Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G305 2179396-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 08.11.2017, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Rechtsanwältin römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , vom 08.11.2017, Zl.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3
und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz: BF) stellte am 28.08.2015 vor Organen der XXXX einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz: BF) stellte am 28.08.2015 vor Organen der römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2. Am 30.08.2015 wurde er ab 10:24 Uhr durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dieser Erstbefragung gab er neben Details zu seiner Fluchtroute zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er im Irak Sänger gewesen sei, vorwiegend Christen als Freunde gehabt habe und von Islamisten und seinem Familienstamm verfolgt werde.
3. Am 05.07.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab er anlässlich dieser Einvernahme zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass es ca. zwei Monate vor seiner Ausreise auf Grund des Umstandes, dass er regierungskritische Lieder öffentlich gesunden habe, zu einem gewaltsamen Übergriff auf ihn gekommen sei, bei welchem man ihn mit einer Rasierklinge am Kopf, am Hals und an der Hand verletzt habe. Zwei der fünf Angreifer seien Cousins von ihm gewesen. Nach dem Angriff habe er weiterhin regierungskritische Lieder gesungen, worauf er mit dem Tod bedroht worden sei.
4. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 08.11.2017, ihm zugestellt am 28.11.2017, wies die belangte Behörde seinen auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag vom 28.08.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 08.11.2017, ihm zugestellt am 28.11.2017, wies die belangte Behörde seinen auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag vom 28.08.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, zu diesem Zeitpunkt der Verein Menschenrechte Österreich, am 06.12.2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerdeschrift brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er den Irak aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. politischer Überzeugung verlassen habe und daher Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Die Behörde habe die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht richtig beurteilt. Zudem sei er selbsterhaltungsfähig. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, in Stattgebung seiner Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag Folge gegeben und festgestellt werde, dass ihm der Status des Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme, sowie ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 57 AsylG erteilen und den Bescheid hinsichtlich dessen Spruchpunkt III. aufheben.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, zu diesem Zeitpunkt der Verein Menschenrechte Österreich, am 06.12.2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerdeschrift brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er den Irak aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. politischer Überzeugung verlassen habe und daher Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Die Behörde habe die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht richtig beurteilt. Zudem sei er selbsterhaltungsfähig. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, in Stattgebung seiner Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag Folge gegeben und festgestellt werde, dass ihm der Status des Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme, sowie ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55, 57, AsylG erteilen und den Bescheid hinsichtlich dessen Spruchpunkt römisch drei. aufheben.
6. Mit Schreiben vom 07.12.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
7. Mit Eingabe vom 27.06.2018 gab er den Wechsel in seiner rechtsfreundlichen Vertretung bekannt.
8. Am 02.07.2018 wurde vor dem BVwG im Beisein des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung, nunmehr Rechtsanwältin XXXX, eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF sowie eines Zeugen eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Für die belangte Behörde, die einen Teilnahmeverzicht abgegeben hatte, erschien niemand.8. Am 02.07.2018 wurde vor dem BVwG im Beisein des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung, nunmehr Rechtsanwältin römisch 40 , eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF sowie eines Zeugen eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Für die belangte Behörde, die einen Teilnahmeverzicht abgegeben hatte, erschien niemand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (römisch 40 ) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.
Er ist gesund und arbeitsfähig und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung ein.
Er ist nicht verheiratet und hat weder leibliche, noch adoptierte Kinder.
1.2. Zu den Reisebewegungen und zu den Lebensumständen des BF und seiner Familie im Irak:
Der BF ist in XXXX geboren und aufgewachsen und hat mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise aus dem im Irak am 12.08.2015 im Distrikt XXXX gelebt. Von XXXX aus ist er auf dem Luftweg nach ISTANBUL gereist, um von dort ausgehend mit dem Schlauchboot nach Griechenland überzusetzen. Von Griechenland aus gelangte er über die sog. "Balkanroute" über Ungarn nach Österreich und reiste am 28.08.2015 in das Bundesgebiet ein. Die Flucht nach Österreich wurde von seinem Vater finanziert.Der BF ist in römisch 40 geboren und aufgewachsen und hat mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise aus dem im Irak am 12.08.2015 im Distrikt römisch 40 gelebt. Von römisch 40 aus ist er auf dem Luftweg nach ISTANBUL gereist, um von dort ausgehend mit dem Schlauchboot nach Griechenland überzusetzen. Von Griechenland aus gelangte er über die sog. "Balkanroute" über Ungarn nach Österreich und reiste am 28.08.2015 in das Bundesgebiet ein. Die Flucht nach Österreich wurde von seinem Vater finanziert.
Im Herkunftsstaat besuchte der BF für sechs Jahre die Grundschule und anschließend für drei Jahre das Gymnasium, welches er erfolgreich abschloss. Daraufhin studierte er drei Jahre lang Musik und absolvierte parallel zu seinem Studium eine fünfjährige Ausbildung zum Friseur. Diesen Beruf übte er in der Folge bis zu seiner Ausreise aus dem Irak aus. In seiner Freizeit beschäftigte er sich überwiegend mit Musik.
Der Vater des BF, XXXX, dessen Mutter XXXX sowie dessen Brüder, XXXX und XXXX leben nach wie vor im XXXX. Der BF steht mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Die Familie des BF lebt in XXXX in einem Eigentumshaus mit 170 m². Der Vater des BF betreibt ein kleines Geschäft. Die Familie des BF lebt im Irak in wirtschaftlich stabilen Verhältnissen.Der Vater des BF, römisch 40 , dessen Mutter römisch 40 sowie dessen Brüder, römisch 40 und römisch 40 leben nach wie vor im römisch 40 . Der BF steht mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Die Familie des BF lebt in römisch 40 in einem Eigentumshaus mit 170 m². Der Vater des BF betreibt ein kleines Geschäft. Die Familie des BF lebt im Irak in wirtschaftlich stabilen Verhältnissen.
Der BF hat im Irak weder bei einer staatlichen oder politischen Stelle gearbeitet, noch war er Mitglied einer militärischen Einheit oder einer anderen Organisation. Er hat sich im Irak in keiner Weise politisch betätigt.
1.3. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:
Ab dem 07.09.2016 besuchte er einen Deutschkurs der XXXX im Umfang von vier Unterrichtseinheit pro Woche. Zudem hält er sich regelmäßig in einem Café zur Förderung des kommunikativen Austausches zwischen ÖsterreicherInnen und MigrantInnen auf und ist seit August des Jahres 2017 Mitglied in einem Jugendkulturverein. Bei diesem wirkt er ehrenamtlich an der Organisation von Veranstaltungen mit. Der BF verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, eine über grundlegende Deutschkenntnisse hinausgehende, tiefergreifende sprachliche Integration konnte bei ihm jedoch nicht festgestellt werden.Ab dem 07.09.2016 besuchte er einen Deutschkurs der römisch 40 im Umfang von vier Unterrichtseinheit pro Woche. Zudem hält er sich regelmäßig in einem Café zur Förderung des kommunikativen Austausches zwischen ÖsterreicherInnen und MigrantInnen auf und ist seit August des Jahres 2017 Mitglied in einem Jugendkulturverein. Bei diesem wirkt er ehrenamtlich an der Organisation von Veranstaltungen mit. Der BF verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, eine über grundlegende Deutschkenntnisse hinausgehende, tiefergreifende sprachliche Integration konnte bei ihm jedoch nicht festgestellt werden.
Im Zeitraum 21.09.2015 bis zum 28.11.2017 befand er sich in der staatlichen Grundversorgung. Er hat in Österreich mit 01.09.2017 drei freie Gewerbe angemeldet (Hausbetreuung, Schlichtung, Ordnung, Aus- und Umpreisung von Waren sowie Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen und energetischen Ausgewogenheit mittels der Methode von Dr. Bach). Mit Wirkung 15.09.2017 gab er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) eine Versicherungserklärung ab und unterliegt seit dem 01.09.2017 dem Versicherungsschutz gewerblich selbständiger Erwerbstätiger in der Unfallversicherung. Der BF ist seit dem 25.11.2017 unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma XXXX (in der Folge: so oder kurz: OG) und arbeitet mehrmals wöchentlich in einem der Geschäfte der OG in XXXX und erzielt mit dieser Tätigkeit ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von EUR 80,00 bis EUR 110,00 pro Monat. Der BF bewohnt eine Mietwohnung mit einem vereinbarten Mietzins über EUR 609,00. Trotz seiner Bemühungen, im Bundesgebiet beruflich Fuß zu fassen, konnten keine Feststellungen in Hinblick auf eine Sebsterhaltungsfähigkeit des BF festgestellt werdenIm Zeitraum 21.09.2015 bis zum 28.11.2017 befand er sich in der staatlichen Grundversorgung. Er hat in Österreich mit 01.09.2017 drei freie Gewerbe angemeldet (Hausbetreuung, Schlichtung, Ordnung, Aus- und Umpreisung von Waren sowie Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen und energetischen Ausgewogenheit mittels der Methode von Dr. Bach). Mit Wirkung 15.09.2017 gab er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) eine Versicherungserklärung ab und unterliegt seit dem 01.09.2017 dem Versicherungsschutz gewerblich selbständiger Erwerbstätiger in der Unfallversicherung. Der BF ist seit dem 25.11.2017 unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma römisch 40 (in der Folge: so oder kurz: OG) und arbeitet mehrmals wöchentlich in einem der Geschäfte der OG in römisch 40 und erzielt mit dieser Tätigkeit ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von EUR 80,00 bis EUR 110,00 pro Monat. Der BF bewohnt eine Mietwohnung mit einem vereinbarten Mietzins über EUR 609,00. Trotz seiner Bemühungen, im Bundesgebiet beruflich Fuß zu fassen, konnten keine Feststellungen in Hinblick auf eine Sebsterhaltungsfähigkeit des BF festgestellt werden
Er ist strafgerichtlich unbescholten und weist im Bundesgebiet durchgehend Wohnsitzmeldungen auf.
Er hat weder im Bundesgebiet, noch in irgendeinem anderen Teil der Europäischen Union familiäre Anknüpfungspunkte. Im Bundesgebiet verfügt er über Freund- und Bekanntschaften, eine tiefergehende emotionale Bindung des BF an diese Personen konnte jedoch nicht festgestellt werden. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass er eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden Person führen würde
Anlassbezogen konnten dem BF trotz dessen Bemühungen keine Anhaltspunkte für eine besondere soziale oder maßgeblich berufliche Integration des BF in Österreich konstatiert werden. Auch ist er im Bundesgebiet weder in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht maßgeblich integriert.
1.4. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF in Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen:
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.
Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.
Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefo