Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G306 2180054-1/9E
G306 2180064-1/9E
G306 2180060-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, Alias XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, Alias XXXX, geb. XXXX sowie 3.) des XXXX, Alias XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. XXXX, XXXX und XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , Alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 , Alias römisch 40 , geb. römisch 40 sowie 3.) des römisch 40 , Alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3), die beiden letzten gesetzlich vertreten durch den BF1, stellten am XXXX.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3), die beiden letzten gesetzlich vertreten durch den BF1, stellten am römisch 40 .2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am 08.07.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 statt.
3. Am 04.08.2017 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren, auch hinsichtlich der BF2 und des BF3 niederschriftlich einvernommen.
4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, dem BF1 zugestellt am 07.11.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, dem BF1 zugestellt am 07.11.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit per Post am 30.11.2017 beim BFA eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP), vermittels ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit per Post am 30.11.2017 beim BFA eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP), vermittels ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigten, die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigten, die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 18.12.2017 bei diesem ein.
Das BVwG führte an der Außenstelle in Graz am 05.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch an der der BF persönlich teilnahm. Die belangte Behörde legte einen Teilnahmeverzicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bfP führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Die Muttersprache der bfP ist arabisch.
Der BF1 ist geschieden und der leibliche Vater der BF2 und des BF3 und leben diese im gemeinsamen Haushalt.
Der BF1, die BF2 und der BF3 verließen ihren Herkunftsstaat Irak gemeinsam am 27.05.2015 und reisten am XXXX.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie sich seither durchgehend aufhalten und am selbigen Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.Der BF1, die BF2 und der BF3 verließen ihren Herkunftsstaat Irak gemeinsam am 27.05.2015 und reisten am römisch 40 .2015 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie sich seither durchgehend aufhalten und am selbigen Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.
Die mit den bfP mitgereiste Ehegattin des BF1 und Mutter der BF2 und BF3, kehrte am XXXX.2017, nachdem sich diese und der BF1 am XXXX.2016 einvernehmlich geschieden haben, freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück.Die mit den bfP mitgereiste Ehegattin des BF1 und Mutter der BF2 und BF3, kehrte am römisch 40 .2017, nachdem sich diese und der BF1 am römisch 40 .2016 einvernehmlich geschieden haben, freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück.
Der BF1 ist arbeitsfähig und leidet an Diabetes, wobei sich dessen Behandlung auf die Einnahme von Medikamenten beschränkt und es dem BF1 bekannt ist, dass diese Behandlung auch im Irak, speziell in XXXX möglich ist.Der BF1 ist arbeitsfähig und leidet an Diabetes, wobei sich dessen Behandlung auf die Einnahme von Medikamenten beschränkt und es dem BF1 bekannt ist, dass diese Behandlung auch im Irak, speziell in römisch 40 möglich ist.
Die BF2 und der BF3 sind gesund.
Die bfP wurden im Irak, konkret in XXXX geboren, wo sie bis zu ihrer gegenständlichen Ausreise im Haus des BF1 gelebt haben.Die bfP wurden im Irak, konkret in römisch 40 geboren, wo sie bis zu ihrer gegenständlichen Ausreise im Haus des BF1 gelebt haben.
Der BF1 besuchte 12 Jahre lang die Schule im Irak, schloss ein Studium zum "Mechanik Ing." ab, war zwei Jahre als Klimagerätetechniker im Irak erwerbstätig und betrieb zuletzt bis zu seiner gegenständlichen Ausreise ein Gasthaus in XXXX.Der BF1 besuchte 12 Jahre lang die Schule im Irak, schloss ein Studium zum "Mechanik Ing." ab, war zwei Jahre als Klimagerätetechniker im Irak erwerbstätig und betrieb zuletzt bis zu seiner gegenständlichen Ausreise ein Gasthaus in römisch 40 .
Der BF1 war im Herkunftsstaat in der Lage seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Kinder (BF2 und BF3) durch Erwerbstätigkeiten zu sichern.
Die BF2 und der BF3 besuchten in XXXX die Schule.Die BF2 und der BF3 besuchten in römisch 40 die Schule.
Im Herkunftsstaat, konkret in XXXX, hält sich weiterhin die Mutter des BF auf, welche das Haus ihrer Schwester bewohnt und von ihren sich im Ausland befindlichen Söhnen, den Brüdern des BF1, finanziell unterstützt wird.Im Herkunftsstaat, konkret in römisch 40 , hält sich weiterhin die Mutter des BF auf, welche das Haus ihrer Schwester bewohnt und von ihren sich im Ausland befindlichen Söhnen, den Brüdern des BF1, finanziell unterstützt wird.
Der BF1 besuchte einen Deutschsprachkurs der Niveaustufe A2 im Bundesgebiet.
Der BF1 geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern leben die bfP überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die BF2 und der BF3 besuchen die Schule im Bundesgebiet und erweisen sich die bfP in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Die bfP hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die bfP im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Irak und zur Einreise in Österreich, sowie zu den gegenständlichen Asylanträgen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum gemeinsamen Haushalt, zum Besuch eines Deutschsprachkurses, zum Glaubensbekenntnis, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Muttersprache der bfP, zum Familienstand des BF1, zur Vaterschaft des BF1 in Bezug auf die BF2 und den BF3, zum Gesundheitszustand der BF2 und des BF3, zur Arbeitsfähigkeit des BF1, zum Nichtvorhandensein einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, sowie zur freiwilligen Rückkehr der Ehegattin des BF1 in den Irak getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde.
Die Scheidung des BF1 von seiner Ehegattin beruht auf einer Ausfertigung der Vergleichsausfertigung und Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen des BG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX.2016 und ergibt sich das Rückkehrdatum der Ehegattin des BF1 in den Irak aus einer Ausreisebestätigung der "XXXX" (XXXX) vom XXXX.2017.Die Scheidung d