TE Bvwg Beschluss 2018/8/24 W126 2100006-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

ASVG §113
AVG §76
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W126 2100006-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT in der Beschwerdesache betreffend Einbeziehung von XXXX XXXX in die Pflichtversicherung nach dem AVSG sowie die Verhängung eines Beitragszuschlages aufgrund ihrer Tätigkeit für XXXX , vertreten durch Brenner & Klemm Rechtsanwälte, Wiedner Hauptstraße 120/5.1, 1050 Wien:

A)

I. XXXX wird der Ersatz der Barauslagen für die nichtamtliche Dolmetscherin XXXX in der Höhe von

€ 286,60 (inkl. USt)

auferlegt.

II. XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag von €

286,60 zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Zuge einer am 09.12.2013 durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) durchgeführten Kontrolle auf einer Baustelle wurden XXXX bei der Verrichtung von Arbeiten für XXXX betreten. In den darauf ergangenen Bescheiden der NÖGKK vom 09.03.2015 und vom 16.03.2015, Zl. jeweils VA/ED-STB-0017/2013, wurde festgestellt, dass die Betretenen aufgrund ihrer Tätigkeit als Verspachtler für die Beschwerdeführerin, in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 16.12.2013, der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungs-pflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliegen. Aufgrund des Vorliegens von Pflichtversicherungen nach dem ASVG wurde von der NÖGKK mit Bescheid vom 08.01.2014, Zl. VA/ED-STB-0017/2013, auch ein Beitragszuschlag verhängt. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. In den Rechtssachen W126 2100006-1 (betreffend Verhängung eines Beitragszuschlages), W126 2109547-1, W126 2109543-1, W126 2109550-1 und W126 2109546-1 (jeweils betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG) fanden am 29.11.2016 und am 19.06.2017 mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, für welche die nichtamtliche Dolmetscherin XXXX für die Einvernahme der von XXXX beantragten Zeugen bestellt wurde.

3. Die Gebührennoten der Dolmetscherin wurden der anwaltlich vertretenen XXXX im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 22.03.2018 mit dem Hinweis, dass eine Barauslagenbefreiung im ASVG für die gegenständliche Rechtssache nicht vorgesehen ist, übermittelt.

Der Rechtsvertreter von XXXX gab dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2018 telefonisch bekannt, dass es keine Einwände gegen die Gebührenanträge der Dolmetscherin gebe und daher keine schriftliche Äußerung mehr erfolgen werde.

4. Mit Beschluss des heutigen Tages bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin mit EUR 286,60. In den nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnoten waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden. Da in der Verhandlung am 19.06.2017 keine Rückübersetzung stattfand, wurde die diesbezügliche Honorarnote korrigiert.

5. Die bestimmten Gebühren wurden der Dolmetscherin durch das Bundesverwaltungsgericht bereits angewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Auferlegung der Barauslagen

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Im Rahmen der beantragten mündlichen Verhandlungen wurde wie beantragt eine nichtamtliche Dolmetscherin beigezogen. Die Dolmetschergebühren wurden wie festgesetzt der Dolmetscherin vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind.

Eine Barauslagenbefreiung ist im Verfahren betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht vorgesehen.

XXXX stellte den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung und erhob dagegen Beschwerde, weshalb ihr die Dolmetschergebühren im Beschwerdeverfahren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen sind. Diese hat sie dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten. Seitens der anwaltlich vertretenen XXXX wurden dagegen keine Einwände erhoben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Barauslagen, Dolmetschgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W126.2100006.2.01

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten