TE Bvwg Beschluss 2018/8/24 W126 2100006-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

ASVG §113
AVG §76
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W126 2100006-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT in der Beschwerdesache betreffend Einbeziehung von XXXX XXXX in die Pflichtversicherung nach dem AVSG sowie die Verhängung eines Beitragszuschlages aufgrund ihrer Tätigkeit für XXXX , vertreten durch Brenner & Klemm Rechtsanwälte, Wiedner Hauptstraße 120/5.1, 1050 Wien:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT in der Beschwerdesache betreffend Einbeziehung von römisch 40 römisch 40 in die Pflichtversicherung nach dem AVSG sowie die Verhängung eines Beitragszuschlages aufgrund ihrer Tätigkeit für römisch 40 , vertreten durch Brenner & Klemm Rechtsanwälte, Wiedner Hauptstraße 120/5.1, 1050 Wien:

A)

I. XXXX wird der Ersatz der Barauslagen für die nichtamtliche Dolmetscherin XXXX in der Höhe vonrömisch eins. römisch 40 wird der Ersatz der Barauslagen für die nichtamtliche Dolmetscherin römisch 40 in der Höhe von

€ 286,60 (inkl. USt)

auferlegt.

II. XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag von €römisch zwei. römisch 40 hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag von €

286,60 zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Zuge einer am 09.12.2013 durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) durchgeführten Kontrolle auf einer Baustelle wurden XXXX bei der Verrichtung von Arbeiten für XXXX betreten. In den darauf ergangenen Bescheiden der NÖGKK vom 09.03.2015 und vom 16.03.2015, Zl. jeweils VA/ED-STB-0017/2013, wurde festgestellt, dass die Betretenen aufgrund ihrer Tätigkeit als Verspachtler für die Beschwerdeführerin, in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 16.12.2013, der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungs-pflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliegen. Aufgrund des Vorliegens von Pflichtversicherungen nach dem ASVG wurde von der NÖGKK mit Bescheid vom 08.01.2014, Zl. VA/ED-STB-0017/2013, auch ein Beitragszuschlag verhängt. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1. Im Zuge einer am 09.12.2013 durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) durchgeführten Kontrolle auf einer Baustelle wurden römisch 40 bei der Verrichtung von Arbeiten für römisch 40 betreten. In den darauf ergangenen Bescheiden der NÖGKK vom 09.03.2015 und vom 16.03.2015, Zl. jeweils VA/ED-STB-0017/2013, wurde festgestellt, dass die Betretenen aufgrund ihrer Tätigkeit als Verspachtler für die Beschwerdeführerin, in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 16.12.2013, der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungs-pflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliegen. Aufgrund des Vorliegens von Pflichtversicherungen nach dem ASVG wurde von der NÖGKK mit Bescheid vom 08.01.2014, Zl. VA/ED-STB-0017/2013, auch ein Beitragszuschlag verhängt. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. In den Rechtssachen W126 2100006-1 (betreffend Verhängung eines Beitragszuschlages), W126 2109547-1, W126 2109543-1, W126 2109550-1 und W126 2109546-1 (jeweils betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG) fanden am 29.11.2016 und am 19.06.2017 mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, für welche die nichtamtliche Dolmetscherin XXXX für die Einvernahme der von XXXX beantragten Zeugen bestellt wurde.2. In den Rechtssachen W126 2100006-1 (betreffend Verhängung eines Beitragszuschlages), W126 2109547-1, W126 2109543-1, W126 2109550-1 und W126 2109546-1 (jeweils betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG) fanden am 29.11.2016 und am 19.06.2017 mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, für welche die nichtamtliche Dolmetscherin römisch 40 für die Einvernahme der von römisch 40 beantragten Zeugen bestellt wurde.

3. Die Gebührennoten der Dolmetscherin wurden der anwaltlich vertretenen XXXX im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 22.03.2018 mit dem Hinweis, dass eine Barauslagenbefreiung im ASVG für die gegenständliche Rechtssache nicht vorgesehen ist, übermittelt.3. Die Gebührennoten der Dolmetscherin wurden der anwaltlich vertretenen römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 22.03.2018 mit dem Hinweis, dass eine Barauslagenbefreiung im ASVG für die gegenständliche Rechtssache nicht vorgesehen ist, übermittelt.

Der Rechtsvertreter von XXXX gab dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2018 telefonisch bekannt, dass es keine Einwände gegen die Gebührenanträge der Dolmetscherin gebe und daher keine schriftliche Äußerung mehr erfolgen werde.Der Rechtsvertreter von römisch 40 gab dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2018 telefonisch bekannt, dass es keine Einwände gegen die Gebührenanträge der Dolmetscherin gebe und daher keine schriftliche Äußerung mehr erfolgen werde.

4. Mit Beschluss des heutigen Tages bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin mit EUR 286,60. In den nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnoten waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden. Da in der Verhandlung am 19.06.2017 keine Rückübersetzung stattfand, wurde die diesbezügliche Honorarnote korrigiert.

5. Die bestimmten Gebühren wurden der Dolmetscherin durch das Bundesverwaltungsgericht bereits angewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Auferlegung der Barauslagen

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Im Rahmen der beantragten mündlichen Verhandlungen wurde wie beantragt eine nichtamtliche Dolmetscherin beigezogen. Die Dolmetschergebühren wurden wie festgesetzt der Dolmetscherin vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind.

Eine Barauslagenbefreiung ist im Verfahren betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht vorgesehen.

XXXX stellte den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung und erhob dagegen Beschwerde, weshalb ihr die Dolmetschergebühren im Beschwerdeverfahren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen sind. Diese hat sie dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten. Seitens der anwaltlich vertretenen XXXX wurden dagegen keine Einwände erhoben.römisch 40 stellte den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung und erhob dagegen Beschwerde, weshalb ihr die Dolmetschergebühren im Beschwerdeverfahren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen sind. Diese hat sie dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten. Seitens der anwaltlich vertretenen römisch 40 wurden dagegen keine Einwände erhoben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Barauslagen, Dolmetschgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W126.2100006.2.01

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten