Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
BEinstG §14Spruch
W207 2201888-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, LandesstelleDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle
Niederösterreich, vom 29.05.2018, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigtenNiederösterreich, vom 29.05.2018, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten
Behinderten, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 19 Abs. 1 BEinstG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.11.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).Die Beschwerdeführerin stellte am 27.11.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2018 wurde - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 25.05.2018 - der am 27.11.2017 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens abgewiesen und spruchgemäß ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Dieser mit 29.05.2018 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice wurde am 30.05.2018 elektronisch abgefertigt und an die Übermittlungsstelle geleitet. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2018 erhob die Beschwerdeführerin eine mit 20.07.2018 datierte Beschwerde, die als Eingangsstempel des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, den 23.07.2018 aufweist.
Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere.
Mit handschriftlichem Schreiben vom 13.08.2018 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie Folgendes ausführte:
"...
Möchte sie bitten, meine Beschwerde doch noch anzuerkennen, da viele neue Befunde dabei sind oder an die ich vorher nicht gedacht habe und dieses vielleicht das Ergebnis hoffe ich zu meinen Gunsten verändern könnte (Möchte noch hinzufügen, das ihr Brief nicht 3 Tage später bei mir eingelangt ist sondern 7 oder 9 Tage später ich habe es leider nicht notiert, aber ich weiß das ich mit meinen Mann darüber gesprochen hab, das die Post auch immer langsamer wird). Ich kann nur um ihr Verständnis bitten, und mich bei ihnen bedanken.
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss zu erledigen.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.
Der mit 29.05.2018 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice wurde am Mittwoch, dem 30.05.2018, elektronisch abgefertigt und an die Übermittlungsstelle geleitet. Er wurde ohne Zustellnachweis zugestellt.
Die Zustellung des Bescheides gilt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Davon ausgehend gilt die Zustellung als am Montag, dem 04.06.2018, als bewirkt. Die gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 16.07.2018.Die Zustellung des Bescheides gilt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Davon ausgehend gilt die Zustellung als am Montag, dem 04.06.2018, als bewirkt. Die gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 16.07.2018.
Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte, mit 20.07.2018 datierte und daher nach dem 16.07.2018 verfasste Beschwerde weist als Eingangsstempel des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, den 23.07.2018 auf. Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.08.2018 ist nicht geeignet, die gesetzliche Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) zu entkräften. Weder vermochte die Beschwerdeführerin konkret anzugeben und zu belegen, wann ihr der angefochtene Bescheid - abweichend von der gesetzlichen Zustellfiktion - tatsächlich zugestellt worden wäre, noch tätigte sie ein konkretes Beweisanbot zum Beleg einer allfällig später erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides. Das unkonkret gehaltene Vorbringen, das sich offenkundig auf den Zustellzeitpunkt des Verspätungsvorhaltes des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht ("ihr Brief" ist "nicht 3 Tage später bei mir eingelangt sondern 7 oder 9 Tage später ich habe es leider nicht notiert"), nicht aber auf jenen des angefochtenen Bescheides, und mit dem offenbar eine generelle Unzuverlässigkeit der Zustellorgane dargetan werden soll, gibt keine Auskunft über einen von der gesetzlichen Zustellfiktion abweichenden konkreten Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides des Sozialministeriumservice, und ermöglicht - selbst hypothetisch ausgehend davon, dass sich diese lediglich ungewissen Angaben der Beschwerdeführerin auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides des Sozialministeriumservice beziehen sollten - keine zuverlässige Beurteilung dahingehend, dass die Beschwerde allenfalls fristgerecht eingebracht wurde. Es liegen daher keine Zweifel vor, die es erforderlich machen würden, von der gesetzlichen Fiktion der Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan abzuweichen.Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.08.2018 ist nicht geeignet, die gesetzliche Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) zu entkräften. Weder vermochte die Beschwerdeführerin konkret anzugeben und zu belegen, wann ihr der angefochtene Bescheid - abweichend von der gesetzlichen Zustellfiktion - tatsächlich zugestellt worden wäre, noch tätigte sie ein konkretes Beweisanbot zum Beleg einer allfällig später erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides. Das unkonkret gehaltene Vorbringen, das sich offenkundig auf den Zustellzeitpunkt des Verspätungsvorhaltes des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht ("ihr Brief" ist "nicht 3 Tage später bei mir eingelangt sondern 7 oder 9 Tage später ich habe es leider nicht notiert"), nicht aber auf jenen des angefochtenen Bescheides, und mit dem offenbar eine generelle Unzuverlässigkeit der Zustellorgane dargetan werden soll, gibt keine Auskunft über einen von der gesetzlichen Zustellfiktion abweichenden konkreten Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides des Sozialministeriumservice, und ermöglicht - selbst hypothetisch ausgehend davon, dass sich diese lediglich ungewissen Angaben der Beschwerdeführerin auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides des Sozialministeriumservice beziehen sollten - keine zuverlässige Beurteilung dahingehend, dass die Beschwerde allenfalls fristgerecht eingebracht wurde. Es liegen daher keine Zweifel vor, die es erforderlich machen würden, von der gesetzlichen Fiktion der Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan abzuweichen.
Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2201888.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018