Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G305 2179241-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 06.10.2017, Zl.: XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , vom 06.10.2017, Zl.: römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 17.11.2016, 09:45 Uhr, stellte die im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Am 17.11.2016, 09:45 Uhr, stellte die im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Noch am selben Tag wurde sie ab 11:35 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der die geschiedene und kinderlose BF zu ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, angab, dass sie von schiitischen Milizen mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie aus2. Noch am selben Tag wurde sie ab 11:35 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der die geschiedene und kinderlose BF zu ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, angab, dass sie von schiitischen Milizen mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie aus
XXXX stamme und es für sie im Herkunftsstaat keine Sicherheit mehr gebe [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, S. 5].römisch 40 stamme und es für sie im Herkunftsstaat keine Sicherheit mehr gebe [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, Sitzung 5].
3. Anlässlich ihrer am 19.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) stattgehabten Befragung gab sie an, dass sie Araberin sei und dem muslimischen, sunnitischen Glauben angehöre. Sie sei Aktivistin einer Frauenbewegung gewesen, die heimlich eine Zeitung herausgegeben und finanziert hätte, die nur an Nachbarn, Bekannte und Freunde ausgegeben worden sei. Deswegen sei sie nie verfolgt worden. Auf die Frage, ob sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen oder auf Grund ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen sei, gab sie zur Antwort, dass das nicht der Fall gewesen sei. In der Folge gab sie jedoch an, dass sie nur wegen ihrer (angeblichen) Abstammung aus XXXX verfolgt werde. Sie werde von schiitischen Milizen verfolgt, da sie als Journalistin bei einem TV-Sender namens3. Anlässlich ihrer am 19.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) stattgehabten Befragung gab sie an, dass sie Araberin sei und dem muslimischen, sunnitischen Glauben angehöre. Sie sei Aktivistin einer Frauenbewegung gewesen, die heimlich eine Zeitung herausgegeben und finanziert hätte, die nur an Nachbarn, Bekannte und Freunde ausgegeben worden sei. Deswegen sei sie nie verfolgt worden. Auf die Frage, ob sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen oder auf Grund ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen sei, gab sie zur Antwort, dass das nicht der Fall gewesen sei. In der Folge gab sie jedoch an, dass sie nur wegen ihrer (angeblichen) Abstammung aus römisch 40 verfolgt werde. Sie werde von schiitischen Milizen verfolgt, da sie als Journalistin bei einem TV-Sender namens
XXXX gearbeitet hätte. Sie sei entlassen worden, weil sie aus XXXX stamme und Sunnitin sei. Auf die Frage, wie sich die Verfolgung durch schiitische Milizen geäußert hätte, gab sie an, dass sie am Flughafen Bagdad gearbeitet hätte. Sie sei vom Chef jenes Unternehmens, einem Taxiunternehmen, bei dem sie gearbeitet hätte, belästigt worden. Er habe ihr ein Auto für Gefälligkeiten angeboten. Sie habe dann die Arbeit verlassen und einen anderen Job am Flughafen, in einem Zollfreiladen, gefunden. Sie sei öfter wegen ihrer Kleidung angesprochen worden und weil sie kein Kopftuch getragen hätte. Sie sei auch gemobbt worden, weil sie Sunnitin war. Einmal sei sie auf dem Nachhauseweg von zwei Autos verfolgt worden. Sie habe daraufhin ihren Chef angesprochen und habe ihr dieser zugesichert, dass er sich darum kümmern werde. Nach einer Woche sei sie wieder von zwei Autos verfolgt worden. Plötzlich habe sie Schüsse gehört und sei ihr Fahrzeug getroffen worden. Sie sei schnell davongefahren und zu Hause habe ihr Halbbruder die Einschüsse gesehen, die sich in der Fahrertür befunden hätten. Dazu meinte sie, dass sie diese Leute nicht töten, sondern in Angst und Schrecken versetzen wollten, damit sie ihre Arbeitsstelle verlasse. Nach einer Woche habe sie gekündigt. Diese Vorfälle hätten im Zeitraum Ende Dezember 2015 bis Oktober/November 2016 stattgefunden. Vier bis fünf Monate später (im Februar 2017) sei ein irakisch-stämmiger Amerikaner zu ihr gekommen und hätte sie heiraten wollen. Am 20.02.2016 hätten sie geheiratet. An einer anderen Stelle heißt es wieder, dass sie ungefähr im Juli 2016 geheiratet hätten. Ihr Mann hätte von ihr verlangt, dass sie ihn vergewaltigen solle. Dann habe er ihr vorgeschlagen, nach XXXX zu fahren, um ihre dort aufhältige Mutter zu besuchen. Obwohl er zwei Tickets gebucht hatte, sei letztlich sie allein nach XXXX gefahren Obwohl er sagte, dass er später nachkommen würde, habe sie nie mehr etwas von ihm gehört. In Wien angekommen, habe sie um Asyl angesucht.römisch 40 gearbeitet hätte. Sie sei entlassen worden, weil sie aus römisch 40 stamme und Sunnitin sei. Auf die Frage, wie sich die Verfolgung durch schiitische Milizen geäußert hätte, gab sie an, dass sie am Flughafen Bagdad gearbeitet hätte. Sie sei vom Chef jenes Unternehmens, einem Taxiunternehmen, bei dem sie gearbeitet hätte, belästigt worden. Er habe ihr ein Auto für Gefälligkeiten angeboten. Sie habe dann die Arbeit verlassen und einen anderen Job am Flughafen, in einem Zollfreiladen, gefunden. Sie sei öfter wegen ihrer Kleidung angesprochen worden und weil sie kein Kopftuch getragen hätte. Sie sei auch gemobbt worden, weil sie Sunnitin war. Einmal sei sie auf dem Nachhauseweg von zwei Autos verfolgt worden. Sie habe daraufhin ihren Chef angesprochen und habe ihr dieser zugesichert, dass er sich darum kümmern werde. Nach einer Woche sei sie wieder von zwei Autos verfolgt worden. Plötzlich habe sie Schüsse gehört und sei ihr Fahrzeug getroffen worden. Sie sei schnell davongefahren und zu Hause habe ihr Halbbruder die Einschüsse gesehen, die sich in der Fahrertür befunden hätten. Dazu meinte sie, dass sie diese Leute nicht töten, sondern in Angst und Schrecken versetzen wollten, damit sie ihre Arbeitsstelle verlasse. Nach einer Woche habe sie gekündigt. Diese Vorfälle hätten im Zeitraum Ende Dezember 2015 bis Oktober/November 2016 stattgefunden. Vier bis fünf Monate später (im Februar 2017) sei ein irakisch-stämmiger Amerikaner zu ihr gekommen und hätte sie heiraten wollen. Am 20.02.2016 hätten sie geheiratet. An einer anderen Stelle heißt es wieder, dass sie ungefähr im Juli 2016 geheiratet hätten. Ihr Mann hätte von ihr verlangt, dass sie ihn vergewaltigen solle. Dann habe er ihr vorgeschlagen, nach römisch 40 zu fahren, um ihre dort aufhältige Mutter zu besuchen. Obwohl er zwei Tickets gebucht hatte, sei letztlich sie allein nach römisch 40 gefahren Obwohl er sagte, dass er später nachkommen würde, habe sie nie mehr etwas von ihm gehört. In Wien angekommen, habe sie um Asyl angesucht.
4. Mit Bescheid vom 06.10.2017, Zl. XXXX, der BF am 24.10.2017 zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag vom 17.11.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen sie erlassen werde und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 06.10.2017, Zl. römisch 40 , der BF am 24.10.2017 zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag vom 17.11.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), und sprach aus, dass ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen sie erlassen werde und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 13.11.2017 datierte, am 17.11.2017 innert offener Frist bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, ihr allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen, einen landeskundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak befasst, zu beauftragen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, und allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig sei.
6. Mit Schreiben vom 05.03.2018 teilte die vormalige Rechtsvertretung der BF mit, dass die BF das Vollmachtsverhältnis gekündigt habe und verband damit das Ersuchen, etwaige weitere Schriftstücke persönlich an direkt an die BF zuzustellen.
7. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 gab die außen ausgewiesene Rechtsvertretung bekannt, dass sie von der BF mit deren Vertretung beauftragt und bevollmächtigt worden sei und brachte in einer ergänzenden Stellungnahme im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die BF im Herkunftsstaat keinen Schutz durch die Behörden erwarten könne. Vielmehr müsse sie mit einer Verfolgung durch diese rechnen. Zudem erging die Rüge, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt hätte, ob die BF über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in XXXX verfüge, die ihr auch die Sicherung des Lebensunterhaltes ermöglichen würden. Als Frau wäre sie bei einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Schon aus diesem Grund wäre ihr von der belangten Behörde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.7. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 gab die außen ausgewiesene Rechtsvertretung bekannt, dass sie von der BF mit deren Vertretung beauftragt und bevollmächtigt worden sei und brachte in einer ergänzenden Stellungnahme im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die BF im Herkunftsstaat keinen Schutz durch die Behörden erwarten könne. Vielmehr müsse sie mit einer Verfolgung durch diese rechnen. Zudem erging die Rüge, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt hätte, ob die BF über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in römisch 40 verfüge, die ihr auch die Sicherung des Lebensunterhaltes ermöglichen würden. Als Frau wäre sie bei einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Schon aus diesem Grund wäre ihr von der belangten Behörde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
8. Am 16.07.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Muttersprache der BF durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde die BF als Partei einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die Identität XXXX, geb. am XXXX, und ist irakische Staatsangehörige. Sie stammt aus XXXX und lebte von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise (sie ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im März des Jahres 2016 nach XXXX (Jordanien) ausgereist) aus dem Herkunftsstaat in XXXX in XXXX an der Anschrift XXXX. Dort befindet sich ein im Eigentum ihres Stiefvaters, XXXX, stehendes Einfamilienhaus, das eine Fläche von 300 m² aufweist [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, S. 2; PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 10]. Ihr Stiefvater ist seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit der Mutter der BF verheiratet und befindet sich das zuvor genannten Einfamilienhaus nach wie vor in seinem Besitz [BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 10].1.1. Die BF führt die Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , und ist irakische Staatsangehörige. Sie stammt aus römisch 40 und lebte von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise (sie ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im März des Jahres 2016 nach römisch 40 (Jordanien) ausgereist) aus dem Herkunftsstaat in römisch 40 in römisch 40 an der Anschrift römisch 40 . Dort befindet sich ein im Eigentum ihres Stiefvaters, römisch 40 , stehendes Einfamilienhaus, das eine Fläche von 300 m² aufweist [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, Sitzung 2; PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, Sitzung 10]. Ihr Stiefvater ist seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit der Mutter der BF verheiratet und befindet sich das zuvor genannten Einfamilienhaus nach wie vor in seinem Besitz [BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, Sitzung 10].
Die BF gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, S. 1; BF1 in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 3]. Dass sie keiner Religionsgemeinschaft angehören würde und in Hinblick auf eine Religion seit ihrem 15. Lebensjahr liberal gesinnt wäre, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 5] Ihre Muttersprache ist arabisch.Die BF gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, Sitzung 1; BF1 in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, Sitzung 3]. Dass sie keiner Religionsgemeinschaft angehören würde und in Hinblick auf eine Religion seit ihrem 15. Lebensjahr liberal gesinnt wäre, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, Sitzung 5] Ihre Muttersprache ist arabisch.
Sie ist gesund und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 4]. Dass sie aktuell an einer Depression leide und in ärztlicher Behandlung stehen würde, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 7].Sie ist gesund und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, Sitzung 4]. Dass sie aktuell an einer Depression leide und in ärztlicher Behandlung stehen würde, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, Sitzung 7].
Die BF hat im Herkunftsstaat zweimal geheiratet und ist von beiden Ehegatten geschieden [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, S. 5].Die BF hat im Herkunftsstaat zweimal geheiratet und ist von beiden Ehegatten geschieden [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, Sitzung 5].
Den ersten Ehegatten heiratete sie über Initiative ihrer Eltern im Alter von 16 Jahren. Aus der Ehe mit ihrem ersten Ehegatten ging ein Sohn hervor. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2009 trennte sich das Paar bzw. wurde die Ehe geschieden und nahm dieser Ehegatte das gemeinsame Kind an sich. Seit der Trennung von ihrem ersten Ehegatten hatte die BF nie wieder Kontakt zu ihm [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 7]Den ersten Ehegatten heiratete sie über Initiative ihrer Eltern im Alter von 16 Jahren. Aus der Ehe mit ihrem ersten Ehegatten ging ein Sohn hervor. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2009 trennte sich das Paar bzw. wurde die Ehe geschieden und nahm dieser Ehegatte das gemeinsame Kind an sich. Seit der Trennung von ihrem ersten Ehegatten hatte die BF nie wieder Kontakt zu ihm [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, Sitzung 7]
Zuletzt war sie mit einem irakischstämmigen Amerikaner, XXXX (richtig: XXXX), verheiratet. Die BF und ihr zweiter Ehegatte schlossen am XXXX.2016 einen Ehevertrag. Das Paar beabsichtigte, sich in den USA niederzulassen und eine Familie zu gründen [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 6f; PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 18]. Dass ihr zweiter Ehegatte abartige sexuelle Praktiken von der BF verlangt hätte, nämlich in der Form, dass sie ihm Gewalt zufüge, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Schon bald nach der Eheschließung hatte die BF keinen Kontakt mehr zu ihrem zweiten Ehegatten. Er ist unbekannt wo aufhältig [BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 18; BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 7]. Am XXXX.2016 wurde die Ehe auf Grund der vom Ehegatten XXXX eingebrachten Ehescheidungsklage mit Beschluss des Amtsgerichtes für Personalangelegenheiten in XXXX vom XXXX.2016, Nr. XXXX, geschieden [Scheidungsbeschluss des Amt