere Kollegen, die gleichsam wie der Beschwerdeführer in der polizeilichen Grundausbildung zum richtigen Lenken von Ermittlungen und Schonen von Ressourcen in Bezug auf Strafdelikte und Verwaltungsübertretungen, das professionelle Verfassen von Berichten und Anzeigenlegung wie z.B. an die Staatsanwaltschaft, das Durchführen von sicherheitspolizeilichen Beratungen sowie das Bedienen von polizeiinternen IT-Programmen und diversen Datenbanken für den polizeilichen Arbeitsalltag ausgebildet wurden.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne führender Beamter zu sein, als Gruppenkommandant einer Ordnungseinheit Führungsaufgaben wahrzunehmen gehabt hatte, wäre nicht auf die Qualifizierung durch jahrelange Tätigkeit als Projektleiter zurückzuführen, sondern auf die im Polizeidienst erlernten fachlichen Qualifikationen, zumal auch andere Kollegen die nicht über die vorgebrachten Kenntnisse aus der Privatwirtschaft verfügen als Gruppenkommandanten einer Ordnungseinheit eingesetzt werden würden, obwohl diese auch nur eingeteilte Beamte wären.

Zum Vorbringen einer zukünftigen Tätigkeit führte die belangte Behörde an, dass diese zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung nicht berücksichtigt werden hätte können.

I.3. Beschwerderömisch eins.3. Beschwerde

Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 07.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit Vordienstzeiten über 2 Jahre und 6 Monate hinaus angerechnet werden in eventu den Bescheid aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aufgrund seiner Vortätigkeit bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen, Delikten und Übertretungen, Erstattung von Berichten, Anzeigen und Meldungen, Ansprechpartner für die Anliegen der Bevölkerung, Wahrnehmung der administrativen Tätigkeiten, Informations- Ausforschungs- und Erhebungsdienste aufgrund seiner Vortätigkeiten näher genannte wesentlich höhere Erfolge aufweise als ohne Vortätigkeit.

Weiters regte der Beschwerdeführer an, zur Prüfung der Einschränkung auf sechs Monate für die Anrechnung von Grundwehrdienstzeiten an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten.

I.4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgerichtrömisch eins.4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Rechtssache wurde mit Schreiben vom 27.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 09.10.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der auch der Vorgesetzte des Beschwerdeführers und dessen Vorgesetzter befragt wurden. Auf das Wesentlichste zusammengefasst kam bei der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht zu Tage, dass eingeteilte Polizisten aufgrund der Grundausbildung regelmäßig im Stande sind, ihre Anforderungen erfüllen zu können, der Beschwerdeführer aber aufgrund seiner Vortätigkeit die Anforderungen bei weitem übererfüllte.

Daraufhin gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 11.10.2017, W122 2131369-2/8E teilweise recht und stellte weitere drei Jahre und sieben Monate als anrechenbare Vordienstzeiten fest.

I.5. Verwaltungsgerichtshofrömisch eins.5. Verwaltungsgerichtshof

Mit Erkenntnis vom 19.02.2018, Zl. Ro 2018/12/0001 hob der Verwaltungsgerichtshof das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Begründend angeführt wurden im Wesentlichen Mängel der Sachverhaltsfeststellungen (Näheres vergleiche unten Punkt 3, rechtliche Beurteilung) auf die die Ermittlung des durch die Vordienstzeit entstehenden Arbeitserfolges aufbauen würde.

I.6. fortgeführtes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgerichtrömisch eins.6. fortgeführtes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

In einer Stellungnahme vom 06.04.2018 gab der Beschwerdeführer an, zu 33 % im Innendienst und zu 67 % im Außendienst (Fußstreife und Funkwagen) gewesen zu sein. Die sichtbare Präsenz und die Verfügbarkeit für die Einsatzübernahme wären ein Hauptziel am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Die Anzahl und Art der Einsätze wäre nicht vorhersehbar. Viele Einsätze würden eine sofort Meldung erfordern. Die Verschriftlichung solcher Einsätze könne Stunden dauern, in denen der Funkwagen nicht im Außendienst wäre. Der Beschwerdeführer würde doppelt so schnell schreiben wie ein durchschnittlicher Berufsanfänger. Der Beschwerdeführer würde für eine Amtshandlung, die ein durchschnittlicher Berufsanfänger in zwei Stunden erledigt, lediglich eine Stunde benötigen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in seiner Vordienstzeit unzählige komplexe Sachverhalte in zumeist technischen Spezifikationen verfasst hätte falle ihm auch die Formulierung bei komplexeren Amtshandlungen wesentlich leichter. Daraus resultierend müsste auch der Vorgesetzte kaum Korrekturen vornehmen, was bei Berufsanfängern selten vorkomme.

Die Wahrnehmung der Verkehrspolizei müsse im Innendienst verschriftlicht werden. Doppelt so schnelle Schreibgeschwindigkeit würde bedeuten, dass diese Arbeiten doppelt so schnell erledigt wären und man wieder für andere Aufgaben verfügbar wäre. Man könne auch z.B. doppelt so viele Lasermessungen durchführen, wenn die Zeit für die Anzeigenlegung verkürzt wäre.

Als Ersteinschreiter wäre der Beschwerdeführer oft mit englischer Sprache direkt an Ort und Stelle in der Lage gewesen Klarheit in die Situation zu bringen und Fahndungsmaßnahmen gezielter koordinieren zu können. Der Beschwerdeführer sei regelmäßig von Kollegen herangezogen worden um die Amtshandlung in englischer Sprache zu führen. Die Polizei Grundausbildung würde nur einen kurzen Englischkurs im Ausmaß von 40 Unterrichtsstunden umfassen. Dies entspreche nur einem halben Semester Englischunterricht in einem Gymnasium. Viel mehr als ein paar wenige Phrasen würden in einem derartig kurzen Zeitraum nicht erlernt bzw. aufgefrischt werden. Wer zuvor kein Englisch konnte, würde es auch danach nicht können. Der Beschwerdeführer hätte in seiner gesamten Vordienstzeit in internationalen Projekten gearbeitet. Durch die Hilfenahme von Datenbanken hätte der Beschwerdeführer eine bestimmte Person festnehmen können, die zuvor allen Kollegen mehrmals entwischt wäre. In der Ordnungsdiensteinheit wäre der Beschwerdeführer bereits früh mit Leitungsfunktion betraut worden.

Am 23.05.2018 und 18.07.2018 fanden zwei weitere Verhandlungen statt. Dabei erläuterte der Beschwerdeführer seine Arbeitsweise und diejenige eines durchschnittlichen Kollegen am Beginn seiner Beamtentätigkeit als eingeteilter Polizeibeamter. Es wurde dargelegt, welchen Anteil der Beschwerdeführer im Innendienst und Außendienst zu verbringen hatte und welche Tätigkeiten dabei angefallen sind.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit 01.12.2015 in einem öffentlich-rechtlichen Exekutivdienstverhältnis zum Bund und war zuvor als Polizeischüler ab dem 01.12.2013 in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund.

Vortätigkeit

Er übte in der Privatwirtschaft in einem Bereich der IT und EDV Vortätigkeiten aus, im Zuge derer er konkrete Lebenssachverhalte zu abstrahieren hatte und einer auf logische Denkgesetze aufbauenden Gesetzmäßigkeit unterzuordnen hatte.

Der Beschwerdeführer weist 7 Jahre und 2 Monate an privaten erwerblichen Vortätigkeiten auf. Diese umfassen "Software Engineer, Requirements Engineer, Software Architect" sowie Team- und Projektleiter als Vollzeitkraft.

In den Aufgabenbereichen Erfassung und Verschriftlichung komplexer Sachverhalte (25 %), Teamleitung und Projektkoordination (25 %), Programmiertätigkeit (30 %) und Berichtslegung für Vorgesetzte und Erstellung von Newslettern (20 %) erwarb der Beschwerdeführer umfassende EDV-Kenntnisse, ausgefeilte Kenntnisse englischer Sprache in Wort und Schrift, Teamführungskompetenzen, administrative Fähigkeiten und Sachverhaltserhebungskompetenzen.

Persönliche Anforderungen

Im Zuge seiner mehrjährigen Vortätigkeit konnte der Beschwerdeführer Situationen erleben, an denen ihm die besondere Bedeutung von

* Sicheres und freundliches Auftreten

* Genauigkeit und Verlässlichkeit

* Engagement und Gewissenhaftigkeit

* Verständnis im Umgang mit Menschen

* ausgeprägte Kommunikationsstärke

* Eigeninitiative und selbstständiges agieren

* hohe Belastbarkeit und Durchsetzungsvermögen

für eine erfolgreiche Ausübung der Tätigkeit erkennbar war und er hatte in diesen sieben Jahren und zwei Monaten die Möglichkeit, sein Verhalten aufgrund dieses Erfahrungsgewinnes auszurichten.

fachspezifische Anforderungen

Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge seiner Vortätigkeit folgende Anforderungen internalisiert:

* Kenntnisse über eine mehrere Tausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassenden Organisation

* Kenntnisse über die Arbeitsabläufe und Aufgabenverteilungen auf verschiedene Organisationseinheiten in einer mehrere Tausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassenden Organisation

* erweiterte Kenntnisse des inneren Aufbaus und der logischen Struktur von verschiedenen EDV Anwendungen, bei denen Lebenssachverhalte nach bestimmten gesetzmäßigen Mustern in strukturierte Datenanwendungen transformiert wurden

Texteingabe

Am Arbeitsplatz der gegenständlich strittigen Vortätigkeit hatte der Beschwerdeführer in mehreren Tausend von ihm geschriebenen E-Mails Berichtetes zusammenzufassen, zu strukturieren und einer Gesetzmäßigkeit zuzuordnen.

Englisch

Ein überwiegender Teil der Vortätigkeit des Beschwerdeführers betraf Korrespondenz in englischer Sprache. Bereits vor der Aufnahme der Vortätigkeit war der Beschwerdeführer auf Maturaniveau in Englischer Sprache. Aufgrund regelmäßiger Verwendung der englischen Sprache im Zuge der strittigen Vortätigkeit wurde es dem Beschwerdeführer möglich Englisch auf Muttersprachenniveau zu beherrschen.

Führungskompetenz

Im Zuge der Teamleitung und der Projektkoordination erwarb der Beschwerdeführer bei seiner Vortätigkeit Führungskompetenzen.

Tätigkeit als eingeteilter Polizeibeamter

Rund zwei Drittel seiner Tätigkeit verbrachte der Beschwerdeführer im Außendienst (Funkstreife und Fußstreife), ein Drittel im Innendienst.

Der Beschwerdeführer war nach Absolvierung der Grundausbildung im Außendienst zuständig für die Durchführung von Aufträgen der Dienstvorgesetzten, Ausübung polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt, Durchführung des operativen Verkehrs- und Streifendienstes (Lenker- und Fahrzeugkontrollen, Fahndungskontrollen, Personenkontrollen), Mitwirkung an Schwerpunktkontrollen (verkehrs- sicherheits- und kriminalpolizeilich) Teilnahme an Sicherheits Aktionen über internen Auftrag über Auftrag von Behörden und Ämtern, Objektschutz, Wahrnehmung des GSOD (großer Sicherheits- und Ordnungsdienst), Informations-, Ausforschungs- oder Erhebungsdienste, Erfüllung des Auftrages und für die rat- und hilfesuchende Bevölkerung als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen - Bürgerservice im Allgemeinen.

Vorwiegend im Innendienst war der Beschwerdeführer zuständig für die Ausübung des Parteienverkehrs, Bearbeitung und Vorlage von Anzeigen, Berichten und Meldungen, Unterstützung in der Einschulungsphase für Polizeischüler, Wahrnehmung der dem Erhalt eines geordneten Dienstbetriebes einhergehenden notwendigen administrativen Tätigkeiten, Instandhaltung, Wartung und Pflege des Fuhrparks, der gesamten Einsatzmittel und Ausrüstung sowie der Ausstattung der Dienststelle, Führen von Statistiken, Nachweisen und internen Aufzeichnungen.

Zu 45 % war der Beschwerdeführer mit der Erledigung von Verwaltungsaufgaben, zu 30 % mit der Strafrechtspflege und zu 25 % mit der Erledigung von verkehrspolizeilichen Aufgaben betraut. Einen geringeren Prozentsatz (10) machte der große Sicherheits- und Ordnungsdienst (GSOD) aus, der diese Prozentangaben geringfügig ändert.

Persönliche Anforderungen

Die persönlichen Anforderungen am gegenständlichen Arbeitsplatz eines eingeteilten Polizeibeamten an einer Polizeiinspektion beim Stadtpolizeikommando in der Landespolizeidirektion Wien sind:

* Sicheres und freundliches Auftreten

* Genauigkeit und Verlässlichkeit

* Engagement und Gewissenhaftigkeit

* Verständnis im Umgang mit Menschen

* ausgeprägte Kommunikationsstärke

* Eigeninitiative und selbstständiges agieren

* hohe Belastbarkeit und Durchsetzungsvermögen

fachspezifische Anforderungen

Die fachspezifischen Anforderungen eines eingeteilten Polizeibeamten an einer Polizeiinspektion beim Stadtpolizeikommando in der Landespolizeidirektion Wien sind:

* Kenntnisse über die Organisation der Landespolizeidirektion Wien und der Sicherheitsbehörden

* Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit

* Kenntnis der den Arbeitsplatz betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung des zugewiesenen Aufgabenbereiches

* dem Aufgabenbereich entsprechendes spezielles Fachwissen

* Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind

* erweiterte Kenntnisse der EDV Anwendungen und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes

Texteingabe

Am gegenständlichen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers fielen rund 35 % seiner Gesamttätigkeit in den Innendienst. Hievon war ein überwiegender Großteil Texteingabe. Dies umfasste auch das Zusammenfassen, Strukturieren und Zuordnen zu einer Gesetzmäßigkeit von Berichtetem. Die bloße Texteingabe, bei der Anschläge pro Minute ein wesentlich schnelleres Ergebnis liefern, umfasst weniger als die Hälfte der exekutivdienstlichen Tätigkeit als Eingeteilter.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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